B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5380/2013
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 13. September 2013 / N (…).
E-5380/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 29. März 2005 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Am 4. April 2005 wurde er summarisch befragt und am
13. April 2005 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Das BFM stellte
mit Verfügung vom 20. April 2005 fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung. Auf die dagegen bei der damals zuständigen Beschwerdeinstanz,
der Asylrekurskommission (ARK), erhobene Beschwerde trat die ARK mit
Urteil vom 27. Juni 2005 nicht ein.
B.
Am 10. November 2005 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um
Wiedererwägung ein, welches das BFM mit Verfügung vom 3. Juli 2006
ablehnte. Die ARK trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil
vom 31. August 2006 nicht ein.
C.
Am 12. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer ein neues Asylge-
such ein. Mit Verfügung vom 13. September 2013 – eröffnet am 17. Sep-
tember 2013 – trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Aufgrund der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs schob es ihn zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf. Weiter hielt es fest, dass die vorläufige Aufnahme ab Da-
tum dieser Verfügung bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen dauere und
er alsdann die Schweiz zu verlassen habe. Schliesslich verpflichtet es
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegeweisung und händigte
ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C.
Mit Eingabe vom 24. September 2013 hat der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragt, es sei die
Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung des BFM aufzuheben und die Sa-
che zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragt er die unentgeltliche
Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und die Verbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsbeistand.
E-5380/2013
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als
Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliess-
lich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summari-
scher Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits erfolg-
los ein Asylverfahren durchlaufen hat oder während des hängigen Asyl-
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser
es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist.
E-5380/2013
Seite 4
4.
4.1. Den mit Verfügung vom 13. September 2013 in Anwendung vom
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffenen Nichteintretensentscheid begrün-
dete das BFM mit dem Umstand, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers unglaubhaft oder nicht asylrelevant seien und das erste Asylver-
fahren seit dem 20. April 2005 rechtskräftig abgeschlossen sei. Weiter
seien den neuen Sachverhaltsschilderungen keine Hinweise zu entneh-
men, dass nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten
seien, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten oder
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären.
4.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass es für
die "Frage der politischen Motivation, des Potentials, des Exponierungs-
grads und der Tragweite der Aktivitäten" unerlässlich sei, dass die Vorin-
stanz ihn anhöre. Entgegen der Meinung des BFM, seien seine auf ver-
schiedenen Internetplattformen publizierten Artikel sehr wohl substantiiert
und detailliert. Hervorzuheben seien zwei Artikel vom (…) 2007 und vom
(…) 2004, welche nicht von jedermann verfasst und publiziert hätten wer-
den können. Sein angeschlagener Gesundheitszustand habe ihn indes
seit 2011 zu einem Unterbruch seiner regimekritischen Aktivitäten ge-
zwungen. Seit 2010 befasse er sich weiterhin mit dem Christentum. Er
besuche ein monatliches Treffen mit einer Familiengruppe der protestan-
tischen Kirche. Bei dem Treffen werde gemeinsam gebetet und über die
Bibel diskutiert. Zudem reichte er zwei Zeitungsartikel aus den Jahren
2008 und 2009 über den wegen Downloadens von Informationen über
Frauenrechte inhaftierten afghanischen Studenten ein.
5.
5.1. Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen, welche geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, ist praxisgemäss vom engen Verfol-
gungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Dabei ist ein gegen-
über der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen: Auf
ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine
relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl.
BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780).
5.2. Die Vorinstanz hat Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zutreffend verneint. Die Artikel des Beschwerdeführers, in denen er sich
E-5380/2013
Seite 5
kritisch gegenüber dem afghanischen Staat und dem Islamismus äussert,
unterscheiden sich inhaltlich nicht von tausend anderen Artikel dieser Art.
Sie fanden denn auch weder in nationalen noch internationalen Medien
ein Echo. Der Veröffentlichung des letzte Artikels liegt zudem Jahre zu-
rück. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer offensichtlich kein qualifiziertes politisches Profil erfüllt,
das ihn bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung aussetzen würde.
Daran vermögen die zwei als Beweismittel eingereichten Zeitungsartikel
nichts zu ändern. Schliesslich ist auch in der Zuwendung zum Christen-
tum, unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, von vorn-
herein kein Asylgrund zu sehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht
nach ständiger Praxis nicht von einer allgemeinen, alleine an das Be-
kenntnis zum Christentum anknüpfenden Verfolgungssituation im Sinne
einer Kollektivverfolgung in Afghanistan aus (vgl. statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgericht D-1217/2008 vom 27. Dezember 2011 E. 4.4).
Da der Beschwerdeführer nicht zum Christentum konvertiert ist und sei-
nen Glauben äusserst diskret ausübt, ist nicht anzunehmen, dass er bei
einer Rückkehr mit Repressalien zu rechnen hätte. Da keine Hinweise
vorliegen, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft nachträglich zu
begründen, ist die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetre-
ten.
5.3. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss einen Verfahrensfehler
geltend und bringt vor, die Vorinstanz hätte ihn anhören müssen. Er ver-
kennt, dass im Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG An-
spruch auf eine mündliche Anhörung nur besteht, wenn die asylsuchende
Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist (Art. 36
Abs. 1 Bst. b AsylG), was auf den Beschwerdeführer offensichtlich nicht
zutrifft. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs hatte er aus-
reichend Gelegenheit, sich schriftlich zu äussern und Beweismittel einzu-
reichen (vgl. Art. 36 Abs. 3 AsylG). Die Vorinstanz hat das Verfahren kor-
rekt durchgeführt.
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwer-
degrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
E-5380/2013
Seite 6
7.
Anzumerken bleibt, dass der Vorinstanz ein offensichtliches Versehen un-
terlaufen ist. Obwohl sie die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, weil
sich der Vollzug der Wegweisung zur Zeit als unzumutbar erweist (Dispo-
sitiv Ziffer 3), hat sie den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegwei-
sung verpflichtet (Dispositiv Ziff. 6). Das offensichtliche Versehen wirkt
sich auf die Entscheidungsformeln aus, weshalb eine Berichtigung im
Sinne von Art. 69 Abs. 3 VwVG nicht in Betracht fällt. Da der Beschwer-
deführer das Versehen nicht beanstandet, ist die angefochtene Verfügung
in Dispositiv Ziff. 6 von Amtes wegen aufzuheben.
8.
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Kosten des vorlie-
genden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.–
festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Verbeiständung kann nicht entsprochen wer-
den, weil sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1
VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5380/2013
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung des BFM vom 16. September 2013 wird in
Dispositiv Ziff. 6 aufgehoben.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: