Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5377/2011
U r t e i l v om 1 8 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 29. Juli 2011 / N (…).
E5377/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer − ein aus Pottuvil stammender Tamile sri
lankischer Staatsangehörigkeit − mit schriftlicher Eingabe vom 20. April
2009 an die Schweizerische Botschaft in Colombo ein Asylgesuch stellte,
dass die Schweizerische Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 30. April 2009 aufforderte, detaillierte Informationen und
gegebenenfalls Beweismittel zu seinem Asylgesuch einzureichen,
ansonsten sein Asylverfahren nicht weitergeführt werde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2009 antwortete,
dass die Schweizer Botschaft in Colombo mit Begleitschreiben vom
10. Juni 2009 dem BFM die Verfahrensakten überwies und dabei
festhielt, die Botschaft habe keine Möglichkeit, jede asylsuchende Person
zu befragen,
dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2009 und 21. Oktober 2009
ergänzende Eingaben machte,
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2011 dem
Beschwerdeführer mitteilte, es erachte den Sachverhalt aufgrund der
schriftlichen Eingaben als erstellt, und ihm die Möglichkeit zur
Stellungnahme einräumte,
dass der Beschwerdeführer sich mit Eingabe vom 7. Februar 2011
äusserte,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. März 2011 – gemäss srilankischem
Rückschein am 25. März 2011 eröffnet – dem Beschwerdeführer die
Einreise nicht bewilligte und sein Asylgesuch ablehnte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2011
(Eingangsstempel der Schweizerischen Botschaft in Colombo: 19. April
2011) sinngemäss die Aufhebung der BFMVerfügung, die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Mai 2011
(E2442/2011) unter anderem feststellte, dass die Vorinstanz mehrere
vom Beschwerdeführer eingereichte, fremdsprachige Beweismittel nicht
übersetzt habe, weshalb deren Inhalt unbekannt bleibe (vgl. nicht
paginiertes Beweismittelcouvert),
E5377/2011
Seite 3
dass das Bundesverwaltungsgericht mit genanntem Urteil die
Beschwerde guthiess, die Verfügung des BFM vom 8. März 2011 aufhob
und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 1. Juni 2011 und 19. Juli
2011 weitere Bedrohungen geltend machte,
dass der Beschwerdeführer am 20. Juni 2011 in den Räumen der
Schweizerischen Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen angehört
wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei
Ende 2005 von der KarunaGruppe zwangsrekrutiert worden, habe sich
einem Kampf und Waffentraining unterziehen müssen und sei, da er sich
gegen das Training gewehrt habe, oft geschlagen worden,
dass der Vater bei der Polizei eine Anzeige gemacht habe, dass sein
Sohn entführt worden sei, und die Polizei aber nichts unternommen habe,
dass daraufhin jene Männer von der KarunaGruppe zum Haus seines
Vaters gekommen seien und gedroht hätten, den Beschwerdeführer
umzubringen, falls er nochmals zur Polizei gehe,
dass ihm nach acht Monaten – Ende August 2006 – nach zwei
erfolglosen Versuchen die Flucht schliesslich gelungen sei und er sich
nach Pottuvil, seinem Zuhause, begeben habe,
dass er dann unter anderem mit der (…) von Januar 2007 bis Juni/Juli
2007 als technischer Mitarbeiter ("laboratory technician") gearbeitet habe,
dass jene Männer der KarunaGruppe aber wieder bei ihm zu Hause
aufgetaucht seien und ihn aufgefordert hätten, am Folgetag in ihrem Büro
zu erscheinen,
dass sein Vater ihn dann sofort nach B._______ geschickt habe, was die
KarunaMänner jedoch herausgefunden hätten,
dass er sich auf Warnung seines Vaters nach C._______ (Western
Province) und etwa fünf Monate später nach D._______ (Western
Province) zu Freunden begeben habe, wo er seit Januar 2009 lebe,
E5377/2011
Seite 4
dass zwei Freunde von ihm vor einem Jahr von derselben Gruppe unter
dem Vorwand einer Befragung mitgenommen worden seien und seither
über deren Verbleib nichts bekannt sei,
dass am 17. Mai 2011 jene Männer erneut bewaffnet bei seinem Vater
zuhause erschienen seien und nach dem Verbleib des
Beschwerdeführers gefragt hätten,
dass er derzeit nicht wisse, ob er von der Karuna oder von der daraus
abgespaltenen PillayanGruppe oder von beiden gesucht werde,
dass sein Vater erfahren habe, dass die Untersuchungsbehörde ("the
Intelligence Men") dieser Karuna beziehungsweise Pillayangruppe in der
Nachbarschaft Nachforschungen nach ihm angestellt habe,
dass er sich deshalb seit zwei Jahren in D._______ versteckt halte,
seither nicht mehr nach Hause gehen könne und dass er seine Familie
nie besuche, sondern sie lediglich anrufe, wobei niemand wisse, wo er
sich aufhalte,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Juli 2011 ─ gemäss dem sri
lankischen Rückschein am 23. August 2011 eröffnet ─ das Asylgesuch
des Beschwerdeführers erneut abwies und ihm die Einreise in die
Schweiz verweigerte,
dass das BFM dabei zur Begründung ausführte, seit Kriegsende habe
sich die Situation in Sri Lanka verbessert, die Tamil Makkal Viduthalai
Pulikal (TMVP), zu welcher die Karuna und die PillayanGruppe
gehörten, habe sich mittlerweile als politische Partei etabliert und agiere
nicht mehr als militante Gruppierung,
dass die srilankische Armee und der Staat bewaffnete Gruppierungen
und Organisationen nicht mehr unterstützen würden, und dass vor
diesem Hintergrund davon auszugehen sei, zum heutigen Zeitpunkt seien
seitens der TMVP keine Verfolgungen mehr zu befürchten,
dass sich frühere Angehörige solcher Gruppierungen zwar noch immer
kriminell betätigen und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und
Erpressungsversuchen unter Druck setzen würden, aus der vorliegenden
Aktenlage jedoch keine Hinweise entnommen werden könnten, welche in
Bezug auf den Beschwerdeführer auf eine grundsätzliche
Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden,
E5377/2011
Seite 5
dass diese Erkenntnis unter anderem dadurch bekräftigt werde, dass der
Beschwerdeführer ─ abgesehen von einer kurzzeitigen Inhaftierung zu
Befragungszwecken ─ persönlich keine Probleme mit den srilankischen
Behörden geltend mache,
dass er in Colombo, wo er seit einiger Zeit lebe, überdies bisher keine
konkreten Schwierigkeiten geltend gemacht habe, seine Asylvorbringen
daher nicht einreisebeachtlich seien,
dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten Dokumente nichts
ändern würden,
dass der Beschwerdeführer sodann bis zur Befragung auf der
Schweizerischen Botschaft nie etwas von der Zwangsrekrutierung durch
die KarunaGruppe erwähnt habe, sondern lediglich ausgesagt habe,
diese habe ihn zur Mitarbeit aufgefordert, welche er aber stets verweigert
habe,
dass seine diesbezügliche Erklärung, er habe sich gefürchtet, diese
Gründe auf dem schriftlichen Wege geltend zu machen, nicht zu
überzeugen vermöge, und dass somit aufgrund offensichtlich fehlender
Schutzbedürftigkeit darauf verzichtet werden könne, auf diese
Ungereimtheiten vertieft einzugehen,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 16. September
2011 (Datum Eingang bei der Schweizer Botschaft in Colombo; die
Eingabe ist irrtümlich datiert auf den 30. September 2011) Beschwerde
erhob und sinngemäss die Gutheissung seines Asylgesuchs und die
Bewilligung der Einreise beantragte,
dass er seine im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten
Vorbringen bekräftigte und ausführte, die TMVP sei ─ entgegen der
Auffassung der Vorinstanz ─ immer noch bewaffnet, rekrutiere immer
noch im Geheimen junge Männer und verfolge diejenigen, die während
der Ausbildung geflohen seien,
dass diese Leute ihn auch nach dem Anhörungstermin bei sich zu Hause
gesucht und erst kürzlich wieder seinen Vater bedroht hätten,
dass sie von der Regierung unterstützt würden, weshalb es ihm
unmöglich sei, bei den Behörden Schutz zu suchen, weil dies seine
Probleme lediglich verschärfen würde,
E5377/2011
Seite 6
dass er sich deswegen nicht nach Hause begeben könne,
dass einige seiner Freunde entführt und zwangsrekrutiert worden seien
und er daher, weil er eine Rekrutierung verweigert habe, in Todesgefahr
sei,
und erwägt:
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz
beurteilt und – ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht –
dabei endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]),
dass sich gemäss ständiger Praxis die Zuständigkeit der Beschwerde
instanz auf Grund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die
Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG
erstreckt,
dass die Beschwerde frist und formgerecht eingereicht wurde, der
Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung hat und
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 1
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerdeeingabe in englischer Sprache verfasst ist, indessen
keine Unklarheiten aufweist, und dass praxisgemäss auf die Einholung
einer Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet werden kann,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
E5377/2011
Seite 7
sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Gesuch ablehnen kann, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einen Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG das BFM einem Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihm nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land zu reisen,
dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben sind, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz in Betracht zu ziehen ist
(vgl. die nach wie vor geltende, in den Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] publizierte Praxis:
EMARK 2004 Nr. 20, S. 130, mit weiteren Hinweisen), wobei für die
Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen
Person ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (a.a.O., S. 131),
dass bei einem im Ausland gestellten Asylgesuch grundsätzlich eine
Befragung der asylsuchenden Person durchgeführt wird, es sei denn,
dies sei unmöglich (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass die Schweizer Vertretung in Colombo nun am 20. Juni 2011 eine
Anhörung durchgeführt hat,
dass gemäss gefestigter Rechtspraxis der Verwaltung eine
Aktenführungspflicht obliegt, da diese das Gegenstück zum ─ Bestandteil
des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
E5377/2011
Seite 8
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
bildenden ─ Akteneinsichtsrecht der betroffenen Person darstellt (BGE
130 II 473 E. 4.1 S. 477),
dass die Akten somit grundsätzlich von Anfang an in chronologischer
Reihenfolge abgelegt und beim Eingang eines Akteneinsichtsgesuchs
beziehungsweise spätestens bei Entscheidfällung durchgehend paginiert
werden müssen,
dass in der Regel auch ein Aktenverzeichnis zu erstellen ist, welches
sämtliche Eingaben des Verfahrens chronologisch auflistet (Urteil des
Bundesgerichts vom 19. Mai 2011 [2C_327/2010] E. 3.2 mit weiteren
Hinweisen),
dass im vorliegenden Verfahren die vorinstanzlichen Akten indes noch
immer in unpaginierter Form vorliegen und ein Aktenverzeichnis fehlt und
die Vorinstanz daher diese Pflichten verletzt hat,
dass zudem auffällt, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
23. Mai 2011 (E2442/2011) im Original bei den Akten liegt, obwohl es mit
der Bitte, es dem Beschwerdeführer zu eröffnen, der Schweizerischen
Vertretung zugestellt worden war,
dass die Schweizerische Botschaft in Colombo dem
Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage hin mitteilte, das Urteil vom 23.
Mai 2011 sei dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den
Asylgründen "mündlich eröffnet" worden (vgl. Beschwerdeakten act. 5),
dass sich weder eine entsprechende Aktennotiz im Dossier findet noch im
Protokoll der Anhörung vom 20. Juni 2011 ein entsprechender Vermerk
festgehalten worden ist,
dass diese Vorgehensweise nicht der Verfahrensvorschrift von Art. 34
VwVG entspricht, wonach Entscheide der Behörde grundsätzlich
schriftlich eröffnet werden,
dass sich einlässliche Ausführungen zur Frage, ob Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts gegebenenfalls gestützt auf Art. 13 AsylG
mündlich eröffnet werden könnten, erübrigen, da nämlich auch die
diesbezüglichen Verfahrensvorschriften (protokollarische Festhaltung der
mündlichen Eröffnung; Aushändigung eines Protokollauszugs) jedenfalls
nicht eingehalten wären,
E5377/2011
Seite 9
dass das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer zusammen mit
dem vorliegenden Urteil auch den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2011 korrekt zu eröffnen,
dass aus den Akten des Weiteren hervorgeht, dass das BFM die vom
Beschwerdeführer zur Stützung seiner Asylvorbringen eingereichten
fremdsprachigen Beweismittel – entgegen der Anweisung des
Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E2442/2011 – noch immer nicht
übersetzt hat oder hat übersetzen lassen, weshalb deren Inhalt noch
immer unbekannt bleibt,
dass die Beweisunterlagen – die offenbar teils aus dem Jahr 2004, teils
aus dem Jahr 2009 datieren – ohne jegliche Anmerkung, summarische
Notiz betreffend ihren Inhalt oder summarische Übersetzung, um was es
sich handle, in einem nicht paginierten Beweismittelcouvert abgelegt sind,
dass der Behörde jedoch die Pflicht obliegt, alle erheblichen Beweismittel
zu würdigen (Art. 32 VwVG), und dass über deren Erheblichkeit erst
entschieden werden kann, wenn eine zumindest summarische
Übersetzung oder Inhaltsbeschreibung vorliegt,
dass der Umstand, dass der Inhalt der vom Beschwerdeführer
eingereichten Beweismittel nicht bekannt ist, bereits darauf schliessen
lässt, dass der Sachverhalt nicht hinreichend erstellt ist,
dass daher auch der pauschale Verweis des BFM auf den angeblich nicht
entscheidrelevanten Charakter der vom Beschwerdeführer eingereichten
Dokumente nicht nachvollziehbar bleibt, nachdem das Bundesamt im
Rahmen der Begründung der ablehnenden Verfügung mit keinem Wort
auf den materiellen Gehalt dieser Beweismittel näher eingegangen ist,
dass daher festzustellen ist, dass der rechtserhebliche Sachverhalt
weiterhin nicht hinreichend abgeklärt und erstellt worden ist,
dass demzufolge und aufgrund der gehäuften und erheblichen
Sorgfaltsmängel in der Verfahrensführung die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltserstellung und zur
neuen Beurteilung an das BFM zurückzuweisen ist,
dass gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG dem Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung der Sachverhalts zu bewilligen ist, wenn ihm nicht zugemutet
werden kann, dies im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat abzuwarten,
E5377/2011
Seite 10
dass hierzu vorliegend derzeit keine Veranlassung besteht,
dass aus den Akten keine konkreten Hinweise für eine dem
Beschwerdeführer akut drohende Gefahr hervorgehen, nachdem er sich
nach seinen Angaben seit längerer Zeit im Grossraum Colombo aufhält
und er keine dort erlittenen Schwierigkeiten geltend gemacht hat,
dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Colombo nicht derart
präsentiert, dass eine Einreisebewilligung sofort zu erteilen wäre,
dass angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens keine Kosten
aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, zumal
davon auszugehen ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer
durch die Beschwerdeführung keine verhältnismässig hohen Kosten
entstanden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E5377/2011
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 29. Juli 2011 wird aufgehoben und die
Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung
an das BFM zurückgewiesen.
3.
Das BFM wird namentlich angewiesen, die Akten korrekt zu führen und
ein Aktenverzeichnis zu erstellen, dem Beschwerdeführer das Urteil vom
23. Mai 2011 korrekt zu eröffnen beziehungsweise eröffnen zu lassen
sowie von den vorliegenden Beweisunterlagen eine zumindest
summarische Übersetzung oder Inhaltsbeschreibung anzufertigen oder
anfertigen zu lassen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Vertretung in Colombo.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
Versand: