Abtei lung V
E-5364/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A_______, geboren _______,
B_______, geboren _______,
X_______, geboren _______,
Y_______, geboren _______,
Z_______, geboren _______,
Bulgarien,
vertreten durch Ursula Singenberger,
_______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 21. Februar 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5364/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, eine Familie bulgarischer Staatsange-
hörigkeit, Angehörige der Roma und griechisch - orthodoxen Glaubens
aus Wetovo, verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben
am 31. Mai 2004 und gelangten über Jugoslawien, Ungarn,
Tschechien und Deutschland am 2. Juni 2004 unter Umgehung der
Grenzkontrollen in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nach-
suchten. In der Empfangsstelle Basel wurden sie am 14. Juni 2004 zu
ihren Asylgründen befragt; die kantonale Anhörung fand am 12. Sep-
tember 2005 statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machen sie im Wesentlichen
Folgendes geltend: Es sei mehrmals vorgekommen, dass die Polizei
mitten in der Nacht zu ihnen nach Hause gekommen sei, wobei sie mit
Waffen bedroht worden seien. Sie seien oft kontrolliert, um Geld ge-
fragt und bestohlen worden. In Bulgarien hätten sie ständig in Angst
gelebt. Die Kinder seien in der Schule belästigt worden und hätten die
bulgarische Sprache kaum gelernt. Weil sie ständig geplagt worden
seien, seien sie nicht mehr in die Schule gegangen. Die Beschwerde-
führenden seien völlig isoliert gewesen, hätten keine Freunde gehabt
und seien auch mit den Verwandten kaum in Kontakt gewesen.
Letztere seien gegen die Beziehung zwischen (...) (in der Folge
Beschwerdeführer genannt) und (...) (in der Folge Beschwerdeführerin
genannt) gewesen, da diese beide gehörlos seien und auch noch
hörbehinderte Kinder hätten. Niemand habe etwas mit ihnen zu tun
haben wollen. Jemand habe bei ihnen zu Hause die Fensterscheiben
kaputt gemacht. Als sie gefragt hätten, wer den Schaden bezahlen
würde, habe man ihnen gesagt, dass sie diesen selber zu ersetzen
hätten. Auch da sei ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Volk der
Roma von der Polizei nicht geholfen worden. Die anderen Gehörlosen
in Bulgarien würden in Gruppen leben und hätten Kontakt miteinander;
es handle sich dabei jedoch um weisse Personen, so dass es für die
Beschwerdeführenden nicht möglich sei, Anschluss zu finden. Sie
hätten monatlich 79.- Lewa Rente pro Erwachsener erhalten; die
Kinder hätten hingegen nichts bekommen.
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B.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2006 stellte das Bundesamt fest, die
Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, lehnte das Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren
Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 22. März 2006 an die vormals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liessen die Beschwerde-
führenden beantragen, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen;
ausserdem seien weitergehende Abklärungen, insbesondere eine zu-
sätzliche Anhörung, vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
D.
Mit Eingabe vom 5. April 2006 reichten die Beschwerdeführenden eine
Beschwerdeergänzung zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2006 teilte der zuständige
Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführenden mit, sie
könnten den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
abwarten. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens einzig die Frage der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzuges bildet und die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs
der vorinstanzlichen Verfügung unangefochten geblieben sind. Ausser-
dem wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen
und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
F.
Mit Schreiben vom 30. April 2006 teilte Frau Ursula Singenberger von
(...) der ARK mit, dass sie die Interessen der Beschwerdeführenden
vertreten würde. Des Weiteren machte sie zusätzliche Beschwer-
deergänzungen und reichte unter anderen ein Arztzeugnis von (...) zu
den Akten.
G.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. Mai 2006 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
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H.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2006 hielten die Beschwerdeführenden
sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest.
I.
Der Instruktionsrichter wies die Beschwerdeführenden mit Schreiben
vom 23. April 2007 darauf hin, dass das bei der ARK anhängig ge-
machte Verfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht
übernommen worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung
berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs.
1 AsylG).
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2.
