Abtei lung V
E-5379/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
Kosovo,
vertreten durch Annelise Gerber, (...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
12. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5379/72010
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, Roma aus Kosovo, gelangten am
20.September 2007 in die Schweiz und suchten gleichentags um Asyl
nach.
A.b Mit Verfügung vom 12. Januar 2009 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
die Asylgesuche ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzug an.
A.c Eine gegen die Verfügung des BFM vom 12. Januar 2009
gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 27. Januar 2010 ab, womit die vorinstanzliche Verfügung in
Rechtskraft erwuchs.
A.d Am 17. Februar 2010 und 27. Februar 2010 (Datum des
Poststempels) liessen die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen, welches
mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2010
abgewiesen wurde.
A.e Mit Eingabe vom 14. Mai 2010 an das BFM liessen die Be-
schwerdeführenden unter Eingabe von vier Berichten der
"romakosovoinfo" um Wiedererwägung der Verfügung bezüglich des
Wegweisungsvollzugs ersuchen. Zur Begründung machten sie im
Wesentlichen geltend, dass für die meisten Angehörigen der Roma
eine Rückkehr nach Kosovo und ein Leben dort in Sicherheit und
Würde nicht gegeben seien und dass sich seit Sommer 2009 die
Situation verschärft habe. Weiter machten sie geltend, die
kosovarischen Behörden seien mit den eigentlich vorgesehenen
Rückkehrhilfeprogrammen und Schutzmassnahmen zugunsten der
Angehörigen der Minderheiten völlig überfordert und gewährten weder
Hilfe noch Schutz und Sicherheit. Ferner verwiesen sie auf den sich
bereits in den Akten befindenden Bericht der OSZE sowie auf die
Bescheinigung des Kosova-Roma Vereins in C._______.
B.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2010 wies das BFM das Wiederwägungs-
gesuch der Beschwerdeführenden ab, erklärte die Verfügung vom
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12. Januar 2009 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr
von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu.
C.
Mit Beschwerde vom 27. Juli 2010 (Poststempel) liessen die
Beschwerdeführenden beantragen, die Verfügung des BFM vom
12. Januar 2009 sei in Wiedererwägung zu ziehen (recte: die
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2010 sei aufzuheben), es sei die
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Es sei zudem die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen und es seien umgehend vorsorgliche Massnahmen
im Sinne von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) anzuwenden.
Schliesslich wurde beantragt, den Beschwerdeführenden sei die
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu
gewähren. Als Beilage liessen die Beschwerdeführenden einen
Zeitungsausdruck der "Frankfurter Allgemeine" mit dem Titel "Kein
Land in Sicht im neuen Staat" einreichen.
D.
Mit Telefax vom 2. August 2010 an die zuständige kantonale Behörde
bestätigte das Gericht auf telefonische Anfrage, dass vorliegend keine
vorsorglichen Massnahmen getroffen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff.
1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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1.2 Nachdem nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide
grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen
Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesver-
waltungsgericht auch zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Wiedererwägungsbeschwerde.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrich-
terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 AsylG sowie Art.
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Wiedererwägung wird im Gegensatz zur Revision nicht explizit
geregelt. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bun-
desgerichts wird jedoch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) ein Anspruch auf Wiedererwägung anerkannt, wenn sich der
rechtserhebliche Sachverhalt nach einem rechtskräftigen Verwaltungs-
oder Verwaltungsgerichtsentscheid in entscheidwesentlicher Art und
Weise verändert hat (BGE 109 Ib 251 f.; URSINA BEERLI-BONORAND, Die
ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des
Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 178). Nach ständiger, vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführter, Praxis der ARK (Entschei-
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dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 21 S. 202 f.) wird der Begriff der Wiedererwägung
in mehrdeutigem Sinn verwendet, wobei im Wesentlichen drei Kons-
tellationen erfasst werden:
In seiner ersten Bedeutung stellt ein Wiedererwägungsgesuch ein blo-
sser Rechtsbehelf dar, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde kein Anspruch besteht.
In der zweiten Bedeutung meint der Begriff der Wiedererwägung den
Widerruf einer unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftigen Ver-
fügung, die sich als ursprünglich fehlerhaft erweist (vgl. EMARK 2003
Nr. 17 E. 2a S. 103 f.). Analog zur gesetzlichen Regelung von Art. 66
VwVG leitet die Praxis dabei unmittelbar aus Art. 29 Abs. 1 BV einen
Anspruch auf Wiedererwägung ab, sofern Revisionsgründe geltend ge-
macht werden können. Revisionsgründe können - wie erwähnt - aller -
dings nur dann wiedererwägungsweise bei der Vorinstanz geltend ge-
macht werden, wenn das ordentliche Verfahren ohne materiellen Be-
schwerdeentscheid abgeschlossen wurde.
In seiner letzten Bedeutung bezeichnet der Begriff der Wiedererwä-
gung die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage, demnach die
Neuregelung eines Rechtsverhältnisses, welche der neu eingetretenen
Sachlage Rechnung trägt (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Dabei
ist unbedeutend, ob die ursprüngliche Verfügung unangefochten ge-
blieben oder in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren angefochten
worden ist.
3.2 Eine Wiedererwägung fällt nicht in Betracht, wenn lediglich eine
neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsa-
chen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die be-
reits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere
Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003
Nr. 17 E. 2b S. 104).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Wiederwägungsentscheids
führte das BFM aus, dass der OSZE-Bericht vom 28. November
2005, der Bericht des Europarates vom Dezember 2009 sowie die
Bescheinigung des Kosova-Roma Vereins bereits vor Abschluss des
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ordentlichen Verfahrens vorgelegen hätten. Somit seien sie nicht
geeignet, eine seit Erlass der Verfügung des BFM beziehungsweise
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes eingetretene veränderte
Sachlage zu belegen. Ebenfalls seien die weiteren eingereichten
Berichte unerheblich, da sie sich nicht auf die Beschwerdeführenden
bezögen, sondern generell die Situation der Roma darstellten. Im
Wesentlichen würden die Beschwerdeführenden lediglich die
Wegweisungspraxis der Schweizer Behörden kritisieren. Insgesamt
lägen keine Gründe für die Beseitigung der Rechtskraft der Verfügung
vom 12. Januar 2009 vor, weshalb das Wiedererwägungsgesuch
abzuweisen sei.
4.2 In ihrer Beschwerdeeingabe vom 27. Juli 2010 berufen sich die
Beschwerdeführenden darauf, dass sie im ordentlichen Asylverfahren
glaubhaft ihre Fluchtgründe dargelegt hätten. Zudem seien die
generelle Diskriminierung der Roma in Kosovo in Betracht zu ziehen
und die eingereichten Beweismittel zu würdigen. Insbesondere sei
auch der neuen politischen Situation nach der Anerkennung der
einseitigen Unabhängigkeitserklärung durch den internationalen
Gerichtshof (IGH) in Den Haag Rechnung zu tragen. Gerade deshalb
sei auch der Vollzug der Wegweisung unzumutbar.
4.3 Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren lediglich
der Wiedererwägungsgrund der wesentlich veränderten Sachlage seit
Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung geltend gemacht werden
kann, zumal die Beschwerdeführenden ein Rechtsmittelverfahren
durchlaufen haben.
4.4 Das Wiedererwägungsgesuch besteht inhaltlich im Wesentlichen
aus einem Beharren auf der Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach
Kosovo und somit einer der Wiedererwägung nicht zugänglichen
blossen Kritik an der Verfügung der Vorinstanz vom 12. Januar 2010.
Für allgemeine Kritik an der wiedererwägungsweisen angefochtenen
Verfügung und der dadurch geschützten Verfügung des BFM besteht
jedoch im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens kein Raum
(vgl. BEERLI-BONOARAND, a.a.O. S. 131f.; weiterhin zutreffende
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 29. 5 S.247). Eine
Wiedererwägung (oder andere ausserordentliche Rechtsmittel und
Rechtsbehelfe) darf nicht dazu dienen, bisherige rechtskräftige
Verfügungen und Entscheidungen zu untergraben oder prozessuale
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Versäumnisse nachzuholen, ohne die von Gesetz und Praxis
gestellten Anordnungen zu beachten.
Was im Übrigen der Verweis auf die Anerkennung der einseitigen
Unabhängigkeitserklärung durch den IGH in Den Haag anbelangt, ist
festzuhalten, dass weder konkret dargelegt wird noch anderweitig aus
den Akten ersichtlich ist, inwieweit sich die Sachlage auf die
Beschwerdeführenden bezogen wesentlich verändert haben sollte. So
erläutern diese lediglich die allgemein bekannte Tatsache, dass
Serbien die Erklärung des IGH, wonach dieser die
Unabhängigkeitserklärung des Kosovo als rechtens würdigt, nicht
anerkennen werde. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die
Unabhängigkeitserklärung von Kosovo bereits im Jahre 2008
stattfand. Die im Juli 2010 vom IGH bekannt gegebene Anerkennung
der Unabhängigkeit von Kosovo als rechtens begründet insoweit
keine neue Situation, als sie eine bereits bestehende und im
ordentlichen Verfahren bekannte Tatsache bekräftigt. Somit ist dieses
Gutachten nicht geeignet, eine seit Erlass der Verfügung des BFM
beziehungsweise des Beschwerdeurteils des Bundes-
verwaltungsgerichtes eingetretene wesentlich veränderte Sachlage
zu belegen, aufgrund derer nun auf Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für die Beschwerde-
führenden geschlossen werden müsste.
4.5 Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, noch näher auf die
Ausführungen in der Beschwerde und insbesondere auch auf den
eingereichten Artikel aus der Online-Ausgabe der Frankfurter
Allgemeinen näher einzugehen. Das BFM lehnte das
Wiedererwägungsgesuch nach dem Gesagten zu Recht ab.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Mit Ergehen des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache werden
die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und
auf Ergreifen von vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 56
VwVG gegenstandslos.
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7.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als
aussichtslos darstellt.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden
die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr.1'200.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerde-
führenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
Versand:
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