B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5370/2016
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Laura Aeberli, Rechtsanwältin, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea gemäss ihren eigenen Angaben
im November 2015. Am 26. Juni 2016 reiste sie in die Schweiz ein und
suchte gleichentags um Asyl nach. Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 teilte
die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, sie sei per Zufallsprinzip der
Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden. Am 5. Juli
2016 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Zürich zur Person
befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 22. Juli 2016 vertieft zu ihren
Asylgründen an. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei eritre-
ische Staatsangehörige und stamme aus B._______. Eigentlich habe sie
Eritrea gar nicht verlassen wollen. Sie habe jedoch in C._______, als sie
im November 2015 ihre Schwester besucht habe, zwei Freundinnen ken-
nengelernt. Sie sei dann mit ihnen ausgereist, weil sie schon sehr lange
nicht mehr zur Schule gegangen sei und Angst vor einer Razzia sowie einer
darauf folgenden Rekrutierung gehabt habe. Einer ihrer Brüder sei aus
dem Militärdienst desertiert, jedoch bei der Reise nach Europa ums Leben
gekommen. Ein anderer Bruder, dessen Ausreisegründe sie nicht kenne,
lebe hier in der Schweiz. Sie wisse nicht, ob ihre Familie Probleme mit den
eritreischen Behörden gehabt habe.
B.
Mit Verfügung vom 31. August 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 6. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als
Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren.
Als Beweismittel reichte sie eine Schnellrecherche der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe vom 3. August 2016 zu Eritrea („Bestrafung Minderjähriger
für illegale Ausreise“) zu den Akten.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2016 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig
lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
E.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 liess sich die Vorinstanz vernehmen. Mit
Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2016 gab die Instruktionsrichterin der
Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. Am 19. Ok-
tober 2016 reichte sie diese ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2017 erkundigte sich die Instrukti-
onsrichterin, ob die Beschwerdeführerin mit Blick auf das ergangene Refe-
renzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 an ihrer Beschwerde festhal-
ten möchte. Falls bis zum 27. März 2017 keine Rückmeldung eingehe,
werde davon ausgegangen, sie halte an der Beschwerde fest. In der Folge
ging keine Rückmeldung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 112 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 38 der Testphasen-
verordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1] und Art. 52
Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung 3.2 einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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3.
3.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Flücht-
lingseigenschaft, der Asylpunkt und die Wegweisung der Beschwerdefüh-
rerin. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vor-
instanz sie wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig
aufgenommen hat.
3.2 Da das Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
auch die Aufhebung der zu ihren Gunsten ausfallenden Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs beinhaltet, mangelt es ihr diesbezüglich an einem schutzwürdi-
gen Interesse, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4.
4.1 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als offen-
sichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit
mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), mit sum-
marischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 9. Sep-
tember 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, die Beschwerde
also nicht als aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der vor-
liegenden Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG indes nicht
entgegen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-4923/2016 vom
9. Februar 2017, E. 2.2).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
5.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
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ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die reine Befürch-
tung, irgendwann für den Militärdienst aufgeboten zu werden, reiche für die
Asylgewährung nicht aus. Zudem wisse die Beschwerdeführerin von kei-
nen Problemen, die ihre Familie wegen der Desertion ihres Bruders bezie-
hungsweise der Ausreise ihres in der Schweiz lebenden Bruders gehabt
habe. Aufgrund einer neuen Beurteilung sei sodann die illegale Ausreise
nicht mehr asylrelevant.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird die Praxisänderung der Vorinstanz kri-
tisiert und ausführlich dargelegt, weshalb die Vorgehensweise und die ver-
änderte Praxis nicht zulässig seien. Dazu äussert sich die Vorinstanz wie-
derum ausführlich in der Vernehmlassung.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April
2010, E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11)
zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per
se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe.
Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext be-
dürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte,
welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. vorgenanntens
Referenzurteil E. 5.2). Da allein aufgrund einer illegalen Ausreise aus Erit-
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rea keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung an-
genommen werden könne (ausführlich das vorgenannte Referenzurteil
E. 4.6-5.1), kann vorliegend offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin ihr
Heimatland illegal verlassen hat.
6.4 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüg-
lich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea
ist vom Bundesverwaltungsgericht somit geklärt worden. Es kam zu
Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete
Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden
könne (vgl. vorstehend E. 5.1). Bei der Beschwerdeführerin liegen überdies
keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche zu einer Schärfung ih-
res Profils führen. Zum Zeitpunkt der Ausreise war sie noch minderjährig
und wurde noch nicht zum Militärdienst aufgeboten. Sodann hatte sie ge-
mäss ihren Angaben keinen behördlichen Kontakt oder Probleme wegen
dem Militärdienst (vgl. SEM-Akten A15/1-15 Ziffer 7.01 und A21/5-12 F41).
Für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen Dienstverweigerung
bestehen somit keine Anhaltspunkte. Soweit sie in der Rechtsmitteleingabe
ausführt, ihre Schilderungen zur illegalen Ausreise seien glaubhaft ausge-
fallen, ist darauf aufgrund der Asylirrelevanz des Vorbringens nicht weiter
einzugehen.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
keine Fluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vor-
instanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
8.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur
sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Inte-
resse an der Überprüfung, weshalb die Vorinstanz den Vollzug aufgescho-
ben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
10.
Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2016 wurde das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gutgeheissen, weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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