2.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheides im Wesentlichen aus, dass zur Situation der ethnischen
Minderheiten in Bulgarien folgendes festzuhalten sei: Sowohl die Ver-
fassung als auch die aktuelle Gesetzgebung würden keine Bestimmun-
gen enthalten, die eine Diskriminierung auf ethnischer Grundlage dar-
stellen würden. Vielmehr stünden ethnisch begründete Übergriffe unter
Strafe. Bulgarien habe unter anderem die Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) unterzeichnet und ratifiziert. Zur Durchsetzung der
Rechte der Minderheiten hätten sich verschiedene politische und
private Organisationen etabliert. So könnten sich Personen, die Opfer
von Menschenrechtsverletzungen oder Ziel von Übergriffen geworden
seien beispielsweise an das Bulgarian Helsinki Committee oder an das
Human Rights Project wenden. Hingegen sei es bekannt, dass gegen-
über Angehörigen der Volksgruppe der Roma und Personen, die dazu-
gezählt würden, in der Bevölkerung gewisse Ressentiments bestün-
den. Solche Personen könnten Anfeindungen, Diskriminierungen und
Übergriffen von privaten Dritten oder lokalen Behördenvertretern aus-
gesetzt sein. Die Grundlage der dargelegten Probleme würden vor-
liegend unsensibles und nicht korrektes Verhalten durch Dritte, die im
Wesentlichen als Diebstahl, Körperverletzung und Nötigung zu be-
zeichnen seien, bilden. Diese Handlungen seien in Bulgarien straf-
rechtlich ebenso relevant wie in der Schweiz. Trotzdem sei nicht aus-
zuschliessen, dass lokale Behördenvertreter wegen schlechter Organi-
sation, Überlastung, Korruption oder aus ähnlichen Gründen gegen-
über den Beschwerdeführenden passiv geblieben seien. Dies sei aber
ein lokales Problem und nicht Folge gezielter systematischer Verfol-
gung. Sollten die Beschwerdeführenden in ihrem Herkunftsort (...)
nicht die nötige fachliche Unterstützung erhalten, so sei ihnen
zuzumuten, sich in einer anderen Region Bulgariens, beispielsweise in
der Hauptstadt niederzulassen. In Sofia bestünden sowohl für Gehör-
lose als auch für Minderheiten diverse Hilfsstrukturen.
Die Gesuchsteller seien zwar taubstumm, doch hätten sie mit dieser
Behinderung ihr ganzes Leben in Bulgarien verbracht. Es sei ihnen
zuzumuten, wie anderen Behinderten auch, weiterhin in ihrem Heimat-
staat zu leben. In Bulgarien würden sie mit der Gebärdensprache auch
besser zurecht kommen als in der Schweiz. Ausserdem gebe es in
Bulgarien einen Behindertenverband, an welchen sie sich wenden
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könnten sowie verschiedene Hilfsorganisationen. Die Beschwerde-
führenden hätten offensichtlich eine staatliche Rente erhalten und be-
reits Kontakt mit Interessenvertretungen für gehörlose Personen auf-
genommen. Die Beschwerdeführenden würden zudem über weitere
Familienangehörige in Bulgarien verfügen. Die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges sei insgesamt zu bejahen. Ausserdem sei er tech-
nisch möglich und praktisch durchführbar.
2.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz Folgen-
des entgegengehalten: Es müsse angezweifelt werden, dass der
Sachverhalt ausreichend abgeklärt wurde, da die Gebärdensprachen
von Land zu Land verschieden seien. Die Beschwerdeführenden
hätten aufgrund des Konkubinats Probleme mit ihren Familien. Als die
Tochter ungefähr zwei Jahre alt gewesen sei, habe die Mutter der Be-
schwerdeführerin versucht, das Mädchen umzubringen, da sie fest-
gestellt habe, dass es auch gehörlos sei. Die Beschwerdeführenden
hätten zwar Sozialhilfe erhalten, doch habe diese zum Überleben nur
gereicht, weil sie noch Gartengemüse angepflanzt hätten. Sie hätten
fast keine Ausbildung und könnten kaum schreiben. Es sei ihnen daher
praktisch verunmöglicht, eine geregelte Arbeitsstelle zu finden. Es
entspreche den Tatsachen, dass es in Sofia Spezialschulen für
Gehörlose gebe, jedoch wäre den Kindern als Roma der Zugang zu
diesen Schulen aufgrund ihrer Ethnie erschwert. Zudem hätten die
Beschwerdeführenden kein Geld, um diese Schulen zu bezahlen. Des
Weiteren erscheine ein Umzug nach Sofia unmöglich, da sie nicht
wüssten, wie sie eine Wohnung finden und zu Sozialgeld kommen
sollten. Im Juli / August 2000 seien sie für zwei Monate in Schweden
gewesen, wo sie um Asyl ersucht hätten, ihr Gesuch jedoch
abgewiesen worden sei. In Dänemark seien sie nur auf der Durchreise
gewesen und hätten eine Nacht auf einem Bahnhof verbracht. Im
September / Oktober 2003 hätten sie massive Probleme mit der Mafia
gehabt, als diese von ihnen Geld verlangt habe. Sie hätten es der
Polizei gemeldet, doch diese habe gesagt, dass sie da nichts machen
könne. Die Kinder seien in Bulgarien immer krank gewesen, wobei
man nicht gewusst habe, was genau es gewesen sei. Hier in der
Schweiz gehe es den Kindern besser, insbesondere aufgrund des
Umstandes, dass sie nun die Schule besuchen könnten. Die
Beschwerdeführerin leide unter grossem Stress und Gewichtsverlust.
In Bulgarien seien die Beschwerdeführenden als Roma und Gehörlose
völlig isoliert gewesen. Es sei ihnen unmöglich gewesen, einen
Freundeskreis aufzubauen. Es wäre unverantwortlich, die Kinder
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wieder aus der Schweiz wegzuweisen. Sie hätten hier die Möglichkeit,
in die Schule zu gehen und etwas zu lernen. Diese Chance hätten sie
in Bulgarien nie. Die bisherige Integrationsarbeit der Kinder würde bei
einer Wegweisung sinnlos erscheinen. Zudem würde es den Mädchen
noch mehr als früher aufzeigen, was man ihnen alles in ihrem
Heimatland verweigere. Schliesslich sei das Recht auf Schulbildung
ein Menschenrecht; eine Wegweisung würde gegen die Kinder-
rechtskonvention (KRK) und gegen die EMRK verstossen.
2.3 In ihrer Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz zum Vorbrin-
gen des nicht umfassend abgeklärten Sachverhalt dahingehend, dass
dieses Argument aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerde-
führenden auch in ihrer Rechtsmitteleingabe keine wesentlichen
neuen Sachverhaltselemente darlegen würden, nicht zu überzeugen
vermöge. Die eingereichten Zeitungs- und Internetberichte würden
sich auf die allgemeine Situation in Bulgarien beziehen und seien bei
der Entscheidfindung bereits mit berücksichtigt worden. Der vom
26. April 2006 datierte Arztbericht weise auf ein depressives Zustands-
bild der Beschwerdeführerin hin. Es sei dem BFM durchaus bewusst,
dass für viele Asylsuchende eine Rückkehr nach erfolglosem Asyl-
verfahren vielfältige Probleme mit sich bringen könne. Eine schwere
depressive Episode bedingt durch die bevorstehende Wegweisung
nach Bulgarien allein vermöge jedoch nach landes- und völkerrecht-
lichen Massstäben den bevorstehenden Wegweisungsvollzug nicht zu
verhindern. Die gegenteilige Auffassung würde bedeuten, dass vom
bevorstehenden Wegweisungsvollzug betroffene Ausländer die fak-
tische Möglichkeit hätten, durch Berufung auf ihre psychischen Proble-
me ein zeitlich unbegrenztes Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu
erlangen, wodurch die asyl- und ausländerrechtliche Gesetzgebung
offensichtlich unterlaufen würde. Weiter sei zu betonen, dass thera-
peutische Behandlungsmöglichkeiten für psychische Probleme in
Bulgarien vorhanden seien und die medikamentösen Behandlungen
durchaus dem Niveau einer Behandlung in der Schweiz entsprechen
würden.
2.4 In der Replik wurde entgegnet, dass der Sachverhalt des BFM
nicht genau und komplett erfasst worden sei. Hingewiesen werde
nochmals auf die Tatsache, dass die Gebärdensprachen je nach Land
unterschiedlich seien. Beispielsweise sei in der Verfügung des BFM
vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gesprochen worden; in Tat
und Wahrheit würden sie jedoch im Konkubinat leben. Weiter sei im
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Entscheid geschrieben, dass sich die Beschwerdeführenden im Jahre
2001 in Schweden und in Dänemark aufgehalten hätten; in Dänemark
hätten sie jedoch nur eine Nacht auf dem Bahnhof verbracht. Über-
haupt nicht erwähnt worden sei, dass es auch massive familiäre Prob-
leme gegeben habe und die Mutter der Beschwerdeführerin die älteste
Tochter gar habe umbringen wollen. Des weiteren sei die mangelnde
Ausbildung sowie der Umstand, dass sie in ihrem Heimatland kaum je
eine geregelt Arbeit finden würden, nicht berücksichtigt worden.
3.
3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
3.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Bulgarien ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Bulgarien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Die von den
Beschwerdeführenden vorgebrachten Behelligungen reichen in ihrer
Intensität nicht aus, um unter Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK subsumiert
zu werden.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bulgarien lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
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im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den
im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch
die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglich-
keiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen
Gesuchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter,
Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere
Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein –
immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen.
Wird eine solche festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Vorderhand ist festzuhalten, dass in Bulgarien zur Zeit weder Krieg,
Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt vorherrscht.
Bulgarien ist seit dem 1. Januar 2007 Mitglied der Europäischen Union
(EU) und wurde vom Bundesrat in die Liste der sogenannten “safe
countries“ aufgenommen. In den vorliegenden Länderberichten zur
Lage in Bulgarien wird übereinstimmend erwähnt, dass ethnische
Minderheiten wie die Roma in Bulgarien teilweise diskriminiert werden,
ihre Schulbildung und ihr allgemeiner Lebenstandard schlechter ist als
bei der bulgarischen Mehrheit, und dass Berichte von gewaltsamen
Übergriffen seitens der Polizei und von rechtsnationalen Kreisen be-
kannt sind. Vorab seit dem Beitritt Bulgariens zur EU im Jahre 2007 ist
Bulgarien – auch auf Druck der EU – jedoch bestrebt, die Situation der
Roma im eigenen Land zu verbessern. So wurde etwa ein nationaler
Plan zur Bekämpfung von Diskriminierungen verabschiedet, und durch
finanzielle Unterstützung seitens der EU konnten die Lebensbedingun-
gen in verschiedenen Roma-Quartieren verbessert werden (vgl.
Amnesty International Report 2008 zu Bulgarien; Balkan Investigative
Reporting Network, Bericht vom 17. Juli 2007; U.S Department of
State, Country Reports on Human Rights Practices – 2007 zu Bul-
garien). Als Mitglied der EU darf Bulgarien zudem als funktionierender
Rechtsstaat angesehen werden, der willens und fähig ist, ziel-
gerichtete Übergriffe auf Minderheiten zu verfolgen und zu ahnden.
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Die blosse Zugehörigkeit zum Volk der Roma lässt daher den
Wegweisungsvollzug nach Bulgarien nicht per se als unzumutbar
erscheinen.
Vorliegend sind jedoch die folgenden individuellen Umstände der Be-
schwerdeführenden mit zu berücksichtigen: Einerseits scheinen sie in
Bulgarien kaum über soziale Kontakte zu verfügen. So seien die Eltern
der Beschwerdeführenden damit nicht einverstanden gewesen, dass
Letztere als Gehörlose zusammen Kinder hätten. Zwar hätten sie mal
beim Vater des Beschwerdeführers gewohnt, jedoch habe es aufgrund
von dessen Alkoholproblemen Schlägereien gegeben. Einzig mit ihrem
Bruder habe die Beschwerdeführerin Kontakt; dieser soll allerdings im
Gefängnis gewesen sein. Zweifelhaft erscheint jedoch die Behaup-
tung, dass die Mutter der Beschwerdeführerin die älteste Tochter auf-
grund der Gehörlosigkeit habe umbringen wollen, erwähnten die Be-
schwerdeführenden diesen Vorfall doch erst anlässlich ihrer Beschwer-
deergänzung vom 5. April 2006. Gleichwohl ist vorliegend nicht davon
auszugehen, dass sie in Bulgarien über ein tragfähiges soziales Be-
ziehungsnetz verfügen. Weiter ist festzustellen, dass es für die Be-
schwerdeführenden extrem schwierig wäre, in Bulgarien eine gere-
gelte Arbeit zu finden. So ist die Arbeitslosenquote beim Volk der
Roma schon an sich sehr hoch; erschwerend hinzukommen würde bei
den Beschwerdeführenden noch der Umstand der Gehörlosigkeit.
Zwar scheinen sie eine Invalidenrente erhalten zu haben, doch reichte
diese eigenen Angaben zufolge fürs Überleben nicht aus. Sodann ist
hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die Situation
der beiden Kinder von wesentlicher Bedeutung. Gemäss Art. 28 Abs. 1
des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November
1989 (KRK, SR 0.107) erkennen die Vertragsstaaten generell das
Recht des Kindes auf Bildung an. Um die Verwirklichung dieses
Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu
erreichen, werden sie insbesondere den Besuch der Grundschule für
alle zur Pflicht und unentgeltlich machen (Bst. a). Sodann ist den
besonderen Bedürfnissen eines behinderten Kindes, auch hinsichtlich
seiner Ausbildung, Rechnung zu tragen (Art. 23 Abs. 3 KRK). Vorlie-
gend handelt es sich um zwei Mädchen im Alter von elf beziehungs-
weise zehn Jahren, welche gemäss dem Bericht der kantonalen
Sprachheilschule (...) (Sonderschule mit Internat für Hör- und
Sprachbehinderte) vom 21. März 2006 nun seit knapp vier Jahren die
Hörbehindertenabteilung der Schule besuchen. Das ältere der
Mädchen hat dem genannten Bericht entsprechend eine relevante
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Höreinschränkung beidseits, während das jüngere Mädchen rechts
eine hochgradige und links eine höchstgradige Perzeptionsschwer-
hörigkeit hat. Es ist davon auszugehen, dass die Kinder in Bulgarien –
wenn überhaupt – nur für kurze Zeit die Schule besuchen konnten. Ob
es ihnen bei einer Rückkehr möglich wäre, eine Spezialschule für
Gehörlose – beispielsweise in Sofia, wie vom BFM in der Verfügung
vom 21. Februar 2006 vorgeschlagen – zu besuchen, ist angesichts
der Umstände stark zu bezweifeln. Zu berücksichtigen ist in diesem
Zusammenhang, dass die Eltern selber kaum lesen und schreiben
können und somit ihre Töchter bei der Ausbildung nur beschränkt
unterstützen können. Ausserdem besuchen die Kinder nun schon, wie
bereits ausgeführt, seit vier Jahren die Schule in der Schweiz, haben
sich anscheinend gut in ihre Klasse integriert und erzielten schnell
Fortschritte.
In Würdigung sämtlicher vorgenannter Faktoren, und insbesondere
des Kindeswohls von invaliden Kindern, erachtet das Gericht den Weg-
weisungsvollzug nach Bulgarien für die Beschwerdeführenden als
unzumutbar. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfü-
gung des BFM vom 21. Februar 2006 aufzuheben.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerde-
führenden sind erst seit April 2006 durch Swiss-Exile vertreten und
haben vorher selbständig Verfahrenseingaben gemacht. Die Kosten
sind zuverlässig abzuschätzen und werden in Anwendung der ob-
genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeb-
lichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) von Amtes wegen auf
insgesamt Fr. 1'000.- festgesetzt.
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig
aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 1'000.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- den _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
Versand:
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