B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5373/2017
Ur t e i l vom 8 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. August 2017 / N (…).
E-5373/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 30. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 9. September 2015 fand die Befragung zur Person, am 22. Mai
2017 die Anhörung und am 18. August 2017 die ergänzende Anhörung
statt. Hierbei machte er geltend, er sei auf einer Reise zwecks Arbeitssu-
che im (…) festgenommen, zu Unrecht der versuchten illegalen Ausreise
beschuldigt und mehrere Monate inhaftiert worden. In der Gefangenschaft
sei er verhört, misshandelt und mehrmals verlegt worden, bis er schliess-
lich in ein Lager zur militärischen Ausbildung gebracht worden sei. Von dort
sei er nach (…) geflohen und nach Hause zurückgekehrt, wo er alsdann
gewohnt, gearbeitet und seit Anfang 2014 eine Beziehung mit einer Musli-
min gehabt habe. Als die Familien Anfang 2015 hiervon Kenntnis erhalten
hätten, sei es zum Streit mit Drohungen gekommen. Zudem habe er im
Jahr (…) ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten, dem er nicht gefolgt sei.
Im Juni 2015 sei er schliesslich illegal aus Eritrea ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 21. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 21. September 2017 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die an-
gefochtene Verfügung vom 21. August 2017 aufzuheben, die Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, den
weiteren Aufenthalt nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
zu regeln. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer
vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Angelegenheit zur
rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
sowie die unterzeichnende Person als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
bestellen.
E-5373/2017
Seite 3
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2017 hiess der zuständige Instruk-
tionsrichter die Gesuche um Erlass der Prozesskosten gut und setzte Frau
lic. iur. Pascale Bächler als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig er-
suchte er das SEM eine Vernehmlassung einzureichen, das der Aufforde-
rung mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 nachkam und – unter ergänzen-
den Ausführungen zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs – vollum-
fänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom
21. August 2017 festhielt. Mit Eingabe vom 8. November 2017 replizierte
der Beschwerdeführer.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
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Seite 4
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.3 Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2017 wurde dem Beschwerde-
führer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt und
die Beschwerde somit als nicht aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer
Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in
bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Namentlich ist dies der Fall,
wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geän-
derten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offen-
sichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom
26. April 2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosig-
keit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit
(Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensicht-
lichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeit-
punkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Be-
schwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht
ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Be-
schwerde wie vorliegend als offensichtlich unbegründet abgewiesen
wird.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirkenden (vgl. Art. 3 AsylG).
E-5373/2017
Seite 5
4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
4.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
5.
Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens und der fehlen-
den Asylrelevanz nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt an-
gewendet. Ihre Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtli-
cher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausrei-
chend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument aus-
einanderzusetzen hat. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich
war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Sachverhalt ist ausreichend abge-
klärt. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen. Der Rechts-
mitteleingabe gelingt es nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche
Verfügung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sach-
verhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz festzustellen, dass die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers
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Seite 6
den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermö-
gen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Er-
wägungen zu verweisen ist. Bereits die Tatsache, dass der Beschwerde-
führer nach seiner angeblichen Desertion (Flucht aus der militärischen
Ausbildung) nach Hause zurückgekehrt sein will, wo er bis zur Ausreise
unbehelligt ein geregeltes Leben führen konnte, zeugt von der Unglaubhaf-
tigkeit der geltend gemachten Fluchtgeschichte. Zudem widerspricht er
sich namentlich zur Anzahl der ebenfalls im Zentrum seiner Vorbringen
stehenden Aufgebote, von denen er das letzte entweder im Ausreisemonat
oder drei Monate vorher erhalten haben will (z. B. SEM-Akten, A5, S. 4,
Ziff. 1.17.05 entgegen A18, S. 6 f., F49 ff. und S. 21, F166). Es trifft zwar
zu, dass drei Monate eine kurze Zeitspanne sind, aber wenn jemand we-
gen eines Aufgebots ausreist, kann – wenn dieses nicht zu den Akten ge-
reicht wird – wenigstens erwartet werden, dass er weiss, ob dieses Erleb-
nis, das den letzten Anstoss zur Ausreise gegeben hat, im Ausreisemonat
oder früher stattgefunden hat und ob es ein Aufgebot oder mehrere Aufge-
bote waren. Im Übrigen ist es realitätsfremd, dass jemand nach einer De-
sertion ein ordentliches Aufgebot zum Militärdienst erhalten sollte. Vor dem
Hintergrund der drakonischen Strafen, die in Eritrea auf Desertion stehen,
ist vorliegend mindestens nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer auf die vorgetragene Art und Weise desertiert ist. So will er auch aus
seiner angeblichen Haft entlassen worden sein – hat diese mithin verbüsst
–, nach seiner Haftentlassung keine Probleme mehr mit den Behörden ge-
habt haben und auch nach seiner Ausreise nicht mehr gesucht worden sein
(z. B. SEM-Akten, A18, S. 22, F183). Auf Beschwerdeebene wird hierzu
gemutmasst, dass der Name des Beschwerdeführers von den Behörden
möglicherweise falsch geschrieben und er deshalb nicht gesucht worden
sei (Beschwerde, S. 8). Solche Erklärungsversuche gehen jedoch ins
Leere und untermauern die Schlussfolgerung der Vorinstanz. Es trifft zwar
zu, dass einige Aussagen des Beschwerdeführers – insbesondere zur In-
haftierung – tatsächlich ausführlich ausgefallen sind, was jedoch weder an
der Unglaubhaftigkeit seiner Desertion noch an derjenigen seiner Vorla-
dungen etwas zu ändern vermag. Die Ausführungen auf Beschwerde-
ebene sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Be-
trachtungsweise zu gelangen, zumal den vorinstanzlichen Erwägungen
nichts Substanzielles entgegengehalten und lediglich am Wahrheitsgehalt
der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen festge-
halten wird. Auf die allgemeinen Ausführungen über Erinnerungen trauma-
tischer Erlebnisse ist nicht weiter einzugehen. Diese sind nicht geeignet,
die unglaubhafte Fluchtgeschichte in ein glaubhaftes Licht zu rücken.
Schliesslich ist auch der vorinstanzlichen Schlussfolgerung in Bezug auf
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die familiären Probleme beizupflichten. Diese scheinen weit hergeholt. Zu-
dem weichen zentrale Angaben hierzu in den verschiedenen Befragungen
diametral voneinander ab.
Vor dem Hintergrund einer möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn
Jahren und der unglaubhaft geschilderten Fluchtgeschichte ist vorliegend
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entweder vom Dienst be-
freit oder regulär aus seiner Dienstpflicht entlassen wurde und erst danach
ausgereist ist (Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12
i.V.m. E. 13.3 [als Referenzurteil publiziert]). Es ist somit festzustellen, dass
der Beschwerdeführer seine behauptete Aufforderung zum Militärdienst
und seine Desertion weder nachweisen konnte noch glaubhaft gemacht
hat.
6.
6.1 Was die geltend gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers
aus Eritrea anbelangt, galt eine solche nach der bisherigen Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts als subjektiver Nachfluchtgrund
(vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht
kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bishe-
rige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft
führte, nicht aufrechterhalten werden könne (ebd., insb. E. 5.1). Nach der
neuen Rechtsprechung sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen
Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe.
Nicht asylrelevant sei ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der Rück-
kehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Nach dem neuen Urteil be-
darf es nun für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen
Kontext neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte,
welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (ebd., E. 5.2). Diese zusätz-
lichen Anknüpfungspunkte sind nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
6.2 Nachdem vorliegend festgestellt wurde, dass die Fluchtgeschichte des
Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen ist, liegt kein Anknüpfungs-
punkt im Sinne der neuen Rechtsprechung vor. Weitere Hinweise sind den
E-5373/2017
Seite 8
Akten keine zu entnehmen. Vor dem Hintergrund der neuen Rechtspre-
chung ist auf die Beschwerdeausführungen zur illegalen Ausreise nicht
weiter einzugehen. Der Eventualantrag ist abzuweisen.
6.3 Die Vorinstanz hat folglich zu Recht das Vorliegen sowohl von Vor-
flucht- als auch von Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch ab-
gelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
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Seite 9
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
8.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht inzwischen in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Ur-
teil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorge-
sehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeits-
verbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.2) als auch un-
ter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigen-
den Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft.
8.2.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahren betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4
Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn
das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsver-
bots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu be-
fürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für
den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu
qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines
essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen.
Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexu-
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Seite 10
ellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienst-
leistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu vernei-
nen (ebd. E. 6.1.5.2).
8.2.2.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Falle einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). In Erwägung 6.1.6 des Grund-
satzurteils E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren würden, dass
Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächen-
deckend stattfänden, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften
Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht
daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst.
8.2.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Be-
schwerde oder der Replik. Vor dem Hintergrund der seit Eingabe der Be-
schwerde ergangenen neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts ist auf die ausführlichen Beschwerdeausführungen zur Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs inklusive Verweise auf die Rechtsprechung
und Literatur nicht weiter einzugehen. Der Wegweisungsvollzug ist zuläs-
sig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Nach dem erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 ist mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen
noch liegen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs vor (vgl. a.a.O. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten
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Seite 11
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigt sich in der Regel
nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allge-
meinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort
beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl.
BVGE 2014/26 E. 7.6). In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Urteil des BVGer E-1032/2017
vom 16. Juli 2018 E. 6.3.1, vgl. auch Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.3.2 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als
wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle
einer Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation gera-
ten. Der junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung
(mindestens bis zur […] Klasse), ein intaktes Beziehungsnetz vor Ort und
Arbeitserfahrung. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts entgegengestellt.
Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesse-
rungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Frie-
densabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedens-
abkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht,
11. Juli 2018). Es erweist sich somit, dass gemäss der aktualisierten Lage-
beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Eritrea als zumutbar zu erachten ist.
8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
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Seite 12
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Die entsprechenden Be-
schwerdeanträge sind abzuweisen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach
dem Gesagten besteht kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist ebenfalls abzuwei-
sen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2017 die unentgelt-
liche Rechtspflege gewährt wurde und davon auszugehen ist, dass er nach
wie vor bedürftig ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer
seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a
Abs. 1 AsylG beigeordnet, weshalb dieser ein entsprechendes Honorar
auszurichten ist. Es wurde eine Kostennote eingereicht. Hierin wurde ein
Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 1‘850.– geltend gemacht, ausge-
hend von einem zeitlichen Aufwand von 9 Stunden zu einem Stundenan-
satz von Fr. 200.–. Der zeitliche Aufwand erscheint – unter Mitberücksich-
tigung der Replik vom 8. November 2017 – angemessen, jedoch geht das
Bundesverwaltungsgericht bei der amtlichen Verbeiständung durch eine
nicht-anwaltliche Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis
Fr. 150.– aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichti-
gung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist
das amtliche Honorar auf Fr. 1‘400.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteu-
erzuschlag, da nicht mehrwertsteuerpflichtig) festzusetzen und Frau
Pascale Bächler zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5373/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Frau Pascale Bächler wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar
in Höhe von Fr. 1‘400.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
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