B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5365/2013
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Serbien,
vertreten durch Annelise Gerber, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. September 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte zusammen mit seinem Sohn und dessen
Familie am 30. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung
vom 3. September 2012 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 26. November 2012 reiste der Beschwerdeführer mit seiner Familie
kontrolliert nach B._______ (Serbien) aus.
B.
Gemäss seinen eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer zu-
sammen mit seinem Sohn und dessen Familie den Heimatstaat erneut
am 27. Juli 2013, reiste am folgenden Tag in die Schweiz ein und suchte
am 29. Juli 2013 um Asyl nach. Am 6. August 2013 wurde er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Das BFM
hörte ihn am 20. August 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen
machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus
C._______(Provinz D._______) und gehöre der Ethnie der Roma an.
Nach der Rückkehr aus der Schweiz hätten sie zunächst sieben Monate
in E._______ gelebt. Im Juli 2013 seien er und sein Sohn mit dessen
Familie in ihr Haus nach C._______ zurückgekehrt. Ihre Nachbarn seien
praktisch ausschliesslich Serben. Diese hätten diejenigen Personen, mit
welchen er früher Schwierigkeiten gehabt habe, über ihre Rückkehr in-
formiert. Am Abend des vierten oder fünften Tages nach der Rückkehr –
er sei gerade daran gewesen, einen Wasserhahnen im Badezimmer zu
flicken – habe er einen Lärm gehört. Er sei ins Wohnzimmer gegangen,
wo sein Sohn von zwei Unbekannten am Boden festgehalten worden sei.
Mit seinem Werkzeug habe er zunächst den einen Unbekannten, dann
den anderen auf den Kopf geschlagen, wobei beide zu Boden gefallen
seien. Daraufhin hätten er und sein Sohn mit dem Werkzeug auf die bei-
den Unbekannten eingeschlagen. Es sei viel Blut geflossen und er wisse
nicht, ob die beiden noch am Leben seien. Umgehend hätten sie ihre Sa-
chen gepackt, das Haus verlassen und sich zurück nach E._______ be-
geben. Er vermute, dass sein Sohn nur wegen ihrer ethnischen Zugehö-
rigkeit überfallen worden sei. Er gehe davon aus, dass sie bei einem
Verbleib in ihrem Haus von der "nächsten Bande" getötet worden wären.
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C.
Mit Verfügung vom 9. September 2013 – eröffnet am 17. September 2013
– trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dessen Voll-
zug und stellte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis zu.
D.
Mit Eingabe vom 23. September 2012 (Poststempel: 24. September
2013) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein und beantragte, auf das Asylgesuch sei einzutreten. Es sei
die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Gegebe-
nenfalls sei das Dossier zur Neubeurteilung dem BFM zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er, das Dossier sei zusammen mit dem
Dossier des Sohnes und dessen Familie (N […]) zu behandeln. Sodann
sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG und) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Da die Vorin-
stanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat,
kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen zu behandeln (Art.
111a Abs. 1 AsylG).
4.
Dem Antrag, das Dossier des Beschwerdeführers sei zusammen mit
demjenigen des Sohnes und dessen Familie zu behandeln, wird insoweit
entsprochen, als die Urteile zeitgleich ergehen.
5.
5.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits erfolglos
ein Asylverfahren durchlaufen hat oder während des hängigen Asylver-
fahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser es
gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
5.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen, welche geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, ist praxisgemäss vom engen Verfol-
gungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Dabei ist ein gegen-
über der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen. Auf
ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine
relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl.
BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780).
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dem zweiten Asylgesuch seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach
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nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse
eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen. Der Beschwerdeführer habe sich in wesentlichen Punkten sei-
ner Asylbegründung widersprüchlich geäussert. Namentlich habe er un-
vereinbare Aussagen zum Zeitpunkt und zum Ort des Überfalls gemacht.
Zudem seien die Angaben zu den Tätern und dem Tathergang vage und
ohne jeglichen persönlichen Bezug. Die Vorbringen zur unverzüglichen
Flucht seien sodann realitätsfremd, namentlich sei nicht nachvollziehbar,
weshalb der Beschwerdeführer sich nicht an die heimatlichen Behörden
gewendet habe, seien diese doch gemäss den Angaben im ersten Asyl-
verfahren durchaus gewillt und in der Lage, Schutz vor Übergriffen zu
gewähren.
6.2 In der Eingabe wird geltend gemacht, die Vorinstanz sei zu Unrecht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers seien glaubhaft.
Der vorinstanzliche Schluss ist nicht zu beanstanden. In der angefochte-
nen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die
Aussagen des Beschwerdeführers unvereinbar, vage, realitätsfremd und
ohne persönlichen Bezug sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen
vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen und damit zu einem
anderen Schluss zu gelangen. Mit dem blossen Hinweis, es sei nicht
auszuschliessen, dass es um 18 Uhr im Haus bereits dunkel gewesen
sei, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, weshalb er anlässlich
der Befragung keine Uhrzeit mehr nennen konnte. Damit legt er auch
nicht substantiiert dar, aus welchen Gründen es an einem Sommerabend
um diese Zeit draussen bereits dunkel gewesen sein soll, so dass im
Haus die Lichter hätten angezündet werden müssen. Auch der weitere,
nicht näher substantiierte Hinweis auf die engen räumlichen Verhältnisse
im Haus des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, die Unstimmigkeiten
in Bezug auf den Ort des Überfalles aufzulösen. Zudem dürften in Anbet-
racht dessen, dass es sich bei diesem Überfall um ein einschneidendes
Ereignis handelt, welches den Beschwerdeführer zum Verlassen des
Heimatlandes veranlasste, übereinstimmende Aussagen erwartet werden.
Soweit der Beschwerdeführer sodann vorbringt, der serbische Staat sei
nicht willens, den nötigen Schutz zu gewähren, vermag er daraus im Hin-
blick auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts für sich abzuleiten.
Schliesslich legt er mit dem Wiederholen seiner Aussagen nicht dar, in-
wiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf sein Gesuch nicht eingetreten ist.
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Die Vorinstanz ist demnach auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetre-
ten.
7.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
verfügt.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101].
Weder aus den Aussage des Beschwerdeführers noch den Akten erge-
ben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
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8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (vgl. ausführlich BVGE
2009/28 E. 9.3.1). Der Beschwerdeführer äussert sich in der Rechtsmit-
teleingabe nicht dazu, inwiefern für ihn der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
8.4 Der Beschwerdeführer verfügt über bis ins Jahr (…) gültigen Reise-
pass, weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2
AuG möglich ist.
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstan-
den ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten
hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegeben, weshalb
dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: