Abtei lung V
E-5365/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______, geboren (...),
unbekannter Herkunft, angeblich Liberia,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Juli 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5365/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung
vom 14. Mai 2004 auf ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers
vom 25. Februar 2004 nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 25. Mai
2004 mit Urteil vom 3. Juni 2004 vollumfänglich abwies,
dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2010 erneut beim Empfangs-
und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum vom 14. Mai 2010 sowie der Gewährung des rechtlichen
Gehörs vom 19. Mai 2010 im Wesentlichen vorbrachte, er habe sich
seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens illegal in der Schweiz
aufgehalten und die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Asylgrün-
de würden weiterhin bestehen,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Juli 2010 – eröffnet am 20. Juli
2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeich-
nis aushändigte und eine Gebühr von Fr. 600.– erhob,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden
sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und den Akten keine
Hinweise dafür ergeben, dass nach Abschluss des ersten Asylverfah-
rens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flücht lings-
eigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehen-
den Schutzes relevant seien,
dass schliesslich keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer
drohende, gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
verstossende Strafe oder Behandlung vorliegen und weder die allge-
meine Lage im Heimatstaat oder letzten Wohnsitzstaat noch individu-
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elle Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Hei-
matland sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
26. Juli 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, dieser sei aufzuheben und
die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventuali-
ter ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und Asyl zu gewäh-
ren, subeventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass er ferner um Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens
sowie um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ersuchte,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen ärztliche
Zeugnisse der Gruppenpraxis C._______, D._______, vom 22. Juli
2010 sowie der Psychiatrischen Dienste D._______ vom 22. Juli 2010
und eine Fürsorgebestätigung der (...) vom 26. Juli 2010 zu den Akten
reichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Juli 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
4. August 2010 feststellte, über die Gesuche um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtete,
dass er ferner dem Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die
verfahrenswesentlichen Akten des ersten Asylverfahrens gewährte und
ihm Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung innert Frist einräumte,
dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2010
innert Frist vernehmen liess,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht ist, der Be-
schwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass demnach auf die Begehren um Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und Gutheissung des Asylgesuches nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass es sich vorliegend um ein Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG handelt, gemäss welchem lediglich Ereignisse zu prüfen sind,
die dem Beschwerdeführer nach dem Abschluss des letzten Asylver-
fahrens wiederfahren sind,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr
Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfah-
rens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind (Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die
Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse
ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen
Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung redu-
zierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asyl -
gesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise
auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein
haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz
bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass sich die Aktenlage in Bezug auf das materielle Erfordernis des
Fehlens von Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene, für die
Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse ebenso klar präsentiert,
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dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht geeignet sind,
zu einer anderen Einschätzung zu führen,
dass namentlich der Begriff „Gewährung vorübergehenden Schutzes“
in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Gewährung vorübergehenden
Schutzes durch den Bundesrat an Gruppen von Schutzbedürftigen
gemäss Art. 66 ff. AsylG verweist, und die Voraussetzungen zur
Anwendung diese Bestimmungen vorliegend klarerweise nicht gege-
ben sind,
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdefüh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Sub-
stanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asyl-
behörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in
hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Herkunft zu tra-
gen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden
einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder
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völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S.
4 f.) entgegen stehen,
dass namentlich Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den
Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen
lassen, ausser wenn eine notwendige medizinische Behandlung im
Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer
raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheits-
zustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allge-
meine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche
zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut not-
wendig ist (BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 24 E. 5a und 5b),
dass die geltend gemachten und durch Arztzeugnisse belegten psychi-
schen Probleme des Beschwerdeführers (schwere depressive Episo-
de) nicht derart gravierend erscheinen, dass sie diesen Kriterien ent-
sprechen würden, und keine hinreichenden Hinweise für eine mögliche
erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands im Falle der
Rückkehr in den Heimatstaat vorliegen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem die Möglichkeit hat, beim Bun-
desamt medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus
den obenstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeich-
nen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung nicht erfüllt
sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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