Abtei lung V
E-5367/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Markus König, mit Zustimmung von
Richterin Christa Luterbacher
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______, geboren (...),
Kolumbien,
c/o Schweizer Botschaft in Bogotá,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 26. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5367/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 6. August 2008 an
die Schweizer Botschaft in Bogotá um Asylgewährung in der Schweiz.
Mit dem schriftlichen Asylgesuch reichte er verschiedene Beweismittel
in Form von Fotokopien zu den Akten.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei in
B._______ wohnhaft. Er sei (...) und arbeite seit dem Jahr (...) als (...)
der (...) Organisation (...), die sich für die Rechte der (...) Ge-
meinschaft einsetze. Er unternehme dabei jeweils verschiedene Rei-
sen innerhalb Kolumbiens und kläre die (...) über ihre Rechte auf. Vor
diesem Hintergrund habe er am (...) und (...) per E-Mail Drohungen
der paramilitärischen Gruppierung (...) erhalten. Diese habe im (...)
zudem ein Flugblatt verbreitet, in dem (...) Organisationen, damit auch
die (...), bedroht worden seien. Am (...) sei versucht worden, die Türen
zum Büro seiner Organisation aufzubrechen und Vertreter der Or-
ganisation hätten anonyme Anrufe erhalten. Weiter führte der Be-
schwerdeführer aus, Mitglied der (...) zu sein. Aus Sicherheitsgründen
sei er mit anderen Mitgliedern der (...) nach Bogotá gereist; dort hätten
sie vom Innenministerium im (...) finanzielle Unterstützung (...)
erhalten. Sie hätten ihre Verfolgungssituation dem Innenministerium,
der Fiscalia und verschiedenen Nichtregierungsorganisationen zur
Kenntnis gebracht.
B.
Mit Schreiben vom 24. September 2008 bestätigte die Vertretung in
Bogotá den Erhalt des Asylgesuches und forderte den Beschwerde-
führer zur Beantwortung verschiedener, zur vollständigen Ermittlung
des rechtserheblichen Sachverhalts notwendiger Fragen auf.
C.
Im Schreiben vom 29. September 2008 lieferte der Beschwerdeführer
die geforderten Angaben und reichte erneut die bereits dem Asyl-
gesuch beigelegten Beweismittel ein.
D.
Die Botschaft übermittelte am 5. November 2008 das schriftliche Asyl-
gesuch mit den Beilagen dem BFM und führte aus, eine Befragung sei
aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen.
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E.
Am 9. Februar 2010 liess der Beschwerdeführer der Schweizer Ver-
tretung ein weiteres Beweismittel zukommen, das diese am
10. Februar 2010 an das BFM weiterleitete.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2010 teilte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer mit, aufgrund der vorliegenden Akten werde der
entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt beurteilt, eine Anhörung auf
der zuständigen Botschaft erweise sich daher als nicht notwendig.
Weiter führte das BFM aus, es beabsichtige, die Einreise in die
Schweiz zu verwehren sowie das Asylgesuch abzuweisen; dazu werde
ihm in Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Gelegenheit
zur Stellungnahme gewährt.
Der Beschwerdeführer reichte seine Stellungnahme am 19. April 2010
zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2010 verweigerte das BFM die Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
H.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2010 (Eingangsstempel) an die Botschaft in
Bogotá beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise und die
Gewährung des Asyls.
Mit Begleitschreiben vom 15. Juli 2010 übermittelte die Vertretung die
Beschwerdeschrift dem zur Prüfung und Behandlung zuständigen
Bundesverwaltungsgericht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
ein solches Rechtsmittel, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet.
3.
3.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss
Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen
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Vertretung gestellt werden kann, welche dieses mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische
Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Be-
fragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht
möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung auf-
gefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2
AsylV 1).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen
in einem Leitentscheid erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Be-
fragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei
der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden
Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen
Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die An-
hörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des recht-
lichen Gehörs dient (vgl. a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person
bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre
Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels
konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten;
ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in
aller Regel nicht zu genügen (vgl. a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich
eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhalts-
abklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des ein-
gereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asyl-
suchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinn des rechtlichen
Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden
negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. a.a.O. E.
5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Ab-
sehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu
begründen.
3.2 Der Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Verfahren nicht be-
fragt; die Vorinstanz hat diesen Verzicht in ihrer Zwischenverfügung
vom 8. März 2010 begründet, mit welcher dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen negativen Entscheid gewährt
wurde. Dieses nahm er mit Stellungnahme vom 19. April 2010 wahr.
Dabei wiederholte er im Wesentlichen das zur persönlichen und all -
gemeinen Situation in seiner Heimatregion bereits Gesagte, weshalb
sich seitens des BFM keine weiteren Abklärungen zur Erstellung des
entscheidwesentlichen Sachverhalts aufdrängten. In diesem Sinn er-
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folgte das Vorgehen der Vorinstanz in korrekter Weise – etwas Ande-
res wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
4.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Bundesamt das Asylgesuch in ma-
terieller Hinsicht zu Recht abgewiesen und dem Beschwerdeführer die
Einreise in die Schweiz verweigert hat.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Gesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszu-
reisen.
4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung
einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wo-
bei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben
der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind nament -
lich Art und Intensität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimila-
tionsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.,
welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten
Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Aus-
schlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist demnach
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997
Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Ge-
fährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann.
4.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zu Recht darauf hin-
gewiesen, dass sich der Beschwerdeführer den Bedrohungen durch
die Paramilitärs in seiner Heimatregion B._______ durch wiederholte
Wohnortwechsel habe entziehen können und sich auch (...) Monate in
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Bogotá aufgehalten habe. Zudem sei er freiwillig nach B._______
zurückgekehrt, was nicht für eine akute Gefährdung spreche.
In der Beschwerde wird eingewendet, der Beschwerdeführer halte sich
jeweils nur wenige Tage in B._______ auf, unternehme zudem
zahlreiche Reisen in die unterschiedlichen Regionen seines
Heimatlandes. Dazu ist einerseits festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer gerade aufgrund seiner Reisetätigkeiten und den
damit zwangsläufig verbundenen sozialen Kontakten im Bedarfsfall
leichter eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit finden dürfte;
andererseits könnte er beispielsweise in Bogotá festen Wohnsitz
nehmen, wo er sich bereits früher eine gewisse Zeit lang aufgehalten
hat.
4.4 Abgesehen davon hat das BFM auch zutreffend festgestellt, dass
es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, in einem anderen Land um
Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind
beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und
Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) als auch
des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela hat
zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll.
Diese Länder verfügen – mit Ausnahme Venezuelas – über ein
eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flücht-
lingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-
Refoulements von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung fest-
gestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten, insbesondere
denjenigen zu Panama und Venezuela, in den letzten Jahren zu un-
kontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen
ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der ander-
weitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der
visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der
Umstand, dass jährlich mehrere Tausend kolumbianische Staats-
angehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl
ersuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch als Flüchtlinge
anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die
darauf schliessen liessen, es sei dem Beschwerdeführer praktisch
unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat,
insbesondere in einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben
(vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15 E. 2 f. S. 132; vgl. etwa
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auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2010
[D-5372/2010] und vom 15. Juni 2010 [E-4009/2010]).
Dies umso weniger, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich
beim Beschwerdeführer nicht um eine landesweit bekannte
Persönlichkeit handelt, der aufgrund seiner besonders exponierten
Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten
müsste, weiterhin verfolgt zu werden. An dieser Feststellung vermag
der Einwand in der Beschwerde nichts zu ändern, wonach er an
Wahlen als Kandidat teilgenommen habe, was seinen
Bekanntheitsgrad erhöht habe; im Übrigen liesse sich dieses neue
Vorbringen auch als Indiz für einen nicht sehr grossen
Verfolgungsdruck interpretieren.
4.5 Nach dem Gesagten erweist sich eine Schutzgewährung seitens
der Schweizer Behörden nicht als erforderlich.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch keine
besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht hat.
4.6 Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung
der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers abgewiesen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine AsylG und Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) indessen vorliegend auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Botschaft
in Bogotá und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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