Abtei lung V
E-5369/2007
kom/bir/pei
{T 0/2}
Urteil vom 17. August 2007
Mitwirkung: Richter König, Richterin Schenker Senn, Richter Badoud
Gerichtsschreiber Bindschedler
A._______, Guinea,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 7. August 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegwei-
sung / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge anfangs Juli 2007 den Heimat-
staat verliess und von Conakry aus nach Italien flog, anschliessend am 5. Juli 2007 von
Mailand aus im Zug direkt in die Schweiz reiste und hier noch gleichentags um Asyl er-
suchte,
dass der Beschwerdeführer bei den Anhörungen im Transitzentrum F._______ vom
24. Juli 2007 sowie vom 31. Juli 2007 (direkte Bundesanhörung) im Wesentlichen gel-
tend machte, sein Bruder B._______. habe früher mit einem Korporal namens
C._______ eine Auseinandersetzung gehabt,
dass die Familie des Beschwerdeführers C._______ des Mordes an B._______
verdächtigt habe, nachdem im Jahre 2003 dessen Leiche aufgefunden worden sei,
dass C._______ wiederholt den Beschwerdeführer sowie dessen Familie bedroht habe
und damit auch nach entsprechender Anzeige, nachfolgender Gerichtsverhandlung und
einmonatiger Haftstrafe weitergefahren habe,
dass am 11. Mai 2007 die Soldaten gestreikt hätten, weil sie mehr Sold verlangt hätten,
dass an jenem Tag Soldaten, darunter auch C._______, zum Haus der Familie des
Beschwerdeführers gekommen seien,
dass er seine Cousine habe um Hilfe schreien hören, worauf er mit dem Gewehr seines
Vaters im Hof C._______ erschossen und dabei vermutlich noch zwei bis drei andere
Soldaten getroffen habe,
dass der Beschwerdeführer danach auf sein Zimmer zurückgegangen und durch das
Fenster geflüchtet sei,
dass er sich bis zu seiner Ausreise beim Freund E._______ in Conakry aufgehalten und
während dieser Zeit in einer Zeitung ein Foto mit seinem Namen entdeckt habe,
dass er diese Zeitung als Beweismittel zu den Akten reichte,
dass der Vater des Beschwerdeführers für kurze Zeit festgenommen worden sei und der
Beschwerdeführer auch erfahren habe, dass Soldaten die Cousine vergewaltigt, Zerstö-
rungen im Haus angerichtet und Gegenstände gestohlen hätten,
dass es indessen weder wegen der Schiesserei noch wegen der Übergriffe zu Anzeigen
gekommen sei,
dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts bei jenem Freund weiterhin auf
den Markt in Conakry gegangen sei, um seinen Vater bei der Arbeit zu unterstützen,
dass E._______ seinerseits einen Freund in Italien gehabt habe, welcher eine
Aufenthaltsbewilligung für Italien besessen, für den Beschwerdeführer ein Flugticket
gekauft und diesem seinen Pass sowie seine Aufenthaltsbewilligung überlassen habe,
dass der Beschwerdeführer mit diesen Dokumenten anfangs Juli 2007 alleine mit einer
angeblich unbekanten Fluggesellschaft an einen angeblich unbekannten Ort in Italien
geflogen sei, wo ihn am Flughafen eine Person empfangen habe, welche ihm die Doku-
3mente wieder abgenommen habe, worauf er seine Reise in die Schweiz mit dem Zug
fortgesetzt habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen jeweils aufgefordert wurde,
Identitätspapiere einzureichen,
dass er indessen dieser Aufforderung nicht nachkam,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. August 2007 - gleichentags eröffnet - in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldba-
ren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitäts-
papiere einzureichen,
dass unter anderem seine Angaben, nie irgendwelche Identitätspapiere und Schulzeug-
nisse besessen zu haben und nie im Leben in eine Personen- oder Ausweiskontrolle ge-
raten zu sein, als lebensfremd einzustufen sei, zumal er zwölf Jahre lang die Schule be-
sucht habe und aus der Hauptstadt Conakry stamme,
dass die guineische Regierung von jedem Staatsbürger das Mitführen eines Identitäts-
dokuments verlange, das an Kontrollpunkten überprüft werde,
dass der Beschwerdeführer als ausgebildeter Mann keine Angaben zu den konkreten
Ausreiseumständen machen könne,
dass aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer
habe sein Heimatland mit seinen eigenen Reisedokumenten verlassen und versuche die
genauen Umstände seiner Aus- und Herreise zu verschleiern, zumal er bei der Kurzbe-
fragung angegeben habe, ein Mann habe ihm in Italien die Reisepapiere abgenommen,
hingegen bei der direkten Bundesanhörung von einer Frau gesprochen habe,
dass der Beschwerdeführer auch widersprüchliche Angaben im Zusammenhang mit ei-
ner Anzeige gegen C._______ respektive in Bezug auf die Gründe für die Anzeige
gemacht habe,
dass der Beschwerdeführer auch widersprüchliche Angaben über die vorgebrachte Ver-
gewaltigung der Cousine respektive über die Örtlichkeiten gemacht habe, wo die Solda-
ten beziehungsweise der Soldat C._______ diesen Übergriff getätigt hätten,
dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe weiterhin auf dem öffentlichen Markt
im Geschäft des Vaters gearbeitet, während er von Soldaten gesucht worden sei und
versteckt bei einem Freund gelebt habe, lebensfremd sei,
dass auch der eingereichte Zeitungsartikel als Beweismittel untauglich sei, da ein Ver-
gleich der schlecht gedruckten Fotografie mit dem Beschwerdeführer nicht möglich sei,
und er auch keinerlei Identitätspapiere abgegeben habe, so dass die Überprüfung, ob es
sich bei der im Artikel erwähnten Person um den Beschwerdeführer handle, unmöglich
sei,
dass zusammenfassend die Asylvorbringen des Beschwerdeführers jeglicher Grundlage
entbehrten, nicht geglaubt werden könnten, er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle
und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Hin-
4dernisses für den Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich sei-
en,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. August 2007 (Postaufgabe gleichen-
tags) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet das Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]) ,
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfü-
gung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurtei-
len hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobe-
nen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. das
zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich
gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März
51931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch mate-
riell zur Sache zu äussern hatte,
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die vorliegende Beschwerde, wie nach-
folgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft
machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches
unbestritten ist,
dass in der Beschwerde lediglich vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe die not-
wendigen Beweismittel vorgelegt, welche die Bedrohung in seinem Land belegen wür-
den und er verspreche, innert anzusetzender Frist die notwendigen behördlichen Be-
weismittel über die Bedrohung nachzuliefern,
dass sich der Beschwerdeführer offenbar auf den im Transitzentrum Altstätten abgege-
benen Zeitungsartikel mit Foto bezieht, mit dem er seine Asylvorbringen sowie seine
Identität zu belegen suchte,
dass es sich bei diesem Beweismittel fraglos nicht um ein Identitätspapier im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG handelt,
dass das im Artikel eingefügte Foto, wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht er-
wähnt, von derart schlechter Druckqualität ist, dass ein Vergleich mit dem Beschwerde-
führer unmöglich erscheint und zudem mangels abgegebener Identitätspapiere nicht
feststellbar ist, ob die im Artikel erwähnte Person mit dem Beschwerdeführer identisch
sein könnte,
dass vorliegend unter Würdigung aller Umstände der Schluss zu ziehen ist, der Be-
schwerdeführer habe sich die Geschichte eines Dritten zu eigen gemacht, falls es sich
beim eingereichten Zeitungsartikel nicht um einen konstruierten Bericht handelt (für wel-
che Annahme insbesondere der laienhafte und unprofessionelle Schreibstil spricht),
dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identitätsdokumente vor-
brachte, er sei mit einem nicht auf seinen Namen lautenden Reisepass sowie einer
italienischen Aufenthaltsbewilligung problemlos ausgereist, könne sich jedoch nicht dar-
an erinnern, auf welchen Namen die Dokumente ausgestellt gewesen seien, da er nicht
darauf geachtet habe, was angesichts der dadurch verursachten Risiken bei einer Per-
sonenkontrolle schwer nachvollziehbar erscheint,
6dass er die Identitätskarte nach seiner Ankunft in Italien einem Mann respektive einer
Frau ausgehändigt habe (vgl. Kurzbefragungsprotokoll S. 7, Protokoll der direkten Bun-
desbefragung S. 7),
dass indessen das BFM zu Recht und mit überzeugender Begründung auf die Tatsa-
chenwidrigkeiten und Widersprüchlichkeiten in den protokollierten Angaben des Be-
schwerdeführers über das Fehlen von Identitätsdokumenten hingewiesen hat und die
Vorbringen des Beschwerdeführers, wie zu zeigen sein wird, insgesamt als völlig un-
glaubhaft qualifiziert werden müssen,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdefüh-
rer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Asylgesuches Dokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung
verneint hat, weshalb auf diese verwiesen wird (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6
AsylG),
dass in der Beschwerde das Nachreichen von weiteren behördlichen Unterlagen in Aus-
sicht gestellt wird,
dass indessen die nachträgliche Nachreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere auf
Beschwerdeebene an der Korrektheit eines vom BFM zu Recht auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG abgestützten Nichteintretensentscheids nichts zu ändern vermöchte, da die ge-
setzliche Frist zur Einreichung entsprechender Identitätsdokumente längst verstrichen
ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007
E. 7.1, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 110),
dass der Beschwerdeführer die Art der Dokumente in keiner Weise spezifiziert, sondern
nur vage von behördlichen Unterlagen spricht, welche seine Bedrohung beträfen, wes-
halb keine Frist zur Nachreichung jener Dokumente anzusetzen ist,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung
beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich er-
achtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der Vorbringen
und festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale zu Recht als krass widersprüchlich und
daher unglaubhaft qualifizierte,
dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelingt, diesen Erwägungen des
BFM in der Beschwerde Stichhaltiges entgegenzusetzen, und zur Vermeidung von Wie-
derholungen vorab auf die Begründung der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist
(vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass im Zusammenhang mit dem erwähnten Zeitungsartikel zusätzlich festzuhalten ist,
dass dieser eine Vielzahl inhaltlicher Differenzen zu den Asylvorbringen des Beschwer-
deführers enthält,
dass es sich beispielsweise gemäss dem Artikel bei der angeblich von C._______
vergewaltigten Person um die Schwester des angeblichen Beschwerdeführers gehandelt
habe, hingegen der Beschwerdeführer selbst gemäss seinen Angaben zu den
Familienverhältnissen (vgl. Kurzbefragungsprotokoll S. 3) keine Schwester habe und bei
den Anhörungen stets von einer Cousine sprach,
7dass im Artikel von einem Schusswechsel zwischen C._______ (dessen Name im
Zeitungsbericht anders angegeben wird) und dem Beschwerdeführer die Rede ist,
hingegen der Beschwerdeführer seinen Angaben gemäss allein geschossen haben will
(vgl. Kurzbefragungsprotokoll S. 5 und Protokoll der direkten Bundesbefragung S. 8),
dass auch die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit
dem Zeitungsartikel nicht nachzuvollziehen und auch in sich widersprüchlich sind (vgl.
Protokoll der direkten Bundesbefragung S. 9 f.),
dass das BFM bei der klaren vorliegenden Aktenlage keine weiteren Abklärungen im
Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste,
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist die Vorbringen in der Be-
schwerde – soweit sie sich überhaupt mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander-
setzen – nicht geeignet sind, eine Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensent-
scheides zu bewirken,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-
gung besitzt noch einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen hat, weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestä-
tigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnah-
me zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat-
oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen, und – soweit aus den Akten ersicht-
lich – gesunden Beschwerdeführers sprechen, der über eine überdurchschnittliche
Schulbildung sowie über Berufserfahrungen als Händler verfügt,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a
Abs. 2 ANAG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von
Art. 14a Abs. 2-4 ANAG zu erachten ist,
dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
8Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfah-
renszentrum Altstätten; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ (Ref.-Nr.
N_______), vorab per Telefax
- das _______ (per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
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