B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5364/2013
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A_______, geboren am (...),
B.______, geboren am (…),
C.______, geboren am (…),
D.______, geboren am (…),
E.______, geboren am (…),
Serbien,
vertreten durch Annelise Gerber, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Sep-
tember 2013 / N (…).
E-5364/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten zusammen mit dem Vater des Be-
schwerdeführers am 30. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Mit
Verfügung vom 3. September 2012 stellte das BFM fest, der Vater erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz. In der Folge zogen die Beschwerde-
führenden ihre Asylgesuche zurück. Am 26. November 2012 reisten die
Beschwerdeführenden mit ihren Kindern und dem Vater des Beschwerde-
führers kontrolliert nach F.______ (Serbien) aus. Mit Beschluss vom
30. November 2012 schrieb das BFM die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden als gegenstandslos geworden ab.
B.
Gemäss ihren Angaben verliessen die Beschwerdeführenden zusammen
mit dem Vater des Beschwerdeführers den Heimatstaat erneut am 27. Juli
2013, reisten am folgenden Tag in die Schweiz ein und suchten am
29. Juli 2013 um Asyl nach. Am 6. August 2013 wurden sie im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte
sie am 20. August 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte
der Beschwerdeführer geltend, sie stammten aus G.______ (Provinz
H.______) und gehörten der Ethnie der Roma an. Nach der Rückkehr
aus der Schweiz hätten sie zunächst sieben bis acht Monate in I.______
gelebt. Zwischen dem 16. und 18. Juli 2013 seien sie alle in ihr Haus in
G.______ zurückgekehrt. Sechs oder sieben Tage nach der Rückkehr –
er habe gerade eine Sendung am TV geschaut – seien plötzlich zwei Un-
bekannte ins Haus eingedrungen, hätten ihn überfallen und zu Boden ge-
drückt. Der Vater habe seine Schreie gehört und sei ins Zimmer gekom-
men. Da der Vater gerade dabei gewesen sei, im Badezimmer den Was-
serhahnen zu reparieren, habe er ein Werkzeug und den Hahnen in der
Hand gehabt. Damit habe er zunächst den einen Unbekannten, dann den
anderen auf den Kopf geschlagen, wobei beide zu Boden gefallen seien.
Zusammen hätten sie mit dem Werkzeug und dem Hahnen auf die beiden
Unbekannten eingeschlagen. Es sei viel Blut geflossen und er wisse
nicht, ob die beiden noch am Leben seien. Umgehend hätten sie ihre Sa-
chen gepackt, das Haus verlassen und sich zurück nach I.______ bege-
ben. Er vermute, dass Nachbarn hinter dem Überfall stecken würden und
dieser nur wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit geschehen sei. Auch
gehe er davon aus, dass sie bei einem Verbleib in ihrem Haus von der
E-5364/2013
Seite 3
"nächsten Bande" getötet worden wären. Schliesslich hätten die Kinder in
Serbien keine Chancen.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe von 1991 bis 1998 in
Deutschland gelebt. Sie habe nicht mitbekommen, was an jenem Abend
vorgefallen sei, da sie sich mit den Kindern in einem anderen Zimmer
aufgehalten habe. Ihr Ehemann habe ihr danach erzählt, was geschehen
sei. In Serbien habe sie als Albanerin und Roma keine Rechte.
C.
Mit Verfügung vom 9. September 2013 – eröffnet am 17. September 2013
– stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig forder-
te es sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft
der Verfügung zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton
mit dem Vollzug der Wegweisung. Die editionspflichtigen Akten händigte
es gemäss Aktenverzeichnis aus.
D.
Mit Eingabe vom 23. September 2012 (Poststempel: 24. September
2013) reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde ein und beantragten sinngemäss, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Un-
zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. Gegebenenfalls sei das Dossier zur Neube-
urteilung dem BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten
sie, das Dossier sei zusammen mit dem Dossier des Vaters des Be-
schwerdeführers (N […]) zu behandeln. Sodann sei ihnen die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
E-5364/2013
Seite 4
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdefüh-
renden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerechte eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde kann eine Verletzung von Bundesrecht, eine unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Dem Antrag, das Dossier der Beschwerdeführenden sei zusammen mit
demjenigen des Vaters des Beschwerdeführers zu behandeln, wird inso-
weit entsprochen, als die Urteile zeitgleich ergehen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht.
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7
AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
E-5364/2013
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhalten.
Die Beschwerdeführenden würden erhebliche Nachteile aufgrund ihrer
ethnischen Zugehörigkeit seitens privater Dritter geltend machen. Was
die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien betreffe, sei festzuhal-
ten, dass sich im Zuge des demokratischen Wandels deren Situation ent-
spannt habe. Im am 25. Februar 2002 in Kraft getretenen Bundesgesetz
zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten seien die Roma
als nationale Minderheit anerkannt und es seien ihnen gewisse Rechte
zugesprochen worden. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf
Roma könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen werden. Solchen Ver-
folgungsmassnahmen komme indes in der Regel keine asylrelevante In-
tensität zu. Zudem billige oder unterstütze der serbische Staat solche
Übergriffe nicht, namentlich sei der Staat bestrebt, Verfehlungen von Be-
amten zu ahnden. Die geltend gemachten Vorfälle würden auch in Ser-
bien Straftatbestände darstellen, die strafrechtlich verfolgt würden. Ge-
stützt auf die Aussagen der Beschwerdeführenden und die eingereichten
Beweismittel sei die Effektivität des staatlichen Schutzes gegeben.
Der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens in wesentlichen
Punkten der Asylbegründung unvereinbar ausgesagt. Der Vater des Be-
schwerdeführers begründe sein Asylgesuch mit demselben Überfall. Sei-
ne Vorbringen seien indes nicht glaubhaft, mithin würden erste Zweifel an
den Aussagen des Beschwerdeführers bestehen. Auch würden Abwei-
chungen zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und denjeni-
gen des Vaters bestehen. Dies betreffe den Zeitpunkt und den Aufent-
haltsort des Beschwerdeführers im Moment des Überfalls. Die Angaben
zu den Tätern sowie zum Tathergang seien unsubstantiiert, vage und vor
allem ohne jeglichen persönlichen Bezug. Auch habe der Beschwerdefüh-
rer nicht darzutun vermögen, weshalb sie nicht den Schutz der Polizei
gesucht hätten, obschon sich die Behörden in der Vergangenheit schutz-
E-5364/2013
Seite 6
willig und schutzfähig gezeigt hätten. Schliesslich sei nicht nachvollzieh-
bar, weshalb die Beschwerdeführenden ihren Wohnsitz nicht erneut nach
I.______ verlegt hätten, wo sie zuvor ohne Probleme gelebt hätten.
6.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffend das Glaubhaftma-
chen der Vorbringen ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Ver-
fügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Aussagen
des Beschwerdeführers unvereinbar mit den Vorbringen des Vaters, in
sich widersprüchlich und ohne persönlichen Bezug sind. Was in der
Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die
Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu
lassen. Mit dem blossen Hinweis, es sei möglich, dass es draussen hell
und im Haus finster war, vermögen die Beschwerdeführen die diesbezüg-
lich unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers und des Vaters
nicht zu erklären. Auch der weitere, nicht näher substantiierte Hinweis auf
die engen räumlichen Verhältnisse im Haus der Beschwerdeführenden ist
nicht geeignet, die unstimmigen Angaben zum Ort des Überfalles zu ent-
kräften. Namentlich in Anbetracht dessen, dass es sich bei diesem Über-
fall um ein einschneidendes Ereignis handelt, welches die Beschwerde-
führenden zum Verlassen des Heimatlandes veranlasste, dürfen diesbe-
züglich übereinstimmende Aussagen erwartet werden.
Weiter ist auch der vorinstanzliche Schluss, die Beschwerdeführenden
würden die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge nicht erfüll-
ten, nicht zu beanstanden. Das Gericht geht wie die Vorinstanz davon
aus, dass ethnische Romas in Serbien zwar vereinzelt Übergriffen von
Dritten ausgesetzt sein können. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe
vertretenen Ansicht geht das Gericht von der Schutzfähigkeit und vom
Schutzwillen des serbischen Staates gegenüber den Romas aus. Mit dem
Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Behaupten, sie
hätten mit Sicherheit keinen Schutz erhalten, vermögen die Beschwerde-
führenden die Erkenntnisse des Gerichts nicht in Frage zu ziehen. Um
Wiederholungen zu vermeiden kann auf die Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar,
weshalb die Beschwerdeführenden nicht zurück nach I.______ konnten,
zumal die Eltern der Beschwerdeführerin ebenfalls dort leben (Akten BFM
B4, S. 5). Die Vorinstanz hat demnach die Asylgesuche zu Recht abge-
lehnt.
E-5364/2013
Seite 7
7.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden
verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
9.
9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101].
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-5364/2013
Seite 8
9.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Auch wenn die Romas in Serbien gelegentlich mit erschwerten Lebens-
bedingungen konfrontiert sind, spricht dies entgegen der von den Be-
schwerdeführenden vertretenen Ansicht nicht gegen die Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung. Auch sind den Akten keine individuellen, in der
Personen der Beschwerdeführenden Gründe ersichtlich, die den Vollzug
der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen.
Die Beschwerdeführenden stammen aus G.______, wo sie ein eigenes
Haus besitzen und eine Tante wohnt. Vor der Ausreise haben sie in über
sieben Monate in I.______ bei einem Bekannten gelebt. Gemäss den An-
gaben der Beschwerdeführerin leben auch ihre Eltern in I.______. Es ist
daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat
über ein soziales Beziehungsnetz verfügen. Vor der Ausreise haben die
Beschwerdeführenden ihren Lebensunterhalt mit dem Sammeln von (...)
und (...) verdient. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers konnten
sie von ihrem Verdienst Euro 700 für die Kosten der Ausreise auf die Sei-
te legen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie bei ei-
ner Rückkehr nach Serbien in der Lage sein werden, eine neue Existenz
aufbauen. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stel-
len jedenfalls blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine
existenzbedrohende Situation dar, die den Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar erscheinen liesse (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-699/2010 vom 28. August 2012). Was schliesslich die
drei Kinder der Beschwerdeführenden anbelangt, so leben sie noch nicht
lange in der Schweiz und haben deshalb ausserhalb der Familie noch
kein eigenes soziales Umfeld aufgebaut und sich insoweit in der Schweiz
integriert. Demnach steht auch das Kindeswohl (vgl. dazu BVGE 2009/28
E. 9.3.2 S. 367 f.) einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Insge-
samt erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
9.3 Die Beschwerdeführenden verfügen für sich und ihre Kinder über gül-
tige Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art.
83 Abs. 2 AuG möglich ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
10.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
E-5364/2013
Seite 9
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos
zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegeben,
weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5364/2013
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: