B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5375/2013
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Tunesien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 16. September 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 20. Februar 2013 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 26. Februar 2013 wurde er summarisch befragt und
am 26. August 2013 vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
B.
Mit Verfügung vom 16. September 2013 – eröffnet am 18. September
2013 – trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
ein, wies ihn aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton
mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Ak-
ten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C.
Mit Eingabe vom 24. September 2013 (Poststempel) hat der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Die An-
träge in der Beschwerde werden auf einem standardisierten, vorgedruck-
ten Formular gestellt. Beantragt wird die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung
von Asyl, die Feststellung, dass die Wegweisung unzulässig, unzumutbar
und unmöglich sei, und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme; die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung
des Kostenvorschusses; eventualiter die Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung; die vorsorgliche Anweisung der Behörde, sich jeder
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats zu
enthalten sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
und eventualiter bei erfolgter Datenweitergabe eine Information des Be-
schwerdeführers in einer separaten Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
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gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
1.2. Soweit der Beschwerdeführer Anträge zum Verfahren stellt – Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung, vorsorgliche Anweisung der
zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Hei-
mat- und Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben
zu unterlassen sowie (eventualiter) bei bereits erfolgter Datenweitergabe
darüber in einer separaten Verfügung informiert zu werden –, so ist die
Beschwerde mangelhaft, weil es an einer Begründung fehlt (Art. 52
Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (Art. 52
Abs. 2 VwVG) kann unterbleiben, weil die verfahrensrechtlichen Anträge
mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos werden.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliess-
lich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Auf die Anträge
auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist
somit nicht einzutreten.
2.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summari-
scher Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetre-
ten, wenn die Voraussetzungen von Art. 18 nicht erfüllt sind. Als Asylge-
such gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie
die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht (Art. 18 AsylG). Eine
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Person muss somit zum Ausdruck bringen, sie werde in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religi-
on, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt oder
habe begründete Furcht, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG) oder befürchte eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
drohende, nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung, ausge-
setzt zu werden.
3.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er die
erste Chance nach dem Sturz des Präsidenten wahrgenommen habe, um
wegzugehen. Die wirtschaftliche Lage in seinem Heimatland sei schwie-
rig. Er habe keine gute Arbeit dort gefunden. Hinzu komme die allgemei-
ne Unruhe, die noch in Tunesien herrsche. In seinem Dorf habe es Mord-
fälle gegeben, und er möchte nicht gleich enden. Die Vorinstanz hat in
der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass die Vorbringen
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 3 EMRK beinhalten.
Der Beschwerdeführer wiederholt sie in seiner Beschwerde, ohne sich mit
den Feststellungen in der angefochtenen Verfügung auseinanderzuset-
zen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die
Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt sind und kein Asylgesuch
vorliegt. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
4.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9).
Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
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5.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101]. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten erge-
ben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
5.3. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzu-
mutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge-
meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In Tunesien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt oder Bürger-
krieg, der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit grundsätzlich als
zumutbar. Der Beschwerdeführer macht individuelle Gründe geltend. Er
bringt in pauschaler Weise vor, dass er Suizid begehen werde, wenn er
nach Tunesien zurückkehren müsse. Er zeigt jedoch mit keinem Wort auf,
inwiefern konkrete Gründe vorliegen, die gegen die Zumutbarkeit des
Vollzugs sprechen. Es liegen denn auch keine Hinweise vor, die darauf
schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr
konkret gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich des-
halb als zumutbar.
5.4. Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zustän-
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digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwerdegrund erfüllt ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist
7.
Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil seine Begehren
als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit
dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: