B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5371/2015
Ur t e i l vom 2 4 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Georgien,
vertreten durch Angelika Stich, Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende, Testbetrieb VZ Zürich, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des SEM vom 27. August 2015 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer suchte am 5. August 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 5. August 2015 wurde ihm schriftlich mitgeteilt, dass er per
Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen
worden sei. Am 6. August 2015 wurden seine Personalien aufgenommen
und er wurde zum Reiseweg befragt (vgl. Akten SEM A8).
A.b. Das SEM ersuchte die französischen Behörden am 6. August 2015
um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die französischen Behörden
stimmten der Rückübernahme am 19. August 2015 zu (vgl. A18).
A.c. Am 19. August 2015 fand ein beratendes Vorgespräch statt. Dieses
musste vorzeitig abgebrochen werden, da der Beschwerdeführer verwirrt
und nicht aufnahmefähig gewesen sei (vgl. A17).
A.d. Das SEM gab der Rechtsvertretung am 20. August 2015 Gelegenheit,
zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen (vgl. A25). In der Stellung-
nahme vom 26. August 2015 beantragte die Rechtsvertretung, es sei die
Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers medizinisch abzuklären und
ins Verfahren ausserhalb der Testphase zu wechseln.
A.e. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 27. August 2015 trat das
SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach
Frankreich weg, verfügte den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, eine
allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung.
B.
Mit Beschwerde vom 3. September 2015 wird beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhalts-
erhebung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dabei sei der Rechtsvertre-
tung das rechtliche Gehör zur Unterbringungs-, Betreuungs- und medizini-
schen Versorgungssituation in Frankreich zu gewähren, eventualiter sei
das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer
Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zu erteilen, die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen
Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von
jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sei zu verzichten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung. Da – wie sich aus den nach-
folgenden Erwägungen ergibt – die Urteilsunfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers nicht rechtsgenüglich erstellt ist, ist er als prozessfähig zu erachten. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt,
handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt
auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet.
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4.
In der Beschwerde wurde geltend gemacht, es bestünden erhebliche Zwei-
fel an der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es ist daher vorab
die Frage der Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) und damit der zivilrechtlichen
Handlungsfähigkeit (Art. 13 und 17 ZGB) des Beschwerdeführers zu prüfen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 4 E. 2.a).
4.1 Erstellt ist, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Problemen
leidet. Im Bericht der B._______ vom (…) wurden beim Beschwerdeführer
eine paranoide Schizophrenie (ICD-Code: F20.0) und eine psychische Ver-
haltensstörung durch Opioide mit einem Abhängigkeitssyndrom diagnosti-
ziert. Als Therapie wurde die Verabreichung des Medikaments Zyprexa (ein
Antipsychotikum) genannt und eine ambulante haus- und nervenärztliche
Betreuung empfohlen.
Schizophrenie wird gemäss ICD-Code so definiert: "Die schizophrenen
Störungen sind im Allgemeinen durch grundlegende und charakteristische
Störungen von Denken und Wahrnehmung sowie inadäquate oder ver-
flachte Affekte gekennzeichnet. Die Bewusstseinsklarheit und intellektuel-
len Fähigkeiten sind in der Regel nicht beeinträchtigt, obwohl sich im Laufe
der Zeit gewisse kognitive Defizite entwickeln können. (...) Die paranoide
Schizophrenie ist durch beständige, häufig paranoide Wahnvorstellungen
gekennzeichnet, meist begleitet von akustischen Halluzinationen und Wahr-
nehmungsstörungen. Störungen der Stimmung, des Antriebs und der Spra-
che, katatone Symptome fehlen entweder oder sind wenig auffallend."
(, zuletzt abgerufen am 11. Sep-
tember 2015). Der Beschwerdeführer befand sich gemäss dem genannten
Klinikbericht vom (…) bis (…) in stationären Behandlung. Angesichts seiner
Entlassung und der empfohlenen ambulanten und medikamentösen The-
rapie ist nicht davon auszugehen, die Ärzte hätten an seiner Urteilsfähigkeit
gezweifelt. Die diagnostizierte paranoide Schizophrenie führt denn auch
nicht per se zur Annahme, er sei urteilsunfähig.
4.2 In der Notiz zum beratenden Vorgespräch vom 19. August 2015 wurde
festgehalten, der Beschwerdeführer habe verwirrt gewirkt und scheine
nicht aufnahmefähig gewesen zu sein. Er sei sich wahrscheinlich nicht be-
wusst gewesen, dass er sich in einem Asylverfahren befinde. Das Ge-
spräch sei deshalb abgebrochen worden. In der Beschwerde wurde zudem
ausgeführt, der Beschwerdeführer habe auch bei der Gewährung des
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rechtlichen Gehörs zum Entscheidentwurf, bei der Eröffnung der angefoch-
tenen Verfügung und in einem weiteren Gespräch mit der Rechtsvertreterin
verwirrt gewirkt und widersprüchlich auf den negativen Entscheid reagiert.
Dieses dokumentierte Verhalten des Beschwerdeführers deutet tatsächlich
auf eine verminderte Urteilsfähigkeit hin.
Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht indessen zum Schluss,
dass die hohe Schwelle für die Annahme einer Urteilsunfähigkeit bezüglich
der Durchführung eines Asylverfahrens nicht erreicht ist und keine weiteren
diesbezüglichen Abklärungen notwendig sind.
Die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung eines Asylverfahrens
setzt voraus, dass eine Person als Asylbewerber in der Lage ist, bezüglich
der in einem Asylverfahren erforderlichen Mitwirkung vernunftgemäss zu
handeln und namentlich ihre Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schil-
dern (vgl. EMARK 1996/4 E. 2.a). Im vorliegenden Dublin-Verfahren er-
folgte indes keine Befragung zur Verfolgungssituation im Heimatstaat, wes-
halb die Frage, ob der Beschwerdeführer diese vernunftgemäss hätte schil-
dern können, weder anhand eines einlässlichen Befragungsprotokolls
überprüft werden kann noch von Bedeutung ist. Immerhin kann festgehal-
ten werden, dass der Beschwerdeführer beim eigenhändigen Ausfüllen des
Personalienblattes (A2/2) und im Rahmen der Registrierung seiner Perso-
nalien (A8/7) in der Lage war, diese und weitere biographische Daten sowie
familiäre Beziehungen anzugeben. Aus dem entsprechenden Protokoll ist
nicht ersichtlich, dass er verwirrt gewesen wäre, unstimmige Angaben ge-
macht hätte, oder mit der Situation oder den Fragen überfordert gewesen
wäre. Der blosse Umstand, dass er sich in einem Asylverfahren befand,
scheint ihm während dieser Befragung durchaus bewusst gewesen zu sein
(vgl. A8 F4.03, 4.07, 5.05 f.; vgl. auch Rapport der Zollverwaltung vom 5.
August 2015 S. 3: "Auf dem Weg ins ID-Center stellte die Person ein Asyl-
gesuch.") Auch die auf Seite 6 der Beschwerde beschriebene Reaktion auf
den negativen Entscheid lässt nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer
sei urteilsunfähig. Dass er sich hinsichtlich einer Rückkehr nach Frankreich
widersprüchlich geäussert und zunächst gesagt habe, er könne jederzeit
dorthin zurückkehren, danach jedoch erklärt habe, er könne nicht mehr und
wolle nicht nach Frankreich gehen, lässt zwar auf eine gewisse Labilität in
seinen Äusserungen und Empfindungen schliessen, spricht aber noch
nicht für ein mangelndes Erfassen der Bedeutung des Entscheides.
Ebenso führt seine Aussage, er verstehe nicht, warum er kein politisches
Asyl erhalte, und es sei sein Traum, in der Schweiz zu bleiben, nicht zur
Annahme, es fehle ihm an vernunftgemässer Einsicht in die Tragweite der
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Seite 6
Entscheidung. Dass er bei der Eröffnung des Entscheides zunächst offen-
bar gesagt habe, er wolle nach Georgien zurückkehren, damit man ihn er-
morden könne, wirkt zynisch, aber dass er zu seiner todkranken Mutter
zurückkehren wollte, scheint einleuchtend. Auch mangelt es der Erklärung,
er müsse nun doch nicht zurückkehren, da sich ihr Zustand stabilisiert
habe, nicht an vernunftgemässer Logik. Zudem ist mit dem SEM festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, sich selbständig im
europäischen Raum zu bewegen, bei den jeweils zuständigen Stellen (der
Länder Polen, Niederlande, Frankreich, Schweiz) ein Asylgesuch einzu-
reichen und die Bedeutung einer Asylgesuchstellung zu erfassen.
4.3 In Würdigung der gesamten Umstände und aufgrund der Aktenlage
kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer grundsätzlich urteilsfähig ist und die Anforderungen an die
Urteilsfähigkeit im Asylverfahren erfüllt.
4.4 Nach dem Gesagten ist der Einwand, angesichts der fehlenden Hand-
lungsfähigkeit des Beschwerdeführers habe diesem das rechtliche Gehör
nicht rechtsgenüglich gewährt werden können, abzulehnen.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staates prüft das
SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Dublin-III-VO).
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
6.
6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der soge-
nannten Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 3. Juli 2015 in Frankreich
um Asyl ersucht hatte. Das SEM ersuchte die französischen Behörden am
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6. August 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Rück-
übernahme des Beschwerdeführers. Diese hiessen das Gesuch am
19. August 2015 gut.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Frankreich ein Asylgesuch ein-
gereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mit-
gliedstaates blieb unbestritten. Demnach ist Frankreich zur Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers verpflichtet und für die Durchführung des
vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.
6.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es we-
sentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das französische Asylverfahren
oder die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich systemi-
sche Schwachstellen aufweisen. Falls sich eine Überstellung in diesem
Sinne als unmöglich erweist, wird die Schweiz für die Behandlung des Ge-
suchs zuständig, es sei denn, es komme nach den Regeln der Dublin-III-
VO die Zuständigkeit eines weiteren Staates in Frage.
In der Beschwerde wurde geltend gemacht, der Zugang zu medizinischen
Leistungen sei für Asylsuchende in Frankreich beschränkt, und die Unter-
bringungssituation sei prekär.
6.2.1. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301), und es kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die
Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig
parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrens-
richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Nor-
men für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra-
gen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug
auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f.
Aufnahmerichtlinie) ergeben.
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Seite 8
6.2.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei seiner psychischen
Erkrankung wegen als besonders verletzliche Person anzusehen, und es
müsse eine inhaltliche Beurteilung der Risiken einer Überstellung im Ein-
zelfall erfolgen, ist festzuhalten, dass keine Hinweise vorliegen, Frankreich
würde ihm eine adäquate medizinische Behandlung oder den Zugang zu
notwendigen Medikamenten verweigern. Es ist ohne weiteres davon aus-
zugehen, dass die dortige medizinische Versorgung ausreichend und dem
westeuropäischen Standard entsprechend gewährleistet ist. Dies gilt auch
für eine allenfalls notwendige psychiatrische Behandlung.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Pro-
blemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn
die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 m.H. auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte [EGMR]). Dies trifft im vorliegenden Fall für die Situation des Be-
schwerdeführers gemäss den vorliegenden Angaben nicht zu. Frankreich
verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, so dass sein
psychisches Leiden dort behandelt werden kann. Im Übrigen müssen die
Mitgliedstaaten den antragstellenden Personen die erforderliche medizini-
sche Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt er-
forderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasst, zugänglich machen und denjenigen unter ihnen mit be-
sonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe
(einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Be-
treuung) gewähren (Art. 19 Aufnahmerichtlinie).
6.2.3. Es liegen auch im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass
der Beschwerdeführer in Frankreich eine menschenwidrige Bestrafung o-
der Behandlung zu befürchten hätte.
6.2.4. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
6.3 Gemäss der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann
jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsange-
hörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den Kriterien der Dublin-III-VO nicht zuständig ist.
6.3.1. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
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142.311) konkretisiert, wonach das SEM aus humanitären Gründen das
Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein
anderer Staat dafür zuständig wäre. Diese Kann-Bestimmung erteilt dem
SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus ei-
nen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2011/9 E. 8). Mit der per 1. Februar
2014 in Kraft getretenen Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG kann
die Unangemessenheit beim Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt
werden. Dem Gericht kommt daher hinsichtlich dieses Ermessensent-
scheids des SEM keine Beurteilungskompetenz mehr zu (vgl. Urteil des
BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 5 ff. [zur Publikation vorgese-
hen]); es greift nur dann ein, wenn das SEM durch Über- oder Unterschrei-
ten oder Missbrauch des ihm eingeräumten Ermessens Bundesrecht ver-
letzt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
6.3.2. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinen Ausführungen kein
konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die französischen Behörden
würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internatio-
nalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prü-
fen. Es sind keine Hinweise erkennbar, dass Frankreich das Non-Refoule-
ment-Prinzip in seinem Fall missachten werde. Wie bereits ausgeführt
wurde, ist zudem davon auszugehen, er könne seine psychische Erkran-
kung in Frankreich adäquat behandeln lassen. Diese steht einer Überstel-
lung nach Frankreich somit nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hat
auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich
würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden mi-
nimalen Lebensbedingungen vorenthalten, zumal er sich bei einer vorüber-
gehenden Einschränkung nötigenfalls an die französischen Behörden wen-
den und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg
einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
6.3.3. Soweit sich der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand
beruft und implizit geltend macht, die Überstellung nach Frankreich setze
ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK,
ist auf die vorstehende Erwägung 6.2.2 zu verweisen.
Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen
Verfügung beauftragt sind, haben den medizinischen Umständen bei der
Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerde-
führers Rechnung zu tragen und die französischen Behörden vorgängig in
geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu infor-
mieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
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Seite 10
6.3.4. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der
Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Auch
seine Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG wurde
zu Recht angeordnet, zumal er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG unter die-
sen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist.
Da der ärztliche Bericht der B._______ vom (…) sich im Wesentlichen auf
die Nennung der Diagnose beschränkt und keine weiteren als die im ange-
fochtenen Entscheid genannten Informationen enthält, und dem (als grund-
sätzlich urteilsfähig zu bezeichnenden) Beschwerdeführer bekannt ist, ist
das Gesuch um Einsicht in den ärztlichen Bericht im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens abzuweisen.
10.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aus-
sichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtpflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher – ungeachtet der
allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer (Art. 63 Abs. 1 VwVG) aufzuerlegen; sie sind ihm indes in
Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) zu erlassen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden
werden angewiesen, die französischen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
4.
Es werden keine Kosten erhoben.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub