B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5371/2017
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Lorenz Noli (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 21. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Juli 2015, der
Anhörung (BA) vom 28. Februar 2017 und der ergänzenden Anhörung
(EA) vom 17. August 2017 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er stamme aus Asmara und habe dort mit (…) und (…) nahe bei seinen
Eltern in einer Mietwohnung gelebt. Im Jahre (…) sei er in den National-
dienst eingezogen worden und habe (…) Jahre Dienst geleistet. Ungefähr
im Jahr (…) respektive im Jahr (…) sei er ehrenhaft aus dem Dienst ent-
lassen worden. Die Demobilisierungsbestätigung habe er zwecks Regist-
ration der Verwaltung vorlegen müssen. Dort sei ihm gesagt worden, dass
er für den Dienst in der Volksarmee eingeteilt werde. Dies habe er zunächst
nicht akzeptiert und sich etwa einen Monat zuhause versteckt. Da er in
dieser Zeit jedoch nicht habe arbeiten können und es zu Razzien gekom-
men sei, habe er sich gezwungen gesehen, doch einzurücken. Nach der
militärischen Grundausbildung habe er jeweils nachts Wache schieben
müssen. Ein Jahr nach Entlassung aus dem Nationaldienst sei es ihm mög-
lich gewesen, sich einen Pass ausstellen zu lassen. Danach habe er bei
den Migrationsbehörden eine Ausreisebewilligung beantragt; dies um im
Ausland (…) medizinisch behandeln zu lassen. Nachdem er die dafür be-
nötigten Unterschriften von seinen Vorgesetzten eingeholt und (…) dafür
gebürgt habe, dass er wieder zurückkehren würde, sei ihm eine soge-
nannte Tasrih (Ausreisebewilligung) – gültig für zwei respektive drei Mo-
nate – ausgestellt worden. Damit sei er im (…) 2015 (BA) respektive im
(…) 2014 (EA) ohne Probleme in den Sudan gereist, wo er etwa (…) Mo-
nate respektive (…) geblieben sei. Aufgrund seiner Abwesenheit sei (…)
mit Haft gedroht worden, weshalb er in der Folge umgehend wieder nach
Eritrea zurückgekehrt sei. Er habe sich danach bei den Behörden gemel-
det, worauf die Bürgschaft (…) aufgelöst worden sei. Die länger als er-
laubte Landesabwesenheit habe er gegenüber den Behörden damit ge-
rechtfertigt, dass die Behandlung (…) länger als geplant gedauert habe.
Der Umstand, dass er länger als die bewilligte Dauer im Sudan verblieben
sei, sei ohne Konsequenzen für ihn verblieben.
In der Folge habe er mit der Hilfe eines bei der Migrationsbehörde arbei-
tenden Freundes eine zweite Ausreisebewilligung erhalten. Mit dieser sei
er im (…) 2015 (gem. Stempel am […] 2015) – nach rund (…) Aufenthalt in
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Eritrea und ohne die Militärbehörden zu informieren oder deren Erlaubnis
einzuholen – endgültig ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente und Beweismittel zu
den Akten:
– seinen eritreischen Pass sowie eine eritreische Identitätskarte,
– einen Militärausweis respektive eine Bescheinigung über die Erfüllung
der Wehrpflicht,
– ein „neuer“ Militärausweis,
– Eritrea Visa – Exit Permit aus dem Jahr 2015,
– eine Kopie des Polizeiausweises seines Vaters,
– Kopien der Identitätskarten seiner Eltern und seiner Ehefrau,
– eine Kopie einer Heiratsurkunde,
– eine Kopie der Taufurkunde seiner Tochter.
B.
Mit Verfügung vom 25. August 2017 – eröffnet am 28. August 2017 – ver-
neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
(Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2).
Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivzif-
fer 3) und den Vollzug an (Dispositivziffern 4 und 5).
C.
Mit Beschwerde vom 21. September 2017 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der Verfügung in den Dispositiv-
ziffern 1, 4 und 5 unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wegen sub-
jektiver Nachfluchtgründe und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme,
subeventualiter die Aufhebung der Verfügung in den Dispositivziffern 4 und
5 unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie subsubeventualiter
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie das Gewähren der
Akteneinsicht in das Aktenstück A31.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2017 stellte die vormals zu-
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ständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung
gut und Verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzei-
tig lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
E.
Mit Schreiben vom 28. September 2017 reichte der amtliche Rechtsbei-
stand eine Kostennote zu den Akten und informierte über die zwischenzeit-
lich von der Vorinstanz gewährte Einsicht in die beantragten Akten.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2017 stellte die Vorinstanz fest,
dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen,
welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Ver-
nehmlassung wurde dem Beschwerdeführer in der Folge zur Kenntnis-
nahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
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Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Mit der nachträglichen Gewährung der Akteneinsicht in das Aktenstück A31
(recte: A41) ist das entsprechende Rechtsbegehren mangels Beschwer
gegenstandslos geworden.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügte in seinem Eventualbegehren eine Verlet-
zung der Untersuchungs- und Begründungspflicht durch die Vorinstanz
und damit seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das SEM habe sich
ungenügend mit der Sachlage auseinandergesetzt. Unter anderem seien
die von ihm benannten Dokumente nicht berücksichtigt worden.
Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
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dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BER-
TSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
4.3 Die Vorinstanz verwies im Rahmen ihrer spezifischen Erwägungen zur
Volksarmee auf drei Quellen. Es handelt sich hierbei um Berichte der Eu-
ropean Asylum Support Office (EASO-Berichte) und einen Bericht des
SEM. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind diese Do-
kumente jedoch alle öffentlich zugänglich. Es handelt sich daher nicht um
interne Dokumente. Im Übrigen stützen sich die von der Vorinstanz ver-
wendeten Berichte teilweise auch auf die vom Beschwerdeführer in seiner
Eingabe angeführten Quellen. Die Vorinstanz hat sodann die wesentlichen
Überlegungen genannt, die sie ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat, und
der Entscheid konnte vom Beschwerdeführer sachgerecht angefochten
werden. Das Bundesverwaltungsgericht kann weder eine Verletzung der
Untersuchungs- noch der Begründungspflicht erkennen, weshalb keine
Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben
und zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
5.3 Wer sich darauf beruft, dass erst durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch illegales Verlas-
sen des Landes oder exilpolitische Betätigungen – eine Gefährdungssitu-
ation geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss
Art. 3 AsylG nicht standhalten würden.
Die in der Proklamation 82/1995 und den einschlägigen Artikeln der eritre-
ischen Strafgesetzgebung statuierten Strafbestimmungen für Desertion
hätten nur für den Militärdienst Geltung. Der Dienst in der Volksarmee
werde davon nicht erfasst und es seien auch weder eine rechtliche Grund-
lage noch Richtlinien für die Bestrafung von Dienstverweigerern der Volks-
armee bekannt. Anekdotischen Berichten zufolge gingen die Behörden un-
einheitlich vor. In einigen Fällen habe die Verweigerung des Dienstes in der
Volksarmee keine Folgen gehabt, in anderen Fällen seien Verweigerer ver-
haftet, zur Dienstleistung gezwungen, ihre Lebensmittelcoupons oder Ge-
schäftslizenzen eingezogen oder andere Massnahmen ergriffen worden.
Um somit eine asylrelevante begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung
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bejahen zu können, müssten hierfür konkrete Indizien vorliegen. Beim Be-
schwerdeführer bestünden keine Hinweise darauf, dass er aufgrund seiner
Ausreise und dem Fernbleiben vom Dienst bei der Volksarmee begründete
Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen habe. Vielmehr habe der
eritreische Staat ihm zweimal eine Ausreisebewilligung ausgestellt und er
sei zweimal legal ausgereist, womit er nicht gegen staatliche Reisevor-
schriften verstossen habe. Auch nach seiner verspäteten Rückkehr habe
er keine ernsthaften Nachteile erlitten. Aufgrund des Umstandes, dass er
nach seiner Rückkehr wieder in die Volksarmee eingetreten sei und keine
Strafmassnahmen gegen ihn ergriffen worden seien, sei seine Furcht vor
asylrelevanten Nachteilen unbegründet.
Auch die behauptungsweise durch Bestechung erfolgte Beschaffung der
zweiten Ausreisebewilligung ändere nichts an der Tatsache, dass er mit
einer offiziellen Ausreisebewilligung ganz legal ausgereist sei. Es seien den
Akten keinerlei konkrete Hinweise darauf zu entnehmen, dass der eritrei-
sche Staat sein unrechtmässiges Vorgehen zur Erlangung der Ausreisebe-
willigung aufgedeckt habe. Es bestehe demnach kein Anlass zur Annahme,
dass er aufgrund dessen asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
zu befürchten habe.
6.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, die Grenzen zwischen
Eritreas Militär- und Nationaldienst, der Reservearmee und der Volksar-
mee seien gemäss einem Bericht des UN-Menschenrechtsrats fliessend.
Gemäss einigen Quellen sei die Volksarmee dem Generalstabchef und da-
mit der regulären eritreischen Armee untergeordnet. Die Einberufung von
Personen in die Volksarmee sei gemäss einem Bericht der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) Teil der Nationaldienstpflicht. In den zitierten
Berichten werde explizit festgehalten, dass Personen, die sich der Einbe-
rufung in die Volksarmee beziehungsweise der Leistung des Dienstes in
der Volksarmee entziehen, als Deserteure gelten und auch als solche be-
straft würden. Auch der vom SEM zitierte EASO-Bericht lasse darauf
schliessen, dass Volksarmeedienstverweigerer gleich behandelt würden
wie Nationaldienstverweigerer. Somit sei davon auszugehen, dass ihm im
Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile drohten.
Es treffe überdies nicht zu, dass er Eritrea legal verlassen habe. Die zweite
Ausreisebewilligung habe er gegen Bezahlung und mit Hilfe eines korrup-
ten Freundes, welcher bei der Migrationsbehörde arbeite – und somit ille-
gal – erlangt. Sowohl die Ausreise als auch das Verlassen der Volksarmee
sei durch die Behörden nicht bewilligt worden. Bei einer Rückkehr hätte er
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deshalb die Konsequenzen einer Desertion zu erdulden. Da er den Militär-
dienst ohne Bewilligung verlassen habe, sei auch davon auszugehen, dass
der eritreische Staat sein unrechtmässiges Vorgehen zur Erlangung der
Ausreisebewilligung aufgedeckt habe. Das Militär in Asmara habe nach
seiner Ausreise bereits nach ihm gesucht und zunächst (…), danach (…)
bedrängt und nach seinem Aufenthaltsort gefragt. (…) habe sich so sehr
gefürchtet, dass sie kürzlich zusammen mit (…) Eritrea illegal verlassen
habe und sich nun in Khartum befinde. Es sei damit zu rechnen, dass er
als Deserteur gelte und im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in asylrele-
vanter Weise bestraft würde.
Seinen Eventualantrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass das
Verlassen des Landes den Willen zeige, dem Dienst definitiv fernzubleiben.
Durch die illegale Beschaffung des Ausreisevisums sowie der Ausreise aus
Eritrea sei er zum Deserteur und damit zum Staatsfeind geworden, wes-
halb er wegen subjektiver Nachfluchtgründe vorläufig aufzunehmen sei.
7.
7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das SEM die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers nicht grundlegend bestreitet. Das Gericht
sieht sich im vorliegenden Fall zumindest nicht dazu veranlasst, die Glaub-
haftigkeit der Vorbringen betreffend seine Vorfluchtgründe – trotz einiger
Widersprüche – grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Vereinzelte Zweifel an
seinen Vorbringen sind jedoch punktuell deutlich anzubringen.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des behaup-
teten Verlassens des Dienstes in der Volksarmee und seiner definitiven
Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea begründete Furcht vor Verfolgung
gewärtigen muss beziehungsweise ob ihm – analog der nachfolgend dar-
gestellten Rechtsprechung zum eritreischen Nationaldienst – deswegen
eine regimefeindliche Haltung unterstellt würde und er mit einer unverhält-
nismässigen Bestrafung zu rechnen hätte.
7.2 Grundvoraussetzung für die Annahme einer Desertion ist, dass der Be-
troffene zur Zeit der Ausreise überhaupt noch einer Dienstpflicht unter-
stand. Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, dass er nach dem Un-
terbruch seines Volksarmeedienstes durch den rund (…) Auslandaufent-
halt im Sudan 2015 nach Eritrea zurückgekehrt sei und den Dienst regulär
wiederaufgenommen habe. Belege für diesen Wiedereintritt in die Volksar-
mee liegen jedoch, im Unterschied zu übrigen militärischen Einsätzen,
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nicht vor. Insbesondere der von ihm im Rahmen der Anhörung explizit be-
nannte Passierschein, welcher bestätige, dass man aktiv bei der Volksar-
mee sei und dessen Besitz dem Beschwerdeführer betont sehr wichtig war,
wurde nicht zu den Akten gegeben (A31, F100 und F102). Der demgegen-
über in den Akten vorliegende militärische Ausweis ist bereits vor seiner
Ausreise aus Eritrea abgelaufen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass nicht
notorisch ist, dass der Beschwerdeführer, welcher bereits eine Dienstzeit
von (…) Jahren im Nationaldienst absolviert hat, sich hierbei eine Kriegs-
verletzung zugezogen hat und darüber hinaus ab dem Jahr (…) im Dienste
der Volksarmee stand, tatsächlich im (…) 2015 noch dienstpflichtig war.
Die Einsätze in der Volksarmee werden oft an einzelnen Tagen oder über
einige Wochen hinweg geleistet (vgl. E. 7.3.2. [mit Quellenhinweisen]). Ob
der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner zweiten Ausreise aus Eritrea im
(…) 2015 wie behauptet noch dienstpflichtig war, ist somit weder gesichert
noch belegt. Dieser Aspekt kann indes im Lichte der nachfolgenden Erwä-
gungen im Resultat offengelassen werden.
7.3
7.3.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnis-
mässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstver-
weigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person
in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kon-
takt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Gan-
zen beispielsweise Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018
E. 5.1).
7.3.2 In Eritrea existiert parallel zum Nationaldienst die sogenannte Volks-
armee (people’s army in Englisch; hizbawi serawit in Tigrinisch; auch Zivil-
miliz genannt), welche in ihrer heutigen Form im Jahr 2012 nach zwei äthi-
opischen Angriffen auf eritreisches Territorium entstand und deren Zweck
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Seite 11
wohl darin besteht, die durch zahlreiche Desertionen geschwächte eritrei-
sche Armee als kostengünstige Kompensation zu stärken. Die Dienstpflicht
in der Volksarmee beruht im Gegensatz zu derjenigen im Nationaldienst
auf keiner gesetzlichen Grundlage (vgl. European Asylum Support Office
EASO, EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus
Eritrea, Mai 2015, S. 44; Landinfo, Country of Origin Information Centre,
Report National Service, 20. Mai 2016, S. 25; SEM, Fokus Eritrea, Volks-
armee "Volksmiliz", 31. Januar 2017, S. 4 f. und 8; SFH, Eritrea: Natio-
naldienst, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, 30. Juni 2017, S. 19;
UN Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commis-
sion of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, /Documents/HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/A_HRC_29_CRP-
1.pdf >, abgerufen am 14. November 2019). Unklar ist, ob die Volksarmee
zum Nationaldienst gehört. Nach Mai 2014 wurde sie dem Generalstabchef
unterstellt und damit wohl Teil der regulären Armee (vgl. SEM, Volksarmee,
a.a.O., S. 12; SFH, Fokus Eritrea, Die Volksarmee Hizbawi Serawit, Län-
deranalyse vom 6. Oktober 2016). Die Volksarmee kann folglich als eine
Verlängerung der militärischen Dienstpflicht qualifiziert werden (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 als
Referenzurteil publiziert E. 12.5, vgl. auch SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 6;
Landinfo, a.a.O., S. 25). Sie setzt sich aus (noch) nicht eingezogenen, de-
mobilisierten und aus dem Nationaldienst entlassenen sowie über 54-jäh-
rigen, nicht mehr der Reserve angehörenden Personen zusammen (vgl.
EASO-Bericht, a.a.O., S. 44; Landinfo, a.a.O., S. 25; SEM, Volksarmee,
a.a.O., S. 6 und 12; SFH, Die Volksarmee, a.a.O.; SFH, Themenpapier,
S. 17 f.; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1450). Eine Rekru-
tierung ist noch bis ins Alter von circa 70 Jahren, gemäss vereinzelten
Quellen sogar bis circa 75 Jahren möglich (vgl. EASO-Bericht, S. 44; Land-
info, a.a.O., S. 25; SFH, Die Volksarmee, a.a.O.; SFH, Themenpapier,
a.a.O., S. 18; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 8 und 12; UN Human Rights
Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1451). Gemäss Quellen von Amnesty Interna-
tional seien ab dem Jahr 2015 auch Frauen mit Kindern rekrutiert worden
(vgl. Amnesty International, Just Deserters: Why indefinite national service
in Eritrea has created a generation of refugees, Dezember 2015, >, S. 8, abge-
rufen am 14. November 2019).
Die Angehörigen der Volksarmee durchlaufen zunächst eine militärische
Grundausbildung (Waffenausbildung) und werden anschliessend für Be-
wachungsaktivitäten oder verschiedene Arbeitseinsätze aufgeboten, bei-
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spielsweise in öffentlichen Entwicklungsprojekten oder in der Landwirt-
schaft. Die Einsätze werden an einzelnen Tagen oder über einige Wochen
hinweg ohne Bezahlung und ohne Entschädigung für den Erwerbsausfall
an ihrer üblichen Arbeitsstelle geleistet (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., S. 44;
Danish Immigration Service, Eritrea: Drivers and Root Causes of Emigra-
tion, National Service and the Possiblity of Return, August und Oktober
2014, 8A22-0DF0DACBDAEF/0/EritreareportEndeligversion.pdf > , abgerufen
am 14. November 2019, S. 1 f.; Landinfo, a.a.O., S. 25; SEM, Volksarmee,
a.a.O., S. 8 ff.; SFH, Die Volksarmee, a.a.O.; SFH, Themenpapier, a.a.O.,
S. 18; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1455 ff.).
Für die Verwaltung und die Umsetzung der Volksarmee sind die Lokalver-
waltungen zuständig. Sie (teils auch die Arbeitgeber) rekrutieren die Bevöl-
kerung in die Volksarmee, indem die Betroffenen aufgefordert werden, sich
zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort zu melden, wobei dies
auf sehr unterschiedliche Arten erfolgen kann, beispielswiese durch einen
schriftlichen Brief der Lokalverwaltung oder durch Aushänge an öffentli-
chen Plätzen (vgl. Landinfo, a.a.O., S. 26; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 8
und 13 f.; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1452 ff.).
7.3.3 Hinsichtlich der Konsequenzen bei Nichtbefolgung einer Aufforde-
rung zum Eintritt in die Volksarmee existieren unterschiedliche Informatio-
nen. Ausweislich der Quellenlage kommt als Bestrafung eine blosse Er-
mahnung, der Verlust von Lebensmittelcoupons und Identitätspapieren, ein
Entzug der Geschäftslizenz, die Beschlagnahmung von Eigentum oder gar
eine Inhaftierung in Frage (vgl. Amnesty International, a.a.O., S. 34 f.;
EASO-Bericht, a.a.O., S. 44; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 7 und 15 f.; SFH,
Die Volksarmee, a.a.O.; SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 19). In gewissen
Quellen wird vorgebracht, dass inhaftierte Volksarmeeverweigerer, wie be-
reits Militärdienstverweigerer, einer unverhältnismässig harten Bestrafung
ausgesetzt seien. So würden Betroffene welche sich nicht durch Beste-
chung freikaufen könnten in Einzelzellen ohne Tageslicht inhaftiert, nicht
genügend Wasser und Essen erhalten und gefoltert werden (vgl. SFH,
Themenpapier, a.a.O., S. 19; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428,
Rz. 1463 ff.). Teils würden auch Ehefrauen von Verweigerern verhaftet wer-
den (vgl. SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 15). Vereinzelt wird die Meinung ver-
treten, dass Personen, die sich der Einberufung zur Volksarmee durch
Flucht ins Ausland entziehen, als Deserteure betrachtet und wie Deser-
teure bestraft würden (vgl. SFH, Die Volksarmee, a.a.O.).
E-5371/2017
Seite 13
Es kann nicht allgemein von einer asylrelevanten Bestrafung ausgegangen
werden. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob bei Desertion und
Dienstverweigerung asylrelevante Konsequenzen zu befürchten sind.
Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass bei Personen, die nicht mehr im
nationaldienstpflichtigen Alter sind (18 bis 40 Jahre gemäss Art. 8 der Pro-
klamation 82/1995 über den eritreischen Nationaldienst), die Strafbestim-
mungen bei Desertion und Verweigerung des Nationaldienstes nicht zur
Anwendung gelangen (Art. 37 der erwähnten Proklamation; Art. 279 und
Art. 300 eritreisches Strafgesetzbuch). Asylrelevante Konsequenzen bei
Dienstverweigerung müssen demnach konkret begründet werden (vgl. Ur-
teil des BVGer D-7417/2016 vom 2. Mai 2018, E. 7.3.). Hierbei gilt es vor-
liegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar noch im na-
tionaldienstpflichtigen Alter ist, jedoch bereits ehrenvoll definitiv aus dem
Nationaldienst entlassen worden ist.
7.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, aus der Volksarmee desertiert
zu sein und im Falle einer Rückkehr nach Eritrea eine begründete Furcht
vor Verfolgung und asylrelevanter Bestrafung – gleich einem Deserteur aus
dem National- beziehungsweise Militärdienst – zu haben.
7.4.1 In Bezug auf die Frage einer begründeten Furcht vor einer Bestrafung
sind stets die Umstände des Einzelfalles zu betrachten. Der vorliegende
Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beschwerdeführer 2015 nicht
zum ersten Mal aus dem Land ausgereist beziehungsweise sich nicht zum
ersten Mal dem Dienst in der Volksarmee entzogen hat. Dem Beschwer-
deführer wurde in der Vergangenheit bereits einmal erlaubt, ins Ausland zu
reisen. Obwohl ihm damals ein Auslandaufenthalt nur für die Dauer von
(…) Monaten bewilligt wurde, ist der Beschwerdeführer gleichwohl fast (…)
im Sudan verblieben. Er ist dadurch für die überaus lange Zeit von fast (…)
dem Dienst in der Volksarmee unentschuldigt ferngeblieben. Dies stellt
eine zeitlich massive Verletzung der Dienstpflichten dar. Nach seiner Rück-
kehr hat er sich eigenen Angaben zufolge einfach bei den Behörden ge-
meldet, und sei wieder ganz regulär in den Dienst eingetreten. Eine Be-
strafung oder anderweitige negative Konsequenzen habe er keine tragen
müssen. Man habe ihn lediglich befragt und von ihm verlangt, die Belege
für die von ihm behauptete verzögerte medizinische Behandlung (…) noch
beizubringen. Dies habe er jedoch bis zu seiner erneuten Ausreise rund
zwei Monate später nicht getan (dies obgleich er eine entsprechende spi-
E-5371/2017
Seite 14
talärztliche Bestätigung beschaffen konnte [vgl. A31 F178]). Auch für die-
ses Unterlassen habe er keinerlei Konsequenzen zu tragen gehabt (vgl.
A41, F41 ff.).
7.4.2 Der vorliegende Fall zeigt auf, dass sich der Beschwerdeführer be-
reits in der nahen Vergangenheit durchaus schwerwiegende militärische
Dienstpflichtverletzungen hat zu Schulden kommen lassen, ohne dass er
hierfür in irgendeiner Form eine Bestrafung oder anderweitige Nachteile zu
gewärtigen gehabt hätte. Dies zeigt deutlich auf, dass die Behörden in sei-
nem Fall anscheinend sehr grosse Zurückhaltung bei der Ahndung und Be-
strafung militärischer Dienstpflichtverletzungen zeig(t)en. Dabei dürften
mutmasslich auch seine sehr lange Dienstzeit im Militär von (…) Jahren,
seine Kriegsverletzung und der ansonsten pflichtgemässe Dienst in der
Volksarmee sowie seine ehrenhafte Entlassung aus dem Nationaldienst
(vgl. E. 7.3.3.) begünstigend berücksichtigt worden sein. In Bezug auf seine
2015 erfolgte Ausreise – die behauptungsweise ohne die Benachrichtigung
und Bewilligung der Volksarmee erfolgt sein soll – besteht daher im vorlie-
genden Fall kein berechtigter Grund zu der Annahme, der Beschwerdefüh-
rer könnte nicht erneut mit einer behördlichen Nachsicht beziehungsweise
einer Zurückhaltung vor Bestrafung rechnen. Ausweislich der Quellenlage
(vgl. E. 7.3.3.), dass das Feld allfälliger Bestrafungen von lediglich einer
blossen Ermahnung, über den Verlust von Lebensmittelcoupons und Iden-
titätspapieren, oder ein Entzug der Geschäftslizenz, die Beschlagnahmung
von Eigentum oder im Extremfall eine Inhaftierung, sehr breitgefächert ist,
besteht in casu vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits
in der Vergangenheit selbst für erhebliche Dienstpflichtverletzungen kei-
nerlei Bestrafung zu gewärtigen hatte, kein Grund zu der Annahme, er
müsste nunmehr bei seiner Rückkehr nach Eritrea effektiv mit einer asyl-
relevanten Verfolgung rechnen.
7.5 Nach dem oben Gesagten ist festzuhalten, dass dem Beschwerdefüh-
rer in Eritrea aufgrund von Ereignissen vor der Ausreise keine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG drohte.
8.
Im Weiteren bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer illegal aus Eritrea
ausgereist ist und er allenfalls deswegen die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
Hierbei ist insbesondere die Frage der behaupteten Illegalität der Ausreise
sowie die behauptete Art und Weise, wie der Beschwerdeführer in Besitz
einer Ausreisebewilligung gekommen sein will, spezifisch zu beurteilen.
E-5371/2017
Seite 15
9.
Vorab ist festzuhalten, dass an der (unbelegt gebliebenen) Parteibehaup-
tung des Beschwerdeführers, er habe das zweite Exit-Visum nur durch Be-
stechung erlangen können, zumindest Zweifel anzubringen sind.
9.1 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
anlässlich seiner BzP vom 22. Juli 2015 – trotz einlässlicher Befragung zu
der Art und Weise seiner Ausreise – keinerlei Angaben machte, welche in
irgendeiner Form auf eine durch Bestechung erlangte Bewilligung hindeu-
ten könnte. Vielmehr bestätigte er explizit, legal aus Eritrea ausgereist zu
sein (vgl. A12 F 4.04). Auch anlässlich der ersten Anhörung vom 28. Feb-
ruar 2017 brachte er lediglich vor, dass er den Leuten (Anm. plural), welche
für das Amt für Migration in Eritrea gearbeitet hätten, Geld bezahlt habe
(vgl. A31, F179/180). Da sich die Höhe dieser Zahlung jedoch in ungefähr
mit der Höhe der Verwaltungsgebühren deckt, welche der Beschwerdefüh-
rer bereits 2013 anlässlich seiner regulären Passausstellung hat entrichten
müssen (vgl. A31, F10), ist in dem blossen Umstand, Geld an die Migrati-
onsbehörde bezahlt zu haben, alleine noch kein Akt der Bestechung er-
kennbar. Erst anlässlich seiner zweiten Anhörung vom 17. August 2017
brachte der Beschwerdeführer explizit vor, er habe das zweite Exit-Visum
nur durch Hilfe seines Freundes B._______ (Anm. singular), der bei der
Migrationsbehörde arbeite, erlangen können. Diesem habe er damals das
Geld übergegeben, damit er ihm bei der Organisation des Exit-Visums
helfe. Sein Freund habe dann die benötigten Papiere für ihn organisiert.
Auf welche Weise dieser die Ausstellung des Visums genau organisiert
habe, wisse er jedoch nicht (vgl. A4,1 F47 - F55).
Die nunmehr geltend gemachte Parteibehauptung, das zweite Exit-Visum
nur mittels Bestechung erhalten zu haben, findet in dieser expliziten Form
nicht durchgehend in den Akten Stütze und erweist sich somit zumindest
teilweise als nachgeschoben. Gründe, weshalb dieser in der Rechtsauffas-
sung des Beschwerdeführers zentrale Vorgang (behauptete Bestechung)
nicht früher und vor allem nicht deutlich klarer vorgetragen wurde, wurden
ebenfalls keine genannt.
Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass die einschlägigen Sachverhaltsan-
gaben teilweise deutliche Widersprüche aufweisen. So gab der Beschwer-
deführer anlässlich der ersten Anhörung an, 5'000 Nafka an die Migrations-
behörde bezahlt zu haben (vgl. A31, F179), während er anlässlich der er-
gänzenden Anhörung einen Betrag von 2'000 Nafka, also weniger als die
Hälfte, nannte. Zusätzlich fällt auf, dass er anlässlich der ersten Anhörung
E-5371/2017
Seite 16
betonte, der Vater habe für die Beschaffung der Geldsumme sogar einen
Kredit aufnehmen müssen (vgl. A31, F181), während diese Kreditauf-
nahme anlässlich der ergänzenden Anhörung nicht nur unerwähnt blieb,
sondern er sogar noch betonte, er habe seinem Freund B._______ eigent-
lich gar «nicht viel» Geld bezahlen müssen (vgl. A41, F 55).
9.2 Weiter ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall nur bedingt nachvoll-
ziehbar ist, weshalb sich der Beschwerdeführer 2015 überhaupt veranlasst
gesehen haben solle, sich durch Bestechung ein Visum zu beschaffen.
Hierdurch hätte er sich unnötigerweise selber einem Entdeckungsrisiko
und damit einer möglichen Bestrafung ausgesetzt. Angesichts des Um-
standes, dass er bereits früher regulär ein Exit-Visum erhalten hat, wäre
vielmehr zu erwarten gewesen, dass er erneut auf gleichem Weg eine Be-
willigung beantragen würde. Dies hat er aber behauptungsweise gar nicht
erst versucht. Da er seinen Ausführungen zufolge 2015 wieder regulär im
Dienst der Armee gestanden ist, wäre er mutmasslich den gleichen Ausrei-
sekonditionen wie zuvor unterstanden, so dass ihm eine Vorgehensweise
auf dem Dienstweg eigentlich offen gestanden sein müsste.
Die Behauptung, das zweite Exit-Visa ohne das Wissen der militärischen
Behörden erlangt zu haben, ist im Übrigen auch nicht uneingeschränkt mit
der Aktenlage in Einklang zu bringen. So gab der Beschwerdeführer an-
lässlich der ersten Anhörung zu Protokoll, dass er die Ausreisebewilligung
illegal organisiert und hierbei der Volksarmee, um auszureisen zu können,
einfach gesagt habe, er würde wieder zurückkehren. Da er nun aber nicht
zurückgekehrt sei, sei seine Ausreise illegal gewesen und er müsste im
Fall einer Rückkehr nach Eritrea nun wohl mit Gefängnis rechnen (vgl. A31,
F184 - 186). Diese Angaben lassen sich nicht mit der Behauptung verein-
baren, das zweite Exit-Visum ohne das Wissen der Armeebehörden erlangt
zu haben. Relativierend ist jedoch festzuhalten, dass zu Gunsten des Be-
schwerdeführers nicht völlig auszuschliessen ist, dass er bei seinen Anga-
ben Teilaspekte der ersten und der zweiten Visa-Ausstellung gedanklich
durcheinandergebracht haben könnte.
9.3 Ob der Beschwerdeführer also tatsächlich auf die von ihm behauptete
Weise (durch Bestechung) in den Besitz des zweiten Exit-Visums gekom-
men ist, ist zumindest fraglich, kann aber im Lichte der nachstehenden Er-
wägungen im Resultat ebenfalls offengelassen werden.
10.
Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert)
E-5371/2017
Seite 17
kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine illegale Aus-
reise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche.
Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begrün-
deten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise
weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in
den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen
liessen (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f.).
10.1 Grundvoraussetzung, dass eine illegalen Ausreise Asylrelevanz er-
langt, ist, dass sich ein Betroffener in den Augen der heimatlichen Behör-
den überhaupt einer illegalen Ausreise schuldig gemacht hat und er im
Falle einer Rückkehr daher mit einer allfälligen Belangung hierfür zu rech-
nen hat. Dies dürfte im vorliegenden Fall indes zu verneinen sei. Ob nach
eritreischer Rechtsauffassung ein durch Bestechung erlangtes, aber an-
sonsten von der zuständigen Behörde ausgestelltes und damit echtes amt-
liches Ausreisedokument eo ipso als ungültig und zusätzlich auch noch die
damit vorgenommene Ausreise automatisch als illegal einzustufen ist, kann
im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Entscheidend ist vielmehr, dass
aufgrund der Aktenlage der eritreische Staat von der (behaupteten) Beste-
chung aller Wahrscheinlichkeit nach gar keine Kenntnis erlangt hat und da-
mit auch keinen Grund sehen dürfte, die Ausreise des Beschwerdeführers
überhaupt als illegal einzustufen. Folglich dürfte der eritreische Staat auch
keine Veranlassung sehen, den Beschwerdeführer wegen einer potentiell
illegalen Ausreise zu belangen. Doch selbst bei einer unterstellten behörd-
lichen Kenntnisnahme sowie einer unterstellten behördlichen Wertung als
illegale Ausreise wäre dies trotzdem nicht asylrelevant, da die neben einer
blossen illegalen Ausreise zusätzlich für die Einstufung als missliebige Per-
son erforderlichen «weiteren Faktoren» im vorliegenden Fall fehlen.
10.2 Dem Beschwerdeführer ist es folglich nicht gelungen, subjektive
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen.
11.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, Fluchtgründe im Sinne von Art. 3 oder Art. 54 AsylG nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht
seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E-5371/2017
Seite 18
12.
12.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
12.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.3 Nach Ansicht der Vorinstanz ist der Vollzug der Wegweisung zulässig,
zumutbar und möglich.
13.
13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
14.
14.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
E-5371/2017
Seite 19
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Art. 4 EMRK darf
niemand in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten (Abs. 1) oder gezwun-
gen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten (Abs. 2).
14.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
14.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm im Falle einer Rück-
kehr der Einzug in den Nationaldienst beziehungsweise die Volksarmee
drohe, was eine Verletzung der EMRK (Art. 3 und Art. 4 EMRK) und des
Folterverbots zur Folge habe, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzu-
lässig sei.
14.4 Ob die Gefahr einer (erneuten) Rekrutierung in den Nationaldienst
respektive die Volksarmee und einer darauf beruhenden Verletzung von
Art. 3 und Art. 4 EMRK tatsächlich besteht, kann aufgrund nachfolgender
Erwägungen offengelassen werden. Angesichts des Umstandes, dass der
Beschwerdeführer bereits regulär und in allen Ehren aus dem National-
dienst entlassen worden ist, erscheint eine Neurekrutierung als höchst un-
wahrscheinlich. Doch selbst bei einer erneuten Einziehung in den Militär-
dienst könnte gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
nicht von der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wer-
den.
14.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinations-
entscheid BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der
Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar
(Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit
den folgenden Erwägungen bejaht:
Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Natio-
naldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
E-5371/2017
Seite 20
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl.
BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckent-
fremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio-
naldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als
"übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden
werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als
Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koor-
dinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea auf-
grund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer
allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise –
eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder un-
menschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
14.4.2 Es ergeben sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
E-5371/2017
Seite 21
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Ein „real risk“ einer
unmenschlichen Behandlung besteht vorliegend auch dann nicht, wenn
von einer illegalen Ausreise auszugehen wäre, weil – bei einer freiwilligen
Rückkehr – deswegen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine da-
mit zusammenhängende Verhaftung droht (vgl. oben E. 8). Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
14.5 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungs-
gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – aufgrund des Feh-
lens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea
– lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangs-
weiser Rückführungen ausdrücklich offenliess (vgl. BVGE 2018 VI/4
E. 6.1.7).
14.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
15.
15.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
15.2 Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist der Wegweisungsvollzug
nach Eritrea nicht zumutbar. Nachdem (…) sowie (…) nicht mehr in Eritrea
seien, habe er dort kein familiäres Netz mehr. Überdies sei es im Juni 2016
zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Eritrea und Äthiopien ge-
kommen, wobei auf beiden Seiten viele Todesopfer zu beklagen gewesen
seien. Es könne somit nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass
ihm in Eritrea keine konkrete Gefährdung drohe. Eine Änderung der Lage
E-5371/2017
Seite 22
in Eritrea sei nicht ersichtlich und es gehe aus der angefochtenen Verfü-
gung auch nicht hervor, weshalb die Vorinstanz den Vollzug der Wegwei-
sung im Gegensatz zu früheren Entscheiden nun als zumutbar erachte.
15.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es
zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nah-
rungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesund-
heitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei
begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht länger be-
rechtigt. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit
vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethni-
schen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Angesichts der schwieri-
gen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes
müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumut-
barkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen.
15.4 Der Zumutbarkeit stehen auch keine individuellen Gründe entgegen.
Die Eltern des gesunden Beschwerdeführers, mit welchen er nach wie vor
in Kontakt steht, leben noch immer in Eritrea, womit ihm dort eine Unter-
kunftsmöglichkeit zur Verfügung steht (vgl. A31 F26, F30). Er verfügt über-
dies über Berufserfahrung als (…) und (…) (vgl. A31, F43, F83), weshalb
davon ausgegangen werden kann, dass er im Falle einer Rückkehr in der
Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
15.5 Im oben erwähnten Koordinationsentscheid BVGE 2018 VI/4
(vgl. E. 12.4.1) stellte das Bundesverwaltungsgericht überdies fest, dass
die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG
führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). Im vorliegenden Fall liegen beim Beschwerdefüh-
rer keine Umstände vor, die zu einem anderen Schluss führen.
15.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
16. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach
Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
E-5371/2017
Seite 23
des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerde-
führer, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
17.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
18.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
19.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung
vom 27. September 2017 jedoch die unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Verbesserung
der finanziellen Verhältnisse eingetreten ist, sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
20.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2017 wurde Christian Hoffs als
amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist deshalb ein amtliches Ho-
norar zu entrichten.
Der Rechtsvertreter hat gemäss eingereichter Kostennote ein Honorar von
Fr. 1'145.– (inkl. Auslagen) ausgewiesen. Der ausgewiesene zeitliche Auf-
wand von 5.25 Stunden erscheint angemessen. Der Stundenansatz ist je-
doch auf Fr. 150.– für nichtanwaltliche Rechtsvertreter zu kürzen. Dem
amtlichen Rechtsbeistand ist vom Bundesverwaltungsgericht somit ein Ho-
norar in der Höhe von insgesamt Fr. 882.50 (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5371/2017
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar in der Höhe von Fr. 882.50 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
Versand: