Abtei lung V
E-5376/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Kongo (Kinshasa),
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 18. Juli 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5376/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am am 5. Oktober 2004 um Asyl nach-
suchte, das BFM dessen Asylgesuch mit Verfügung vom 1. Juli 2005
im Wesentlichen unter Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvor-
bringen ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass die gegen diese Verfügung des BFM am 27. Juli 2005 erhobene
Beschwerde von der damals zuständigen Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) mit Urteil vom 9. September 2005 im vereinfachten
Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde,
dass die ARK mit Urteil vom 26. Oktober 2005 auf ein Revisionsge-
such des Beschwerdeführers vom 29. September 2005 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 3. Juli 2008 beim BFM ein auf die Fra-
ge der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränktes Wie-
dererwägungsgesuch einreichte, dieses im Wesentlichen mit einer
deutlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes begründe-
te und seinem Gesuch zwei Arztberichte beilegte,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juli 2008 - eröffnet am 24. Juli
2008 - das Wiedererwägungsgesuch abwies und feststellte, seine Ver-
fügung vom 1. Juli 2005 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar und einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 18. Juli 2008, die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, die Zuerkennung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde respektive den Erlass vollzugshem-
mender vorsorglicher Massnahmen beantragte,
dass mit der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung, die Kopie eines
bereits bei den Akten liegenden Arztberichts sowie mehrere Fotografi-
en eingereicht wurden,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
21. August 2008 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorgli-
chen Massnahme gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde aussetzte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätz-
lich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmit-
telweg weitergezogen werden können und das Bundesverwaltungsge-
richt auch zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
ist,
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes be-
stimmt (vgl. Art. 73 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch die
verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht,
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dass jedoch gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des
Bundesgerichts aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter be-
stimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf
Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren
Hinweisen) und demnach auf ein Wiedererwägungsgesuch unter
anderem einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise verändert hat
und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich
eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung im Wesent-
lichen auf seinen Gesundheitszustand sowie in diesem Zusammen-
hang auf den mit seinem Wiedererwägungsgesuch vom 3. Juli 2008
eingereichten ärztlichen Bericht vom 21. Mai 2008 verweist, wonach er
unter anderem an einer mittelgradigen depressiven Episode mit soma-
tischem Syndrom, an Bluthochdruck, schwerem Übergewicht, Venen-
schwäche, verminderten Blutplättchen, und diversen Schmerzen leide
(vgl. Beschwerde S. 2 f.),
dass nach Durchsicht der Akten die vom BFM in der angefochtenen
Verfügung vom 18. Juli 2008 vorgetragenen Argumente als nachvoll-
ziehbar und überzeugend zu qualifizieren sind und die Abweisung des
Wiedererwägungsgesuchs vom 4. Juli 2008 praxiskonform und ange-
messen erscheint,
dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers be-
reits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens thematisiert und von
BFM und ARK als dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehend
qualifiziert worden sind,
dass beide Behörden zum Schluss gekommen sind, die unbestrittenen
Gesundheitsbeschwerden seien im Heimatland des Beschwerdefüh-
rers behandelbar (vgl. BFM-Verfügung vom 1. Juli 2005, S. 5; ARK-Ur-
teil vom 9. September 2005, S. 11, mit Hinweis auf die Verfügung des
Instruktionsrichters vom 8. August 2005, mit der ein Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit
der Beschwerdebegehren abgewiesen worden war),
dass der Beschwerdeführer im Übrigen in seinem Rechtsmittel selber
ausführte, es möge "wohl zutreffen, dass die einzelnen Erkrankungen
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für sich alleine genommen in B._______ mehr oder weniger angemes-
sen behandelt werden könnten" (vgl Beschwerde, S. 4),
dass unter Würdigung der gesamten Akten auch nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts kein wiedererwägungsrechtlich erheblicher
Sachverhalt dargetan worden ist,
dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen davon abgesehen wer-
den kann, auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers im
Einzelnen einzugehen, weil diese am Ergebnis nichts zu ändern ver-
mögen,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers
zu Recht abgewiesen hat und demzufolge die Verfügung des BFM vom
1. Juli 2005 rechtskräftig und vollstreckbar bleibt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
hingegen gutzuheissen ist, nachdem die prozessuale Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers ausgewiesen ist und seine Beschwerde nicht als
aussichtslos gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG qualifiziert werden musste,
weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,
dass die Gesuche um Anerkennung der aufschiebenden Wirkung und
um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem vorliegenden Ent-
scheid in der Sache gegenstandslos geworden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfah-
renskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das C._______ ad _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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