B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-537/2017
Ur t e i l vom 3 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Tochter
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide amtlich verbeiständet vertreten durch
MLaw Céline Benz-Desrochers,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2016 / N (…).
E-537/2017
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in Asmara – verliess Eritrea am (…) September 2011 nach Äthi-
opien, wo sie ins Flüchtlingscamp C._______ gelangte. Von dort aus
suchte sie – handelnd durch ihre in der Schweiz als Flüchtling anerkannte
Schwester D._______ (N […]) – mit Eingabe vom 27. September 2012 bei
der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba (nachfolgend: Botschaft)
um Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl nach. Am 4. März
2014 wurde die Beschwerdeführerin auf der Botschaft zu ihren Asylgrün-
den befragt (Protokoll in den SEM-Akten: A6/13).
B.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin eine Tochter zur Welt.
C.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 bewilligte das SEM das Gesuch um Ein-
reise der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zwecks Durchführung ei-
nes ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz.
II.
D.
D.a Am 4. August 2015 reisten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in
die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum E._______ ein Asylgesuch einreichten. Am 19. August 2015 er-
folgte die Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A23/13)
und am 15. Juni 2016 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren
Asylgründen an (Protokoll in den SEM-Akten: A36/35).
D.b Zur Begründung des Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, seit der achten Klasse Probleme mit ihren Ohren und
damit einhergehende Hörschwierigkeiten zu haben. Trotz der gesundheit-
lichen Einschränkungen sei sie (…), nach Abschluss des (…) Schuljahres,
nach F._______ eingezogen und militärisch ausgebildet worden. Im Jahr
E-537/2017
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2008 sei sie einem Dienst in der Kaserne von F._______ zugeteilt worden,
bei dem sie (…) an die oberen Generäle sowie an ihren direkten Vorge-
setzten, Captain G._______, habe verteilen müssen.
Im Jahr 2010 habe der Captain ihr den Befehl gegeben, die (…) seinen
Kollegen auch ohne sofortiges Begleichen der Rechnung ausgeben; diese
würden dann später dafür bezahlen. Diesem Befehl sei sie nachgekom-
men, bis der Colonel H._______ nach dem Geld für die verteilten Güter
gefragt habe. Sie habe in der Folge versucht, das Geld bei den entspre-
chenden Personen einzufordern, diese hätten aber abgestritten, je Ware
von ihr bekommen zu haben. Sie habe dies dem Colonel dann gemeldet;
er habe ihr die Geschichte aber nicht geglaubt. Vielmehr habe er ihr ge-
sagt, sie habe sich das selbst ausgedacht, und ihr zwei Wochen einge-
räumt, um das Geld aufzutreiben. Da ihr dies nicht gelungen sei, sei sie zu
einer Militärstrafe verurteilt worden. Diese Strafe habe rund drei oder vier
Monate gedauert, wobei sie auch misshandelt worden sei. So habe sie sich
teilweise den ganzen Tag in die Sonne legen müssen und sei gefesselt
worden. Ausserdem habe sie Wasser holen und Pflanzen giessen müssen.
In der Nacht sei sie in einer Unterkunft beziehungsweise in einem Gefäng-
nis namens F._______ inhaftiert gewesen.
Eines Tages habe sie der Colonel zu seinem Büro gerufen und ihr gesagt,
dass er sie liebe und mit ihr eine Liebesbeziehung anfangen wolle. Sie
habe das nicht gewollt und ihn daran erinnert, dass er verheiratet sei. Dies
habe ihn aufgeregt, wobei er ihr unter anderem mit negativen Konsequen-
zen gedroht habe, wenn sie nicht auf sein Angebot eingehen würde. Wenn
sie sein Angebot allerdings annehme, so würde er ihr einen besseren Job
vermitteln und es würde ihr viel besser gehen. Sie habe darauf geantwor-
tet, sie würde lieber sterben, als darauf einzugehen. Er habe sie daraufhin
beschimpft, ihr gedroht, die Strafzeit zu verlängern, und sie schliesslich aus
dem Raum geschickt. Als sie in ihr Zimmer zurückgekehrt sei, habe sie in
ihrem Schuh einen kleinen Zettel gefunden auf dem gestanden habe, dass
"sie" von der "zweiten Gruppe" seien und dass das Geld bereits an den
Colonel gezahlt worden sei. Zwei Tage später habe sie I._______, ein An-
gehöriger der "zweiten Gruppe" getroffen respektive sei sie gerade gefes-
selt gewesen, als er bei ihr vorbeigelaufen sei, und er habe ihr leise zuflüs-
tert, dass er den Zettel geschrieben und vernommen habe, dass "dieser
Mann, schlechte Sachen mit ihr vorhabe" und sie von ein paar von ihnen
vergewaltigt werden soll; sie solle ihr Leben retten und "abhauen". Sie habe
gewusst, dass jede Woche ein Lastwagen nach F._______ komme, um die
(…) abzuholen und diese nach Asmara zu bringen. Als dieser Lastwagen
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Seite 4
gekommen sei, habe sie die Gelegenheit genutzt und sei von F._______
geflüchtet. Mit Hilfe von weiteren Personen sowie zusammen mit ihrer
ebenfalls in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Schwester J._______
(N […]) und einer dritten Person namens K._______ beziehungsweise na-
mens L._______ sei sie in der Folge illegal nach Äthiopien ausgereist.
In gesundheitlicher Hinsicht gab die Beschwerdeführerin an, sie sei seit der
Schule schwerhörig, wobei die Probleme mit den Ohren im Nationaldienst
immer schlimmer geworden seien. Trotzdem habe man ihr nie erlaubt, ei-
nen Arzt aufzusuchen. Im Flüchtlingslager in Äthiopien habe sie zwar Zu-
gang zu einem Arzt erhalten, die notwendigen Behandlungsmassnahmen
seien dort allerdings nicht zur Verfügung gestanden und sie selbst hätte
auch die finanziellen Mittel dafür nicht gehabt. In der Schweiz habe sie das
eine Ohr nun bereits operieren können; die zweite Operation stehe noch
an [Anmerkung des Gerichts: in der Zwischenzeit wurde diese ebenfalls
durchgeführt; vgl. Bst. E. 3.3]. In persönlicher Hinsicht gab sie im Übrigen
an, ihr Partner K._______, der Vater ihrer gemeinsamen Tochter, befinde
sich weiterhin im äthiopischen Flüchtlingslager in C._______.
E.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 – eröffnet am 30. Dezember 2016
– stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter erfüllten
die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 4. Au-
gust 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Voll-
zug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton
M._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 25. Januar 2017 ge-
langte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und liess
beantragen, die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung des SEM
seien aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr
und ihrer Tochter sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (wobei sie erneut anzuhören
und ihr mit geeigneten Massnahmen, der Zugang zum Asylverfahren zu
ermöglichen sei).
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Seite 5
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren, ihre Rechtsvertreterin sei ihr als amtli-
che Rechtsbeiständin beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten.
Der Rechtsmitteleingabe legte die Beschwerdeführerin insbesondere eine
Fotokopie sowie einen Arztbericht von Dr. med. N._______, Oberärztin des
Kantonsspitals N._______, vom 13. Januar 2017 bei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
setzte die mandatierte Rechtsvertreterin für das vorliegende Beschwerde-
verfahren als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig lud es die Vo-
rinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen.
H.
H.a Mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2016 hielt das SEM mit ergän-
zenden Bemerkungen an seiner Verfügung fest.
H.b Mit Eingabe vom 10. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine
Replik ein und hielt ihrerseits an ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Da formelle Mängel unter Umständen zur Kassation der angefochtenen
Verfügung führen können, sind entsprechende Rügen vorab zu prüfen. Die
Beschwerdeführerin machte diesbezüglich in ihrer Beschwerde eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs geltend.
Zum einen liege in Bezug auf die Beurteilungen der illegalen Ausreise der
Beschwerdeführerin eine unzulässige Praxisänderung seitens des SEM
vor, da die vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Anforderungen im
Sinne von BVGE 2010/54 nicht erfüllt seien. Zum anderen sei die körperli-
che Behinderung der Beschwerdeführerin im Asylverfahren mangelhaft be-
rücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich zur Zeit der Befra-
gungen nämlich nicht adäquat verständigen können. Das SEM wäre des-
halb angewiesen gewesen, im Sinne des Übereinkommens über die
Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (BRK,
SR 0.109) ergänzende und alternative Kommunikationsformen und alle
sonstigen zugänglichen Mittel zu organisieren, um die Kommunikation mit
der Beschwerdeführerin zu erleichtern. Da nachgewiesen sei, dass die Be-
schwerdeführerin schwerhörig sei und viele Fragen nicht genau verstan-
den und habe beantworten können, wäre das SEM gehalten gewesen, ei-
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nen Beistand zu ernennen, um die Wahrnehmung ihrer Rechte sicherzu-
stellen. Das SEM habe aber keine geeigneten Massnahmen getroffen, die
der Beschwerdeführerin einen tatsächlichen Zugang zum Asylverfahren er-
möglicht hätten. Damit liege eine Diskriminierung aufgrund einer Behinde-
rung sowie eine Verletzung von Art. 8 BV vor. Gleichzeitig sei der Sachver-
halt unrichtig und unvollständig abgeklärt worden.
3.2 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der
Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit-
wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstel-
lung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Be-
troffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er-
heblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent-
licher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser-
gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus-
sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht so-
mit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem
Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135
II 286 E. 5.1 S. 293 mit Hinweisen).
Die Bundesverfassung verbietet, dass jemand wegen einer körperlichen,
geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert wird (Art. 8 Abs. 2
BV). Im Rahmen des BRK hat sich die Schweiz sodann verpflichtet, Men-
schen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksamen Zugang
zur Justiz, unter anderem durch verfahrensbezogene Vorkehrungen, zu
gewährleisten, um ihre wirksame unmittelbare und mittelbare Teilnahme an
allen Gerichtsverfahren, auch in der Ermittlungsphase und in anderen Vor-
verfahrensphasen, zu erleichtern (Art. 13 Abs. 1 BRK).
3.3 Die Beschwerdeführerin machte von Anfang ihres Asylverfahrens – das
heisst, bereits im schriftlichen Asylgesuch aus dem Ausland – auf ihre Oh-
renprobleme und die damit in Verbindung stehenden Hörschwierigkeiten
aufmerksam (vgl. Asylgesuch vom 27. September 2012, S. 4), wobei die
Schwester der Beschwerdeführerin in diversen Schreiben auf ihre schwie-
rige gesundheitliche Situation und die Notwendigkeit medizinischer Mass-
nahmen hinwies (vgl. Schreiben vom 8. Mai 2014, 13. Januar 2015 und
15. April 2015). Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
Vulnerabilität schliesslich die Einreise (Verfügung vom 22. Mai 2015;
A23/10), wobei sie sich seither in ärztlicher Behandlung befindet. Dabei
wurde bei der Beschwerdeführerin eine beidseitige mittel- bis schwer-
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gradige Schwerhörigkeit diagnostiziert. Die notwendig gewordenen Opera-
tionen wurden gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichte Arztbe-
richt mittlerweile durchgeführt, wobei eine beidseitige mittelschwere
Schwerhörigkeit bestehen bleibe, welcher mit einer Hörgerätanpassung
begegnet werde (vgl. Bericht von Dr. med. N._______ und Dr. med.
O._______, Fachärztin bzw. Facharzt des Kantonsspitals M._______, vom
14. September 2015; Zusatzbericht von Dr. med. N._______ vom 13. Ja-
nuar 2017).
3.4 Bei den beiden Befragungen durch das SEM wurde die Beschwerde-
führerin am Anfang der Gespräche jeweils gefragt, ob sie die Dolmetsche-
rin verstehen könne (vgl. A36/1 F2; A23/2).
3.4.1 In der BzP wies die Beschwerdeführerin die Sachbearbeiterin so-
gleich daraufhin, dass sie Probleme mit den Ohren habe, aber wenn die
Dolmetscherin laut spreche, könne sie sie verstehen. Die Sachbearbeiterin
wies die Dolmetscherin an, laut zu sprechen und forderte die Beschwerde-
führerin auf, sofort zu reagieren, sollte sie etwas nicht richtig verstehen,
worauf diese antwortete, das werde sie tun (vgl. A23/2). Dem Befragungs-
protokoll sind keine Hinweise zu entnehmen, dass sich im Verlauf der Be-
fragung aufgrund der Hörprobleme der Beschwerdeführerin Verständnis-
schwierigkeiten ergeben hätten. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin
etwa in der Mitte des Gesprächs an, bisher alles verstanden zu haben.
Wenn nötig, könne sie sich auch nach vorne neigen, um das Gesagte bes-
ser zu verstehen (vgl. A23/10). Auch am Schluss der Befragung bestätigte
die Beschwerdeführerin noch einmal, alles gut verstanden zu haben und
bekräftigte die inhaltliche Richtigkeit der Protokolle mit ihrer Unterschrift
(vgl. A23/10).
3.4.2 Dasselbe Bild zeigte sich auch bei der Anhörung. So bat die Be-
schwerdeführerin die Dolmetscherin zu Beginn des Gesprächs, etwas lau-
ter zu sprechen und fügte an, nach der in der Schweiz durchgeführten Ope-
ration höre sie nun bereits etwas besser. Die Sachbearbeiterin des SEM
forderte sie daraufhin auf, sich sofort zu melden, falls sie etwas nicht ver-
standen habe, damit die Frage wiederholt werden könne (vgl. A36/1 F1 ff.).
Nachdem die Sachbearbeiterin die Einleitung wiederholte, da die Be-
schwerdeführerin sie nicht verstanden hatte, gab sie (die Beschwerdefüh-
rerin) auf Frage hin an, die Dolmetscherin nun gut zu verstehen; sie spre-
che jetzt lauter (vgl. A36/2 F4). Etwa in der Mitte der Anhörung bemerkte
die Sachbearbeiterin, es habe bisher mit der Dolmetscherin sehr gut ge-
klappt und fragte die Beschwerdeführerin, ob sie so weiter fahren könnten,
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was diese bejahte (vgl. A36/13 F128). Am Ende der Anhörung bedankte
sich die Beschwerdeführerin bei der Dolmetscherin, für ihr Verständnis und
dafür, dass sie laut gesprochen habe. Gegenüber der Sachbearbeiterin be-
stätigte sie, dass die Kommunikation funktioniert habe, da sie zum Teil
auch die Mundbewegungen gelesen habe und sie der Dolmetscherin ein-
leitend ja gesagt habe, laut zu sprechen (vgl. A36/30 F299 f.). Auch hier
bestätigte die Beschwerdeführerin die inhaltliche Richtigkeit ihrer Aussa-
gen während der Anhörung mit ihrer Unterschrift (vgl. A36/32).
3.4.3 Der protokollierte Verlauf der Gespräche gibt dem Bundesverwal-
tungsgericht keinen Anlass zur Annahme, die Kommunikation zwischen der
Beschwerdeführerin, der Dolmetscherin und der Sachbearbeiterin hätte
nicht ordnungsgemäss funktioniert oder es wäre bei der Beschwerdeführe-
rin zu Verständnisschwierigkeiten gekommen. Vielmehr nahmen die SEM-
Mitarbeiterin und die Dolmetscherin angemessen auf die Beeinträchtigung
der Beschwerdeführerin Rücksicht. Die Beschwerdeführerin intervenierte
sodann sogleich, wenn sie eine Frage nicht gut verstanden hatte, wobei
dies nur selten notwendig wurde (vgl. z.B. A36/2 F4, F 127). Dies zeigt,
dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist und war, mit ihrer Beeinträch-
tigung selbständig umzugehen und sich Gehör zu verschaffen. Dass die
Beschwerdeführerin die Fragen inhaltlich oder akustisch nicht
oder falsch verstanden hätte, ist ihren jeweiligen Antworten – anders als
dies in der Beschwerde geltend gemacht wird – nicht zu entnehmen. Auch
brachte die der Anhörung beiwohnende Hilfswerkvertretung keinerlei Be-
anstandungen zu Protokoll.
3.4.4 Der Zugang der Beschwerdeführerin zum Asylverfahren war gewähr-
leistet und eine Verletzung des verfassungsmässigen Diskriminierungsver-
bots ist nicht ersichtlich. Unter den beschriebenen Umständen hatte das
SEM auch keinen Grund, der Beschwerdeführerin einen Beistand zu be-
stellen oder andere Massnahmen, als die vorgenommenen, zu ergreifen.
Vielmehr wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin gewahrt.
Auch kam das SEM seiner Pflicht zur vollständigen Aufnahme des Sach-
verhalts nach.
3.5 Was die Rüge der Beschwerdeführerin in Bezug auf die flüchtlings-
rechtliche Beurteilung ihrer illegalen Ausreise betrifft, so hat das Bundes-
verwaltungsgericht diese Praxisänderung im Koordinationsurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) in der
Zwischenzeit bestätigt. Das Gericht hat zudem seither in Dutzenden von
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Urteilen festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin angesproche-
nen Regeln gemäss Grundsatzurteil BVGE 2010/54, an die sich das SEM
bei einer Änderung seiner Länderpraxis zu halten hat (vgl. BVGE 2010/54
E. 7 f. und E. 9.2.1), für diese Praxisänderung vom Sommer 2016 nicht
massgebend waren (vgl. statt vieler die Urteile D-7584/2016 vom 14. Juni
2017 oder E-6550/2016 vom 8. Juni 2017, je E. 7). Entsprechend erübrigt
es sich, auf die entsprechenden Einwände näher einzugehen, zumal die
Beschwerdeführerin vom entsprechenden Urteil bereits Kenntnis genom-
men hat (vgl. Replik vom 10. März 2017 S. 2).
3.6 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün-
det.
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig
und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und
sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführen-
den. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht
von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr
E-537/2017
Seite 11
hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für das Glaubhaftmachen
reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, über-
wiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996
Nr. 28 E. 3a).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen,
welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen
können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28
E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
an, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Desertion aus dem
Militärdienst sei nicht glaubhaft. Die illegale Ausreise der Beschwerdefüh-
rerin sei – unabhängig von der Glaubhaftigkeit – nicht asylrelevant.
In Bezug auf den vorgebrachten Militärdienst beziehungsweise die geltend
gemachte Zeit in F._______ vom (…) bis (…) 2010 merkte das SEM an,
dass die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin unsub-
stanziiert ausgefallen seien. So seien die Antworten zur militärischen Aus-
bildung während des (…) Schuljahres, zum F._______-Gelände sowie zur
angeblichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als (…)verkäuferin trotz
mehrfachem Nachfragen und der Aufforderung, mehr zu erzählen, knapp,
vage und stereotyp gewesen. Aus diesem Grund sowie mangels Realkenn-
zeichen in ihren diesbezüglichen Aussagen bestünden Zweifel, dass die
Beschwerdeführerin überhaupt je im Militärdienst in F._______ gewesen
sei.
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Darüber hinaus seien die Ausführungen zum Vorfall mit ihrem direkten Vor-
gesetzen G._______ und dem Colonel H._______, welcher angeblich zur
Desertion aus dem Militärdienst geführt haben soll, widersprüchlich. Bei-
spielsweise habe die Beschwerdeführerin bei der BzP ausgeführt, Colonel
H._______ habe ihr selbst gesagt, dass er das Geld für die Getränke von
Captain G._______ erhalten und es selber ausgegeben habe. Dagegen
habe sie bei der Anhörung vorgebracht, sie habe die Information vom Ar-
meeangehörigen I._______ erfahren, der sie gewarnt habe. Auf dem Pa-
pierzettel – der Warnung von I._______ – sei nämlich gestanden der Colo-
nel H._______ habe das Geld von ihrem direkten Vorgesetzten erhalten
und es selber ausgegeben. Weiter habe sie bei der BzP ausgeführt, sie
habe zunächst vom Tod ihres direkten Vorgesetzten, Captain G._______
erfahren und sei danach drei Monate lange bestraft worden. Bei der Anhö-
rung hingegen habe sie erzählt, sie habe erst kurz vor ihrer Flucht von des-
sen Tod erfahren. Es sei auf dem Papierzettel mit der Warnung gestanden.
Somit würden sich die Angaben dazu, wie die Beschwerdeführerin von der
Veruntreuung des Geldes durch Colonel H._______ und wann sie vom Tod
des Vorgesetzen G._______ erfahren habe, widersprechen. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb sie zu wesentlichen Punkten des Kerngesche-
hens unterschiedliche Ausführungen mache, was weitere Zweifel am
Wahrheitsgehalt ihrer Ausführungen wecke.
Die illegale Ausreise der Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen, wel-
che an eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu stellen seien,
vorliegend nicht. Der National-Dienst-Status stelle bei einer allfälligen
Rückkehr der Beschwerdeführerin ins Heimatland nämlich das wichtigste
Kriterium dar, wogegen die illegale Ausreise nur eine untergeordnete Rolle
spiele. Vorliegend sei es dem SEM nicht möglich, den Satus bezüglich des
Nationaldienstes zu kennen, was aber umso relevanter sei, als die Be-
schwerdeführerin körperliche Beeinträchtigungen habe. Denn diese könn-
ten allenfalls eine Dienstuntauglichkeit begründen, weshalb nicht zu ihren
Gunsten davon ausgegangen werden könne, dass sie gegen die Procla-
mation on National Service von 1995 verstossen habe. Auch sonst sei den
Akten nichts zu entnehmen, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea
ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Die eingereichten Beweismittel
würden im Übrigen nicht zu einer anderen Einschätzung führen. Die Foto-
grafie zeige die Beschwerdeführerin zwar in Militärkleidern; dies vermöge
den Militärdienst indessen noch nicht zu beweisen.
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Seite 13
In der Vernehmlassung vom 16. Februar 2017 legte das SEM weitere
Gründe dar, weshalb eine illegale Ausreise allein, keine Furcht vor zukünf-
tiger Verfolgung begründe.
5.2 Die Beschwerdeführerin hielt den Einwänden des SEM in der Be-
schwerde vom 25. Januar 2017 entgegen, dass es ihr sehr wohl gelungen
sei, den Militärdienst und die Desertion glaubhaft darzulegen. Insbeson-
dere habe die Beschwerdeführerin ihre Erlebnisse viermal in zentralen und
wesentlichen Punkten gleich geschildert. Das SEM habe nicht angemes-
sen berücksichtigt, dass sie aufgrund ihrer Schwerhörigkeit Wahrneh-
mungsstörungen habe, was zu Missverständnissen und Fehlinterpretatio-
nen geführt habe, zumal die Anhörung sehr lange gedauert habe, ihr Klein-
kind im Nebenraum gewartet habe und sie gestresst und müde gewesen
sei. Zudem lägen die Erlebnisse sechs bis zehn Jahre zurück, weshalb es
unmöglich sei diese im Detail genau gleich zu wieder-holen. Die einge-
schränkte Wahrnehmung der Beschwerdeführerin habe sich auch auf die
Substanziiertheit der Antworten ausgewirkt, ihre Vorbringen würden indes-
sen der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen. Da Eritrea die Men-
schenrechte nicht berücksichtige, sei auch nicht davon auszugehen, dass
der Staat Rücksicht auf ihre Hörprobleme genommen hätte, wobei das
Aussprechen einer Dienstuntauglichkeit erst recht erstaunlich gewesen
wäre. Die eingereichten Fotos würden – anders als das SEM es behaupte
– die Plausibilität ihrer Aussagen stützen, zumal auf Beschwerdeebene
eine weitere Abbildung habe eingereicht werden können, welche die Be-
schwerdeführerin mit ihren Kameradinnen zeige.
In der Replik vom 10. März 2017 wiederholte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen die dargelegten Punkte.
6.
6.1 Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin angeht, sie sei aus dem
eritreischen militärischen Nationaldienst desertiert, gelangt das Bundes-
verwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vor-
halte des SEM in Bezug auf die Glaubhaftigkeit berechtigt sind.
6.2 Zunächst stellt das Gericht fest, dass die persönliche Glaubwürdigkeit
der Beschwerdeführerin bereits aufgrund ihres realitätsfremden Aussage-
verhaltens in Bezug auf die persönlichen Umstände und die Ausreise be-
ziehungsweis den Erhalt der Einreisebewilligung gelitten hat. Sie hatte sich
im Rahmen ihres Auslandgesuchs fälschlicherweise als Alleinstehende
ausgegeben, die im Flüchtlingslager ohne jeglichen Beistand ausharre,
E-537/2017
Seite 14
und die Tatsache verschwiegen, dass sie dort mit ihrem Partner lebte;
diese krasse Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht dürfte die Er-
teilung einer Einreisebewilligung massgebend beeinflusst haben (was sich
auch daran zeigt, dass das SEM ihr in der BzP das rechtliche Gehör zum
"Erschleichen einer Bewilligung zur Einreise in die Schweiz" gewährte [vgl.
A23/10]).
Bei der Beschwerdeführerin zeigte sich zudem bereits bei den Aussagen
zu ihren Dokumenten ein auffällig ausweichendes Verhalten, wonach sie
weder eine Identitätskarte noch Schulzeugnisse oder ein Taufschein be-
sitze oder solche für das Asylverfahren beibringen könne (vgl. insb. A23/6,
9 A36/3 F6 ff.). Auch zeigten sich diesbezüglich Ungereimtheiten, etwa
wenn die Beschwerdeführerin betreffend ihrer Identitätskarte in der BzP
angab, diese befinde sich in Asmara (vgl. A23/6) und in der Anhörung hin-
gegen ausführte, sie habe diese auf der Flucht verloren (vgl. A36/3 F14).
Auf den Widerspruch angesprochen, gab die Beschwerdeführerin sodann
lediglich zu Protokoll, dies bei der BzP nie gesagt zu haben (vgl. A36/3
F15 f.).
Bezüglich ihrer Ausreise gab die Beschwerdeführerin in der Befragung
durch die Botschaft unmissverständlich an, sie sei von ihrer Schwester
J._______ sowie ihrem Freund K._______ begleitet worden (vgl. A6/6),
wobei sie nicht angab, dass Letzterer ihr Partner sei (vgl. A6/3). Erst in der
BzP führte sie aus, K._______ sei der Vater ihres Kindes und sie würden
sich bereits aus der Zeit in Asmara, von der Kirche her, kennen (vgl. A23/3),
wobei sie sich zufällig im äthiopischen Flüchtlingscamp wieder getroffen
hätten (vgl. A23/3, 5). Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin in der
Anhörung zu Protokoll, K._______ erst in Äthiopien kennengelernt zu ha-
ben (vgl. A36/5 F39); er habe Eritrea erst 2011 verlassen (vgl. A36/12
F124). Auf die Aussage im Protokoll der Botschaft, wonach sie mit
K._______ ausgereist sei, angesprochen, behauptete die Beschwerdefüh-
rerin pauschal, dies habe sie nie gesagt (vgl. A36/5 F41 ff.). Vielmehr seien
sie und ihre Schwester bei der Ausreise von einem gewissen G._______
begleitet worden (vgl. A36/5 F45, F255). Dem widersprechend gab sie in
der Botschaftsbefragung noch an, G._______ habe für sie Passierscheine
besorgt (vgl. A6/4). Gemäss den Ausführungen in der Anhörung hat
G._______ ihnen bei der Reise indessen nicht geholfen (vgl. A36/23 F228).
Mit dem Widerspruch konfrontiert, verneinte die Beschwerdeführerin wie-
derum bloss, dies jemals gesagt zu haben (vgl. A36/24 F235 f.).
E-537/2017
Seite 15
Aufgrund der dargelegten Ungereimtheiten liegt der Verdacht nahe, dass
die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner ausgereist ist und dies beim
Stellen des Asylgesuchs aus dem Ausland verheimlichte, um einfacher zu
einer Einreisebewilligung zu gelangen. Dass die Beschwerdeführerin auf
angesprochene Widersprüche das früher Gesagte wiederholt in pauscha-
ler Weise bestritt, obwohl sie die entsprechenden Aussagen mit ihrer Un-
terschrift bestätigte, überzeugt das Gericht sodann in keiner Weise und
lässt Fragen in Bezug auf ihr Aussageverhalten und ihre persönliche
Glaubwürdigkeit aufkommen.
6.3
6.3.1 Was den geltend gemachten Militärdienst betrifft, stimmt das Bundes-
verwaltungsgericht mit der Einschätzung des SEM überein, wonach die
diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin unsubstanziiert
ausgefallen sind. Auf die entsprechenden Erwägungen des SEM kann, um
Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (vgl. Verfügung vom
28. Dezember 2014 S. 4). Hingegen erachtet das Gericht insbesondere
das auf Beschwerdeebne eingereichte Foto, das die Beschwerdeführerin
mit Kolleginnen in militärischer Kleidung zeigt, aufgrund der gesamten Ver-
fahrensumstände durchaus als Hinweis dafür, dass sie nach dem Ab-
schluss der Schule von den eritreischen Behörden in den Nationaldienst
eingezogen worden ist. Entsprechend schliesst das Gericht nicht gänzlich
aus, dass die Beschwerdeführerin für eine gewisse Zeit Militärdienst leis-
tete.
6.3.2 Unabhängig davon gelingt es der Beschwerdeführerin allerdings
nicht, glaubhaft zu machen, dass es zu den geltend gemachten Problemen
gekommen, und sie deswegen aus dem Militärdienst geflüchtet ist. So
ergaben sich in den Aussagen zum Ereignis, das zur Flucht geführt haben
soll, nämlich diverse Widersprüche. Diesbezüglich führte das SEM zu
Recht aus, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Frage, wie die
Beschwerdeführerin von der Veruntreuung des Geldes durch Colonel
H._______ und wann sie vom Tod des Vorgesetzen G._______ erfahren
habe, in der BzP und der Anhörung unterschiedliche Angaben machte (vgl.
Verfügung vom 28. Dezember 2014 S. 4). Die Angaben zum Gefängnis,
etwa zur Frage wie dort ein normaler Tag ausgesehen habe, blieben so-
dann unsubstanziiert und wirkten in Anbetracht der Tatsache, dass die Be-
schwerdeführerin dort drei bis vier Monate verweilt haben soll, nicht wie die
Erzählungen von tatsächlich erlebten Ereignissen (vgl. insb. A36/15 F144
ff., F181 f.). Insgesamt vermag die dargestellte Intrige des Colonel
H._______ – er habe bei der Beschwerdeführerin Schulden eingefordert,
E-537/2017
Seite 16
um mit ihr eine Liebesbeziehung eingehen zu können und dafür vermu-
tungsweise sogar Captain G._______ getötet, um nicht verraten zu werden
(vgl. insb. A36/17 F163 ff.) – das Gericht nicht zu überzeugen.
6.3.3 Auch die Beschreibung, wonach I._______ ihr einen Warnzettel in
die Schuhe gesteckt habe und ihr später – währendem sie gefesselt gewe-
sen sei – leise zugeflüstert habe, sie solle ihr Leben retten (vgl. A23/8;
A36/16, F 157, F185 ff.), wirkt – nicht zuletzt aufgrund der nachgewiesenen
Schwerhörigkeit – konstruiert, zumal sie anfangs der Anhörung noch ange-
geben hatte, "all die anderen, die mit ihr gearbeitet hätten," hätten ihr ge-
sagt, sie müsse von "diesem Typen" weglaufen (vgl. A36/13 F127).
6.3.4 Schliesslich lassen sich den Erzählungen zur Flucht mit dem Geträn-
kewagen kaum Realkennzeichen entnehmen, weshalb auch diese wenig
plausibel wirkt. Der Einwand auf Beschwerdeebene, die Beschwerdefüh-
rerin weise aufgrund ihrer Hörbeeinträchtigung eine eingeschränkte Wahr-
nehmungsfähigkeit auf, vermag im Übrigen weder die dargelegten Wider-
sprüche noch das Fehlen von Realkennzeichen zu erklären.
6.3.5 Nach dem Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die De-
sertion aus dem Militärdienst glaubhaft zu machen. Zwar hält es das Ge-
richt für möglich, dass die Beschwerdeführerin für eine gewisse Zeit im Na-
tionaldienst war, die unglaubhaften Ausführungen in Bezug auf die unmit-
telbaren Fluchtgründe weisen jedoch darauf hin, dass dies im Zeitpunkt der
Ausreise nicht mehr der Fall war. Ob die Beschwerdeführerin ordentlich
aus dem Dienst entlassen wurde oder – wie das SEM vermutet – unter
Umständen für dienstuntauglich erklärt wurde, kann an dieser Stelle offen-
bleiben. Indessen kann auf den Bericht von European Asylum Support
Office (EASO) vom November 2016 verwiesen werden, der davon ausgeht,
dass es in Eritrea durchaus zu Entlassungen aus dem Nationaldienst
kommt und Frauen generell früher als Männer entlassen werden (vgl.
EASO, Country of Origin Information Report, Eritrea: National service and
illegal exit, November 2016 S. 42: "Generally, women are discharged soo-
ner than men and in all cases before their 30th birthday").
6.3.6 Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
Eritrea aus anderen als den vorgebrachten Gründen verliess.
6.4 An diesen Feststellungen vermag auch die Tatsache nichts zu ändern,
dass die Schwester im für die Beschwerdeführerin eingereichten Ausland-
Asylgesuch vom 27. September 2012 deren Desertion erwähnt hatte (vgl.
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Seite 17
Replik S. 2): Einerseits war G._______ bereits Ende 2005 aus Eritrea aus-
gereist und kann von daher offensichtlich nicht aus eigener Wahrnehmung
berichten; und andererseits wurde bereits in diesem schriftlichen Gesuch
der Eindruck erweckt, die Beschwerdeführerin lebe allein im Flüchtlingsla-
ger, wo der Aufenthalt für Frauen sehr gefährlich respektive mit gravieren-
den Problemen verbunden sei (vgl. Gesuch S. 4 und mit dem Gesuch ein-
gereichtes Schreiben der Beschwerdeführerin).
6.5 Dass die Beschwerdeführerin wegen ihren Angehörigen Probleme ge-
habt hätte oder befürchten würde, in Zukunft deswegen verfolgt zu werden,
hat sie weder bei der ersten noch vor der zweiten Instanz geltend gemacht.
Den beigezogenen Dossiers ihrer Schwestern ist zu entnehmen, dass
diese in der Schweiz in den Jahren 2009 und 2014 wegen Desertion aus
der eritreischen Armee in den Jahren (…) (N […]) respektive (…) (N […])
als Flüchtlinge anerkannt worden sind. Auch diesen Beizugsakten sind
keine konkreten Hinweise auf eine sogenannte Reflexverfolgung zu ent-
nehmen.
6.6 Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, sie sei illegal aus
Eritrea ausgereist, weshalb subjektive Nachfluchtgründe vorlägen, fehlt es
diesem, wie das SEM zu Recht aufführte – unabhängig von dessen Glaub-
haftigkeit – an flüchtlingsrechtlicher Relevanz.
Gemäss bisheriger Rechtsprechung wurde davon ausgegangen, dass mit
einer illegalen Ausreise aus Eritrea ein subjektiver Nachfluchtgrund ge-
schaffen werde, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea
mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten
(vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde – wie von der Beschwerdeführerin in der
Replik vom 10. März 2017 erwähnt – mittlerweile aufgegeben. Das Bun-
desverwaltungsgericht gelangte im Referenzurteil D-7898/2015 nach einer
eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss,
dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flücht-
lingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlings-
relevante Verfolgung drohe. Nicht flüchtlingsrelevant sei auch die Möglich-
keit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen
werde. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem
Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe
E-537/2017
Seite 18
die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt
auf flüchtlingsrelevante Motive sei im Kontext von Eritrea nur dann anzu-
nehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten
würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen
Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Es bedürfe zusätzli-
cher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(E. 5).
Vorliegend sind keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren ersicht-
lich. Insbesondere ist unter Verweis auf die früheren Erwägungen festzu-
stellen, dass es der Beschwerdeführerin mangels Glaubhaftigkeit ihrer
Aussagen nicht gelungen ist, Vorfluchtgründe darzutun. Es ist deshalb
nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Flucht
aus dem Militärdienst Probleme mit den eritreischen Behörden hatte. Ihre
Vorbringen vermögen damit keine Schärfung ihres Profils respektive eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begründen. Zudem er-
geben sich aus ihren Aussagen auch keine anderen Anknüpfungspunkte,
die sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person er-
scheinen lassen könnten. Weder die Asylstellung in der Schweiz noch eine
illegale Ausreise aus Eritrea vermögen, wie bereits erwähnt, für sich alleine
eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu be-
gründen.
6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin
weder gelungen ist Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe dar-
zutun. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
demzufolge zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-537/2017
Seite 19
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 28. Dezember 2016 die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz angeord-
net hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläu-
fige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Ver-
fahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2017 gutgeheissen
hat und keine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist,
sind indes keine Kosten zu erheben.
10.2 Mit derselben Zwischenverfügung hat das Gericht auch das Gesuch
der Beschwerdeführerin um Beigabe der mandatierten Rechtsvertreterin
als amtliche Rechtsbeiständin gutgeheissen. Die mit der Replik einge-
reichte Kostennote ist den Verfahrensumständen angemessen. Das Hono-
rar der Rechtsbeiständin ist damit auf insgesamt Fr 1650.– festzusetzen
und durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-537/2017
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 1650.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Sibylle Dischler
Versand: