B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5378/2015
Ur t e i l vom 1 3 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Moreno Casasola, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
(vormals: Bundesamt für Migration; BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Distrikt C._______ (Nordpro-
vinz) – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. No-
vember 2014 und reiste auf dem Luftweg über Dubai in die Türkei. Von dort
gelangte er auf dem Landweg am 6. Dezember 2016 in die Schweiz. Noch
gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuz-
lingen ein Asylgesuch. Am 11. Dezember 2014 wurde er im EVZ summa-
risch zu seinen Gesuchsgründen und zu seiner Person befragt (Befragung
zur Person; BzP). Am 26. Juni 2015 fand die einlässliche Anhörung zu sei-
nen Asylgründen statt.
Anlässlich dieser beiden Anhörungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe in B._______ als Dreiradtaxifahrer (Tuktuk-
fahrer) gearbeitet. Er habe Angehörige der TNA (Tamil National Alliance)
mit seinem Dreiradtaxi transportiert. Sein Vater sei bereits bei der TULF
(Tamil United Liberation Front) gewesen; deshalb seien seine Familienan-
gehörigen TNA-Sympathisanten geworden. Die TNA sei die einzige Partei,
die zur Zeit für die Rechte der Tamilen kämpfe. Vor den Wahlen am
21. September 2013 und im März 2014 hätten TNA-Leute Wahlplakate mit
seinem Taxi transportiert. Er habe im Jahr 2014 viel Unterstützung geleis-
tet. Insbesondere habe er Propagandamaterial aufgehängt und an seinem
Tuktuk Lautsprecher angebracht und dadurch Wahlpropaganda verbreitet.
Er gehe davon aus, dass er von den politischen Gegnern beobachtet wor-
den sei. Am 25. Oktober 2014 sei er in seinem Taxi in D._______ von drei
bewaffneten Personen in Zivil angehalten und bedroht worden. Er sei dazu
angehalten worden, die TNA-Leute nicht mehr zu unterstützen. Er sei zu-
dem unter Todesdrohungen davor gewarnt worden, zur Polizei zu gehen.
Er habe den TNA-Leuten, insbesondere einem Kandidaten namens
E._______, über diesen Vorfall berichtet und diese hätten ihn ermuntert,
weiterzumachen. Deshalb habe er weitere Unterstützung geleistet und wei-
terhin Tuktuk-Fahrten für sie durchgeführt. Er habe sich am Wahlkampf
zwar engagiert, habe aber nicht gewusst, um welche Wahlen es dabei ge-
gangen sei oder wofür E._______ kandidiert habe. Am Vormittag des
8. November 2014 sei er von zwei Personen zu Hause gesucht worden. Er
sei zur fraglichen Zeit mit seinem Tuktuk in (…) unterwegs gewesen. Nach-
dem er von seiner Mutter telefonisch informiert worden sei, sei er gleichen-
tags nach Colombo gereist. Nachdem er mit Hilfe seiner Verwandten die
Ausreise organisiert habe, sei er aus Sri Lanka ausgereist.
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Ansonsten habe er mit Behörden oder anderen Organisationen keinerlei
Schwierigkeiten gehabt. Er habe nie etwas mit den LTTE (Liberation Tigers
of Tamil Eelam) zu tun gehabt und habe keine Verwandte, die in dieser
Gruppierung involviert seien. Seine Familie (Eltern und sechs Geschwister)
lebten nach wie vor in B._______ und hätten keine Probleme.
Nach Identitätsdokumenten befragt, führte der Beschwerdeführer aus,
dass er seine 2010 ausgestellte Identitätskarte in Sri Lanka zurückgelas-
sen habe. Seinen Reisepass, mit welchem er bis Dubai gereist sei, habe
er seinem Schlepper abgeben müssen.
B.
Mit Eingaben vom 18. Februar 2015, 13. März 2015 und 17. April 2015
reichte der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen eine Identi-
tätskarte im Original, eine Geburtsurkunde in Kopie, einen fremdsprachi-
gen Zeitungsartikel, ein fremdsprachiges Schreiben von E._______, Mit-
glied des „Northern Provincial Council“ und ehemaliger Parlamentarier,
vom 20. Dezember 2014 sowie ein englisch-sprachiges Schreiben des
„Justice of the Peace; Chief Priest“, in (…), datiert 14. März 2015, nach.
Aus dem Schreiben des Friedensrichters geht im Wesentlichen hervor,
dass der Vater des Beschwerdeführers beim Friedensrichter angezeigt
habe, dass sein Sohn – der Beschwerdeführer – während den Wahlen vom
21. September 2013 von drei Personen bedroht worden sei; zudem sei
dieser mehrmals bei seiner Familie zu Hause gesucht worden; die Vorspra-
chen durch Unbekannte und durch Geheimdienstmitarbeitenden der Ar-
mee hätten auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers stattgefunden
und hielten nach wie vor an.
Im Schreiben von E._______, Mitglied des „Northern Provincial Council“
und ehemaliger Parlamentarier, vom 20. Dezember 2014 – welches das
Gericht von Amtes wegen hat übersetzen lassen (eine Kopie der Überset-
zung wird dem Rechtsvertreter zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur
Kenntnis zugestellt) – wird bestätigt, der Beschwerdeführer habe bei der
Wahl des Nordprovinzrats vom 21. September 2013 sein Tuktuk zur Verfü-
gung gestellt; in der Folge sei er bedroht worden und habe deswegen das
Land verlassen müssen.
C.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2015 – eröffnet am 4. August 2015 – lehnte das
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SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte die Vorinstanz zunächst aus, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung ge-
mäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten. So bestünden am gel-
tend gemachten Sachverhalt bereits deshalb Zweifel, weil das Wissen und
die Kenntnisse des Beschwerdeführers über die TNA, die er seinen eige-
nen Angaben zufolge in verschiedener Hinsicht unterstützt haben wolle,
grosse Lücken aufwiesen. Er habe nicht gewusst, wer die Kandidaten der
TNA in seiner eigenen Gemeinde gewesen seien. Er habe auch den Inhalt
der Plakate nicht beschreiben oder das Parteilogo der TNA nicht korrekt
wiedergeben können. Ferner habe er keine vertieften Angaben über das
Parteiprogramm und die Kernthemen der TNA machen können. Obwohl er
geltend gemacht habe, aufgrund seiner Unterstützung und Dienstleistun-
gen für die TNA bedroht worden zu sein, sei er nicht in der Lage gewesen,
anschaulich zu erklären, wie die Unbekannten hätten wissen können, wo
und wann sie ihm hätten auflauern sollen. Es sei ihm auch nicht gelungen,
darzulegen, weshalb und wie diese Personen von seinen unwesentlichen
Tätigkeiten für die TNA erfahren hätten. Sein Wissen über die TNA entspre-
che nicht einer politisch aktiven oder politisch interessierten Person. Es
scheine daher auch nicht nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet er Opfer
von Drohungen geworden sei, da er die Partei lediglich logistisch unter-
stützt habe.
Zudem habe der Beschwerdeführer im Verlaufe des Asylverfahrens zu we-
sentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht, beispielsweise zur
Anzahl der Fahrten, die er für die TNA ausgeführt habe, zum Beschrieb der
Personen, die ihn bedroht hätten und zu seinem Engagement während den
Wahlen 2013/2014.
Beim eingereichten Schreiben des Friedensrichters handle es sich um ein
Gefälligkeitsschreiben, das nicht geeignet sei, den geltend gemachten
Sachverhalt glaubhaft zu machen.
Die sri-lankischen Behörden wiesen gegenüber Personen tamilischer Eth-
nie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten,
eine erhöhte Wachsamkeit auf. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer
tamilischer Ethnie sei und seine mehrmonatige Landesabwesenheit reich-
ten aber nach herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmass-
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nahmen bei der Rückkehr auszugehen. Die Herkunft des Beschwerdefüh-
rers aus dem Norden Sri Lankas, sein Alter und eine Rückkehr mit tempo-
rären Reisedokumenten könnten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen
Behörden zwar zusätzlich erhöhen. Da der Beschwerdeführer kein politi-
sches Profil habe glaubhaft machen können, bestehe indessen kein hinrei-
chend begründeter Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürch-
ten habe, welche über einen sogenannten Background Check (Befragun-
gen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka
und im Ausland) hinausgingen.
Mit Verweis auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) erachtete das SEM den Wegweisungsvollzug im Fall des
Beschwerdeführers für zulässig. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs führte es aus, dass der Beschwerdeführer aus dem Dis-
trikt C._______ (Nordprovinz) stamme, wo er bis zu seiner Ausreise sein
ganzes Leben verbracht habe. Die dort herrschende Sicherheitslage spre-
che nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner lägen
auch keine individuellen Gründe vor, die der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs entgegenstünden.
Der Beschwerdeführer habe in Sri Lanka ein tragfähiges Beziehungsnetz
(Eltern, […] Brüder und […] Schwestern) und eine gesicherte Wohnsitua-
tion. Angesichts seiner Berufserfahrung als Tuktukfahrer könne davon aus-
gegangen werden, dass es ihm möglich sei, wieder eine wirtschaftliche Le-
bensgrundlage aufzubauen. Zudem sei er jung und gesund, so dass nichts
gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat spreche
D.
Mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 3. September 2015 (Post-
stempel) liess der Beschwerdeführer von seinem Rechtsvertreter gegen
den Entscheid des SEM Beschwerde erheben und beantragen, die ange-
fochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu
gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
in der Schweiz anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Engagement des Beschwerdefüh-
rers für die TNA seien keine direkten politischen Interessen zugrunde ge-
legen. Weil sich die TNA für eine Bekämpfung der Ungerechtigkeiten ge-
genüber den Tamilen eingesetzt habe, habe er diese in seiner Freizeit mit
kleinen freiwilligen Arbeiten unterstützt. Ein guter Freund seines Vaters,
F._______, habe ihn an einen gewissen E._______ weiterempfohlen, wel-
cher zu seinem Ansprechpartner geworden sei. Von diesem habe er tele-
fonisch die Aufträge erhalten. Die Unterstützungstätigkeiten des Beschwer-
deführers hätten darin bestanden, Parteimitglieder zu befördern und Pla-
kate zu transportieren und aufzuhängen. Zudem habe er mittels Lautspre-
chern, die an seinem Tuktuk angebracht worden seien, Propaganda für
Wahlveranstaltungen und Parteiversammlungen verbreitet. Seine Tätigkei-
ten von Juli bis September 2013 für die Provinzwahlen am 21. September
2013 müssten als Einführung betrachtet werden und seien entsprechend
überschaubar gewesen. Im Frühjahr 2014 habe sich sein Engagement als
Wahlhelfer im Zuge der lokalen Gemeinderatswahlen von B._______ in-
tensiviert. Einige Monate später habe er sich anlässlich des bevorstehen-
den Wahlkampfs für die Präsidentenwahlen am 8. Januar 2015 erneut für
die TNA eingesetzt. Am 25. Oktober 2014 sei es zur ersten Bedrohung
durch bewaffnete Unbekannte gekommen, worauf er E._______ konsul-
tiert habe. Dieser habe versucht, ihn zu beruhigen. Der Beschwerdeführer
habe die nächsten Aufträge zunächst abgelehnt. Im November 2014 habe
er dann TNA-Politiker mit seinem Fahrzeug befördert, worauf am 8. No-
vember 2014 Unbekannte zu Hause erschienen seien und ihn zu Hause
bei den Eltern gesucht hätten. Dabei seien seine Eltern massiv bedroht
worden. Seine Mutter habe ihn sofort telefonisch gewarnt, worauf er mit
Unterstützung seines Bruders nach Colombo gereist sei. Während seines
sechstägigen Aufenthaltes in Colombo habe er die Ausreise organisiert,
dann sei er aus Sri Lanka ausgereist.
Unter Verweis auf andere Asylverfahren wurde weiter ausgeführt, dass die
Unterstützung der TNA zu asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnah-
men führen könne. Die Vorbringen des Beschwerdeführers können auf-
grund der aktuell fehlenden Erfahrungswerte nur ungenügend überprüft
werden. Im Kontext aller möglichen Szenarien müssten sie deshalb als
überwiegend wahrscheinlich betrachtet werden. Ein Parlamentarier und
Sprecher der TNA habe im März 2015 die tamilische Diaspora davor ge-
warnt, nach Sri Lanka zurückzukehren. Die regierungskritischen Äusserun-
gen von TNA-Politikern zeigten die ideologische Nähe der Partei zu den
LTTE auf, weshalb sich eine Verfolgung nicht nur aus einem Engagement
für die LTTE, sondern genauso aus der Unterstützung der TNA ergeben
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könne. Die von der Vorinstanz genannten Widersprüche beträfen nur ge-
ringfügige Abweichungen der Aussagen (betreffend Anzahl Fahrten für die
TNA) oder blosse Präzisierungen (betreffend Beschreibung der Peiniger)
und würden nichts am Gesamtkontext ändern.
Der Beschwerdeführer könne nicht eindeutig klar machen, ob er von einer
staatlichen Behörde oder einer konkurrierenden Partei oder Gruppierung
bedroht und verfolgt werde; beide Szenarien seien möglich. Die Einsitze
der TNA im provinzialen und im nationalen Parlament seien in ihren realen
Auswirkungen zu wenig relevant, um von einer Regierungsbeteiligung aus-
zugehen. In den Augen vieler Singhalesen und der Behörden sei die TNA
nichts anderes als das politisch organisierte Überbleibsel der LTTE. Unter-
stützer der TNA seien auch nach offizieller Beendigung des sri-lankischen
Bürgerkrieges einer exzessiven Verfolgung ausgesetzt worden. Die Ein-
schätzung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Entscheid BVGE
2011/24 sei nach wie vor gültig. Ausreichend für einen behördlichen Ver-
dacht sei die Bekanntschaft oder die Verwandtschaft mit ehemaligen
LTTE-Mitgliedern. Rückkehrende Personen würden von mehreren Instan-
zen verhört und überprüft. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz, die in den Augen des sri-lankischen Staatsapparates immer noch
als Hort der politisch aktiven tamilischen Diaspora wahrgenommen werde,
würde bei einer Rückkehr zusätzlich die Aufmerksamkeit der sri-lankischen
Behörden auf ihn lenken.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. September 2015 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 15. Dezember 2016 führte das SEM im We-
sentlichen aus, die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente, wonach
die Ausführungen des Beschwerdeführers glaubhaft seien, seien als äus-
serst schwach einzustufen. Die Wissenslücken und oberflächlichen Schil-
derungen würden bestritten und es werde behauptet, der Beschwerdefüh-
rer habe extrem exakte Angaben gemacht. Die dafür gelieferten Beispiele
bewiesen gerade das Gegenteil. Von jemanden, der sich auch nur minimal
mit dem Programm der TNA auseinandergesetzt habe, dürften spezifi-
schere Äusserungen erwartet werden, als dass die TNA „etwas Gutes für
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die Tamilen mache“. Ebenso entspreche die Plakatbeschreibung des Be-
schwerdeführers bestenfalls der Beschreibung einer Person, die ein sol-
ches Plakat einmal flüchtig beim Vorbeigehen gesehen habe, jedoch kei-
nesfalls einer Person, die diese Plakate selbst aufgehängt habe und dabei
sicher ausreichend Zeit gehabt habe, sie genau zu betrachten. Es sei nicht
ersichtlich, wo in diesen Vorbringen Realkennzeichen ersichtlich seien, wie
dies in der Beschwerde geltend gemacht werde.
G.
In seiner Replik vom 4. Januar 2017 trug der Beschwerdeführer vor, ein
Wahlplakat komme auch im internationalen Vergleich meist schlicht daher
und enthalte nicht mehr als das Portrait von den Kandidaten und ihr Sym-
bol. Das Parteisymbol der TNA sei ein Haus; die von der Vorinstanz ver-
langte ausführlichere Beschreibung dieses Symbols mute sonderbar an.
Die Äusserung des Beschwerdeführers, dass die TNA „etwas Gutes für die
Tamilen mache“, könne angesichts des politischen Unterstützungsgrads
des Beschwerdeführers nicht per se als zu wenig spezifisch bezeichnet
werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
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Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach sol-
chen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG
zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter
subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen.
Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im
Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der
Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen
konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile
befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 10
4.
4.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeit-
punkt seiner Ausreise aus Sri Lanka ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive solche zu befürchten hatte und mit-
hin Vorfluchtgründe vorliegen.
4.2 Dies ist insofern zu verneinen, als das SEM die Vorbringen des Be-
schwerdeführers betreffend die Ereignisse vor seiner Ausreise aus Sri
Lanka nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht als
unglaubhaft einstufte.
4.2.1 Der Beschwerdeführer trug vor, er habe die TNA unterstützt, indem
er deren Angehörige in seinem Tuktuk transportiert habe. Zudem habe er
Lautsprecher an seinem Fahrzeug angebracht und damit TNA-Propa-
ganda verbreitet. Dabei habe der TNA-Kandidat E._______ ihm jeweils te-
lefonisch Aufträge erteilt. Als der Beschwerdeführer dazu befragt wurde,
was auf den Plakaten gestanden sei, die er aufgeklebt habe oder wie die
Durchsagen gelautet hätten, die über den Lautsprecher seines Tuktuks
verbreitet worden seien, blieben seine Angaben vage und stereotyp. Zu
den Plakaten gab er an, diese hätten das Porträt der Kandidaten und ihr
Symbol abgebildet. Über den Lautsprecher seien Angaben zu Zeit und Ort
der Propagandaveranstaltungen verbreitet worden. Er habe nicht darauf
geachtet, wofür die Kandidaten eingestanden seien (vgl. A15, Antworten
51-53). Er war auch nicht in der Lage, Angaben dazu zu machen, welche
genaue Funktion E._______ innegehabt und wofür er genau kandidiert
habe (vgl. A15, Antwort 43). Er wusste auch nicht, welche Wahlen im Jahr
2013 überhaupt stattgefunden haben und wie hoch die TNA ungefähr ge-
wonnen habe (vgl. A15, Antworten 41 und 42). Der Beschwerdeführer
wurde in der Anhörung vom 26. Juni 2015 auf diese Ungereimtheiten hin-
gewiesen und konnte keine plausible Erklärung dazu abgeben (vgl. A15,
Antwort 49-50). Entgegen dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt
hätten vom Beschwerdeführer hierzu konkretere Angaben erwartet werden
dürfen, nachdem er die geltend gemachte Verfolgungssituation einzig auf
sein Engagement für die TNA zurückführt. Seine Angaben und sein Wissen
über die TNA enthielten kaum Realkennzeichen und blieben oberflächlich
und vage. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer – entgegen den Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung – das Hauptmerkmal des TNA-
Logos wiederzugeben vermocht hat, ändert nichts an diesen Feststellun-
gen.
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Seite 11
4.2.2 Der Beschwerdeführer gab ferner im Verlaufe der beiden Befragun-
gen in wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung widersprüchliche An-
gaben zu Protokoll.
In diesem Zusammenhang fällt insbesondere auf, dass er bei der Erstbe-
fragung angab, er habe bereits vor den Wahlen im Jahr 2013 TNA-Leute
und deren Wahlplakate transportiert; er habe ihnen geholfen, die Plakate
aufzuhängen (vgl. A4, Punkt 7.01, S. 8 oben). Bei der einlässlichen Anhö-
rung gab er einerseits an, seine Aktivitäten als Wahlhelfer seien im Sep-
tember 2013 und im März 2014 ähnlich gewesen (vgl. A15, Antwort 22),
andererseits gab er zu Protokoll, er habe im Jahr 2013 nicht viel gemacht,
erst im Jahr 2014 habe er viel geholfen (vgl. A15, Antwort 67). Der Erklä-
rungsversuch in der Beschwerdeeingabe, wonach seine Tätigkeiten von
Juli bis September 2013 für die Provinzwahlen am 21. September 2013 als
Einführung betrachtet werden müssten und sich sein Engagement als
Wahlhelfer erst im Frühjahr 2014 intensiviert hätten, vermag die feststell-
baren Unstimmigkeiten nicht auf plausible Weise aufzuklären.
4.2.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Ver-
folgungssituation auf Behelligungen durch Unbekannte zurückführt. An-
lässlich der BzP gab er dazu an, er habe die drei Personen, die ihn im
Oktober 2014 bedroht hätten, nicht gekannt. Auch die zwei Personen, die
ihn zu Hause gesucht hätten, habe seine Mutter nicht gekannt (vgl. A4,
Ziffer 7.02, S. 8). Bei der einlässlichen Anhörung wurde er gefragt, ob sich
seine Peiniger zu erkennen gegeben hätten oder ob er einen Verdacht
habe, wer diese Personen gewesen sein könnten. Hierzu gab er zu Proto-
koll: „Vielleicht konnten dies Leute von der Gegenpartei sein. Weil sie sind
eifersüchtig, dass ich die TNA unterstützt habe“ (vgl. A15, Antwort 14-15).
Im weiteren Verlauf derselben Anhörung gab er explizit zu Protokoll, er
habe die Leute, die ihn bedroht hätten, nicht gekannt (vgl. Antwort 100).
Auch in der Beschwerdeeingabe räumt er explizit ein, nicht klar zu wissen,
ob er von einer staatlichen Behörde oder einer konkurrierenden Partei oder
Gruppierung bedroht und verfolgt werde. Bei dieser Sachlage kann die vom
Beschwerdeführer befürchtete Bedrohungslage auch nicht eindeutig in ei-
nen asylrechtlichen Kontext gebracht werden, da nicht ausgeschlossen
werden kann, dass er von Drittpersonen mit krimineller Motivation unter
Druck gesetzt worden ist. An dieser Einschätzung vermag auch das einge-
reichte Schreiben des Friedensrichters vom 14. März 2015 nichts zu än-
dern, zumal in diesem Beweismittel auch bloss von drei Personen respek-
tive Unbekannten die Rede ist, die dem Beschwerdeführer nachgestellt ha-
ben sollen. Den Angaben im Dokument zufolge sollen nach der Ausreise
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Seite 12
des Beschwerdeführers zwar auch Geheimdienstmitarbeitende diesen zu
Hause gesucht haben. Die näheren Umstände dieses Vorbringens bleiben
jedoch im Dunkeln und können daher nicht als überwiegend wahrschein-
lich eingestuft werden, weshalb dem Beweismittel für die behauptete Ver-
folgungssituation die Beweiskraft in Ergebnis abgesprochen werden muss.
Auch dem eingereichten Bestätigungsschreiben von E._______ vom
20. Dezember 2014 kann nur der Beweiswert einer Gefälligkeitsbestäti-
gung zugemessen werden; es bleibt festzuhalten, dass im Schreiben die
Bedrohung des Beschwerdeführers in den zeitlichen Zusammenhang zur
Wahl vom 21. September 2013 gestellt wird, während der Beschwerdefüh-
rer seinerseits die Bedrohungen zeitlich auf Oktober / November 2014 da-
tiert hat.
4.2.4 Insgesamt erscheint es unplausibel, dass der Beschwerdeführer im
vorgetragenen Ausmass von den staatlichen Sicherheitskräften oder einer
politischen Gruppierung bedroht und verfolgt worden sein soll, nachdem
sein angebliches Engagement für die TNA in blossen logistischen Hilfeleis-
tungen wie Verteilung von Propagandamaterial bestanden haben soll. Ge-
mäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer keine politisch heraus-
ragende, exponierte Funktion wahrgenommen und war nicht an der strate-
gischen und politischen Planung und Ausrichtung der TNA involviert. Sei-
nen Schilderungen zufolge wurde er lediglich spontan als Helfer einge-
setzt, welcher mit niederschwelligen Arbeiten betraut wurde und bloss klei-
nere Hilfeleistungen wie den Transport von TNA-Leuten und deren Propa-
gandamaterial und das Anbringen von Wahlplakaten verrichtete. Der Be-
schwerdeführer gab explizit zu Protokoll, nicht Mitglied der TNA gewesen
zu sein (vgl. Akte A15, Frage 31). Er hatte offensichtlich auch keine einge-
hendere Kenntnisse über das Parteiprogramm der TNA (vgl. A15, Antwor-
ten 54 und 55). Angesichts dieses niederschwelligen politischen Profils
kann nicht davon ausgegangen werden, dass die staatlichen Sicherheits-
kräfte ein wirkliches Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt haben.
Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer angesichts
der dargelegten Umstände seitens der Gegner der TNA als Gefahr hätte
wahrgenommen werden sollen, die es zu bekämpfen galt.
4.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das
Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt seiner
Ausreise Ende des Jahres 2014 glaubhaft zu machen.
E-5378/2015
Seite 13
5.
5.1 In einem nächsten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob dem Be-
schwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und
des längeren Auslandaufenthalts bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernst-
hafte Nachteile drohen würden, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft we-
gen Nachfluchtgründen anzuerkennen wäre.
5.2 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bun-
desverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jah-
ren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zu-
rückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon
auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen ta-
milischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zu-
rückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere
aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass
jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asyl-
suchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzuneh-
menden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss – so das
Bundesverwaltungsgericht – ermittelt werden, ob gewisse Personen auf-
grund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen
Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H. sowie Urteil
E-6302/2015 vom 18. April 2017).
In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die fol-
genden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert
worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen
Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das
Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (übli-
cherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der
Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumen-
ten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Inter-
nationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare)
Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl
auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.).
Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungs-
gericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rück-
kehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zuge-
schrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung
E-5378/2015
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wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen,
und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem
Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des
sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Se-
paratismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen allerdings nicht nur beson-
ders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechen-
den Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine
irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergan-
gene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht
der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen
Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder auf-
flammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine
asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände
glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische
Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben
(E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach)
risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen
Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in
einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung bejaht werden muss (E. 8.5.5).
5.3
5.3.1 Nachdem auch das Gericht von der Unglaubhaftigkeit der vom Be-
schwerdeführer geschilderten Ereignisse im Zusammenhang mit den Wah-
len in den Jahren 2013 und 2014 ausgeht, sind keine Hinweise dafür er-
sichtlich, dass der Beschwerdeführer, wie auf Beschwerdeebne vorge-
bracht, aufgrund einer Verbindung zu den LTTE ins Visier der sri-lanki-
schen Behörden geraten könnte. Selbst wenn er sich, wie von ihm darge-
legt, im fraglichen Zeitraum für die TNA engagiert haben sollte, wäre diese
Tätigkeit derart niederschwellig, dass sie noch nicht ausreichen würde, um
die Aufmerksamkeit der Behörden oder anderer Gruppierungen auf ihn zu
lenken. Dies wird wiederum durch die mangelnde Plausibilität der flucht-
auslösenden Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers untermauert.
Werden diese nämlich nicht geglaubt, hatte ein allfälliges Engagement für
die TNA keinerlei Auswirkungen, womit nicht ersichtlich ist, inwiefern die
Tätigkeit des Beschwerdeführers für Gegner der TNA nun plötzlich relevant
werden sollte. Hinzuzufügen bleibt in diesem Zusammenhang, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zu Protokoll gab, dass weder
E-5378/2015
Seite 15
er noch seine Familienangehörige je bei den LTTE involviert gewesen
seien respektive nie andere – als die vorgetragenen – Konflikte mit Behör-
den oder anderen Organisationen gehabt hätten (vgl. A15, Antworten 118
und 119; A4, Punkt 7.02, S. 9 oben).
5.3.2 Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ins Visier der
sri-lankischen Behörden geraten ist respektive geraten könnte. Daran än-
dert auch nichts, dass er angab, seinen Reisepass dem Schlepper in Dubai
übergeben zu haben, und folglich nicht mehr über die für die Einreise nach
Sri Lanka erforderlichen Identitätsdokumente verfügt. So muss unter die-
sen Umständen zwar damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer
bei der Einreise nach Sri Lanka angehalten, befragt und überprüft wird.
Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass er bei der Einreise mit ei-
nem Ersatzreisepapier wegen vermuteter illegaler Ausreise (mit einer kurz-
zeitigen Festnahme oder Busse) bestraft wird, wobei ein entsprechendes
Vorgehen seitens des sri-lankischen Staates nicht asylrelevant ist (vgl. Re-
ferenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 8.4.4). Dass er mangels
Reisepass flüchtlingsrechtlich beachtliche Nachteile zu befürchten hätte,
erscheint angesichts seiner wenig verdächtigen Vergangenheit in Sri
Lanka und seiner nur sehr niederschwelligen Unterstützung der TNA aber
nicht überwiegend wahrscheinlich.
5.3.3 Das Vorliegen von Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG ist
nach dem Gesagten zu verneinen.
5.4 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft – wie vom SEM zu Recht festgestellt – nicht erfüllt. Das SEM hat
das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG;
vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-5378/2015
Seite 16
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.1 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz
der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.2 Sodann ergeben sich – wie nachfolgend dargelegt – weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte da-
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Seite 17
für, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K.
gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08;
N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde
Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller
Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un-
menschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung,
ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die
Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, ver-
schiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil
E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR,
T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien,
a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand
gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte,
auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk"
darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.
Da es den Ausführungen in E. 4 und 5 folgend wenig wahrscheinlich ist,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchten
muss, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flücht-
lingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, ist auch die Schwelle
eines „real risk“ von menschenrechtswidriger Behandlung aus denselben
Gründen nicht überschritten.
7.2.3 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch in-
dividuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers las-
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Seite 18
sen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 aktualisierte das Bundesverwaltungs-
gericht die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas (vgl. E. 13.2-13.4). Be-
treffend den Distrikt C._______, aus dem der Beschwerdeführer stammt,
hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin
als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien – insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder
sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation – bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.)
7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf B._______ und mithin
– wie soeben erwähnt – aus dem Distrikt C._______ (Nordprovinz). An-
lässlich seiner summarischen Befragung gab er zu Protokoll, von seiner
Geburt bis zur Ausreise dort gelebt zu haben. Er habe bis zur 11. Klasse
die Schule in B._______ besucht und den „O-Level“-Abschluss gemacht.
Er habe einen dreimonatigen Kurs für [Beruf] besucht und ab 2013 als Tuk-
tukfahrer gearbeitet (vgl. A4, Ziffern 1.17.04 und 1.17.05). Seine Eltern und
(…) Geschwister lebten alle in B._______. Ferner gab er an, in (…) einen
[Verwandter] zu haben (vgl. A4, Ziffern 3.01 und 3.03). Es ist dem SEM
beizupflichten und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in sei-
ner Heimatregion im Bedarfsfall über eine Unterkunft und ein tragfähiges
familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf dessen Hilfe er bei seiner Rückkehr
zählen kann. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer jung und gemäss
Aktenlage (vgl. A4, Ziffer 8.02) gesund. Vor diesem Hintergrund ist nicht
davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka dort in
eine existenzgefährdende Situation gerät.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach
Sri Lanka insgesamt als zumutbar.
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7.4 Die sri-lankische Identitätskarte des Beschwerdeführers befindet sich
bei den Akten. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich – sofern nötig – bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 8. September
2015 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gewährt worden ist (vgl. Bst. E) und nicht von einer Veränderung in den
finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine
Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: