B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5364/2012
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
gesetzlich vertreten durch
B._______, geboren (…)
Vietnam,
vertreten durch lic. iur. Susanne Gnekow, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf; Verfügung des BFM
vom 14. September 2012 / N (…).
E-5364/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Vater des Beschwerdeführers wurde am 11. April 1988 in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt.
B.
Am 17. Mai 2008 ersuchten die nicht verheirateten Eltern des Beschwer-
deführers beim BFM um Einbezug ihres Sohnes in die Flüchtlingseigen-
schaft des Vaters.
C.
Mit Entscheid vom 6. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf
Art. 51 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl erteilt.
D.
Mit eingeschriebener Sendung vom 30. Mai 2012 teilte das BFM dem Be-
schwerdeführer mit, es beabsichtige, ihm die Flüchtlingseigenschaft ab-
zuerkennen. Zur Einreichung einer Stellungnahme setzte es ihm Frist. In-
nert Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. Das Schrei-
ben wurde dem BFM mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert.
E.
Mit Verfügung vom 14. September 2012 aberkannte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl.
F.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2012 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei aufzuheben
und sein Asylstatus sei zu bestätigen. Eventualiter sei der Entscheid auf-
grund formeller Mängel und unvollständiger Sachverhaltsabklärung auf-
zuheben und die Vorinstanz zur korrekten Prüfung anzuweisen. Es sei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Unterzeichnete sei ihm als
unentgeltliche Rechtsanwältin beizuordnen.
G.
Am 17. Oktober 2012 bestätigte der Instruktionsrichter dem Beschwerde-
führer den Eingang der Beschwerde.
E-5364/2012
Seite 3
H.
Nach Einsicht in die kantonalen Akten reichte der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 29. Oktober 2012 eine Stellungnahme beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs.
1 und 2 AsylG).
4.
Auf die formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Rü-
ge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist aufgrund der nachfol-
genden Erwägungen nicht weiter einzugehen.
5.
5.1 Gemäss Art. 63 Abs.1 Bst. b AsylG widerruft das Bundesamt das Asyl
oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft aus Gründen nach Art. 1 Bst. C
E-5364/2012
Seite 4
Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
Nach Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK fällt eine Person nicht mehr unter den Gel-
tungsbereich des Flüchtlingsabkommens, wenn sie nach Wegfall der Um-
stände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht
mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu
nehmen.
5.2 Zur Begründung ihres Entscheides führt die Vorinstanz aus, ein An-
spruch auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs.
3 AsylG bestehe nur, wenn keine besonderen Umstände dagegen spre-
chen würden. Solche seien vorliegend angesichts des nicht oder nur
kurzzeitig gelebten Familienverhältnisses vorhanden. Dem Beschwerde-
führer sei am 6. Mai 2008 Asyl gewährt worden, da von einer gelebten
familiären Beziehung zwischen ihm und seinem Vater ausgegangen wor-
den sei. Aufgrund des kurzen Zusammenlebens sei indes nicht anzu-
nehmen, dass tatsächlich einmal ein Wille seitens des Kindsvaters be-
standen habe, eine familiäre Beziehung zum Beschwerdeführer zu leben,
zumal er auch seinen Unterhaltszahlungen nicht nachgekommen sei.
5.3 Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid zu Recht nicht auf Art. 63 Abs. 1
Bst. a AsylG (Erschleichen durch falsche Angaben oder Verschweigen
wesentlicher Tatsachen). Sie erachtet jedoch die Beendigungsklausel von
Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK als erfüllt. Diese Norm basiert indes auf einer an-
dere Konstellation. Sie bezieht sich auf grundlegende Veränderungen im
Land, aufgrund derer anzunehmen ist, dass der Anlass für die Furcht vor
Verfolgung nicht mehr länger besteht. Solche Umstände macht die Vorin-
stanz nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich.
Weiter stützt die Vorinstanz ihren Entscheid auf Art. 51 AsylG ab. Diese
Bestimmung regelt den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Fa-
milienmitglieds, nicht aber den Asylwiderruf (Art. 63 AsylG). Soweit in der
angefochtenen Verfügung auf das kurze Zusammenleben als Familie Be-
zug genommen wird, liegt ebenfalls kein Widerrufsgrund vor. Sodann hat
im Verfahrung des Asylwiderrufs ausser Acht zu bleiben, dass der Vater
die Unterhaltszahlungen nicht immer geleistet hat, ein Vorhalt der im Üb-
rigen so nicht zutrifft. Gemäss Entscheid des Gemeinderats von
C._______ vom 7. Juli 2008 wurde von der Regelung der Unterhalts-
pflicht des Vaters gegenüber dem Beschwerdeführer abgesehen.
E-5364/2012
Seite 5
Schliesslich macht der Beschwerdeführer zu Recht geltend, dass ein
(nicht zu ersehender) Grund in der Person des Vaters sich ohnehin nicht
auf ihn als dessen Kind erstrecken könnte (Art. 63 Abs. 4 AsylG).
5.4 Die Vorinstanz hat demnach zu Unrecht in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 Bst. b AsylG das Asyl widerrufen und dem Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen
und die Verfügung vom 14. September 2012 aufzuheben. Der Beschwer-
deführer untersteht weiterhin der FK und hat seinen Reisepass nicht zu-
rückzugeben. Da somit die Rechtslage vor Erlass der angefochtenen Ver-
fügung gilt, ist auch dem Antrag, der Asylstatus sei zu bestätigen, mit dem
vorliegenden Urteil Genüge getan. Das Eventualbegehren ist gegens-
tandslos geworden.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer kei-
ne Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses werden damit gegens-
tandslos.
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2).
Die Rechtsvertreterin macht für die Beschwerdeeingabe einen zeitlichen
Aufwand von 8,5 Stunden (Stundenansatz von Fr. 162.– [Fr. 150.– zuzüg-
lich 8% MwSt]) und eine Spesenpauschale von Fr. 53.80 geltend. Für die
Eingabe vom 29. Oktober 2012 kann eine weitere Stunde veranschlagt
werden. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE ist die Parteientschä-
digung somit auf Fr. 1'540.– (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen. Das
BFM ist anzuweisen, diesen Betrag dem Beschwerdeführer als Parteient-
schädigung auszurichten. Damit ist das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG gegenstands-
los geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5364/2012
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 14. September 2012 wird aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1'540.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand