B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5372/2011
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch lic.phil.I Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. August 2011 / N (…).
E-5372/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Paschtune aus B._______ in der
nordwestlichen Grenzprovinz (North-West Frontier Province), verliess
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im September bzw.
Oktober 2009 und reiste auf dem Landweg über verschiedene Länder
(Iran, Türkei, Griechenland und Italien) am 9. bzw. 10. Februar 2010 in
die Schweiz ein. Am 12. Februar 2010 stellte er beim Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen sein Asylgesuch. Nach einer
summarischen Anhörung am 19. Februar 2010 wurde er am 26. Februar
2010 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (…) zugewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2010 trat das BFM in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach
Griechenland.
C.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 11. Juni 2010 durch seine
Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und
beantragte sinngemäss, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben
und das BFM anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich
für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären.
D.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf die aktuelle
Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom
21. Januar 2011) hinwies, hob das BFM – angesichts der anhaltend
unbefriedigenden Situation im Asylbereich in Griechenland – mit
Verfügung vom 18. März 2011 die vorgängige Verfügung vom 27. Mai
2010 auf und nahm das Asylverfahren in der Schweiz wieder auf. In der
Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht das bei ihm anhängige
Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 29. März 2010 als
gegenstandslos ab.
E.
Am 15. Juni 2011 führte das BFM eine einlässliche Befragung des
Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen durch. Der Beschwerdeführer
– Vater von (…) Kindern und (…) von Beruf – machte anlässlich der
beiden Anhörungen vom 19. Februar 2010 resp. 15. Juni 2011 im
E-5372/2011
Seite 3
Wesentlichen geltend, dass aufgrund des anhaltenden Konflikts zwischen
den Taliban und den pakistanischen Regierungstruppen in seiner Heimat
sein Leben in Gefahr sei. So sei sein (…)-Geschäft ca. eineinhalb oder
zwei Jahre vor seiner Ausreise durch Bombenangriffe der Taliban und der
Al-Kaida zerstört worden (vgl. A38/18 S. 4). Weiter seien bei einem
Drohnenangriff der amerikanischen Luftwaffe im Jahr 2006 auf das Haus
des Onkels des Beschwerdeführers vierzehn Personen ums Leben
gekommen, darunter auch mehrere Verwandte von ihm. Nach dem
Drohnenangriff seien die Überlebenden von den Behörden befragt
worden. Es habe sich gemäss Informationen des amerikanischen
Geheimdiensts (CIA) indessen herausgestellt, dass es sich dabei um
einen Fehlangriff handelte, da sich die Zielperson, (…), angeblich ein
hochrangiges Al-Kaida-Mitglied, nicht wie vermutet im angezielten Haus
befunden habe (vgl. A38/18 S. 8 f.). Schliesslich machte der
Beschwerdeführer auch eine private Verfolgung geltend, wonach der
Käufer seines ehemaligen Autos, C._______, ihm vorgeworfen habe, das
Auto sei unterdessen beschlagnahmt worden und dies sei auf die
ursprünglich unterlassene Verzollung des Autos durch den
Beschwerdeführer zurückzuführen, wofür er zur Verantwortung zu ziehen
sei. C._______ sei eine einflussreiche Person gewesen und habe in
dieser Rechtsstreitigkeit die Verhaftung des Beschwerdeführers für 42
Tage und dessen Vaters für mehrere Tage veranlassen können. Des
Weiteren sei in diesem Zusammenhang sein Cousin C._______ getötet
und ein weiterer Cousin, (…), verletzt worden (vgl. A38/18 S. 9 bis 12).
F.
Mit Verfügung vom 26. August 2011 – eröffnet am 29. August 2011 –
lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es im
Wesentlichen an, die Vorbringen des Gesuchstellers hielten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
stand, weshalb sich die Prüfung der in den Vorbringen bestehenden
Unglaubhaftigkeitselemente erübrige. Den Wegweisungsvollzug erachtete
das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte
Begründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
G.
Der Beschwerdeführer liess durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 28. September 2011 (rechtsgültiger Eingang per Fax gemäss Art.
108 Abs. 5 AsylG; postalischer Eingang beim Bundesverwaltungsgericht
am 5. Oktober 2011) gegen diesen Entscheid beim
E-5372/2011
Seite 4
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die
Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei
festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die
Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.02) ersucht. Auf die
Vorbringen im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 hielt die zuständige
Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, und bot ihm Gelegenheit, die
in der Beschwerde in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung innert
angesetzter Frist einzureichen. Der Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1
VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Ferner wurde auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
I.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2011 reichte die Rechtsvertreterin eine
Bestätigung über die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers,
datiert vom 14. Oktober 2011, einen Brief des Vaters des
Beschwerdeführers vom 25. September 2011 (in Kopie, mit deutsch- und
englischsprachiger Übersetzung) sowie verschiedene Internet-Berichte
zur Sicherheitslage in Pakistan zu den Akten.
J.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2011 wurden weitere Beweismittel,
namentlich Kopien von zwei Referenzschreiben von pakistanischen
Politikern, datiert vom 18. November 2011 und 20. November 2011, und
eine Kopie eines Zeitungsartikels, zu den Akten gereicht.
K.
Am 15. Dezember 2011 wurde das vorgenannte Referenzschreiben vom
20. November 2011 im Original und dasjenige vom 18. November 2011
erneut in Kopie nachgereicht.
E-5372/2011
Seite 5
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 30. Mai 2012 wurde die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. In ihrer daraufhin
eingereichten Vernehmlassung vom 8. Juni 2012 hielt sie im
Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres
Standpunktes rechtfertigen könnten, und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Auf die genaue Begründung wird in den nachstehenden
Erwägungen eingegangen.
M.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2012 räumte die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, eine Rep-
lik zur vorinstanzlichen Vernehmlassung einzureichen. Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom
29. Juni 2012 fristgerecht eine Stellungnahme ein. Die darin enthaltenen
einschlägigen Argumente werden in den folgenden Erwägungen gewür-
digt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-5372/2011
Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung im Wesentlichen
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
4.1.1 So sei der vom Beschwerdeführer geschilderte irrtümliche Angriff
auf das Haus seines Onkels, bei dem Letzterer sowie weitere
Familienangehörige ums Leben gekommen seien, auf die in der
Herkunftsprovinz herrschenden kriegsähnlichen Zustände
E-5372/2011
Seite 7
zurückzuführen. Das fragliche Ereignis gründe somit nicht auf der
Absicht, den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 3 AsylG zu verfolgen,
womit diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukomme.
4.1.2 Weiter seien die Befragungen durch die Inter-Services Intelligence
(ISI, der militärische Nachrichtendienst der Streitkräfte Pakistans) im
Anschluss an den Drohnenangriff (siehe unter Sachverhalt E. sowie
E 4.1.1) nicht asylrelevant, da es sich hierbei um staatliche Massnahmen
handle, welche rechtsstaatlich-legitimen Zwecken dienten und für den
Beschwerdeführer und seine Angehörigen im Übrigen keine weiteren
Folgen gehabt hätten.
4.1.3 Schliesslich seien auch die Vorbringen im Zusammenhang mit dem
Verkauf des Autos nicht asylrelevant. Die hierzu angeführten Ereignisse
(Gefängnishaft des Beschwerdeführers resp. seines Vaters,
Körperverletzung resp. Tötung von zwei Cousins) seien Folge von
Streitigkeiten zwischen Privaten, welche nicht den staatlichen Behörden
angelastet werden könnten. Die Behörden sollen dem Beschwerdeführer
zugesichert haben, der Sache nachzugehen. Damit könne nicht von einer
Unterlassung der Schutzpflicht durch die pakistanischen Behörden
gesprochen werden, womit diesem Vorbringen ebenfalls keine
asylrechtliche Relevanz zuzuerkennen sei.
4.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführes hielt in ihrer
Rechtsmitteleingabe den vorinstanzlichen Erwägungen entgegen, dass
die Familie des Beschwerdeführers Opfer des Konfliktzustandes in seiner
Heimatregion geworden sei. Aufgrund der herrschenden Korruption und
der politisch gespaltenen Haltung der Ordnungskräfte könne der
Beschwerdeführer keinen Schutz durch die Behörden erwarten, weshalb
er berechtigte Angst um Leib und Leben habe und ihm folglich Asyl zu
gewähren sei. Eventualiter sei aus denselben Gründen die Unzulässigkeit
bzw. die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und
der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens (mit Eingaben vom
14. Oktober 2011, 13. Dezember 2011 und 15. Dezember 2011 sowie den
dort eingereichte Beweisunterlagen) wurde geltend gemacht, die Familie
des Beschwerdeführers erhalte Drohbriefe von Extremisten und werde
von den Taliban und der Al-Kaida verfolgt.
E-5372/2011
Seite 8
4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde aus,
die Glaubwürdigkeit der geltend gemachten Drohungen seitens der
Taliban sei zu bezweifeln, da dieser Sachverhalt erst im Rahmen des
fortgeschrittenen Beschwerdeverfahrens angeführt worden sei. So fänden
sich selbst in der Beschwerdeschrift keine Hinweise darauf, dass die
Familie des Beschwerdeführers regelmässig Drohbriefe von den Taliban
erhalten hätte oder auf andere Weise persönlich von einer militanten
Organisation bedroht würde. Zudem seien die auf Beschwerdeebene
eingereichten Beweismittel nicht stichhaltig.
4.4 Die Rechtsvertreterin hielt in ihrer Replik der Vernehmlassung
entgegen, es sei dem Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene
gelungen, an die Beweismittel zu gelangen. Vom Zeitpunkt an, als ihm die
Wichtigkeit dieser Beweisdokumente bewusst geworden sei, habe er sich
darum bemüht. Des Weiteren seien die individuellen Probleme des
Beschwerdeführers auf die allgemeine Gefahrenlage in Pakistan
zurückzuführen, wo es unter anderem zu Bombenanschlägen in der
Heimatregion des Beschwerdeführers gekommen sei, bei denen dessen
Verwandte, Nachbarn und Freunde ums Leben gekommen seien.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG
nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die
zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl.
vorstehend E. 4.1).
5.1.1 Die Vorinstanz hat insbesondere zu Recht festgehalten, dass die
Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Verfolgung durch
Privatpersonen keine asylrechtliche Relevanz aufwiesen, da der
Beschwerdeführer bezüglich dieser Streitigkeit den Schutz des
pakistanischen Staats in Anspruch nehmen könne. Dies wird vorliegend
insbesondere anhand der Tatsache ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer gemäss Protokollaussagen polizeiliche und
gerichtliche Schritte gegen seinen Verfolger C._______ eingeleitet habe
und die zuständigen Behörden ihm ein gerechtes Urteil mit der
Bestrafung des Schuldigen zugesichert hätten (vgl. A1/11 S. 7 und A38/18
S. 12 f.). Es ist somit festzustellen, dass die pakistanischen
Justizbehörden die Anzeige bzw. Anklage des Beschwerdeführers
entgegennahmen und einen gerechten Entscheid in dieser Sache
E-5372/2011
Seite 9
versprachen. Daraus lässt sich schliessen, dass der pakistanische Staat
trotz seiner Korruptionsanfälligkeit fähig und gewillt ist, im Sinne der
geltenden Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8)
seiner Schutzpflicht nachzukommen. Folglich sind auch die Vorbringen in
der Rechtsmittelschrift, die pakistanischen Sicherheitskräfte kämen ihrer
Schutzpflicht nicht ausreichend nach, nicht zu hören.
Ausserdem sei gemäss Aussagen des Beschwerdeführers nach
Einleitung des regulären Gerichtsverfahrens eine Versammlung des
Ältestenrats (Jirga) zur Beratung in dieser Streitsache einberufen worden.
Das System der Jirgas, der traditionellen Stammesjustiz in Pakistan, wird
heute noch als Alternative zum offiziellen Rechtssystem genutzt. Der
Beschwerdeführer wurde in der Folge gemäss Beschluss der Jirga zur
Zahlung von 440'000.- Kaldar verurteilt. Nach Leistung dieser
Strafzahlung sei sein Vater freigelassen und seine Familie in Ruhe
gelassen worden (vgl. A38/18 S. 11 f.). Es ist davon auszugehen, dass
aufgrund der Beilegung dieses Rechtsstreits die geltend gemachte
Verfolgung durch C._______ nicht mehr aktuell ist und folglich auch in
zeitlicher Hinsicht keine Asylrelevanz aufweist.
Aus den Protokollaussagen wird im Übrigen nicht klar, aus welchen
genauen Gründen die beiden Cousins des Beschwerdeführers verletzt
resp. getötet wurden. Es wird lediglich angeführt, die Leute von
C._______ hätten den Onkel des Beschwerdeführers resp. Vater seiner
Cousins beschuldigt, auf der Seite des Beschwerdeführers zu sein (vgl.
A38/18 S. 12). Es ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb seine Cousins
schwerwiegendere Konsequenzen aus dieser Streitsache tragen mussten
als der Beschwerdeführer selber oder sein Vater. Die im Zusammenhang
mit der privaten Rechtsstreitigkeit vorgebrachten Gewalthandlungen
gegenüber seinen Cousins sind demnach als unsubstanziiert und
unplausibel, mithin als unglaubhaft einzustufen.
5.1.2 Im Weiteren weisen auch die Benachteiligungen, die der
Beschwerdeführer im Rahmen des Konflikts zwischen den Taliban und
den pakistanischen Streitkräften erlitten habe, keine Asylrelevanz auf.
Gemäss Protokollaussagen seien dabei sein (…)-Geschäft sowie das
bewohnte Haus seines Onkels zerstört worden. Diese Angriffe erfolgten
allerdings nicht mit dem Ziel, dem Beschwerdeführer und seiner Familie
Schaden zuzufügen. Vielmehr hatte man offenbar derartige Schäden
während dieser militärischen Operationen, welche in keinem
E-5372/2011
Seite 10
Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer standen, in Kauf genommen.
Es handelte sich somit um einen der Kollateralschäden, bei denen die
pakistanische Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen wurde. Die
vorgetragenen Ereignisse lassen somit offenkundig das zentrale
Erfordernis eines Verfolgungsmotivs ebenso wie die erforderliche
Gezieltheit vermissen, womit keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn
vorliegt. Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich der Zweitbefragung,
dass diese militärischen Angriffe durch die Regierung resp. Taliban das
zentrale Problem für ihn darstellten. Bei jedem Stamm würden gewisse
Feindseligkeiten herrschen. Weitere Ausführungen zu diesen Problemen
gab er auf Nachfrage hin nicht zu Protokoll (vgl. A38/18 S. 9). Aufgrund
der fehlenden Asylrelevanz kann auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung
bezüglich dieses Vorbringens verzichtet werden. Anzumerken bleibt, dass
die vorgenannten Ereignisse erst im Rahmen der Zweitbefragung
vorgetragen wurden (A38/18 S. 4 und 8 f.) und der Beschwerdeführer
ferner keine Beweismittel hierzu eingereicht hat. Auf die angespannte
politische Situation und die schwierige Sicherheitslage, auf welche der
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem fraglichen Vorbringen
hinweist, wird in den nachfolgenden Erwägungen betreffend den
Wegweisungsvollzug eingegangen.
5.1.3 Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des
Rechtsmittelverfahrens neue Beweismittel ein und machte zusätzlich zu
seinen bisherigen Vorbringen geltend, die Taliban und die Al-Kaida
würden ihn und seine Familie verfolgen. In den eingereichten
Referenzschreiben aus Pakistan wurde im Wesentlichen mitgeteilt, dass
die Familie des Beschwerdeführers im Visier der Taliban und der Al-Kaida
sei. Die militanten Gruppierungen hätten Häuser der Familie des
Beschwerdeführers zerstört und viele seiner Familienangehörigen
getötet. Die Familie des Beschwerdeführers erhalte regelmässig Briefe
mit Morddrohungen durch die Taliban resp. Al-Kaida. Konkrete Gründe,
die die angebliche Verfolgung verursacht hätten, werden in den
Beweismitteln nicht genannt. Es wird lediglich in einem der Schreiben
angegeben, der Beschwerdeführer werde von den Taliban als
Verbündeter der Regierung angeschaut und werde für die Handlungen
der pakistanischen Armee verantwortlich gemacht (Referenzschreiben
von (…) vom 18. November 2011). Diese Erklärung erscheint insofern
unglaubwürdig, als dass die bisherigen Ausführungen des
Beschwerdeführers keine Angaben über eine allfällige Regierungstreue
von ihm enthielten und auch keinen Anlass gaben, dies zu vermuten. Die
Probleme mit den Taliban resp. der Al-Kaida waren zuvor nur
E-5372/2011
Seite 11
oberflächlich und insbesondere lediglich vor dem Hintergrund der
Auseinandersetzungen zwischen den Regierungstruppen und den
militanten Gruppierungen erwähnt worden. So sei auch der Anschlag auf
das Geschäft des Beschwerdeführers, bei welchem es sich um den
einzigen Angriff der Taliban gegen den Beschwerdeführer gehandelt
habe, im Rahmen dieses Konflikts geschehen (vgl. Beschwerdeschrift
vom 28. September 2011, S. 2 f.). Dem bisherigen Sachverhalt sind somit
keine Verfolgungshandlungen durch die Taliban resp. die Al-Kaida zu
entnehmen. Aufgrund dieser Umstände muss die nachträglich geltend
gemachte angebliche persönliche Bedrohung durch die Taliban und die
Al-Kaida als nachgeschoben gewürdigt werden und ist von einer
überwiegenden Unwahrscheinlichkeit dieser Behauptungen auszugehen.
Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen
Erwägungen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das neu
vorgebrachte Sachverhaltselement, er werde in seiner Heimat durch die
Taliban resp. Al-Kaida verfolgt, nicht glaubhaft darzulegen vermochte.
Auch das in der Replik vorgetragene Argument, dem Beschwerdeführer
sei erst auf Beschwerdeebene die Wichtigkeit von Beweismitteln bewusst
geworden, vermag nicht zu überzeugen. Dieser Begründung ist
entgegenzuhalten, dass – obwohl dem Beschwerdeführer die Bedeutung
der Beweismittel zwar erst auf Beschwerdeebene bewusst geworden sein
mag – dieser Umstand ihn nicht davon hätte abhalten können, bereits
während der mündlichen Befragungen über das Vorhandensein solcher
angeblichen konkreten Bedrohungen zu berichten. Es ist somit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer tatsächlichen
Bedrohung diese mit Sicherheit bereits im vorinstanzlichen Verfahren
vorgebracht hätte. Die Erklärung in der Replikeingabe ist demnach nicht
geeignet, eine Änderung der vorstehenden Auffassung herbeizuführen.
5.2 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
eine im Heimatstaat bestehende asylbeachtliche Verfolgungssituation
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und es muss auch
im heutigen Zeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
angenommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Pakistan
ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Das
BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht
abgelehnt.
E-5372/2011
Seite 12
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
E-5372/2011
Seite 13
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter diesem Aspekt
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 In der Beschwerde wird unter anderem geltend gemacht, die
Vorinstanz habe in ihrer Verfügung das Vorliegen kriegsähnlicher
E-5372/2011
Seite 14
Zustände in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers bestätigt. In
Pakistan – insbesondere im Grenzgebiet zu Afghanistan – herrschten in
der Tat verschiedene politische Konflikte, insbesondere zwischen der
Regierung und den Taliban resp. der Al-Kaida. Die Familie des
Beschwerdeführers sei Opfer dieser Konfliktsituation geworden. Eine
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan erscheine vor
diesem Hintergrund als unzumutbar.
7.4.2 Demgegenüber ist festzuhalten, dass trotz teilweise bedenklicher
Verhältnisse in Pakistan keine Situation generalisierter Gewalt besteht,
die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben
erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten
oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der
Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sehen würde,
besteht auch in seiner Herkunftsregion, der nordwestlichen Grenzprovinz,
nicht; es kann daher darauf verzichtet werden, das allfällige Bestehen
einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu untersuchen.
7.4.3 Der (…)-jährige, gemäss Aktenlage grundsätzlich gesunde
Beschwerdeführer ist im Dorf B._______ geboren und aufgewachsen und
hat dort bis wenige Monate vor seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat
gelebt. Er verfügt in seinem Heimatdorf über ein tragfähiges soziales und
verwandtschaftliches Beziehungsnetz, an welches er bei seiner Rückkehr
wieder anknüpfen kann (vgl. A1/11 S. 4; A38/18 S. 4 f.). Dank seiner
langjährigen beruflichen Erfahrung als (…) dürfte es ihm gelingen, sich
wirtschaftlich wieder zu integrieren und eine neue Lebensgrundlage
aufzubauen (vgl. A1/11 S. 3; A38/18 S. 3). Er wird nach der Rückkehr in
sein Heimatland zudem auf die Unterstützung aus seinem weitreichenden
Verwandschaftskreis zählen können. Ferner handelt es sich bei dem vom
Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Problem (vgl. A38/18 S.
6 f.), namentlich sein angeblich vermindertes Erinnerungsvermögen, nicht
um eine Krankheit, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar
erscheinen liesse. Da dieser gesundheitliche Aspekt in den
darauffolgenden Eingaben des Beschwerdeführers keine Erwähnung
mehr fand, bedarf er mangels Aktualität auch keiner weiteren
Berücksichtigung. Es bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte, die
darauf hinweisen würden, er geriete im Falle der Rückkehr nach Pakistan
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation.
E-5372/2011
Seite 15
7.4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Vollzug der
Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in
Pakistan als auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar erweist.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, welcher im Besitz
einer Identitätskarte (gültig bis zum 31. März 2015) ist, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Beschwerdeführer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 28.
September 2011 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Art.
65 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 10. Oktober 2011 hat
das Bundesverwaltungsgericht die Behandlung dieses Gesuchs auf einen
späteren Zeitpunkt verschoben. Aufgrund der aktuellen Aktenlage – der
Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig und gemäss
Bestätigungsschreiben vom 14. Oktober 2011 (…) fürsorgeabhängig –
und der als nicht aussichtslos zu bezeichnenden Beschwerdebegehren
ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer sind vorliegend keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5372/2011
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es
werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: