Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5376/2011
U r t e i l v om 4 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien A._______, geboren (…),
Serbien,
vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. September 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 13. August 2011 verliess und über Ungarn und Österreich
gleichentags in die Schweiz gelangte, wo er am 15. August 2011 um Asyl
nachsuchte,
dass er an der Kurzbefragung vom im Empfangs und Verfahrenszentrum
B._______ und an der direkten Bundesanhörung vom 5. September 2011
im Wesentlichen geltend machte, er gehöre zum Volke der Roma, welche
in Serbien ohne Grund belästigt und schikaniert würden,
dass im Jahre (…) das Haus seines Bruders angezündet worden sei,
wobei dieser dabei ums Leben gekommen sei,
dass der Beschwerdeführer vor ungefähr (…) Jahren auf dem Weg nach
Hause von (…) überfallen und zusammengeschlagen worden sei,
dass er die (…) Personen am nächsten Tag bei der Polizei angezeigt
habe, die Beamten ihm jedoch mitgeteilt hätten, er habe keine Zeugen,
dass er ausserdem im (…) von seinem Nachbarn und (…) weiteren
Personen zu Hause aufgesucht, geschlagen und aufgefordert worden sei,
das Haus zu verlassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. September 2011 in Anwendung
von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei Serbien
handle es sich seit dem Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009
um einen so genannten verfolgungssicheren Staaten im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die daraus folgende
Vermutung, in seinem Heimatstaat finde keine Verfolgung statt und
genügender Schutz sei gewährleistet, umzustossen,
dass seine Vorbringen in keiner Weise überzeugen würden, sie seien
unsubstanziiert und widersprüchlich,
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dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 29. September 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller
Hinsicht beantragte, auf das Asylgesuch vom 15. August 2011 sei
einzutreten, es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige
Aufnahme anzuordnen, gegebenenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung
an das BFM zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
30. September 2011 vorlagen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche von Personen aus Staaten nach Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG, in denen grundsätzlich Sicherheit vor Verfolgung besteht,
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat Serbien gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als Staat
bezeichnet hat, in dem Sicherheit vor Verfolgung besteht (safe countries),
dass diese Vermutung der Sicherheit vor Verfolgung mit konkreten
Hinweisen auf eine Verfolgung im Einzelfall umgestossen werden kann,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorbringt,
verschiedene Organisationen würden seit langem auf die Diskriminierung
der Roma im Balkan hinweisen,
dass die Volksgruppe der Willkür sowie massiver Korruption auf
Behördenebene ausgesetzt sei,
dass zwar Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und
teilweise Schikanen beim Zugang zur medizinischen Versorgung sowie
Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden können, diese
indessen im Allgemeinen nicht ein Ausmass erreichen, welches zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft genügen würde, zumal am
25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der
nationalen Minderheiten, welches auch für die anerkannte Minderheit der
Roma Geltung hat, in Kraft getreten ist,
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dass zudem auf Beschwerdeebene keine konkreten und stichhaltigen
Erklärungen für die widersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen
im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht und damit die Zweifel am
Wahrheitsgehalt der Verfolgungsvorbringen nicht ausgeräumt werden,
dass das BFM damit zu Recht festgestellt hat, dem Beschwerdeführer sei
es nicht gelungen, die Vermutung, es handle sich bei Serbien um einen
Staat, in dem Sicherheit vor Verfolgung besteht, umzustossen,
dass das Bundesamt zu Recht nach Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig ist, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 1 A Ziff. 2 FK glaubhaft darzutun, weshalb das Prinzip des
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flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet,
dass aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die darauf
schliessen liessen, dem Beschwerdeführer drohe in Serbien
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer
als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Serbien
möglich ist, da er technisch möglich und praktisch durchführbar ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ebenfalls abzuweisen ist, da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos
erwiesen haben,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
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