Abtei lung V
E-5371/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u n i 2 0 1 0
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______,
Kosovo,
vertreten durch Annelise Gerber, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 31. Juli 2009 /
N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5371/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, albanischer Ethnie, reiste am 6. November
1998 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein erstes Asyl-
gesuch. Das BFM (damals: Bundesamt für Flüchtlinge [BFF]) stellte
mit Verfügung vom 20. Dezember 1999 fest, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Nach ungenutztem
Ablauf der Beschwerdefrist erwuchs die Verfügung in Rechtskraft.
B.
B.a Am 27. Mai 2002 stellte die Ehefrau des Beschwerdeführers, die
seit dem Jahre 2000 den Flüchtlingsstatus hat und in der Schweiz lebt,
ein Gesuch zwecks Familienzusammenführung.
B.b Am 4. März 2003 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein,
wo er am 12. März 2003 um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
der Ehefrau und am 4. April 2003 ein zweites Mal um Asyl ersuchte.
B.c Mit Verfügung vom 28. Mai 2003 hielt das BFF fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die (originäre) Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsyG werde er aufgrund der
Heirat mit einer als Flüchtling anerkannten Frau indessen ebenfalls als
Flüchtling anerkannt und es werde ihm in der Schweiz Asyl gewährt.
C.
Mit Schreiben vom 18. November 2008 und vom 26. März 2009 be-
antragte die B._______ beim BFM den Widerruf des Asyls und die
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG,
da der Beschwerdeführer durch C.________ mit Urteil vom 16. Januar
2008 wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher Drohung,
einfacher Körperverletzung und mehrfacher Tätlichkeiten zu vier
Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe unbedingt verurteilt worden
sei. Das Bundesgericht sei mit Urteil vom 1. Oktober 2008 auf die
Beschwerde nicht eingetreten und somit sei die Verurteilung in
Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer habe die Strafe im
D._______ am (...) November 2008 angetreten. Die Ehefrau habe bei
der
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Abteilung Straf- und Massnahmevollzug ein Begnadigungsgesuch
eingereicht, das frühestens im Juni 2009 durch den Regierungsrat
behandelt werden könne.
D.
Am 13. Juli 2009 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass
sie aufgrund seiner strafbaren Handlungen (mehrfache, in drei Fällen
unter Einsatz eines gefährlichen Gegenstandes qualifiziert begangene
Vergewaltigungen, mehrfache Drohungen, einfache Körperver-
letzungen und mehrfach begangene Tätlichkeiten), die eindeutig als
besonders verwerflich zu qualifizieren seien, beabsichtige, das ihm
gewährte Asyl gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG zu widerrufen. Mit der-
selben Verfügung wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt, welches
er mit Schreiben vom 22. Juli 2009 durch seine Rechtsvertreterin wahr
nahm.
E.
Das BFM widerrief mit Verfügung vom 31. Juli 2009 gestützt auf Art. 63
Abs. 2 AsylG wegen besonders verwerflicher Handlungen das dem
Beschwerdeführer gewährte Asyl. Die Verfügung erstreckte sich nicht
auf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.
F.
Der Beschwerdeführer liess dagegen beim Bundesverwaltungsgericht
mit Eingabe vom 26. August 2009 Beschwerde erheben und be-
antragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 31. Juli 2009 auf -
zuheben, und es sei dem Beschwerdeführer das Asyl nicht zu wider-
rufen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege beantragt und als Beweismittel der Bericht
der nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) ernannten Beiständin vom
14. August 2009 über die familiäre Situation des Beschwerdeführers
eingereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2009 wies die Instruktions-
richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ab, erhob – unter Androhung, im Unterlassungsfall auf die Beschwerde
nicht einzutreten – einen Verfahrenskostenvorschuss, der seitens der
Partei fristgerecht bezahlt wurde.
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H.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. November 2009 lud die zuständige
Instruktionsrichterin das BFM zur Stellungnahme ein, worauf dieses in
seiner Vernehmlassung vom 30. November 2009 an seinen Er-
wägungen festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte.
I.
Mit Replik vom 17. Dezember 2009 bestätigte die Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und
führte aus, die vorliegenden Tatbestände würden nicht genügen, um
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers abzuerkennen. Am
23. Februar 2010 teilte die Rechtsvertretung der Instruktionsrichterin
mit, der Beschwerdeführer sei zufolge guter Führung in den Teilbereich
(...) der Anstalt E.______ transferiert worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert.
1.2 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist –
soweit diese den Asylwiderruf betrifft – einzutreten (Art. 108 AsylG
sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Soweit die Vorbringen die Aberkennung der Flüchtlingseigen-
Seite 4
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schaft betreffen, ist auf diese nicht einzutreten, da dies nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens ist.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das BFM das Asyl, wenn
Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt
haben, gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen
begangen haben. Bei der Würdigung eines Delikts als „besonders
verwerflich“ im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG muss der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 11 E. 7 S. 75).
4.
4.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung unter Bezug-
nahme auf Art. 63 Abs. 2 AsylG im Wesentlichen aus, der Be-
schwerdeführer sei am 16. Januar 2008 wegen mehrfacher, in drei
Fällen unter Einsatz eines gefährlichen Gegenstandes qualifiziert be-
gangener Vergewaltigung, mehrfacher Drohung, einfacher Körperver-
letzung und mehrfach begangener Tätlichkeiten zu einer Freiheits-
strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Am
1. Oktober 2008 sei das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene
Beschwerde nicht eingetreten, die Verurteilung sei somit rechtskräftig.
Gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
seien unter dem Begriff der „verwerflichen Handlung“ im Sinne von
Art. 53 AsylG diejenigen Taten zu subsumieren, welche mit einer
Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht seien (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-13/2008). In Anbetracht des Gesagten
seien die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten als verwerf-
lich im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten.
Allein aufgrund des Strafrahmens von nicht unter drei Jahren für Ver-
gewaltigung unter Verwendung einer gefährlichen Waffe oder eines
gefährlichen Gegenstandes (Art. 190 Abs. 3 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) sowie
einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren für Drohung in der Ehe
(Art. 180 Abs. 1 und 2 Bst. a StGB) seien die begangenen Straftaten
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zudem – in jedem kulturellen Kontext – zweifellos als von erheblicher
Intensität und als „besonders verwerflich“ zu qualifizieren.
Die Stellungnahme vom 22. Juli 2009 berufe sich auf eine während der
andauernden Haft eingetretenen Änderung der Einstellung des Be-
schwerdeführers, deren Nachhaltigkeit nicht beurteilt werden könne,
und auf Härten für Familienangehörige bei einer all fälligen Ausweisung
bzw. Ausschaffung aus der Schweiz. Diese Elemente wären bei einer
allfällig konkret anstehenden Wegweisung nach erfolgter Haftver-
büssung durch die zuständige Behörde zu beurteilen, sie seien jedoch
nicht Gegenstand der vorliegenden Prüfung der Qualität der be-
gangenen Straftat im Rahmen eines Asylwiderrufs.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde seitens des Beschwerdeführers
ausgeführt, der kulturelle Hintergrund sei sehr wohl zu berück-
sichtigen, denn innerfamiliäre Gewalt komme in kosovarischen
Familien häufig und intensiv vor. Der Beschwerdeführer sei mehrere
Male total „ausgerastet“, was zweifellos verwerflich sei, er werde
jedoch für diese Handlungen angemessen bestraft, indem er eine
lange Gefängnisstrafe „abzusitzen“ habe. Die Ehegatten hätten sich
unterdessen wieder versöhnt und sie würden nach wie vor wieder zu-
sammenleben wollen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe
ihrerseits sogar ein Begnadigungsgesuch bei der zuständigen Be-
hörde eingereicht. Weiter gehe aus dem Bericht der Beiständin der
Familie hervor, dass zwischen beiden Ehegatten täglicher Telefon-
kontakt bestehe und die Kinder mit dem Vater zu telefonieren
wünschten. Die Beiständin habe bei ihren Besuchen bei der Familie
jeweils feststellen können, dass der Beschwerdeführer die Ehefrau an
den Abenden und an den Wochenenden unterstütze und sie entlaste.
Ebenso habe die Bezugsperson des Beschwerdeführers in der Straf-
anstalt E._______ der Beiständin mitgeteilt, der Beschwerdeführer
spreche sehr respektvoll über seine Frau und seine Kinder und er leide
unter der Trennung von seiner Familie. Der Beschwerdeführer bereue
seine Taten und wolle unbedingt wieder die Verantwortung für seine
Familie übernehmen. Ein Rückfallrisiko könne nicht ausgeschlossen
werden, mit Hilfe einer angemessenen Betreuung von Fachpersonen
könne jedoch bei Bedarf frühzeitig eingegriffen werden. Bei der vor-
liegenden Beurteilung des Asylwiderrufs stehe das „Familien“- und
Kindswohl im Vordergrund. Dabei sei vor allem die – von beiden Ehe-
gatten gewollte – Einheit der Familie nach EMRK zu berücksichtigen.
Seite 6
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4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen
vollumfänglich fest und gab zu bemerken, dass die Hintergründe der
Tat im ordentlichen Strafverfahren einlässlich abgeklärt und bei der
Strafzumessung berücksichtigt worden seien. Bei der Beurteilung, ob
es sich bei den verübten Straftaten um „besonders verwerfliche Hand-
lungen“ handle, sei das rechtskräftige Strafurteil von wesentlicher Be-
deutung. Häusliche Gewalt sei unabhängig von der kulturellen Her-
kunft des Täters und Opfers inakzeptabel und die begangenen Straf-
taten seien ausser Frage als „besonders verwerfliche Handlungen“ zu
qualifizieren. Das BFM hielt nochmals fest, der angefochtene Ent-
scheid beschlage lediglich den Widerruf der Begünstigung durch den
Asylstatus.
4.4 Mit Replik bestätigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und machte geltend, der
Beschwerdeführer habe nicht in krimineller Absicht gehandelt, er habe
seine Emotionen einfach nicht kontrollieren können. Zudem handle es
sich um ein innerfamiliäres Problem der Eheleute. Beide seien jedoch
willens, nach der Haftentlassung wieder ein „neues“ Leben mit-
einander zu beginnen. Unter diesem Gesichtspunkt seien die Straf-
taten zwar als „verwerflich“, jedoch nicht als „besonders verwerflich“ zu
beurteilen.
Mit einer weiteren Eingabe seitens des Beschwerdeführers wurde auf
dessen gute Führung und seine Transferierung in den Gefängnistrakt
(...) sowie auf dessen häufigen Besuche, die er bei seiner Familie
machen könne, hingewiesen.
5.
Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das Bundesamt das Asyl unter
anderem, wenn ein Flüchtling „besonders verwerfliche strafbare Hand-
lungen“ begangen hat. Ein derartiger Widerruf setzt gemäss
konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit (Art. 53
AsylG) voraus. Die „besonders verwerfliche strafbare Handlung“ muss
demnach qualitativ eine Stufe über der „verwerflichen Handlung“ im
Sinne von Art. 53 AsylG stehen. Um als "besonders verwerfliche
Handlung“ bezeichnet zu werden, muss die in Frage stehende Straftat
mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität
aufweisen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11).
5.1 Nach der bisherigen Rechtsprechung galten als "verwerfliche"
Handlungen diejenigen Delikte, welche dem abstrakten Verbrechens-
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begriff des Strafrechts entsprachen (vgl. EMARK a.a.O.; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, Basel/Genf/München 2009, Rz. 11.51). Gemäss Art. 9 aStGB
galten als Verbrechen die mit Zuchthaus bedrohten strafbaren Hand-
lungen. Zuchthaus galt dabei als die höchste Strafe, mit einem Straf-
rahmen zwischen einem und 20 Jahren (vgl. Art. 35 aStGB ).
5.2 Am 1. Januar 2007 trat der neue Allgemeine Teil des StGB in Kraft
(vgl. AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Nach Art. 10 StGB werden Ver-
brechen neu als jene Taten definiert, die mit Freiheitsstrafe von mehr
als drei Jahren bedroht sind (Abs. 2). Demgegenüber sind Vergehen
Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bedroht sind (Abs. 3). Gemäss Art. 40 StGB ist die Höchstdauer der
Freiheitsstrafe bei 20 Jahren festgelegt.
5.3 Mit der gesetzlichen Neuerung wurde die Unterscheidung
zwischen Zuchthaus und Gefängnis aufgegeben. Neu wird die Ab-
grenzung zwischen Verbrechen und Vergehen auf die abstrakte
Höchststrafandrohung abgestellt. Insoweit handelt es sich um dieselbe
Abgrenzung wie im alten Recht, wonach die Gefängnisstrafe – mit
einigen Ausnahmen – maximal drei Jahre betrug (vgl. dazu Botschaft
zur Revision des StGB, BBl 1999 1979 ff., Kommentar zu Art. 10,
S. 2000 f.).
6.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt aus folgenden Gründen fest,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 31. Juli 2009 die Asylge-
währung des Beschwerdeführers zu Recht widerrufen hat.
6.1 Der Beschwerdeführer wurde am 16. Januar 2008 von C._______
wegen mehrfacher – und in drei Fällen unter Einsatz eines
gefährlichen Gegenstandes – qualifiziert begangener Vergewaltigung
seiner Ehefrau, mehrfacher Drohungen gegenüber seiner Ehefrau
sowie wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung der Ehefrau
(alles im Zeitraum Januar 2004 bis etwa Mitte Oktober 2006) und der
mehrfach begangenen Tätlichkeiten gegenüber seinen Kindern Sihona
und Samedon (im Zeitraum Januar 2005 bis Mitte Oktober 2006) für
schuldig erklärt. Als Strafe für eine Vergewaltigung unter Verwendung
eines gefährlichen Gegenstandes (Art. 190 Abs. 3 StGB) droht eine
Freiheitsstrafe von drei bis 20 Jahren. Die Drohung gegenüber einem
Ehegatten (Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) wird von Amtes wegen
verfolgt und mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer
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Geldstrafe sanktioniert. Die einfache Körperverletzung gegenüber
einem Ehegatten (Art. 123 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) wird ebenfalls von
Amtes wegen verfolgt und mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit einer Geldstrafe sanktioniert. Tätlichkeiten, die gegenüber
Personen, die unter der Obhut des Täters stehen oder für die er zu
sorgen hat, werden von Amtes wegen verfolgt und mit Busse bestraft.
In Anbetracht der Straftat mit der höchsten Strafe (Vergewaltigung)
sind die strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers als „verwerf -
lich“ im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten.
6.2 Weiter ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer begangenen
Strafhandlungen auch als "besonders" verwerflich im Sinne von Art. 63
Abs. 2 AsylG zu qualifizieren sind. Allein schon aufgrund der Sanktion
von 4 Jahren und 6 Monaten für Strafhandlungen, deren gesetzlicher
Strafrahmen für die mit der höchst belegten Strafe (Vergewaltigung)
zwischen drei und 20 Jahren liegt, ergibt sich, dass diese als „be-
sonders verwerfliche Handlungen“ zu betrachten sind. Hinzu kommt,
dass der Beschwerdeführer in einer Zeitspanne von mehr als zwei
Jahren seine Ehefrau in ihrer sexuellen, psychischen und physischen
Integrität häufig und intensiv verletzte, und auch die Kinder in einem
vom Beschwerdeführer verursachten Klima von Angst und Schrecken
leben mussten, was zweifellos als klares Indiz für das für die Quali-
fizierung als „besonders verwerfliche Handlungen“ massgebliche
Kriterium der gewissen Intensität zu bewerten ist.
6.3
6.3.1 Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip muss eine Aus-
gewogenheit hinsichtlich Eingriffsschwere der behördlichen Anordnung
und Gewicht des verfolgten öffentlichen Interesses gegeben sein, das
heisst, der mit einer behördlichen Anordnung verbundene Eingriff darf
im Vergleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses für
den Betroffenen nicht unangemessen schwer wiegen.
6.3.2 Die Rechtsvertretung weist sowohl in ihrer Rechtsmitteleingabe
wie in der Replik und der weiteren Eingabe auf Beschwerdeebene auf
die persönliche Situation des Beschwerdeführers hin, wonach der
kulturelle Hintergrund zu berücksichtigen sei. Häusliche Gewalt
komme im Kosovo häufig vor und der Beschwerdeführer bereue in-
zwischen seine Straftaten; auch habe er nicht in krimineller Absicht
gehandelt, er habe sich emotionell nur nicht beherrschen können. Die
lange Gefängnisstrafe sei er am „Absitzen“ und er sei mehr als gewillt,
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E-5371/2009
nach der Haft wieder zu arbeiten und die Verantwortung für seine
Familie wieder zu übernehmen. Die Ehefrau habe ein Begnadigungs-
gesuch gestellt und die Ehegatten wollten wieder zusammenleben.
Diese Ausführungen sind indes nicht geeignet, etwas an den vor-
stehenden Erwägungen, namentlich an der Qualifizierung der Ver-
gewaltigung der Ehefrau und der weiteren gegen die Ehefrau und
Kinder gerichteten Strafhandlungen als „besonders verwerflich“ zu
ändern. Die Ehefrau hatte während der Zeit vom Januar 2004 bis
Oktober 2006 Übergriffe seitens ihres Ehemannes erleben müssen
und auch die Kinder hatten in dieser Zeit unweigerlich gelitten (vgl.
Urteil C._______ vom 16. Januar 2008). Weder der Wille der Ehefrau,
mit dem Beschwerdeführer in einer ehelichen Gemeinschaft
weiterzuleben, noch deren Begnadigungsgesuch vermögen an den als
„besonders verwerflich“ qualifizierten Handlungen des Be-
schwerdeführers etwas zu ändern. Ein Begnadigungsgesuch kann
gemäss Art. 383 StGB zwar bewirken, dass der Staat auf den Vollzug
der Strafe teilweise oder ganz verzichtet, indessen vermag es nicht
das ausgesprochene Strafmass zu kürzen. Ferner wurden Gründe wie
das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers oder dessen Straf-
empfindlichkeit (evtl. aufgrund des soziokulturellen Hintergrundes) bei
der Strafzumessung und daher bereits beim rechtskräftigen Urteil vom
16. Januar 2008 berücksichtigt. Im Übrigen hat der Widerruf des Asyls
nicht automatisch auch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
zur Folge. Der Verlust des Asyls wirkt sich somit für den
Beschwerdeführer, der im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist, nicht
unmittelbar und konkret nachteilig aus. Insbesondere kann er sich
weiterhin in der Schweiz aufhalten und arbeiten. Dem öffentlichen
Interesse an einem Asylwiderruf (wegen Begehens besonders ver-
werflicher strafbarer Handlungen) stehen demnach keine über-
wiegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers entgegen. Der
Widerruf des Asyls erscheint somit auch nicht als unverhältnismässig.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
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gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten werden
mit dem geleisteten Verfahrenskostenvorschusses verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem eingezahlten Verfahrenskosten-
vorschusses verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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