B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5377/2015
Ur t e i l vom 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 4. August 2015 / N (…).
E-5377/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie
der Hazara aus der Provinz B._______ – gelangte eigenen Angaben zu-
folge im Jahre 2007 über Griechenland und Ungarn nach Deutschland, wo
er festgenommen und einen Monat lang inhaftiert worden sei. Anschlies-
send sei er nach Ungarn überstellt worden, wo er sechs Monate im Ge-
fängnis verbracht habe. Dort und ebenfalls in Österreich habe er um Asyl
nachgesucht, bevor er unter Umgehung der Grenzkontrolle am 17. Februar
2012 in die Schweiz einreiste, wo er am darauffolgenden Tag im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Dort wurde
er am 20. März 2017 zu seinen Personalien und zum Reiseweg befragt
und es wurde ihm zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn bezie-
hungsweise Österreich das rechtliche Gehör gewährt.
B.
Das vormalige BFM (heute SEM) trat auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers im Rahmen eines Dublin-Verfahrens mit Verfügung vom 17. April
2012 nicht ein und ordnete die Überstellung nach Ungarn an. Die gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 30. April 2012 wurde mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-2354/2012 vom 27. März 2014 gutge-
heissen, soweit darauf eingetreten wurde, die angefochtene Verfügung
wurde aufgehoben und das BFM angewiesen, das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers materiell zu prüfen.
C.
Am 25. September 2014 führte das BFM die Anhörung durch. Dabei
machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater, der in
Moskau studiert und gearbeitet habe, sei im Jahre 2005 definitiv nach Af-
ghanistan zurückgekehrt. Er habe in Russland zum Christentum konvertiert
und habe diese Religion der Familie näher gebracht. Er (der Beschwerde-
führer) und sein Bruder hätten zum Christentum konvertiert, während die
Mutter sich geweigert habe. Der Vater habe mit Hilfe anderer Personen,
darunter einem gewissen D._______, heimlich die Bibel von Pakistan nach
Afghanistan bringen lassen, um sie unter die Leute zu verteilen. Seine El-
tern seien kurz nach diesem Ereignis (…), ums Leben gekommen. Er habe
nie erfahren aus welchem Grunde dies geschehen sei, vermute aber, dass
es sich um ein Attentat gehandelt habe. Nach diesem Ereignis habe er mit
seinem Bruder den Kiosk (wohl ein Laden; Anmerkung des Gerichts) sei-
nes Vaters, in welchem (…) verkauft worden sei, weitergeführt. Dabei habe
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sein Bruder den Leuten, die etwas gekauft hätten, eine Bibel oder einen
Film gegeben und auch noch etwas über das Christentum erzählt. In den
Jahren 2006 – 2007 hätten sie den Kiosk problemlos führen können. Im
April/Mai 2007 sei es zu einem Vorfall gekommen. Als er (der Beschwer-
deführer) in den zweiten Stock des Ladens Bücher holen gegangen sei, sei
sein Bruder vom Mullah der Dorfmoschee angeschossen worden. Darauf-
hin sei er sofort nach Hause zum Onkel gerannt und habe mit ihm an-
schliessend den Bruder nach B._______ ins Spital gebracht, wo dieser
während dreier Monate in Behandlung gewesen sei. In dieser Zeit sei er
(der Beschwerdeführer) nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Anschlies-
send seien sie über den Iran in die Türkei gegangen, wo sie erfahren hät-
ten, dass ihr Kiosk abgebrannt sei. In der Türkei hätten sie sich getrennt
und der Bruder sei nach E._______ gegangen.
Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Tazkara, ein Schreiben
der evangelischen Freikirche F._______ vom Juli 2012 und ein Foto, auf
welchem seine Taufe dokumentiert werde, zu den Akten.
D.
Am 30. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungs-
gericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein.
E.
Mit Verfügung vom 4. August 2015 – eröffnet am 5. August 2015 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, schob deren Vollzug jedoch zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
F.
Mit Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-4663/2015
vom 5. August 2015 wurde die Rechtsverzögerungsbeschwerde als gegen-
standslos geworden abgeschrieben.
G.
Mit Eingabe vom 3. September 2015 liess der Beschwerdeführer gegen die
Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen, diese sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingsei-
genschaft sei festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die
Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Ent-
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scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2015 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Be-
schwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 2. Oktober 2015 einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
I.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter verschiedene Schriften zum Christentum, einen Aus-
zug aus einem Buch, in welchem ein Konvertit die Talibanherrschaft über-
lebt habe, eine Berichtigung seiner Aussagen bei der Bundesanhörung, da
der Dolmetscher als Moslem diese nicht korrekt übersetzt habe, und eine
Fürsorgebestätigung des Sozialamtes (…) vom 17. September 2015 ein.
Zudem ersuchte er das Gericht wiedererwägungsweise um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege.
J.
Mit weiteren Eingaben vom 6., 8., 13., 17. und 19. Oktober 2015 wurden
verschiedene Schreiben des Beschwerdeführers, in welchen er seine
Glaubwürdigkeit beteuert und auf das missliche Leben der Christen in Af-
ghanistan hinweist, eingereicht.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2015 hiess die zuständige In-
struktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege wiedererwägungsweise gut, verzichtete wiedererwägungsweise auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten der Vor-
instanz zur Vernehmlassung.
L.
Mit Eingaben vom 22. und 26. Oktober 2015 äusserte sich der Beschwer-
deführer erneut zu christlichen Themen und übermittelte dem Gericht einen
Auszug aus einem Buch über das Christentum.
M.
Das SEM reichte am 5. November 2015 eine Vernehmlassung zu den Ak-
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ten und beantragte dabei die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehm-
lassung wurde dem Beschwerdeführer am 10. November 2015 zur Kennt-
nisnahme zugestellt.
N.
Mit einer weiteren Eingabe vom 13. November 2015 äusserte sich der Be-
schwerdeführer zum schiitischen Islam und erneut zur Konversion zum
Christentum.
O.
Mit Eingabe vom 25. September 2017 reichte er ein Schreiben des Schwei-
zerischen Roten Kreuzes vom 16. Juni 2017 ein, wonach die vom Be-
schwerdeführer eingeleitete Suchanfrage, seinen Bruder in E._______
ausfindig zu machen, gescheitert sei.
P.
Mit Schreiben vom 25. September 2017 wurden Auszüge aus einem Text
zur Apostasie eingereicht. In Schreiben vom 10., 11., und 15. November
2017 wurde erneut auf seine angeblich glaubhaften Vorbringen und die re-
ligiöse Problematik in Afghanistan hingewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung machte das SEM im Wesentlichen
geltend, die Schilderungen des Beschwerdeführers über seine missionie-
rende Tätigkeit in Afghanistan, wonach er religiöses Material an Kunden
abgegeben habe, laufe der allgemeinen Erfahrung zuwider. Nach seinen
Aussagen habe er keine Konvertiten im Dorf gekannt, weil es nicht üblich
sei, sich gegenseitig über Religionswechsel auszutauschen. Diese Darstel-
lung der Allgemeingegenwärtigkeit des Islam im Dorf und des zurückhal-
tenden Verhaltens der Dorfbewohner stehe im krassen Gegensatz zu sei-
nen Schilderungen zur Verteilung von Bibeln und Filmmaterial. Das Bild,
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welches er von der gespannten Atmosphäre in seinem Heimatland betref-
fend Religion gezeichnet habe, die Art und Weise, wie sein Vater seinen
neuen Glauben gelebt habe sowie öffentlich zugängliche Quellen würden
den Schilderungen zu seiner missionierenden Tätigkeit grundlegend ent-
gegenlaufen. Am 29. März 2006 sei in der Onlineversion der Zeitschrift
„Spiegel“ ein Artikel zu afghanischen Staatsangehörigen erschienen, wel-
che zum Christentum konvertiert seien. Ein langjähriger Konvertit habe das
tägliche Versteckspiel im Namen des Glaubens, welches Christen in Af-
ghanistan zu ihrer Sicherheit betreiben müssten, beschrieben. Dabei habe
er auch ausgesagt, dass aus Sicherheitsgründen bei den meisten Messen
keine Bibel dabei sei. Anderen öffentlichen Quellen seien gleiche oder bis-
weilen ähnliche Informationen zu entnehmen.
Zwar habe der Bruder den Beschwerdeführer darüber informiert, dass die-
ses Material sehr gefährlich sei, und er sei sich bewusst gewesen, dass
ihre Handlungen sogar mit dem Tod bestraft werden könnten. Sicherheits-
vorkehrungen hätten sie aber – ausser das Material in einem separatem
Schrank aufzubewahren – keine getroffen. Weiter habe der Beschwerde-
führer angeführt, dass sich diejenigen Personen, die eine Bibel mitgenom-
men hätten, im Fall einer Anzeige bei den Behörden selbst in Gefahr ge-
bracht hätten. Gemäss weiteren Aussagen habe es auch Leute gegeben,
die keine religiösen Unterlagen hätten mitnehmen wollen. Diese Personen
hätten den Beschwerdeführer sehr wohl bei den Behörden oder religiösen
Institutionen anzeigen können.
Ebenfalls befremdlich sei die Aussage, dass der Beschwerdeführer nicht
gewusst habe, ob bestimmte Personen nach Durchsicht der ausgehändig-
ten religiösen Unterlagen Interesse an einer Konversion gezeigt hätten. Es
wirke stossend, dass der Beschwerdeführer durch das Verteilen der Bibeln
und Filme im Namen seiner Religion einerseits ein sehr grosses Risiko ein-
gegangen sein wolle, andererseits sich gar nicht dafür interessieren würde,
ob irgendeine dieser Personen schliesslich dieselben Vorstellungen wie er
angenommen habe oder sogar einen Glaubenswechsel vollziehen würde.
Sodann erstaune, dass der Mullah, der den Bruder des Beschwerdeführers
angeschossen habe, nicht bereits früher von seiner Tätigkeit in der kleinen
Ortschaft erfahren habe, da der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussa-
gen durchschnittlich zwei bis drei Bibeln pro Tag verschenkt habe, was bei
einer fünf-Tage-Woche rund 780 Bibeln pro Jahr ergeben würde. Auch das
Vorgehen des Mullahs widerspreche der allgemeinen Handlungslogik,
wäre eine öffentliche Anklage und ein entsprechender Prozess vor einem
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weltlichen oder religiösen Gericht doch wesentlich effektiver gewesen als
ein misslungener Mordversuch.
Schliesslich sei es zu mehreren kleinen Ungereimtheiten gekommen, die
zum bereits entstandenen Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbingen
beitragen würden. Die geltend gemachten Ereignisse betreffend das Ver-
teilen der religiösen Unterlagen sowie den Anschlag auf das Leben des
Bruders würden nämlich zahlreiche schwer nachvollziehbare und der all-
gemeinen Handlungslogik widersprechende Komponenten aufweisen.
Dass (…) der Eltern ein religiös motivierter Anschlag gewesen sei, sei le-
diglich eine Vermutung des Beschwerdeführers. Diese Vorbringen seien
somit als unglaubhaft zu werten.
Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer vom Islam abgewendet und
im Christentum eine neue Orientierung gefunden habe, habe er indes
glaubhaft vermittelt. Allerdings ergebe sich aus der Konversion an sich ge-
mäss Rechtsprechung keine Asylrelevanz. Der Beschwerdeführer habe
zwar geltend gemacht, dass er sich in der Schweiz bei der Evangelischen
Freikirche in F._______ engagiere und die Taufe empfangen habe. Aller-
dings habe er auch ausgesagt, dass er dies vor den anderen afghanischen
Staatsangehörigen geheim halte. Da ihm die missionierende Tätigkeit im
Heimatland nicht geglaubt werden könne und er keine glaubhaften Hin-
weise dazu habe liefern können, dass die Behörden in Afghanistan auf
seine Konversion und seine Handlungen aufmerksam gemacht worden
seien, bestünden keine subjektiven Nachfluchtgründe, welche zur Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft führen würden.
4.2 In der Beschwerde und der Vielzahl weiterer Schreiben des Rechtsver-
treters wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer
sehr differenziert seine Zuwendung zum christlichen Glauben als kontinu-
ierlichen, innerfamiliären Prozess geschildert habe. Der angefochtenen
Verfügung könne auch nicht entnommen werden, dass sich die religiöse
Neuorientierung des Vaters und das religiöse Denken nicht so zugetragen
hätten, was die Vorinstanz auch zu Recht nicht in Frage gestellt habe. In
der angefochtenen Verfügung werde kein Grund erwähnt, warum die Kon-
version nicht in Afghanistan stattgefunden haben sollte, und zwar unab-
hängig davon, ob sein Vater tatsächlich einem religionspolitisch motivierten
Verbrechen zum Opfer gefallen sei oder nicht. Der Tod des Vaters habe
seine religiöse Überzeugung nicht erschüttert, sondern bestärkt. Die Vor-
instanz zweifle zu Unrecht an der missionierenden Tätigkeit, ohne den ide-
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ologisch hochbefrachteten Begriff der Mission im Sinne eines Sendungs-
auftrags mit der nötigen Sorgfalt zu analysieren und zu rechtfertigen. Der
Beschwerdeführer habe immer wieder Angst erwähnt und mehrmals ge-
schildert, dass das Angebot einer Bibel nicht wahllos, sondern aufgrund
eines gezielten Wahlvorgangs getätigt worden sei. Missverständlich sei so-
dann die Verwendung des Begriffs „Dorf“, das heisse, eine Ortschaft mit
7000 Haushalten und mehr als 20‘000 Einwohnern, wie dies der Beschwer-
deführer beschrieben habe, als Dorf zu bezeichnen. Dies sei klar auf eine
undeutliche Übersetzung zurückzuführen, ebenso wie die Verwendung des
Wortes „Kiosk“, das keinesfalls zu der hier damit verbundenen Assoziation
zu dieser Art von Verkaufslokal passe. Der Umstand, dass sich der Be-
schwerdeführer bei den Empfängern der geschenkten Bibeln später nicht
über deren Reaktion interessiert und nachgefragt habe, sei keineswegs
stossend. Es sei ein differenziertes Persönlichkeitsmerkmal, ob sich je-
mand nach der Wirkung des eigenen Verhaltens erkundige oder nicht. Dies
lasse nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen schliessen. Auch
beim Tötungsversuch des Mullahs trage die Vorinstanz der Unterschied-
lichkeit der Denk-, Empfindungs-, Motivations- oder Handlungsweise ein-
zelner geprägter Individuen in keiner Weise Rechnung. Insgesamt seien
die Aussagen des Beschwerdeführers kohärent und ohne Stilbrüche. Mit
der Tatsache, dass sich die Vorinstanz auf die fehlende Logik des Handelns
berufe, baue sie in ihrem Entscheid eine nicht tragfähige und reflexiv ab-
gestützte Konstruktion auf.
Sodann wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den Kon-
takt zu seinem in E._______ lebenden, ebenfalls konvertierten, Bruder ver-
loren habe, da dieser ihn angesichts des in Ungarn erlittenen Gefängnis-
aufenthalts eines entehrenden Deliktes verdächtigt habe. Dieser Bruder
habe in E._______ Asyl erhalten.
Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel auf Beschwerdeebene, in
welchen vorwiegend in repetitiver Weise auf die Gefährdungslage der
Christen und Konvertiten in Afghanistan hingewiesen wird, wird – soweit
entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
5.
5.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob das SEM betreffend die gel-
tend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers im Sinne von Art. 7 und 3 AsylG zu Recht verneint hat.
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5.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass gemäss den Aussagen des Beschwer-
deführers sein Vater im Jahre 2005 von Moskau, wo er zum Christentum
konvertiert sei, nach Hause zurückgekehrt sei und seinen Söhnen diese
Religion vorgestellt und näher gebracht habe, so dass beide zum Christen-
tum konvertiert seien. Im gleichen Jahr seien Vater und Mutter (…) umge-
kommen. Der Beschwerdeführer gab sodann an, niemand, ausser viel-
leicht andere Konvertiten, habe Kenntnis von seiner Konversion gehabt.
Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der (…) einen religiösen Hin-
tergrund hatte beziehungsweise auf die Abwendung des Vaters vom mus-
limischen Glauben zurückzuführen ist (vgl. B7/25 Antwort 101). Im Übrigen
hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dies sei nur eine Vermutung
(vgl. B7/25 Antwort 126).
5.1.2 Der Beschwerdeführer konnte sodann überzeugend darlegen, dass
seine Mutter gegen eine Konversion war, da sie offenbar als Analphabetin
den Islam nicht hinterfragte, und dass sein Vater ihm den Unterschied zwi-
schen den beiden Religionen beibrachte, indem er ihm erklärte, der Islam
fordere zur Gewalt auf, während das Christentum einen liebevollen Um-
gang miteinander predige. Weiter konnte der Beschwerdeführer glaubhaft
machen, dass er in der Bibel gelesen und sich in mancher Hinsicht mit den
christlichen Grundsätzen auseinandergesetzt hat (vgl. B7/25, Antworten
80, 83 f. 116 und 190). Wie er jedoch mehrmals betonte, wusste über diese
Konversion niemand Bescheid. Demnach lebte er seinen christlichen Glau-
ben nicht öffentlich, sondern lediglich ausschliesslich in privaten Sphären
aus. Zudem konnte er, trotz der von der Vorinstanz zu Recht geschilderten
Allgegenwärtigkeit des Islam, offenbar immer begründen, warum er nicht
in die Moschee gegangen sei, ohne dass andere Verdacht geschöpft hät-
ten (vgl. B7/25 Antwort 114). Insgesamt erscheint daher der vom Be-
schwerdeführer geschilderte Ablauf der Konversion stimmig und frei von
Widersprüchen, weshalb das Gericht nach Prüfung der Akten in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz zum Schluss kommt, dass die diesbezügli-
chen Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit (Art. 7 AsylG) genügen, mithin davon auszugehen ist, dass sich
der Beschwerdeführer vom Islam abgewendet und dem Christentum zuge-
wendet hat.
5.1.3 Demgegenüber kann die missionierende Tätigkeit des Beschwerde-
führers nicht geglaubt werden. Er war sich offensichtlich der grossen Ge-
fährlichkeit eines solchen Handelns bewusst und gab denn auch an, dass
sie gesteinigt worden wären, hätte man sie dabei erwischt. Überdies sei
das Material deswegen auch von seinem Bruder in einem separaten
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Seite 11
Schrank aufbewahrt worden. Dass er und sein Bruder trotz dieser Gefahr
während zweier Jahre täglich Bibeln und Filme sowie religiöses Material
auch an Fremde verschenkt haben wollen, ohne dabei irgendwelche Si-
cherheitsvorkehrungen getroffen zu haben (vgl. B7/25 Antworten 147 f.),
erscheint gerade auch vor diesem Hintergrund unwahrscheinlich. Auf die
entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann im Üb-
rigen vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM, Ziff. II,
1.b und c). Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen diese
Schlussfolgerung nicht umzustossen. So vermag insbesondere die Beteu-
erung in der Beschwerde, Christen würden ihr Leben gerne riskieren und
den Märtyrertod auf sich nehmen, nicht zuletzt aufgrund des damals noch
jungen Alters des Beschwerdeführers von (…) Jahren, nicht zu überzeu-
gen. zumal er erklärte, die ganze Zeit grosse Angst gehabt zu haben.
Unglaubhaft wurde zudem auch der Vorfall geschildert, wonach der Bruder
vom Mullah angeschossen worden sein soll, da der Beschwerdeführer das
Ereignis bei der Anhörung anders darstellte (B7/25 Antworten 79 und 153
ff.) als in seiner ersten Beschwerde vom 30. April 2012 (A18/6). So gab er
anlässlich der Anhörung an, im siebten oder achten respektive im vierten
oder fünften Monat des Jahres 2007 im zweiten Stock des Ladens gewe-
sen zu sein, als er einen Knall gehört habe. Anschliessend habe er den
Mullah, der allein gewesen sei, aus dem Haus kommen und ins Auto ein-
steigen sehen, worauf er im zweiten Stock aus dem Fenster gesprungen
respektive nach unten gegangen und durch das hinterste Fenster geflüch-
tet sei. In der erwähnten Beschwerde machte er hingegen geltend, dass er
gegen Ende des Jahres 2007, er sei gerade im ersten Stock des Ladens
beschäftigt gewesen, durch einen grossen Lärm aufgeschreckt worden sei.
Der bewaffnete Imam sei mit einer Schar erboster Männer ins Haus ge-
stürmt, worauf er aus dem Fenster gesprungen sei. Diese divergierenden
Darstellungen lassen darauf schliessen, dass sich der Vorfall nicht ereignet
hat.
5.1.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeit-
punkt seiner Ausreise keine asylrechtlich relevante Gefährdung erlitten
hatte.
5.2 Zu prüfen bleibt somit, ob aufgrund der Konversion des Beschwerde-
führers zum Christentum auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu schliessen ist.
E-5377/2015
Seite 12
5.2.1 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte
sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine
konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleich-
barer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht her-
vorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer ob-
jektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch
das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Kon-
sequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine
ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren
Hinweisen).
5.2.2 In einem als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-4952/2014 vom 23. August 2017 wurde unter anderem
festgehalten, dass Gläubige anderer Religionen als des Islams gemäss der
afghanischen Verfassung ihren Glauben innerhalb der gesetzlichen Gren-
zen frei ausüben könnten. Die afghanische Verfassung bezeichne den Is-
lam jedoch gleichzeitig explizit als offizielle Staatsreligion und bestimme,
dass keine andere Religion den Grundsätzen und Regeln des Islams zu-
widerlaufen dürfe. Zwar werde Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch
nicht als Straftat definiert, falle aber nach afghanischer Rechtsauffassung
unter die nicht weiter definierten ‚ungeheuerlichen Straftaten‘, die laut
Strafgesetzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft würden. Gemäss
dieser Hanafi-Rechtslehre würden Frauen lebenslang respektive bis zum
Widerruf der Konversion in Haft genommen und Männer enthauptet. Werde
die Todesstrafe nicht verhängt, seien die daneben vorgesehenen straf-
rechtlichen sowie auch gesellschaftlichen Konsequenzen aber äusserst
hart. Die Äusserung von nicht-religiösen Überzeugungen werde verfolgt o-
der schlicht durch soziale Zwänge verunmöglicht, wobei die soziale Kon-
trolle und der soziale Druck in Afghanistan gross seien (vgl. Referenzurteil
D-4952/2014 E. 7.5.2).
5.2.3 Im genannten Referenzurteil wurde der Schluss gezogen, dass Per-
sonen, deren Apostasie öffentlich bekannt werde, objektiv begründete
Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätten. Es sei zu prüfen,
inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden könne, die
drohende Verfolgung durch das eigene (diskrete) Verhalten abzuwenden
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Seite 13
oder ob solches für sie zu einem unerträglichen psychischen Druck führe
(vgl. Referenzurteil D-4952/2014 E. 7.5.5 f.).
5.3 Vorliegend ergeben sich aufgrund der Aktenlage keine hinreichend
konkreten Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Furcht, ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt zu werden.
Anders als im zitierten Referenzurteil D-4952/2014 weist der Beschwerde-
führer in casu ein deutlich schwächeres persönliches Profil auf. So hielt er
seine Konversion während Jahren offenbar geheim und konnte damit in
Afghanistan unbehelligt leben. Er äusserte sich nicht öffentlich kritisch zum
Islam und widersetzte sich auch nicht ausdrücklich grundsätzlichen isalmi-
schen Sitten, Gebräuchen und Glaubensregeln. Er fiel aufgrund seiner Art
und Persönlichkeit in keiner Weise auf. Auch seine im Zusammenhang mit
seinem christlichen Glauben vorgenommenen Tätigkeiten in der Schweiz
machte der Beschwerdeführer anderen afghanischen Staatsangehörigen
gegenüber bisher offenbar nicht bekannt, wie bereits die Vor-instanz unter
Verweis auf die entsprechende Protokollstelle zu Recht festhielt. Daher ist
es ihm zumutbar, seine Konversion auch in Zukunft geheim zu halten, ohne
dass dies für ihn einen unerträglichen psychischen Druck bedeuten würde.
5.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asyl-
gesuch abgelehnt hat.
5.5 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.6 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.7 Aus den vorangegangenen Erwägungen kann indes nicht geschlossen
werden, der Beschwerdeführer sei angesichts der aktuellen Lage in Afgha-
nistan dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem
Aspekt von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen, wonach der
Wegweisungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise
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unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Der Gefährdung des Beschwerde-
führers aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan wurde durch das
SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Da
die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4),
ist vorliegend die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht
zu prüfen. Im Rahmen einer allfälligen späteren Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme wäre dannzumal ex nunc zu prüfen, ob der Vollzug der Wegwei-
sung völkerrechtlich zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. Art. 84 Abs. 2
i.V.m. Art. 83 AuG; zum Prüfungsmassstab in Bezug auf konvertierte Chris-
ten vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer] vom 23. März 2016, F.G. gegen
E._______, (Nr. 43611/11), § 144, §§ 156-157).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfü-
gung vom 21. Oktober 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wor-
den ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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