B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5377/2013
U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
B._______,
Kosovo,
beide vertreten durch Stephanie Motz, Barrister,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 9. September 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben am 10. Juli
2013 in die Schweiz einreisten und am 11. Juli 2013 Asylgesuche stellten,
welche sie anlässlich der am 29. Juli 2013 durchgeführten Befragungen
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen mit ihrer Zugehörigkeit
zur Ethnie der bosniakischen Minderheit, ethnisch motivierten sexuellen
Übergriffen auf die Beschwerdeführerin durch Albaner und – unter Vorle-
gung verschiedener medizinischer Dokumente – dadurch hervorgerufe-
nen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen begründeten, wel-
che sie am 14. November 2012 zur Ausreise bewogen hätten,
dass sie via Ungarn nach Dänemark gelangt, dort einen abschlägigen
Asylentscheid erwirkt und angesichts der bevorgestandenen Rückführung
nach Kosovo die Weiterreise in die Schweiz angetreten hätten,
dass sie ferner auf die aktuelle Schwangerschaft der Beschwerdeführerin
aufmerksam machten,
dass sie im Rahmen des ihnen ebenfalls anlässlich der Befragung vom
29. Juli 2013 gewährten rechtlichen Gehörs zu Eurodac-Erfassungen in
Ungarn und Dänemark und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid
aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit dieser Länder in
Anwendung der Schengen/Dublin-Vertragsgrundlagen mit Wegweisung
dorthin geltend machten, sie seien nicht in Ungarn gewesen beziehungs-
weise sie hätten das Land nur zum Transit benutzt und dort keine Asylge-
suche gestellt und in Dänemark hätten sie die Rückführung in ihre Heimat
zu befürchten,
dass das BFM am 5. August 2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-
Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt
hat) gestütztes Übernahmeersuchen an Ungarn richtete,
dass die ungarischen Behörden am 12. August 2013 die am (…) Dezem-
ber 2012 erfolgte Registrierung der Beschwerdeführenden als Asylsu-
chende bestätigten und nach Einholung weiterer Informationen beim BFM
(insb. betreffend das Asylverfahren in Dänemark) dem Ersuchen um
Übernahme der Beschwerdeführenden zwecks Durchführung des Asyl-
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verfahrens mit Antwortschreiben vom 9. September 2013 ausdrücklich
zustimmten,
dass die Akten verschiedene Meldungen der zuständigen Asylbetreu-
ungsorganisation enthalten, wonach die Beschwerdeführerin mehrfach
medizinisch (ambulant und stationär) behandelt wurde, insbesondere
aufgrund ihrer Schwangerschaft und dabei aufgetretener Komplikationen,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. September 2013 (eröffnet am 17.
September 2013) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein-
trat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug nach Ungarn anordnete, sie aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen, und dabei festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung kom-
me keine aufschiebende Wirkung zu,
dass es ihnen gleichzeitig Einsicht in die editionspflichtigen Verfahrensak-
ten gewährte,
dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die ein-
schlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in ei-
nem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-
Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68]; Dublin-II-Verordnung;
Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [DVO Dublin]) sei Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig, zumal die ungarischen Behörden das auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-Verordnung gestützte Rückübernahmeersuchen gutgeheissen
hätten,
dass die Überstellung nach Ungarn – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung – bis spätestens am 9. März 2014 zu erfol-
gen habe,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn mangels zurei-
chender gegenteiliger Anhaltspunkte zulässig, zumutbar und möglich sei
und insbesondere weder dem Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 5
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AsylG noch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widerspre-
che,
dass die Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich des ihnen ge-
währten rechtlichen Gehörs zu einer Rückführung nach Ungarn diese Er-
kenntnisse nicht umzustossen vermöchten, zumal der Eurodac-Abgleich
eine Daktyloskopierung und Asylgesuchstellung der Beschwerdeführen-
den in Ungarn ergeben habe,
dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass am 23. September 2013 beim BFM ein vom (…) September 2013
datierendes ärztliches Zeugnis der Frauenklinik des (…) einging, wonach
die Beschwerdeführerin in ihrer (…) Schwangerschaftswoche notfallmäs-
sig vorstellig geworden sei, sie zur Vermeidung vorzeitiger Kontraktionen
mit fatalen Folgen tagsüber mehrere Stunden liegend Ruhe benötige und
von einer Reise, insbesondere einer Flugreise aus medizinischer Sicht
dringendst abzuraten sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. September 2013
gegen den Entscheid des BFM vom 9. September 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhoben und darin die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz, die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft, (eventualiter) die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter
Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche
Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und die Herstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragen,
dass überdies die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und im Fal-
le eines bereits erfolgten Datentransfers eine an sie gerichtete separate
Verfügung zu erlassen sei,
dass sie in der Begründung zunächst die Sachverhaltsfeststellung einer
Eurodac-Erfassung vom (…) Dezember 2012 als Asylbewerber in Ungarn
bestätigen, jedoch geltend machen, sie hätten dieses Land lediglich pas-
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siert und seien dabei grundlos mehrere Tage unter unmenschlichen Be-
dingungen inhaftiert worden, bevor ihnen die Flucht nach Dänemark ge-
lungen sei,
dass ihnen die Eröffnung eines Asylverfahrens in Ungarn erst in der
Schweiz zur Kenntnis gebracht worden sei,
dass sie ferner ihre Verfolgungssituation in Kosovo bekräftigen und dies-
bezüglich weitere Abklärungen durch die schweizerischen Behörden for-
dern,
dass sie schliesslich auf die fortgeschrittene Schwangerschaft der Be-
schwerdeführerin und bei ihr aufgetretene und nach wie vor aktuelle ge-
sundheitliche Probleme sowie ihre Traumatisierung durch die Verfol-
gungsereignisse in der Heimat und in Ungarn hinweisen,
dass die Beschwerdeführerin laut ärztlichem Zeugnis vom (…) Septem-
ber 2013 nicht reisefähig sei und deshalb eine Rückführung nach Ungarn
nicht in Betracht falle, zumal dort eine erneute Inhaftierung und eine Ab-
schiebung nach Kosovo ohne adäquate medizinische Behandlung und
mit dem Risiko erneuter Verfolgungshandlungen drohe, was den Vollzug
der Wegweisung zumindest unzumutbar erscheinen lasse,
dass die vorinstanzlichen Akten unvollständig am 25. September 2013
per Telefax und vollständig am 2. Oktober 2013 im Original beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
25. September 2013 die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurden, wogegen
jenes um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65
Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde,
dass die rubrizierte Rechtsvertreterin am 7. Oktober 2013 ihr Vertre-
tungsmandat anzeigte und um Einsicht in die Verfahrensakten ersuchte,
dass sie am 9. Oktober 2013 seitens des Bundesverwaltungsgerichts te-
lefonisch auf die bereits mit dem angefochtenen Entscheid gewährte Ak-
teneinsicht hingewiesen wurde und per Telefax Einsicht in das zu jenem
Zeitpunkt noch nicht vorgelegene ärztliche Zeugnis vom (…) September
2013 erhielt,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vorbe-
hältlich nachfolgend zu erörternder Einschränkung einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32‒35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass der Prozessantrag betreffend Datentransfer aufgrund des vorliegen-
den Entscheids in der Hauptsache hinfällig geworden ist und sich im Wei-
teren keine Hinweise in den Akten befinden, wonach eine Kontaktnahme
mit dem Heimatstaat erfolgt wäre,
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dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6‒13 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am (…) Dezember 2012 in Un-
garn um Asyl ersucht hatten (vgl. dazu insb. das Aktenstück A31, mit der
darin befindlichen Erklärung der ungarischen Behörden, weshalb der un-
garische Eurodac-Hit irrtümlich vom (…) April 2013 datierte),
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dass die ungarischen Behörden dem auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-
Verordnung gestützten Gesuch des BFM um Übernahme der Beschwer-
deführenden am 9. September 2013 ausdrücklich zustimmten,
dass der im Rahmen des rechtlichen Gehörs erfolgten Bestreitung eines
Aufenthaltes in Ungarn keine Beachtung zu schenken ist, da die Be-
schwerdeführenden kurz zuvor den Reiseweg ausdrücklich via Ungarn
beschrieben hatten und auch in der vorliegenden Beschwerde den Auf-
enthalt in Ungarn und ihre Erfassung als Asylgesuchsteller ausdrücklich
einräumen, wobei gänzlich unerheblich ist, dass sie ihre Asylanträge ein-
zig und erst in Dänemark zu stellen beabsichtigten und Ungarn ihres Er-
achtens einzig als Transitstaat vorgesehen war,
dass die Zuständigkeit Ungarns somit an sich gegeben ist,
dass daran auch die sinngemäss geltend gemachten Verletzungen völ-
kerrechtlicher Verpflichtungen durch Ungarn (erneute unmenschliche Be-
handlung in Ungarn und Weiterabschiebung in den Verfolgerstaat Koso-
vo) in der vorgelegten Form nichts ändern,
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, den Beschwerdefüh-
renden obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die
Annahme naheliegt, dass die ungarischen Behörden in ihrem Fall die
staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den
notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichts-
hof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechen-
land [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250;
Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom
21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall keine konkreten An-
haltspunkte geltend machen, wonach Ungarn, bei welchem es sich um
einen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen miss-
achten und die Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat zurückschaf-
fen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder
von Art. 3 EMRK,
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dass die Behauptung, sie seien in Ungarn grundlos mehrere Tage unter
unmenschlichen Bedingungen inhaftiert gewesen, bevor ihnen die Flucht
nach Dänemark gelungen sei, erstmals nunmehr auf Beschwerdestufe
vorgebracht wird, ohne zu erklären, weshalb dieses Vorbringen bei der
Befragung im Empfangszentrum und dem dort gewährten rechtlichen
Gehör zu einer Rückführung nach Ungarn in entschuldbarer Weise nicht
bereits hätte deponiert werden können, weshalb es als offensichtlich
nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren ist,
dass weitere Erörterungen zu einer angeblich völkerrechtswidrigen Be-
handlung von Asylsuchenden in Ungarn sowie zu den dort gegebenen-
falls anzutreffenden Lebensbedingungen angesichts der nachfolgenden
Erwägungen hinfällig werden, hierzu aber immerhin auf das am 9. Okto-
ber 2013 ergangene Urteil E-2093/2012 des Bundesverwaltungsgerichts
(dort E. 5 ff.) betreffend die rechtliche Situation und praktische Behand-
lung von Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrenden in Ungarn zu ver-
weisen ist,
dass die Beschwerdeführenden als ein relevantes Hindernis im Hinblick
auf eine Überstellung nach Ungarn in der Beschwerdeschrift die fortge-
schrittene Schwangerschaft und damit einhergehende gesundheitliche
Beeinträchtigungen bei der Beschwerdeführerin ins Feld führen und hier-
zu insbesondere auf den ärztlichen Bericht vom (…) September 2013
verweisen,
dass sie zwar im erstinstanzlichen Verfahren diese Überstellungshinder-
nisse – abgesehen von der Schwangerschaft als solcher und verschiede-
ner medizinischer Unterlagen aus dem Jahre 2012 (vgl. A3 [Beweismittel-
couvert] und A20) – nicht explizit als solche geltend gemacht haben,
dass aber entsprechende Indizien aus den vorinstanzlichen Akten her-
vorgehen, da diese verschiedene Meldungen der zuständigen Asyl-
betreuungsorganisation enthalten, wonach die Beschwerdeführerin in der
Schweiz mehrfach medizinisch (ambulant und stationär) behandelt wur-
de, insbesondere aufgrund ihrer Schwangerschaft und dabei aufgetrete-
ner Komplikationen (vgl. A6-A9, A21, A30),
dass diese Indizien bereits die Notwendigkeit einer weiteren Sachver-
haltsabklärung vor Erlass eines Dublin-Nichteintretensentscheides durch
das BFM (beispielsweise in Form der Einholung oder Einforderung eines
Arztberichtes) hätten erkennen lassen müssen, welcher Umstand die
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Kassation des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sa-
che an das BFM zur vollständigen Sachverhaltsabklärung nach sich zie-
hen müsste,
dass wenige Tage nach Ergehen des angefochtenen Entscheides beim
BFM das ärztliche Zeugnis vom (…) September 2013 einging, welches
klar und unmissverständlich von drohenden vorzeitigen Kontraktionen mit
fatalen Folgen und einer auf unbestimmte Zeit nicht bestehenden Reise-
fähigkeit der Beschwerdeführerin spricht,
dass rechtserhebliche Sachverhaltsveränderungen, die sich erst nach Er-
gehen des angefochtenen Entscheides zugetragen haben, im Beschwer-
deverfahren zu berücksichtigen sind und dem nachträglich aktenkundig
ausgewiesenen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Hinblick
auf die Selbsteintrittsfrage, die Frage einer allfälligen Verletzung der
EMRK (vorab deren Art. 3) oder anderer Vollzugs- und damit gleichzeitig
Nichteintretenshindernisse durchaus Relevanz beizumessen ist, zumal
nicht nur eine Schwangerschaft als solche (und mithin gegebenenfalls ei-
ne blosse Verlagerung des Überstellungstermins und die Beachtung ge-
wisser Begleitmassnahmen bei der Überstellung) im Raum steht, sondern
eine eigentliche Risikoschwangerschaft mit unabsehbaren gesundheitli-
chen Folgen,
dass aufgrund der nicht bestehenden Reisefähigkeit die in Ziffer 3 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung gesetzte Ausreisefrist als nicht
realistisch und der Wegweisungsvollzug als einstweilen nicht durchführ-
bar, zumindest als nicht zumutbar zu bezeichnen ist,
dass die Fragen der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG Vor-
aussetzung (und nicht erst Regelfolge) eines Nichteintretensentscheides
sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass sich daher angesichts der (durch das Arztzeugnis und die diesbe-
züglichen Ausführungen in der Beschwerde) ergänzten Aktenlage sowie
des Umstandes, dass es sich bei einem Dublin-Verfahren um ein solches
mit beschleunigender Wirkung handelt, rechtfertigt, nicht nur eine Rück-
weisung an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung (und
der damit bestehenden grundsätzlichen Möglichkeit des Erlasses eines
neuen Dublin-Nichteintretensentscheides) zu veranlassen, sondern diese
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mit der Anweisung zum Selbsteintritt aus humanitären Gründen (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art 29a Abs. 3 AsylV1) zu verbinden,
dass zusammenfassend vorliegend in Ausübung des bestehenden Er-
messensspielraums von einer Selbsteintrittskonstellation aus humanitä-
ren Gründen auszugehen ist, das BFM demnach zu Unrecht in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführenden nicht eingetreten ist und es somit das Asylverfahren
in der Schweiz durchzuführen hat,
dass im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz der
dannzumalige Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden im Hin-
blick auf den Vollzug der Wegweisung zu prüfen ist beziehungsweise wä-
re, sofern sich die Wegweisungs- und Vollzugsfrage im Entscheidzeit-
punkt noch stellen sollte,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen gutzuheissen ist, soweit dar-
auf einzutreten ist, ferner die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Vorinstanz anzuweisen ist, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-Verordnung Gebrauch zu machen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(vgl. Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG sowie die Zwischenverfügung des Bundes-
verwaltungsgericht vom 25. September 2013),
dass obsiegende Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismäs-
sig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass den zum Zeitpunkt der Einreichung ihrer Beschwerde nicht rechts-
vertretenen, eine bloss vierseitige Rechtsschrift vorlegenden (und ge-
mäss Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Sep-
tember 2013) keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nach Art. 65 Abs. 2 VwVG habenden Beschwerdeführenden aus dem vor-
liegenden Verfahren offensichtlich keine solchen verhältnismässig hohen
Kosten entstanden sind,
dass ebenso der in der vorliegenden Sache erstmals am 7. Oktober 2013
vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgetretenen Rechtsvertreterin of-
fensichtlich keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, da
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nach der Mandatsanzeige keine weiteren Rechtsschriften eingereicht
wurden,
dass deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung vom 9. September 2013 wird aufgehoben und die Sache
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: