B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5374/2017
Ur t e i l vom 8 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren (…),
aus Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Weg-
weisung;
Verfügung des SEM vom 6. September 2017 / N (…).
E-5374/2017
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 12. Juli 2017 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Bern ein Asylgesuch. Ein am 13. Juli 2017 vom SEM
durchgeführter Abgleich ihrer Daktyloskopierung mit der Eurodac-Daten-
bank ergab, dass sie am (…) Juni 2012 in Deutschland ein Asylgesuch
gestellt hatte. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person
(BzP) vom 18. Juli 2017 gab sie im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Sie stamme aus B._______, sei Maktumin (nicht registrierte und keine
Staatsangehörigkeit besitzende Kurdin aus Syrien) und vermutlich im
Jahre (…) geboren. Mit (…) habe sie das erste Mal geheiratet und sich im
Jahre (…) wieder scheiden lassen. Sie habe in Syrien an Demonstrationen
gegen die Regierung teilgenommen und sei deswegen inhaftiert und auch
vergewaltigt worden. Nach ihrer Freilassung hätten ein Bruder und ein
Cousin sie umbringen wollen. Im Jahre 2012 habe sie Syrien verlassen,
um ihren zweiten Mann – wiederum einen Verwandten von ihr – in Deutsch-
land religiös zu heiraten. Dort habe sie zwecks Familienzusammenführung
ein Asylgesuch gestellt und subsidiären Schutz erhalten. Dieser Mann sei
(…) und (…). Die Ehe sei für sie unzumutbar gewesen, weshalb sie eine
andere Beziehung eingegangen sei. Ihr Mann und seine Familie seien ge-
gen eine Scheidung gewesen und deshalb sei sie mit ihrem (…) im Jahre
(…) in die C._______ durchgebrannt. Nach eineinhalb Jahren Aufenthalt
dort sei ihr (…) wegen (…) inhaftiert worden und befinde sich immer noch
im Gefängnis. Da sie in der C._______ nun ohne Beziehungsnetz gewesen
sei und in Deutschland Racheakte der in ihrer Ehre verletzten Familie ihres
zweiten Mannes befürchtet habe, sei sie auf Anraten ihres in der Schweiz
lebenden (…) und mit Hilfe eines Schleppers via Griechenland und Italien
in die Schweiz zu ihren (…) gekommen, ohne auf der Reise jemals kontrol-
liert oder daktyloskopiert worden zu sein. Als Beweismittel gab die Be-
schwerdeführerin im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens ihren Mak-
tumin-Ausweis zu den Akten. Im Rahmen der Befragung erhielt die Be-
schwerdeführerin zudem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nicht-
eintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) infolge
der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Deutschlands aufgrund der
Dublin-Vertragsgrundlagen sowie zur Überstellung in diesen Staat. Dabei
machte sie geltend, sie befürchte in Deutschland Übergriffe seitens der Fa-
milie ihres zweiten Mannes, da diese die Trennung von Letzterem nicht
akzeptiere; die deutschen Behörden könnten ihr nicht genügend Schutz
bieten und ein anderweitiges Beziehungsnetz habe sie in Deutschland
E-5374/2017
Seite 3
nicht. Sie würde sich lieber in der Schweiz umbringen, als nach Deutsch-
land zu gehen.
Am 25. Juli 2017 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Wieder-
aufnahme der Beschwerdeführerin aufgrund der Dublin-Vertragsgrundla-
gen. Deutschland lehnte dieses Gesuch am 28. Juli 2017 mit der Begrün-
dung ab, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland am (...) November
2012 subsidiären Schutz erhalten habe, weshalb ein Rückübernahmeersu-
chen allenfalls auf bilaterale Abkommen abzustützen sei.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2017 orientierte das SEM die Beschwerdefüh-
rerin über die Behandlung des Asylgesuchs im nationalen Verfahren und
über seine Absicht, auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG (Rückkehrmöglichkeit in einen sicheren Drittstaat) nicht ein-
zutreten und sie nach Deutschland wegzuweisen, wozu sie das rechtliche
Gehör erhalte. Mit fristgerecht eingereichtem Antwortschreiben vom 9. Au-
gust 2017 ihres am Vortag mandatierten Rechtsvertreters ersuchte die Be-
schwerdeführerin das SEM um Einsicht in sämtliche Akten, welche mit der
Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang stünden (insb. be-
treffend ihren subsidiären Schutz in Deutschland, die Rückübernahmebe-
stätigung dieses Landes sowie die von ihr gemachten Aussagen zu einer
Wegweisung dorthin und speziell zu ihrer Gefährdung durch einen Ehren-
mord), um Präzisierung des rechtlichen Gehörs sowie um anschliessende
Erstreckung der Frist zur Stellungnahme um vierzehn Tage.
Mit (als nicht selbständig anfechtbar deklarierter) Zwischenverfügung vom
14. August 2017 lehnte das SEM das Akteneinsichtsgesuch unter Hinweis
auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG (noch nicht abgeschlossene Untersuchung)
und dementsprechend auch das Fristerstreckungsgesuch ab. Die Stellung-
nahme sei umgehend einzureichen und auf das Akteneinsichtsgesuch
werde das SEM nach Abschluss der Untersuchung zurückkommen.
Mit Stellungnahme vom 17. August und Ergänzung vom 4. September
2017 stellte die Beschwerdeführerin eine fundamentale Verletzung ihrer
Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf Akteneinsicht durch diese Zwi-
schenverfügung des SEM fest, welche Rügen sie mittels Beschwerde noch
deponieren werde und die die Aufhebung des Asylentscheides zur Folge
haben müssten. In der Sache bekräftigt sie ihre geltend gemachten Vor-
bringen und betont, dass sie über den aktuellen Bestand ihres subsidiären
Schutzes in Deutschland keine Kenntnis habe, dieser vermutlich erloschen
sei und sie diesfalls mangels Aufenthaltsstatus in Deutschland nach Syrien
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Seite 4
oder in die C._______ ausgeschafft werden könne. Zudem laufe sie in
Deutschland Gefahr, Opfer eines Ehrenmordes zu werden. Angesichts
dessen sei Deutschland für sie kein sicherer Drittstaat und Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG dürfe nicht angewendet werden. Zum Beweis ihres Aufenthal-
tes in der C._______ reichte sie einen auf sie lautenden und ab Januar
2016 wirksamen Mietvertrag einer Wohnung zu den Akten.
Mit Mitteilung vom 4. September 2017 – diese berichtigt eine frühere, feh-
lerbehaftete Mitteilung vom 11. August 2017 – stimmte Deutschland einem
am 8. August 2017 gestellten und auf das bilaterale Rückübernahmeab-
kommen zwischen der Schweiz und Deutschland gestützten Rückübernah-
meersuchen des SEM betreffend die Beschwerdeführerin zu.
B.
Mit Verfügung vom 6. September 2017 – eröffnet am 14. September 2017
– trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht ein, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und
des Wegweisungsvollzuges nach Deutschland. Die Beschwerdeführerin
wurde aufgefordert, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft die-
ser Verfügung zu verlassen. Weiter wurden ihr die nach Auffassung des
SEM editionspflichtigen Akten ausgehändigt.
C.
Mit Eingabe vom 21. September 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin be-
antragt sie deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an das SEM zur
vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung sowie eventualiter Eintreten auf
ihr Asylgesuch mit Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens. In prozessualer Hinsicht beantragt sie ferner die Anordnung
vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen, die Gewährung aufschie-
bender Wirkung, die vollumfängliche Einsicht in die vorinstanzlichen Akten
und insbesondere in 16 konkret bezeichnete Aktenstücke (A2, A3, A5, A7-
A15, A18, A22, A26 und A29), eventualiter die Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu diesen Aktenstücken, nachfolgend die Einräumung einer ange-
messenen Frist zur Beschwerdeergänzung sowie die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Seite 5
D.
Das zu jenem Zeitpunkt noch nicht im Besitze der Akten befindliche Bun-
desverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovi-
sorischer Massnahme vom 22. September 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG
antragsgemäss einstweilen aus.
E.
Am 26. September 2017 orientierte das SEM das Bundesverwaltungsge-
richt über ein am 15. September 2017 eingegangenes Gesuch der Be-
schwerdeführerin vom 14. September 2017 um Einsicht in die zuvor er-
wähnten sechzehn Aktenstücke, unter Hinweis darauf, dass dieses Ge-
such bislang vom SEM weder zu den Akten genommen noch beantwortet
worden sei.
Nach Absprache zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem SEM
wurde die Überweisung dieses Akteneinsichtsgesuchs an das Gericht zur
Prüfung des weiteren Vorgehens vereinbart.
F.
Nach dem am 26. September 2017 erfolgten Eingang der vom Bundesver-
waltungsgericht beim SEM gemahnten Akten (einschliesslich des zuvor er-
wähnten Akteneinsichtsgesuchs vom 14. September 2017) erging am
27. September 2017 eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsge-
richts. Darin stellte die Instruktionsrichterin unter Hinweis auf Art. 42 AsylG
und auf die nach Art. 55 VwVG ordentlicherweise bestehende aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde den legalen Aufenthalt der Beschwerde-
führerin in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest, womit
die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung beziehungs-
weise um Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen hin-
fällig seien. Weiter wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet. Den Entscheid über weitere Anträge beziehungsweise Instruktions-
massnahmen stellte die Instruktionsrichterin auf einen späteren Zeitpunkt
in Aussicht.
G.
Am 1. November 2017 ergänzte die Beschwerdeführerin die Beschwerde
unter Beilage eines Arztberichtes.
E-5374/2017
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich
nachfolgender Einschränkung, einzutreten.
1.3 Nicht einzutreten ist auf den Antrag betreffend Durchführung des nati-
onalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Das SEM hat die Beschwerde-
führerin mit Schreiben vom 28. Juli 2017 über die Beendigung des Dublin-
Verfahrens und über die Behandlung des Asylgesuchs im nationalen Ver-
fahren in Kenntnis gesetzt. Der nun auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ge-
stützte Nichteintretensentscheid erging in diesem nationalen Verfahren
und eben – entgegen der ursprünglich geäusserten Absicht des SEM –
nicht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gemäss Dublin-Vertrags-
grundlagen. Dies scheint die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Ausfüh-
rungen in Art. 34 der Beschwerde zu verkennen. Sie ist betreffend den er-
wähnten Antrag nicht beschwert und nicht legitimiert.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 7
3.
Über offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Be-
schwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein
Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem er sich
vorher aufgehalten hat.
4.2 Gestützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet der Bundesrat Staa-
ten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschie-
bung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht; im Dezember 2007 hat er
alle EU- und EFTA-Staaten als sichere Drittstaaten bezeichnet.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Aus-
reise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den.
5.
5.1 Zur Begründung seines auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gestützten
Nichteintretensentscheides hält das SEM fest, der Bundesrat habe
Deutschland als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG
bezeichnet und gemäss Abklärungen habe die Beschwerdeführerin dort
subsidiären Schutz erhalten. Das Land habe sich am 4. September 2017
zur Rücknahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt. Ihre sich in der
Schweiz aufhaltenden Angehörigen gehörten praxisgemäss nicht zur Kern-
familie und ebenso wenig lägen besondere Umstände im Sinne eines ei-
gentlichen Abhängigkeitsverhältnisses vor, welche dennoch eine Berufung
auf den Schutz der Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG und Art. 8 EMRK
rechtfertigten. Angesichts ihres in Deutschland bestehenden subsidiären
Schutzes lägen zwar Anzeichen zur Erfüllung der Bedingungen für eine
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin nach Art. 83 AuG vor. Jedoch
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Seite 8
sei für die Beurteilung eines allfälligen Ersuchens um Wiedererwägung des
Asylentscheides Deutschland zuständig, womit sie in der Schweiz kein
schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen nach-
weisen könne. Der subsidiäre Schutzstatus ermögliche ihr die Rückkehr
nach Deutschland, ohne dort eine Rückschiebung in Verletzung des Non-
Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Die Wegweisung sei die Re-
gelfolge des Nichteintretensentscheides. Der Vollzug der Wegweisung sei
zulässig, weil die Beschwerdeführerin im Drittstaat Deutschland Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und das Non-Refou-
lement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen
sei. Sodann sprächen weder die in Deutschland herrschende Situation
noch andere, insbesondere individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit ei-
nes Wegweisungsvollzuges dorthin, zumal sie dort subsidiären Schutz ge-
niesse. Der zwischenzeitliche Aufenthalt in der C._______ ändere daran
nichts. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass den deutschen Behör-
den genügend Informationen über die Beziehung zwischen ihr und ihrem
Ehemann in Deutschland vorlägen. Dieses Land sei gegenüber allfälligen
Übergriffen seitens der Familie dieses Ehemannes schutzfähig und -willig;
es liege an ihr, sich bei Bedarf an die dortigen Behörden zu wenden. Das
SEM werde die deutschen Behörden zudem über die Problematik in Kennt-
nis setzen. Hinsichtlich der geäusserten suizidalen Tendenzen stehe es ihr
frei, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen; die entsprechende Infra-
struktur stehe auch in Deutschland zur Verfügung. Der Vollzug sei schliess-
lich möglich, zumal die entsprechende Zustimmung Deutschlands vorliege.
Die beantragte vollständige Akteneinsicht werde der Beschwerdeführerin
nunmehr – nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens – gewährt. Eine
Stellungnahme betreffend eine Überstellung nach Deutschland sei auch
ohne Akteneinsicht möglich. Das SEM stellte der Beschwerdeführerin die
„editionspflichtigen Asylakten inkl. Kopie des Aktenverzeichnisses“ sowie
eine „Information zur Akteneinsicht bei Nichteintretensentscheiden“ als
Beilagen zum Asylentscheid zu.
5.2 In der Beschwerde wird, nebst einem kleineren Argumentationsteil zu
den materiellen Erwägungen der angefochtenen Verfügung, schwerge-
wichtig eine mehrfache und gravierende Missachtung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör in verschiedenen Erscheinungsformen geltend gemacht.
Obwohl die Beschwerdeführerin am 9. August 2017 um Einsicht in sämtli-
che relevanten Akten im Zusammenhang mit der Wegweisung nach
Deutschland ersucht habe, seien ihr dieser Anspruch und jener auf Frister-
streckung mit Zwischenverfügung vom 14. August 2017 in fundamentaler
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Missachtung des rechtlichen Gehörs und insbesondere des Aktenein-
sichtsrechts verweigert worden, und die nachträgliche Einsichtsgewährung
mit der angefochtenen Verfügung sei unvollständig und ungenügend. Es
sei ihr deshalb nicht möglich gewesen und nach wie vor unmöglich, hinrei-
chend Stellung zu nehmen, da insbesondere Unklarheit bestehe über den
aktuellen Bestand ihres subsidiären Schutzstatus in Deutschland sowie
über den Kenntnisstand der schweizerischen und deutschen Behörden be-
treffend die Zwangsheirat mit ihrem Mann in Deutschland und betreffend
ihren zwischenzeitlichen längeren Aufenthalt mit ihrem (…) in der
C._______ zwecks Ausbruchs aus dieser Zwangsehegemeinschaft. Aus
der Bezeichnung der zur Einsicht verweigerten Aktenstücke A2 („2F
Dakty“) und A3 („10F Dakty“) könne weder die Art der Treffer noch der
Grund für das Geheimhaltungsinteresse entnommen werden. Aus den
pauschalen Bezeichnungen der Akten A5 („Bericht ID-Abklärung“), A8 und
A11 (je „Korrespondenz“) sowie A18 und A26 (je „Mail“) werde nicht ersicht-
lich, worum es dabei gehe und weshalb sie als intern deklariert worden
seien; das SEM sei diesbezüglich seiner Paginierungs- und Aktenfüh-
rungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Letztere Rüge treffe ange-
sichts der ungenauen Bezeichnungen ebenso auf die als intern deklarier-
ten Akten A7 („Triage ID“), A9 („Triageblatt Dublin“), A10 („Triageblatt in-
tern“) und A12 („Aufnahmegesuch – Ablehnung“) zu; die Einsicht in diese
Akten sei zu Unrecht verweigert worden, da sie möglicherweise identitäts-
relevante Informationen enthielten und es von zentraler Bedeutung sei, wie
sich Deutschland bezüglich ihrer Übernahme geäussert habe. Weiter ver-
weigere das SEM die Einsicht in die Akten A13 („Rechtliches Gehör“), A14
(„Zuweisungsentscheid“) und A22 („Schreiben an Vertretung“) mit dem Hin-
weis, es handle sich hierbei um ihr bekannte Akten. Sie habe jedoch explizit
Einsicht in sämtliche Akten verlangt; somit fehlten ihr zahlreiche Informati-
onen für die Beschwerdeführung. Die Bezeichnung der Akte A15 („EVZ Ak-
ten“) als unwesentlich rechtfertige die Einsichtsverweigerung ebenso we-
nig, denn der Einsichtsanspruch beziehe sich unbestrittenermassen auch
auf unwesentliche Akten. Bei der Akte A29 („Überstellungsmodalitäten“)
handle es sich sodann offensichtlich um ein entscheidrelevantes Akten-
stück, dessen geheime Natur nicht ersichtlich sei. Diese Verletzungen des
Akteneinsichtsrechts und mithin des Anspruchs auf rechtliches Gehör
müssten bereits zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richti-
gen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zur
Folge haben. Das rechtliche Gehör sei aber auch dadurch verletzt, dass
das SEM den zum Beweis des Aufenthalts in der C._______ vorgelegten
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Seite 10
Mietvertrag in seiner Verfügung willkürlich ignoriert habe. Eine schwerwie-
gende Verletzung der Abklärungspflicht liege weiter insofern vor, als das
SEM betreffend den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin in Deutsch-
land keine weiteren Informationen eingeholt habe; der Wegzug in die
C._______ habe wahrscheinlich den Verlust des subsidiären Schutzes und
des Aufenthaltsrechts in Deutschland zur Folge gehabt. Schliesslich be-
kräftigt die Beschwerdeführerin die Vorbringen in ihrer Stellungnahme vom
17. August und Ergänzung vom 4. September 2017 und betont, dass die
deutschen Behörden unzureichend Kenntnis von der Zwangsehe, von der
Gefahr der Verübung eines Ehrenmordes auf sie und von ihrem Aufenthalt
in der C._______ hätten. Verletzt sei offensichtlich auch Art. 6 AsylV1, weil
sie angesichts der angesprochenen geschlechtsspezifischen Verfolgung
nicht noch in einer Frauenrunde befragt worden sei. Schliesslich wendet
sich die Beschwerdeführerin argumentativ gegen die materiellen Erwägun-
gen der angefochtenen Verfügung und bekräftigt ihre Gefährdungssituation
in Deutschland, die ausweglose Situation in der C._______, den verwandt-
schaftsspezifischen Grund ihrer Einreise in die Schweiz und ihr Abhängig-
keitsverhältnis zu ihren Angehörigen hier.
6.
6.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ist in Anbetracht verschiedener verwirrlich
erscheinender Anhaltspunkte in den Akten zunächst klarzustellen, dass die
Beschwerdeführerin keine Staatsbürgerschaft innehat. Hierfür sprechen
insbesondere der vorgelegte Maktumin-Ausweis und ihre Aussagen in der
BzP (vgl. Akte A6 Ziffern 1.11, 1.15, 4.02-4.04). Das SEM hat denn auch in
der angefochtenen Verfügung bei der Personalienangabe zutreffend „ohne
Nationalität“ vermerkt. Indizien für eine syrische Staatsbürgerschaft bezie-
hungsweise Nationalität gehen zwar ebenfalls aus den Akten hervor (vgl.
insb. A1, A3, A4, A6 [dort S. 1], A12, A16 f., A20 f.), stammen aber offenbar
weder aus eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin noch stützen sie
sich auf strikte Beweismittel. Klarzustellen ist im Weiteren, dass die Be-
schwerdeführerin ihr genaues Geburtsdatum gemäss eigenen Angaben
nicht kennt, sondern nur ihr wahrscheinliches Geburtsjahr (vgl. A6
Ziff. 1.06). Die Erfassung des Geburtsdatums 1. Januar (…) durch das
SEM beruht offensichtlich auf einem EDV-mässigen Eingabeerfordernis,
gegen welches die Beschwerdeführerin keine Einwendung geltend machte
(vgl. wiederum A6 Ziff. 1.06).
Klarheit herrscht indessen über den aktuellen Schutz- und Aufenthaltssta-
tus der Beschwerdeführerin in Deutschland in Form des so genannten sub-
sidiären Schutzes. Die in der Beschwerde sowie der Stellungnahme vom
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Seite 11
17. August und der Ergänzung vom 4. September 2017 geäusserten Zwei-
fel und gar die Behauptung eines Erlöschens dieses Status in Deutschland
basieren auf blossen und zudem haltlosen Mutmassungen. Es ist in keiner
Weise einzusehen, weshalb die deutschen Behörden am 28. Juli 2017 den
Bestand dieses subsidiären Schutzes bestätigen und später dem SEM
eine darauf basierende Rücknahmezustimmung abgeben sollten, wenn
dieser Status nicht dem aktuellen Stand entsprechen sollte. Es ist somit
sachverhaltlich vom aktuellen Bestand des subsidiären Schutzes und ei-
nem darauf basierenden Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin in
Deutschland auszugehen und die Vorinstanz hatte entgegen der in der Be-
schwerde erhobenen Rüge keine Veranlassung, diesbezüglich weitere Ab-
klärungen zu treffen. Die betreffenden entscheidrelevanten Dokumente
(insb. A17, A21 und A25) hat die Beschwerdeführerin zusammen mit dem
angefochtenen Entscheid zur Einsicht erhalten. Auf die Frage nach dem
Zeitpunkt der Einsichtsgewährung und der damit verbundenen Relevanz
für die Beurteilung einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs wird
in den nachfolgenden Erwägungen (vgl. unten E. 6.3.7) einzugehen sein.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1,
2011/1 E. 2).
Im Rahmen der Überprüfung der vorinstanzlichen Rechtsanwendung stel-
len sich für das Bundesverwaltungsgericht vorab zwei Fragen, nämlich
jene nach der Asylgesuchsqualität und – bejahendenfalls – jene nach der
Drittstaatqualität Deutschlands in der vorliegenden Konstellation: Die Be-
schwerdeführerin erwähnte als Anlass des Verlassens ihres vormaligen
Aufenthaltsstaates C._______ einzig den Umstand, dass sie nach der In-
haftierung ihres (…) dort kein Beziehungsnetz mehr gehabt habe und rat-
los gewesen sei. Die Wahl der Schweiz als neues Gastland begründete sie
mit dem Aufenthalt von Angehörigen hier und mit der auszuschliessenden
Variante einer Rückkehr nach Deutschland, wo sie sich durch die Familie
ihres Mannes gefährdet betrachte. Ob es sich dabei aber um ein über ein
rein ausländerrechtliches Familienzusammenführungsanliegen hinausge-
hendes Ersuchen um Schutz vor Verfolgung und mithin um ein Asylgesuch
im Sinne von Art. 18 AsylG handelt, liegt nicht ohne Weiteres auf der Hand.
Sollte dies bejaht werden, stellt sich unweigerlich die Folgefrage, ob
E-5374/2017
Seite 12
Deutschland überhaupt die Drittstaatqualität im Sinne von Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG haben kann, wenn genau betreffend dieses angeblich schutz-
unfähige und -unwillige Drittland eine Furcht vor von Menschenhand aus-
gehender Benachteiligung geltend gemacht wird. Verfolgerstaat und Dritt-
staat können nämlich nach der gesetzlichen Konzeption dieses Nichtein-
tretenstatbestandes (wie auch weiterer Drittstaatsnichteintretenstatbe-
stände nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a ff. AsylG) rechtslogisch nicht deckungs-
gleich sein (vgl. dazu auch das am 12. Juni 2017 ergangene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-3189/2017, dort insb. E. 6.2).
Eine abschliessende Beantwortung der beiden aufgeworfenen Fragen
kann im vorliegenden Urteil unterbleiben, weil die angefochtene Verfügung
bereits aus nachfolgend zu erörternden formellen Gründen aufzuheben ist.
Es ist dem SEM überlassen, sich mit den beiden erwähnten Fragen im
Rahmen der Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens und der
Neubeurteilung der Sache zu befassen, sollte es ihnen Bedeutung zumes-
sen.
6.3 Die formellen Rügen der mehrfachen Missachtung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör in verschiedenen Erscheinungsformen sind vorab zu
prüfen, da sie eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken
können (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043 ff. m.w.H.).
6.3.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffe-
nen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfin-
dung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfecht-
baren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV;
Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3
und 2006 Nr. 24 E. 5.1). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss
Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine
umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lü-
ckenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und
weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserhebli-
chen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1155). Der
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Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Ver-
waltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren not-
wendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände
abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Sodann be-
steht eine Aktenführungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geord-
nete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten
im Aktenverzeichnis und ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Ge-
suchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff.
VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches
Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Sie ist aber
auch für die rekursinstanzlichen Behörden von massgeblicher Bedeutung,
weil im Falle einer Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich her-
angezogenen Akten die Gefahr eines unrichtigen – wenngleich grundsätz-
lich revisionsfähigen – Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des
Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Gegenstand der Aktenfüh-
rungspflicht sind sämtliche Akten, wogegen massgeblich für den Einsichts-
anspruch das grundsätzliche Potenzial zur Entscheidbeeinflussung ist.
Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem um
Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27
VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässig-
keitsprüfung auf das Erforderliche beschränken.
Die genannten Grundsätze sind vorliegend in mehrfacher Hinsicht verletzt,
wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt.
6.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass sich die im Beilagenverzeichnis der an-
gefochtenen Verfügung erwähnte „Information zur Akteneinsicht bei Nicht-
eintretensentscheiden“ nicht in den Akten befindet. Dem Bundesverwal-
tungsgericht ist es daher nicht möglich, dessen Inhalt, Relevanz und Aus-
wirkungen auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Ver-
fahren zu beurteilen.
6.3.3 Die Beschwerdeführerin rügt, dass aus der Bezeichnung der zur Ein-
sicht verweigerten Aktenstücke A2 („2F Dakty“) und A3 („10F Dakty“) weder
die Art der Treffer noch der Grund für das Geheimhaltungsinteresse ent-
nommen werden könnten. Aus dieser Rüge kann abgeleitet werden, dass
der Beschwerdeführerin bekannt ist, welcher Art die Abklärungen waren
(eine 2-Finger- und eine 10-Finger-Daktyloskopierung), die zur Erstellung
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dieser beiden Aktenstücke führten. Beide beinhalten verschiedene Anga-
ben (insb. Codes und Kürzel), für deren Geheimhaltung durchaus überwie-
gende öffentliche und vor allem private Interessen bestehen. Das einzige
verfahrenswesentliche Ergebnis der Daktyloskopierungen – nämlich die
Asylgesuchstellung in Deutschland vom (…) Juni 2012 wurde der Be-
schwerdeführerin bereits in der BzP mitgeteilt (vgl. A6 Ziff. 2.06 und 8.01).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nach Auffassung des
Gerichts nicht vor.
Bezüglich der Akte A29 („Überstellungsmodalitäten“) ist klarzustellen, dass
die Editionsverweigerung vom SEM entgegen der scheinbaren Annahme
der Beschwerdeführerin nicht mit Geheimhaltungsinteressen, sondern mit
der Deklaration „interne Akte“ (Code B) begründet wurde. An dieser Be-
gründung ist nichts auszusetzen, zumal es um die Absprache unter Behör-
den betreffend Modalitäten bei reinen Vollzugsvorgängen geht. Auch hier
ist somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich und die Ak-
tenbezeichnung ist durchaus klar und rechtsgenüglich.
6.3.4 Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine das rechtliche Gehör verlet-
zende Bezeichnung als intern und eine Missachtung der Paginierungs- und
Aktenführungspflicht durch die ungenauen und pauschalen Bezeichnun-
gen bei den Akten A5 („Bericht ID-Abklärung“), A7 („Triage ID“), A8 und A11
(je „Korrespondenz“), A9 („Triageblatt Dublin“), A10 („Triageblatt intern“),
A12 („Aufnahmegesuch – Ablehnung“) sowie A18 und A26 (je „Mail“).
Diese Akten würden möglicherweise auch identitätsrelevante Informatio-
nen und solche darüber enthalten, wie sich Deutschland bezüglich der
Übernahme geäussert habe.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt hierzu vorab fest, dass – abgesehen
vom offensichtlich aus Versehen nicht paginierten, aber immerhin als A28
im Aktenverzeichnis erscheinenden Beweismittelcouvert – sämtliche er-
wähnten Aktenstücke in den Akten vorhanden, paginiert und auf dem Ak-
tenverzeichnis erfasst sind. Insoweit ist keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs zu erkennen. Die Bezeichnung der Akten A5, A7-A11, A18, A26
(und im Übrigen ebenso A29) als intern und somit nicht editionspflichtig ist
vorliegend gesetzes- und praxiskonform (vgl. BGE 115 V 303, wonach In
interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den
Eigengebrauch beziehungsweise für die interne Entscheidfindung erstellt
werden, wie beispielsweise Notizen zuhanden einer Drittperson innerhalb
der Behörde, Anträge oder Entscheidentwürfe keine Einsicht zu gewähren
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ist; BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Bezeichnung der betreffenden Aktenstü-
cke im Aktenverzeichnis kann und darf nicht einen derart konkreten und
detaillierten Substanziierungsgrad aufweisen, dass damit eben gerade die
Qualität als Internum unterhöhlt würde. Der Grundsatz des rechtlichen Ge-
hörs würde ad absurdum geführt, wenn er einen Anspruch auf weitgehende
Einsicht in ein als intern bezeichnetes Aktenstück beinhalten würde, um
dadurch die Rechtmässigkeit der Qualifizierung als Internum überprüfen zu
können (vgl. auch die im Jahre 2016 ergangenen Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts E-4122/2016 E. 6.2.1 oder E-4393/2016 E. 6.3). Die bei
den Aktenstücken A8, A11, A18 und A26 vorgenommenen Aktenbezeich-
nungen „Korrespondenz“ beziehungsweise „Mail“ erweisen sich demge-
genüber dennoch als ungenügend, denn die Beschwerdeführerin kann bei
diesen Bezeichnungen unmöglich auch nur erahnen, was Gegenstand der
betreffenden Akten, Anlass der Aktenerstellung und Grund der Deklaration
als intern sein könnte. Der Aktenführungspflicht und mithin dem Anspruch
auf rechtliches Gehör durchaus genügende Bezeichnungen wären bei-
spielsweise „E-Mail-Korrespondenz SEM/NDB“ im Falle von A8, „E-Mail-
Korrespondenz CH/D“ im Falle von A11, „Mail Rückübernahmeanfrage“ im
Falle von A18 und „Mail Rückübernahmezusage“ im Falle von A26.
Auch die vollständige und mit „intern“ begründete Einsichtsverweigerung
in das Aktenstück A12 („Aufnahmegesuch – Ablehnung“) ist zu beanstan-
den: Insbesondere der im Dokument vorhandene dreizeilige Kerntext der
deutschen Behörden (mit Hinweis auf den gewährten subsidiären Schutz
und die mögliche Anwendbarkeit bilateraler Rückübernahmeabkommen)
ist für das vorliegende Verfahren durchaus von Relevanz und müsste der
Beschwerdeführerin zumindest informativ in einem separaten Dokument
oder unter Abdeckung geheimhaltungspflichtiger oder interner Passagen
offengelegt werden. Je stärker nämlich das Verfahrensergebnis von der
Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je
stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Be-
troffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht
Rechnung zu tragen (Art. 27 und 28 VwVG; vgl. das Urteil E-2049/2015
vom 10. Juni 2015 E. 6.1 und zum Ganzen ferner das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-3341/2014 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen).
6.3.5 Ebenso offensichtlich begründet ist vorliegend die Rüge der Be-
schwerdeführerin, wonach das SEM die Einsicht in die Akten A13 („Recht-
liches Gehör“), A14 („Zuweisungsentscheid“) und A22 („Schreiben an Ver-
tretung“) zu Unrecht mit dem Hinweis verweigert habe, es handle sich hier-
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bei um ihr bekannte Akten. Sie macht diesbezüglich zutreffend darauf auf-
merksam, dass sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren explizit Einsicht
in sämtliche Akten verlangt habe. Gemäss Art. 27 Abs. 3 VwVG darf näm-
lich die Einsichtnahme in eigene Eingaben einer Partei, ihre als Beweismit-
tel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen nicht verweigert
werden, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei
nur bis zum Abschluss der Untersuchung. Die diesbezügliche vorinstanzli-
che Praxis, der gesuchstellenden Person ihr bekannte Akten nur auf ent-
sprechendes Gesuch hin zugänglich zu machen (vgl. auch Textwortlaut zu
Code E im Aktenverzeichnis des SEM), mag aus ökonomischer und ökolo-
gischer Sicht sinnvoll erscheinen, indessen erweist sie sich in Fällen wie
dem vorliegenden, in denen gerade ausdrücklich um vollständige Akten-
einsicht ersucht wird, als rechtswidrig (vgl. dazu die analoge Konstellation
gemäss Urteil E-2049/2015 vom 10. Juni 2015 E. 6.2; zum Ganzen vgl.
ferner das Urteil D-6126/2016 E. 5.2.3 f.).
6.3.6 Mit derselben Begründung erweist sich ebenso die vom SEM mittels
Bezeichnung der Akte A15 („EVZ Akten“) als „unwesentlich“ begründete
Einsichtsverweigerung als nicht korrekt. Der Einsichtsanspruch bezieht
sich unbestrittenermassen auch auf unwesentliche Akten, zumal wenn Ein-
sicht in sämtliche Akten verlangt wird. Die Akteneinsicht ist demnach auch
zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid
in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die
für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen werden, kann daher
nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für
den Verfahrensausgang belanglos.
6.3.7 Zu prüfen bleibt schliesslich die Frage, ob das SEM die Akteneinsicht
im Zeitpunkt seiner Zwischenverfügung vom 14. August 2017 zutreffender-
weise vollständig unter Hinweis auf die damals nicht abgeschlossene Un-
tersuchung verweigern durfte. Der Hinweis als solcher hat durchaus seine
Berechtigung für eine Einsichtsverweigerung und ist denn auch in Art. 27
Abs. 3 VwVG verankert. Gemäss dieser Bestimmung darf sich aber die
Einsichtsverweigerung umfangmässig nur auf Protokolle über eigene Aus-
sagen der Partei beziehen. Eine vertiefte Prüfung der Frage, für welche
Aktenstücke die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der besagten Zwischen-
verfügung allenfalls doch Anspruch gehabt hätte, kann vorliegend unter-
bleiben. Ihr Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs ist nämlich spä-
testens mit dem Ergehen der angefochtenen und verfahrensabschliessen-
den Verfügung vom 6. September 2017 verletzt. Dieser Zeitpunkt liegt zwar
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tatsächlich nach dem Abschluss der Untersuchung, andernfalls die Verfü-
gung auch gar nicht hätte ergehen dürfen. Der Wortlaut eines Einsichtsver-
weigerungsrechts „nur bis zum Abschluss der Untersuchung“ kann aber
rechtslogisch nur heissen, dass – falls ein Einsichtsantrag gestellt wurde -
im Anschluss daran und vor Ergehen des Entscheides die Einsicht zu ge-
währen ist. So hat die gesuchstellende Person die Möglichkeit (mit oder
ohne formelle Fristansetzung) Ergänzungen, Berichtigungen, oder Stel-
lungnahmen anderer Art noch einzubringen und damit womöglich einen
unrichtigen Entscheid der Behörde und damit ein unnötiges Beschwerde-
verfahren zu vermeiden. Die Einsichtsgewährung erst mit dem verfahrens-
abschliessenden Entscheid erfolgt zu spät und verletzt den Anspruch auf
Wahrung des rechtlichen Gehörs. Die Konsequenzen für die gesuchstel-
lende Person sind umso nachteiliger, wenn wie vorliegend die Art des Ent-
scheides (Nichteintreten nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) mit einer über-
aus kurzen Beschwerdefrist verbunden ist.
6.3.8 Angesichts des soeben Erwogenen wird klar, dass selbst eine umge-
hende Beantwortung des abermaligen an das SEM gerichteten Aktenein-
sichtsgesuchs vom 14. September 2019 diese Verletzung des rechtlichen
Gehörs nicht hätte rückgängig machen können. In diesem Zusammenhang
ist im Übrigen auch insofern Kritik am Vorgehen des SEM zu üben, als
dieses zwar dieses Einsichtsgesuch entgegengenommen und umgehend
mit einem Eingangsstempel versehen, es aber weder in die Akten abge-
legt, noch paginiert, noch im Aktenverzeichnis erfasst, noch beantwortet
hat. Erst am 25. September 2017 – zehn Tage nach Eingang des Einsichts-
gesuchs – wurde das zwischenzeitlich infolge Beschwerdeeingang an das
Bundesverwaltungsgericht überwiesene N-Dossier vom SEM zwecks Erle-
digung des Gesuchs angefordert. Die Aktenführungspflicht und das recht-
liche Gehör sind somit auch insoweit als verletzt zu bezeichnen.
6.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör führt – angesichts des formellen Charakters des Gehörs-
anspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrek-
ter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre – grundsätz-
lich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Hei-
lung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf
Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die
Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können und der Beschwer-
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deinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Be-
zug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festge-
stellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Ent-
scheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand herge-
stellt werden kann. Selbst wenn eine Heilung nach den erwähnten Anfor-
derungen möglich wäre, kann sich eine Kassation unter Umständen aber
rechtfertigen. Sie kann beispielsweise dann in Betracht gezogen werden,
wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzel-
fall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung
ist. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrens-
fehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart man-
gelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfah-
ren ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend allesamt erfüllt, weshalb eine Hei-
lung auf Beschwerdestufe – im Gegensatz etwa zur Konstellation im be-
reits erwähnten Urteil D-6126/2016 – nicht in Betracht fällt, zumal der für
den Fall eines abweisenden Beschwerdeentscheides drohende Instanzen-
verlust abermals eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs
bewirken würde.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung in-
folge Verletzung von Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1 AsylG) aufzuheben ist.
Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, soweit Eintretensanspruch be-
steht, und die Sache ist zur Behebung der erwähnten Mängel und zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich mithin, auf
den weiteren Inhalt der Beschwerde und die noch nicht behandelten An-
träge formeller Art (Gewährung von Akteneinsicht, Gewährung des rechtli-
chen Gehörs und Fristeinräumung zur Beschwerdeergänzung durch das
Gericht) näher einzugehen. Die vorliegende Beschwerde ist dem SEM im
Hinblick auf die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens zur
Kenntnis zu bringen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird somit hinfällig.
8.2 Der rechtsvertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsie-
gens im Kassationsantrag in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7
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Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikos-
ten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die
notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1‘000.– (inkl. Aus-
lagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Beschwerde inso-
weit gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Sache geht zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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