B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5370/2013
Ur t e i l vom 2 3 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Katja Ammann, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM, vormals Bundesamt
für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. August
2013 / N (…).
E-5370/2013
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer – ein aus der nordirakischen Provinz B._______
stammender Kurde – reichte am 9. September 2008 sein erstes Asylge-
such in der Schweiz ein. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe wäh-
rend mehreren Jahren zunächst in C._______ [Nordirak], später in
D._______ [Nordirak] als [Beruf] gearbeitet. Er sei seit (…) Mitglied der
Kurdistan Communist Party (KCP); im Jahr 2005 sei er als Wahlbeobachter
im Einsatz gewesen und habe dabei Wahlfälschungen festgestellt und ge-
meldet, was in der Folge zu einer gezielten Verfolgung durch die Kurdistan
Democratic Party (KDP) geführt habe. Namentlich sei er im Februar 2006
von bewaffneten KDP-Leuten entführt und eine Nacht lang festgehalten
worden, wobei man ihn geschlagen und bedroht habe.
B.
Das BFM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 24. Juni 2010 ab und
ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den
Wegweisungsvollzug an.
C.
Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mir Urteil vom 26. Juni 2012 (Verfahren E-4524/2010) ab.
Das Gericht erachtete die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der
KCP als glaubhaft gemacht, verneinte aber, dass sich allein hieraus eine
asylrechtlich relevante Gefährdung ergebe (E. 5.1.1); die Vorfälle im Zu-
sammenhang mit der angeblichen Feststellung und Meldung von Wahlfäl-
schungen und die daraus abgeleitete Gefährdung durch die KDP erachtete
das Gericht als nicht glaubhaft gemacht (E. 5.2.2 – 5.2.4). Die geltend ge-
machte Entführung beziehungsweise Festnahme für eine Nacht durch
KDP-Leute im Februar 2006 wurde angesichts der widersprüchlichen
Schilderungen dieses Vorfalls in den beiden Befragungen ebenfalls als
nicht glaubhaft gewürdigt (E. 5.2.3). Den Wegweisungsvollzug würdigte
das Gericht angesichts der in den nordirakischen Provinzen herrschenden
Situation und aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdefüh-
rers als zulässig, zumutbar und möglich (E. 7).
E-5370/2013
Seite 3
D.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 setzte das BFM dem Beschwerdeführer
eine neue Ausreisefrist auf den 24. Juli 2012 an.
II.
E.
Am 23. Juli 2012 reichte die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag des
Beschwerdeführers eine an das BFM adressierte und als "Gesuch um Asyl
resp. Wiedererwägungsgesuch bzw. Gesuch um Revision" bezeichnete
Eingabe ein.
Als neuer Asylgrund wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in
der Schweiz zum Christentum konvertiert. Er habe sich bereits im Irak für
das Christentum interessiert, dies jedoch damals noch verstecken müssen.
In der Schweiz habe er begonnen, regelmässig Gottesdienste zu besu-
chen, und sei schliesslich der christlichen Freikirche E._______ in (…) bei-
getreten. Im Mai 2012 hätten die Vorbereitungen für seine Taufe begonnen;
die Taufe habe schliesslich am 11. Juli 2012 (gemäss den eingereichten
Beweisunterlagen) in der [Kirche] stattgefunden. Aufgrund seiner Konver-
sion sei er in seiner Heimat gefährdet. Ausserdem engagiere er sich in der
Schweiz exilpolitisch. Zur Untermauerung dieser Vorbringen wurden di-
verse Bestätigungsschreiben von (christlichen) Vereinen, Fotos des Be-
schwerdeführers an religiösen Anlässen resp. bei exilpolitischen Aktivitäten
sowie verschiedene Zeitungsartikel und Medienberichte über die allge-
meine Situation im Nordirak und im Besonderen über die Situation von
christlichen Konvertiten beigelegt (jeweils in Kopie).
Im Sinne eines Eventualbegehrens wurde um Wiedererwägung bezie-
hungsweise Revision ersucht und diesbezüglich geltend gemacht, im ers-
ten Asylverfahren seien der Grundsatz von Treu und Glauben sowie der
Anspruch auf rechtliches Gehör und der Untersuchungsgrundsatz verletzt
worden.
F.
Am 31. Mai 2013 fand eine Anhörung zu den neuen Asylgründen des Be-
schwerdeführers durch das BFM statt. Dabei machte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen Folgendes geltend:
E-5370/2013
Seite 4
Bereits in seinem Heimatstaat habe er sich für den christlichen Glauben
interessiert; es sei ihm aber nicht möglich gewesen, diesem Interesse aktiv
nachzugehen, da dies in der islamischen Gesellschaft zu Problemen ge-
führt hätte. Er habe aber in C._______ und in D._______ christliche
Freunde gehabt. In der Schweiz sei dies dagegen möglich, weshalb er
sich nunmehr seit 2010 mit dem Christentum beschäftige. Durch den Be-
such mehrerer von der Kirche durchgeführter Deutsch-Kurse habe er über
Bekannte und Freunde die E._______ kennengelernt. Bisher wüssten nur
seine Schweizer Freunde und ein irakischer Freund über seinen Glauben
Bescheid; seine Familie im Irak würde seine Konversion auf keinen Fall
akzeptieren, ja ihn vermutlich gar umbringen.
Politisch sei er in der Schweiz nicht mehr aktiv und habe keinen Kontakt
mehr zur kommunistischen Partei; er würde sich heute nicht mehr als Kom-
munisten bezeichnen, sondern sei jetzt Katholik. In den früheren Befragun-
gen habe er das Christentum nie erwähnt, weil er damals noch nicht zum
christlichen Glauben übergetreten gewesen sei.
G.
Mit Verfügung vom 23. August 2013 – eröffnet am 26. August 2013 – lehnte
das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers
betreffend die Konversion zum Christentum hielten weder den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art.
3 AsylG stand, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Den Wegwei-
sungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Fer-
ner wies das BFM das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung für das vorinstanzliche Zweitverfahren ab und erhob eine Ge-
bühr. Auf die detaillierte Begründung wird in den nachstehenden Erwägun-
gen eingegangen.
H.
Mit Eingabe vom 24. September 2013 (Datum Poststempel) erhob die
Rechtsvertreterin Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 23.
August 2013 aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren;
eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen;
subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Ab-
klärungen zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurde um Zuerkennung
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Seite 5
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Aussetzung der an-
gesetzten Ausreisefrist ersucht. Ferner wurde beantragt, dem Beschwer-
deführer sei für das Beschwerdeverfahren wie auch für das vorinstanzliche
Verfahren seine Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeistand bei-
zugeben, und es sei im Beschwerdeverfahren auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten.
Zur Stützung der Vorbringen wurden diverse Referenzschreiben von Be-
kannten in der Schweiz, ein Bestätigungsschreiben des Vereins "(...)" so-
wie zwei Medienberichte über die Situation von Christen im Irak eingereicht
(jeweils in Kopie).
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. Oktober 2013 wurde auf die frist- und
formgerechte Beschwerde eingetreten, wobei das Gesuch um unentgeltli-
che Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren abgewiesen und
der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie die
weiteren Verfahrensanträge auf eine späteren Zeitpunkt verwiesen wurde.
Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet, und die Vo-
rinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
J.
Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2013 hielt das BFM fest, dass die
Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könn-
ten. Es verwies auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an
denen es vollumfänglich festhielt. Die Vernehmlassung des BFM wurde
dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
E-5370/2013
Seite 6
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme
im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezember
2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmun-
gen gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren das neue
Recht; soweit die Bestimmungen zur Behandlung von Wiedererwägungs-
und Mehrfachgesuchen betreffend, gilt demgegenüber gemäss Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen das bisherige Recht.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 In seiner Eingabe vom 23. Juli 2012 an das BFM hatte der Beschwer-
deführer, im Sinne eines Eventualbegehrens (vgl. Gesuch vom 23. Juli
2012, B2/24, Rechtsbegehren 2 sowie S. 13 ff.), um Wiedererwägung be-
ziehungsweise Revision der Verfügung des BFM vom 24. Juni 2010 (Ver-
fügung im ersten Asylverfahren) ersucht und dies damit begründet, im ers-
ten Asylverfahren seien der Grundsatz von Treu und Glauben sowie der
Anspruch auf rechtliches Gehör und der Untersuchungsgrundsatz verletzt
worden. So habe das BFM namentlich Treu und Glauben verletzt, indem
E-5370/2013
Seite 7
es gewisse Vorbringen im ersten Asylverfahren aufgrund von Widersprü-
chen zwischen der ersten Befragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum und der späteren ausführlichen Asylanhörung als unglaubhaft gewür-
digt habe (Eingabe vom 23. Juli 2012 S. 13 ff.); durch die Erwägungen,
wonach gewisse Vorbringen als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt wur-
den, sei ferner zwar formell dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör ge-
währt worden, materiell seien aber seine Aussagen zu seinen Fluchtgrün-
den letztlich nicht gehört worden, wie dies das rechtliche Gehör geboten
hätte (Eingabe vom 23. Juli 2012 S. 16 f.); schliesslich sei im ersten Asyl-
verfahren der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden, indem das BFM
zu Unrecht lediglich aufgrund der vorliegenden Befragungsprotokolle auf
vertiefte Abklärungen verzichtet habe (Eingabe vom 23. Juli 2012 S. 17 ff.).
In der Beschwerdeeingabe wird nunmehr gerügt, die Vorinstanz – die die
Eingabe vom 23. Juli 2012 als neues Asylgesuch entgegengenommen und
behandelt hat – habe sich in der angefochtenen Verfügung mit all diesen
Rügen und Vorbringen nicht befasst und in ihrer Verfügungsbegründung
hierauf keinerlei Bezug genommen, obwohl der Beschwerdeführer seinen
Anspruch, die Verfügung aus dem ersten Asylverfahren in Wiedererwä-
gung zu ziehen, aufgezeigt habe; damit sei auch im vorliegenden Verfah-
ren durch die Vorinstanz erneut das rechtliche Gehör verletzt und eine
Rechtsverweigerung begangen worden (Beschwerde vom 24.September
2013 S. 20 ff.).
4.2 Diese Rügen überzeugen nicht, und das Vorgehen des BFM, das Ge-
such des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2012 als neues Asylgesuch ent-
gegenzunehmen, soweit darin gänzlich neue, zuvor nie geltend gemachte
Asylvorbringen (Konversion zum Christentum und daraus resultierende
Befürchtungen einer Verfolgung im Heimatland) vorgebracht wurden, ist
nicht zu beanstanden.
In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer sodann am
31. Mai 2013 ausführlich vom BFM angehört und hatte somit Gelegenheit,
seine neu geltend gemachten Vorbringen auszuführen; der Sachverhalt ist
von der Vorinstanz mithin in korrekter und umfassender Weise erstellt wor-
den, und von einer Gehörsverletzung oder gar Rechtsverweigerung kann
keine Rede sein.
Dass demgegenüber das BFM auf die in der Eingabe vom 23. Juli 2012
erneut vorgebrachten Asylgründe, die bereits im ersten ordentlichen Asyl-
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Seite 8
verfahren geprüft und gewürdigt worden waren, nicht erneut zurückgekom-
men ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese Vorbringen, mit denen
sich letztinstanzlich das Bundesveraltungsgericht in seinem Urteil E-
5424/2010 vom 26. Juni 2012 befasst hatte, wären allenfalls im Rahmen
eines Revisionsverfahrens gemäss Art. 45 VGG, und mithin unter sinnge-
mässer Anwendung der Revisionsgründe von Art. 121 ff. BGG, zu behan-
deln gewesen, wobei an dieser Stelle insbesondere zu unterstreichen ist,
dass nachträglich neu vorgebrachte erhebliche Tatsachen oder entschei-
dende Beweismittel nur dann für eine Revision in Frage kommen können,
wenn sie bei zumutbarer Sorgfalt im ordentlichen Beschwerdeverfahren
nicht haben beigebracht werden können (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG),
was vorliegend nicht aufgezeigt worden ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken.
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung fest, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers stünden im Widerspruch zu seinen Aussagen
im Rahmen seines ersten Asylverfahrens, da er damals noch seine kom-
munistische Überzeugung hervorgehoben und mit keinem Wort sein aus
heutiger Sicht angeblich bereits damals zunehmendes christliches Be-
wusstsein erwähnt habe. Weiter seien die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers nicht hinreichend begründet, da er lediglich oberflächliche Angaben zu
seiner Konversion habe machen können.
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Letztlich könne die Frage der Ernsthaftigkeit der Konversion indessen un-
beantwortet bleiben, da in der Mehrheit der Quellen die Lebensbedingun-
gen in den drei nördlichen, von der kurdischen Regionalregierung KRG
verwalteten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya so geschildert wür-
den, dass dort Christen ein einigermassen normales Leben führen könnten
und viele christliche Inlandflüchtlinge im Nordirak Zuflucht gefunden hätten.
Dabei zitierte das BFM verschiedene internationale Berichte zur Lage im
Irak und verwies hinsichtlich der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und –wil-
ligkeit der nordirakischen Behörden auf das Grundsatzurteil BVGE 2008/4
des Bundesverwaltungsgerichts. Die Konversion des Beschwerdeführers
würde den zitierten Lageeinschätzungen zufolge höchstens auf private Ab-
lehnung stossen; im Übrigen sei die Konversion des Beschwerdeführers
seinen Angaben zufolge im Heimatland offenbar gar nicht bekannt gewor-
den.
6.2 Die Rechtsvertreterin legte in ihrer Rechtsmitteleingabe dar, dass der
Beschwerdeführer bereits in seiner Heimat Sympathien zum christlichen
Glauben entwickelt habe. So habe er innerhalb seiner Partei, der KCP,
christliche Freunde gehabt und diese damals für ihre Weltanschauung im-
mer mehr zu schätzen gelernt. In der Schweiz habe der Beschwerdeführer
sich durch seine Kontakte mit praktizierenden Christen erstmals mit dieser
Religion auseinandersetzen können. Er habe sodann regelmässig an Got-
tesdiensten teilgenommen und sich an verschiedenen Anlässen der Kirch-
gemeinde 'E._______' in (...) engagiert. Dabei sei seine Überzeugung dem
christlichen Glauben gegenüber stetig gewachsen, so dass er sich am 20.
Juni 2012 (recte: 11. Juli 2012; vgl. die eingereichten Beweisunterlagen)
durch den [Priester] habe taufen lassen und damit zum Christentum kon-
vertiert sei.
Mit diesem einschneidenden Ereignis liege nun entgegen den Ausführun-
gen in der vorinstanzlichen Verfügung ein neuer Asylgrund vor. Christen
und insbesondere Konvertiten, die vom Islam zum Christentum übertreten,
würden gemäss Scharia bzw. islamischem Recht mit dem Tode bestraft. Im
Irak würden konvertierte Christen verfolgt und aufgrund ihres Verrats ge-
genüber dem Islam oftmals mit dem Tode bestraft, wobei sie oft bereits von
der eigenen Familie sanktioniert oder getötet würden. Es möge zutreffen,
dass Kurdistan resp. die nördlichen Provinzen Iraks generell "sicherer"
seien als der übrige Irak. Doch sicher leben würden Christen auch im Nor-
den resp. in Kurdistan nicht. Zur Stützung dieser Vorbringen wurde auf di-
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Seite 10
verse aktenkundige Medienberichte sowie zwei neu eingereichte Beweis-
mittel betreffend die Situation von Christen in Irak verwiesen. Weiter gehe
aus den zahlreichen Schreiben seiner Freunde in der Kirchgemeinde her-
vor, dass er tatsächlich Christ sei und nach den christlichen Glaubens-
grundsätzen lebe.
Die Behauptung des BFM, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu
seiner Motivation der Konversion sei zu oberflächlich ausgefallen, sei un-
zutreffend. So habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung un-
ter Zitierung der entsprechenden Aussagen (vgl. S. 3 f. des Anhörungspro-
tokolls vom 31. Mai 2013) sehr wohl nachvollziehbare Gründe für seinen
Glaubensübertritt geltend gemacht (Beschwerde vom 24. September
2013, S. 25 f.).
Die Gefahr für Christen im Allgemeinen und insbesondere für Konvertiten
im Irak sei nach wie vor sehr gross. Auch im Nordirak resp. in Kurdistan
hätten Christen jederzeit mit unerwarteten Anschlägen, Verfolgungen und
täglichen Schikanen zu rechnen. Bei einer Rückkehr in den Irak resp. in
eine der nordirakischen Provinzen wäre es nur eine Frage der Zeit, bis der
Beschwerdeführer als Konvertit entlarvt würde, und es würde ihm der
Scharia entsprechend der Tod drohen.
Schliesslich setze sich der Beschwerdeführer regelmässig an öffentlichen
Kundgebungen gegen Menschenrechtsverletzungen und für eine friedliche
Nahostpolitik ein, so auch für Waffenruhe und Einhaltung des UN-Friedens-
plans in Syrien. Dieses politische Engagement untermauere sein "westlich"
geprägtes Denken weiter und würde ihn noch zusätzlich fundamentalisti-
scher Gewalt aussetzen.
7.
7.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung verschiedene
Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Konversion des Beschwerdeführers an,
liess diese Frage letztlich aber offen.
In der Tat hat der Beschwerdeführer auch nach Auffassung des Gerichts
namentlich seine Vorbringen, er habe bereits im Heimatland, allerdings nur
heimlich, mit dem Christentum sympathisiert, was nachvollziehbar zu sei-
nem Entschluss geführt habe, sich in der Schweiz zu diesem Glauben zu
bekennen, nicht glaubhaft zu machen vermocht. Die Vorinstanz hielt dies-
bezüglich zu Recht fest, dass aus den Befragungsprotokollen des ersten
E-5370/2013
Seite 11
Asylverfahrens keinerlei Hinweise hervorgehen, die diese Darstellung un-
termauern könnten. Die Beweggründe, die den Beschwerdeführer zu sei-
ner Konversion geführt haben sollen, bleiben letztlich auch nach seinen
entsprechenden Angaben in der Befragung durch die Vorinstanz (vgl.
B10/8) nur vage und wenig substanziiert. Andererseits geht aus den zahl-
reichen vorliegenden Bestätigungsschreiben hervor, dass die Kollegen und
Freunde des Beschwerdeführers aus dem christlichen Umfeld, in dem er
sich bewegt, keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Konversion und
seiner christlichen Glaubensüberzeugung hegen. Die eigentliche Taufe hat
zwar erst unmittelbar nach negativem Abschluss des ersten Asylverfahrens
stattgefunden; andererseits wird glaubhaft aufgezeigt, dass der Entschluss
zur Taufe und die entsprechenden Vorbereitungen bereits früher erfolgt
sind und nicht als blosse Reaktion auf einen negativen Asylentscheid ge-
deutet werden können (vgl. namentlich das Bestätigungsschreiben des
[Priesters] vom 11. Juli 2012, B1 Nr. 6).
7.2 Letztlich hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Frage
der Ernsthaftigkeit der Konversion offengelassen, und auch vorliegend
kann diese Frage offenbleiben. Das Gericht teilt die Einschätzung des
BFM, dass eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung für den Be-
schwerdeführer im Nordirak aufgrund seiner Konversion zum Christentum
nicht zu bejahen ist.
Zum einen hat die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend darauf hingewiesen,
dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge seinen Glauben in der
Schweiz nicht in einem missionarischen und diesbezüglich exponierten
Sinne praktiziert; insofern sind keine Anhaltspunkte gegeben, wonach die
Konversion im Heimatland überhaupt jemandem bekannt geworden sei.
Andererseits hat die Vorinstanz ihrer Verfügung zu Recht die Lageein-
schätzung zu Grunde gelegt, dass im kurdisch kontrollierten Nordirak nicht
von gezielter systematischer Verfolgung der Christen oder der zum Chris-
tentum Konvertierten ausgegangen werden müsse. Die Vorinstanz hat
diese Einschätzung unter Hinweis auf zahlreiche Lageberichte staatlicher
oder nichtgouvernementaler Organisationen ausführlich und nachvollzieh-
bar begründet.
Auch zum heutigen Zeitpunkt sind diese Einschätzungen, was die nordira-
kischen, kurdisch kontrollierten Provinzen betrifft, weiterhin zutreffend. Wie
sich demgegenüber die Lage religiöser Minderheiten im Zentralirak – und
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Seite 12
insbesondere in Regionen, in denen die sunnitisch-jihadistische Extremis-
tenorganisation des "Islamischen Staates" (IS) Einfluss erobert hat – dar-
stellt, ist an dieser Stelle nicht in Ausführlichkeit zu würdigen; diesbezüglich
liegen in der Tat in jüngster Zeit höchst beunruhigende Berichte vor (vgl.
etwa Minority Rights Group International, From Crisis to Catastrophe: The
Situation of Minorities in Iraq, Report, Oktober 2014; Amnesty International,
Ethnic Cleansing on a Historic Scale: Islamic State's Systematic Targeting
of Minorities in Northern Iraq, September 2014, MDE14/011/2014). In den
nordirakischen, kurdisch kontrollierten Provinzen – so auch in der Provinz
B._______, aus der der Beschwerdeführer stammt – hat der IS indessen
bisher keinen Einfluss zu erlangen vermocht. Freilich ist gleichzeitig fest-
zuhalten, dass die Lage sehr fragil ist und dass der IS in unmittelbarer Nähe
zu den nordirakischen, kurdisch kontrollierten Provinzen – so in den Regi-
onen Mosul, Kirkuk, Sinjar oder Ninawa – Gebiete erobert hat (vgl. ALE-
XANDRA GEISER, SFH, Irak: Sicherheitssituation in der KRG-Region; Bern,
28. Oktober 2014; vgl. auch UNHCR, UNHCR Position on Returns to Iraq,
Oktober 2014, Ziff. 1; Amnesty International, Ethnic Cleansing on a Historic
Scale, a.a.O.)
7.3 Um eine im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor zukünftiger Ver-
folgung aufzuzeigen, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers betref-
fend seine Konversion zum Christentum, ebenso seine Vorbringen, er en-
gagiere sich in eher bescheidenem Ausmass exilpolitisch (vgl. Beschwerde
S. 9), nicht geeignet.
Eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs.
1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfol-
gung werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit gesche-
hen. Namentlich genügt es nicht, wenn diese Furcht lediglich mit Vorkomm-
nissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereig-
nen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche
Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungs-
weise zu beurteilen; es müssen hinreichend Anhaltspunkte für eine kon-
krete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichba-
rer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht her-
vorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht
nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in
derselben Situation empfinden würde; die rein objektive Betrachtungs-
weise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte
und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen.
Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive
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Seite 13
Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht, und die subjektive
Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines
sich in der gleichen Situation befindlichen Durch-schnittsmenschen über-
steigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5,
2011/50 E. 3.1.1, 2011/51 E. 6.2, je m.w.H.). Diese Anforderungen sind vor-
liegend nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die irakischen Behörden sowie
seine Familienangehörigen würden ihn bei seiner Rückkehr wegen seines
Glaubensübertritts verfolgen. Seine Familie würde ihn deswegen möglich-
erweise sogar töten. Indessen fehlen in diesem Zusammenhang konkrete
Hinweise oder Aufschlüsse für die behauptete (asyl-)relevante Bedro-
hungs- oder Verfolgungssituation. Der Beschwerdeführer führte anlässlich
seiner Anhörung sodann aus, auch wenn die Behörden seinen neuen Glau-
ben akzeptieren würden, führe die Konversion zum Christentum zu Prob-
lemen in seinem familiären und gesellschaftlichen Umfeld (vgl. B10/8 S. 2
F6; S. 5 F32f.; S. 6 F37). Diese Aussagen legen die Vermutung nahe, dass
der Beschwerdeführer eine privat motivierte Verfolgung für wahrscheinli-
cher hält als behördliche Massnahmen. Das Gericht schliesst sich daher
diesbezüglich der vorinstanzlichen Einschätzung an, dass der Beschwer-
deführer in seiner Heimat in der nordirakischen Provinz B._______ den
Schutz der lokalen Sicherheits- und Justizbehörden beanspruchen könnte
und solchen allenfalls bestehenden, von privater Seite ausgehenden Be-
drohungen keine Asylrelevanz zukommt (vgl. zur Schutztheorie BVGE
2011/51, E. 7.1-7.4, S. 1017 f.).
8.
Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstim-
mung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, er müsse in der Heimat
eine zukünftige flüchtlingsrelevante Verfolgung in begründeter Weise be-
fürchten. Das BFM hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und
sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E-5370/2013
Seite 14
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Na-
tur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4, 2013/1 E. 6.2, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2).
10.2
10.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil BVGE
D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 7.10), wobei für die Feststellung der
Gefährdung der Urteilszeitpunkt und nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs
oder der erstinstanzlichen Verfügung massgeblich ist.
10.2.2 In der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2013 erachtete die
Vorinstanz den Wegweisungsvollzug aufgrund der allgemeinen Sicher-
heitslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten,
nordirakischen Provinzen – in Anlehnung an BVGE 2008/5 – als zumutbar.
Überdies seien auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die
Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers in den
Nordirak sprächen.
10.2.3 Im publizierten Urteil BVGE 2008/5 – in dem eine einlässliche Aus-
einandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
E-5370/2013
Seite 15
zugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Su-
laymaniyah) stattfand – hielt das Gericht fest, dass sich sowohl die Sicher-
heits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum
restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt darauf kam es zum Schluss,
dass ein Wegweisungsvollzug in die Provinzen Dohuk, Erbil und Sulayma-
niyah unter der Voraussetzung zumutbar sei, dass die betreffende Person
ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat
und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis)
oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE
2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8).
10.2.4 Während diese Einschätzung im Zeitpunkt des Erlasses der ange-
fochtenen Verfügung im Jahr 2013 noch zutreffen mochte, hat sich die
Lage im Nordirak zwischenzeitlich massiv verändert. Neben dem anhalten-
den Konflikt in Syrien (vgl. z.B. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Chronik der
Ereignisse, Syriens Absturz in den Bürgerkrieg, 23. Januar 2014) hat ins-
besondere auch der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst, wo-
bei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen, aber auch zahl-
reiche Flüchtlinge aus Syrien in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zu-
flucht gefunden haben. Im September 2014 waren insgesamt 862'000 in-
terne Vertriebene und über 200'000 syrische Flüchtlinge in den kurdischen
Provinzen im Nordirak registriert (vgl. UNHCR, UNHCR Position on Re-
turns to Iraq, a.a.O., S. 4); allein in den Monaten zwischen Juni 2014 und
Oktober 2014 sollen in der Provinz Dohuk 400'000 Vertriebene Aufnahme
gesucht haben (vgl. ALEXANDRA GEISER, a.a.O., S. 1 f.). Mit dem Vorstoss
des IS an die Grenze der kurdischen Provinzen Nordiraks kam es wieder-
holt zu Gefechten zwischen den Peschmerga und den IS-Kämpfern. Aus
Angst davor, dass sich unter den Vertriebenen, aber auch unter den kurdi-
schen Rückkehren Infiltranten oder Sympathisanten des IS befinden könn-
ten, hat die Autonome Region Kurdistan die Einreisebedingungen und die
Sicherheitsvorkehrungen verschärft (vgl. The Jamestown Foundation, Hot
Issue: Iraqi Kurdistan’s New Security Challenges, 26. Juni 2014; CNN, Iraq
crisis: Kurdish authorities place tight restrictions on border crossing, 28.
Juni 2014; Agence France Presse, Fleeing Shiite Turkmen caught in Iraq
limbo, 2. Juli 2014; ALEXANDRA GEISER, a.a.O., S. 5 f. und 10). Auch die
lokale Bevölkerung begegnet den Vertriebenen und den Rückkehrern oft
mit Misstrauen und Argwohn (vgl. Middle East Monitor, Kurdistan's haven
of safety Erbil now fears the threat of the Islamic State, 15. August 2014).
Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen präsentiert sich die Situation im
Nordirak verstärkt angespannt und unsicher. In einem Bericht des Euro-
pean Council on Foreign Relations wird darauf hingewiesen, dass seit 2003
E-5370/2013
Seite 16
die Sicherheit in der Autonomen Region Kurdistan noch nie so gefährdet
war wie heute (vgl. European Council on Foreign Relations, Divided Kurds
fight the Islamic State, 2. Oktober 2014). Das UNHCR spricht sich denn
auch in seinen aktuellen Einschätzungen gegen eine zwangsweise Rück-
führung von abgewiesenen Asylsuchenden in den Irak – auch in den Nord-
irak – aus vgl. UNHCR, UNHCR Position on Returns to Iraq, a.a.O., S. 11).
Vor dem Hintergrund dieser Ereignisse erscheint die Analyse der Lage im
Nordirak im Urteil BVGE 2008/5 überholt. Demnach drängt es sich auf, die
Sicherheitssituation in den kurdischen Provinzen des Nordiraks – unter Be-
rücksichtigung der geänderten Umstände – neu zu beurteilen (vgl. auch
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-99/2013 vom 17. Dezember 2014
E. 7).
10.2.5 In individueller Hinsicht ist zudem unklar, welche konkreten Verhält-
nisse der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt im Nordirak vorfinden
würde. So gab er im Rahmen seines ersten Asylverfahrens anlässlich der
beiden Anhörungen am 29. September 2008 respektive am 13. März 2009
zu Protokoll, seine Familie – [Elternteil, Geschwister] – würden alle in der
Provinz B._______ leben (vgl. A1/8 S. 1 ff., A11/20 S. 4); er selber habe als
[Beruf] gearbeitet und die letzten Jahre vor seiner Ausreise zunächst in
C._______, später in D._______ gelebt. Ob sich [Elternteil + Geschwister]
des Beschwerdeführers heute noch in der Provinz B._______ aufhalten,
ist nicht geklärt. Auch ist nicht bekannt, ob der Beschwerdeführer noch
Kontakt zu anderen Personen in dieser Region hat und in D._______ noch
über ein Heim verfügt, in das er allenfalls zurückkehren könnte. Mithin er-
scheint es angezeigt, neben der Beurteilung der aktuellen Sicherheitslage
im Nordirak abzuklären, wo in dieser Region der Beschwerdeführer aktuell
über ein soziales Netz verfügt.
11.
11.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E-5370/2013
Seite 17
11.2 Wie oben festgehalten, erscheint die Lageanalyse im Urteil BVGE
2008/5 angesichts der neuesten Entwicklungen in der Autonomen Region
Kurdistan überholt, weshalb sich eine Neubeurteilung der dort vorherr-
schenden Sicherheitslage aufdrängt. Zudem besteht Unklarheit darüber,
inwiefern sich die individuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers im
Nordirak – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der geschilderten Ereignisse
in der Region – in den vergangenen Jahren verändert haben. Da sich die
dazu notwendigen Abklärungen umfangreich gestalten dürften, würden sie
den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen. Folglich ist es ange-
zeigt, die Sache zur Vornahme der dargelegten Abklärungen und Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Auf eine Erörterung der Unzulässigkeit und der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs kann angesichts dieses Ergebnisses im vorliegenden
Beschwerdeverfahren verzichtet werden.
12.
Mit Blick auf die obigen Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht
verneint und die Wegweisung korrekterweise angeordnet hat. In diesen
Punkten ist die Beschwerde folglich abzuweisen. Mit Bezug zum Vollzug
der Wegweisung aus der Schweiz ist die Beschwerde indes insofern gut-
zuheissen, als sich bezüglich der Unzumutbarkeit des Wegeweisungsvoll-
zugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak eine Neubeurteilung sowohl
in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht aufdrängt. Die Ziffern 4 und
5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. August 2013 sind somit aufzu-
heben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur
Ermittlung des aktuellen Sachverhaltes und Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen ans BFM zurückzuweisen.
13.
13.1 In der angefochtenen Verfügung wies das BFM das im schriftlichen
zweiten Asylgesuch gestellte Begehren um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ab und erhob gestützt auf Art. 17b aAsylG eine Gebühr
von Fr. 600.- (vgl. Dispositivziffern 6 und 7 der Verfügung vom 23. August
2013); zur Begründung führte das BFM aus, das Gesuch habe von vorn-
herein als aussichtslos gewürdigt werden müssen. Diese Einschätzung ist
– ausgehend vom diesbezüglich massgeblichen Zeitpunkt von Juli 2012,
E-5370/2013
Seite 18
als der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch eingereicht hat – nicht
zu beanstanden; es werden denn auch in der Beschwerdeschrift keinerlei
inhaltliche Ausführungen vorgetragen, die zur Begründung der Anfechtung
der Dispositivziffern 6 und 7 der angefochtenen Verfügung dienen würden.
Auch in diesem Punkt ist die Verfügung des BFM mithin zu bestätigen und
die Beschwerde abzuweisen.
13.2 Der Beschwerdeführer beantragt sodann, seine Rechtsvertreterin sei
ihm auch für das erstinstanzliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand beizugeben (vgl. Beschwerde vom 24. September 2013, Ziff. 5 der
Rechtsbegehren); das entsprechende Begehren war auch im erstinstanz-
lichen Verfahren gestellt worden (vgl. schriftliches Asylgesuch vom 23. Juli
2012, Ziff. 8 der Rechtsbegehren).
Zwar hat die Vorinstanz dieses Begehren nicht explizit behandelt; die Ab-
weisung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung wegen Aus-
sichtslosigkeit beinhaltet indessen implizit, mit der selben Begründung,
ohne weiteres auch eine Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 sowie Abs. 2 VwVG). Ergänzend
ist sodann auf die ständige Praxis des Gerichts zu verweisen, wonach die
Notwendigkeit einer amtlichen Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfah-
ren nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen bejaht wird (vgl. die auch
vom Bundesverwaltungsgericht fortgesetzte Praxis der ARK in EMARK
2004 Nr. 9 m.w.H.). Der Antrag, es sei für das vorinstanzliche Verfahren
eine amtliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, ist mangels besonderer
Umstände, die eine andere Regelung nahelegen müssten, praxisgemäss
abzuweisen.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfah-
renskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und wegen hälftigem Obsiegen auf insgesamt Fr. 300.– festzusetzen
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren (jedenfalls sinnge-
mäss) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG ersucht. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, nachdem die
Begehren nicht aussichtslos waren und die Bedürftigkeit des Beschwerde-
führers aus den Akten hervorgeht. Auch für den abzuweisenden Teil der
Beschwerde sind mithin keine Verfahrenskosten zu erheben.
E-5370/2013
Seite 19
14.2 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens – hier also
hälftig – für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Der in der Kostennote vom 24. Sep-
tember 2013 – ohne nähere Präzisierungen – ausgewiesene Aufwand von
Fr. 3'598.50 Honorar erscheint nicht vollumfänglich angemessen; ebenso
entspricht die in Prozenten des Honorars berechnete Auslagenpauschale
nicht dem Grundsatz, dass Auslagen im Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet werden (vgl. Art.
11 VGKE). Gestützt auf die Aktenlage, und angesichts des Umstands, dass
es sich vorliegend nicht um ein überdurchschnittlich komplexes und um-
fangreiches Verfahren handelt, ist die von der Vorinstanz auszurich-
tende, hälftige Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1'100.- (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Im Umfang des Unterliegens ist keine Entschädigung zuzusprechen, da
das mit der Rechtsmitteleingabe vom 24. September 2013 gestellte Be-
gehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 65 Abs. 2
VwVG (vgl. Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG
vom 14. Dezember 2012) mangels Notwendigkeit der professionellen juris-
tischen Hilfe eines Anwaltes mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2013
abgewiesen wurde.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5370/2013
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheis-
sen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. August
2013 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen
zur Neubeurteilung ans BFM zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es wer-
den keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 1'100.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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