B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5372/2012
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel
Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. September 2012 / N (…).
E-5372/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im August 2004 und stellte am 6. April 2009 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 9. April 2009 fand im
EVZ Basel eine summarische Befragung zu seinen Ausreise- und Asyl-
gründen statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem zu Proto-
koll, seit November 2004 bis am 6. April 2009 in Frankreich gelebt zu ha-
ben. Sein Asylgesuch in Frankreich sei im Februar 2009 abgelehnt wor-
den.
B.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2009 trat das BFM in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete
die Überstellung nach Frankreich an. Seinen Entscheid begründete es
damit, dass Frankreich gestützt auf die Verordnung EG Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
(Dublin-II-VO) für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig
sei und am 28. September 2009 der Übernahme des Beschwerdeführers
zugestimmt habe.
C.
Nach Ablauf der Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach
Frankreich ging die Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs ge-
stützt auf Art. 19 Bst. f Dublin-II-VO auf die Schweiz über, weshalb das
BFM das Asylverfahren am 9. August 2010 wiederaufnahm. Am 7. Sep-
tember 2010 führte das BFM eine einlässliche Anhörung des Beschwer-
deführers durch. Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers
wird auf die Akten verwiesen.
D.
Mit Verfügung vom 13. September 2012 – zugestellt am 17. September
2012 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Weg-
weisung an. Es hielt in seinem ablehnenden Entscheid im Wesentlichen
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils nicht glaubhaft
gemacht, teils nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Im Weiteren
E-5372/2012
Seite 3
bezeichnete das BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar
und möglich.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Oktober 2012 (Datum Poststempel) an
das Bundesverwaltungsgericht focht die Rechtsvertreterin namens und im
Auftrag des Beschwerdeführers die vorinstanzliche Verfügung an und be-
antragte, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben und es
sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs festzustellen und die Sache zur Sachver-
haltsergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) um Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie um Feststellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde ersucht.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. Oktober 2012 wurde festgehalten, der
Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle-
ge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Vorinstanz wurde zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung eingeladen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2012 hielt die Vorinstanz fest,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtferti-
gen könnten, und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde am 30. Oktober
2012 zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer geschickt.
H.
Mit Schreiben vom 14. November 2012 reichte die Rechtsvertreterin eine
Fürsorgebestätigung vom 23. Oktober 2012 zu Gunsten des Beschwer-
deführers, ausgestellt durch den (…), zu den Akten.
E-5372/2012
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
(vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu
behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist
(Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr anzusetzen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf-
zuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
E-5372/2012
Seite 5
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie:
Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft
Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die
Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der
Verfügung vom 13. September 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht
vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue
Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asyl-
punkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
E-5372/2012
Seite 6
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das noch nicht behandelte Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (vgl.
Instruktionsverfügung vom 24. Oktober 2012, Sachverhalt Bst. F) gegens-
tandslos geworden ist.
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
In der Kostennote der Rechtsvertreterin vom 12. Oktober 2012 wird ein
zeitlicher Aufwand von 9.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr.
150.– sowie Auslagen in Höhe von 100.– ausgewiesen, welche insge-
samt als angemessen zu werten sind. Unter Berücksichtigung der Be-
messungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE und angesichts des Obsiegens
ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Lasten des BFM
in Höhe von Fr. 1'563.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5372/2012
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 13. September 2012 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'563.-
(inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: