B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5380/2019
Ur t e i l vom 2 0 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; verkürzte Beschwerdefrist)
Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2019 / N (…).
E-5380/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Araberin muslimischen Glaubens
aus B._______, reiste ihren eigenen Angaben zufolge am 4. August 2019
in die Schweiz ein.
B.
Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 20. August 2019 teilte
sie dem SEM mit, sie beabsichtige, ein Asylgesuch zu stellen. Gleichzeitig
ersuchte sie um Zuweisung in den Kanton C._______ und private Unter-
bringung bei ihrem Sohn D._______ (Verfahrensnummer SEM: N […]). So
könne auch der Kontakt zu der ebenfalls in der Schweiz lebenden Tochter
E._______ hergestellt werden.
C.
Am 26. August 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin im Bundesasyl-
zentrum (BAZ) in F._______ und suchte dort um Asyl nach. Am 29. August
2019 verzichtete sie mittels schriftlicher Erklärung auf die ihr zustehende,
unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h Abs. 1 AsylG (SR
142.31).
D.
Am 30. August 2019 nahm das SEM die Personalien der Beschwerdefüh-
rerin auf und stellte ihr dabei Fragen zur allgemeinen Situation in ihrem
Heimatland.
E.
Das SEM bewilligte mit Verfügung vom 2. September 2019 die Unterbrin-
gung der Beschwerdeführerin bei ihrem Sohn.
F.
Am 20. September 2019 hörte das SEM (in Anwendung von Art. 26 Abs. 3
und Art. 29 AsylG) die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Rubri-
zierter Rechtsvertreter verzichtete auf die Teilnahme bei dieser Anhörung.
G.
Am 24. September 2019 teilte das SEM dem Rechtsvertreter mit, das Asyl-
gesuch seiner Mandantin werde im beschleunigten Verfahren behandelt.
Am 26. September 2019 wurde ihm das Anhörungsprotokoll elektronisch
übermittelt. Der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Entscheid-
E-5380/2019
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entwurf des SEM vom 27. September 2019, welche bis zum 30. Septem-
ber 2019 angesetzt worden war, kam der Rechtsanwalt am 30. September
2019 nach.
H.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 – eröffnet am 3. Oktober 2019 – lehnte
das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre
Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung erachtete
das SEM als nicht zumutbar und ordnete daher die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführerin an.
I.
Am 8. Oktober 2019 erfolgte durch das SEM die Zuweisung der Beschwer-
deführerin in den Kanton C._______.
J.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 liess die Beschwerdeführerin mittels
ihres Rechtsanwalts Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom
1. Oktober 2019 erheben.
Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des
Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventua-
liter wurde beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin sei festzustellen und ihr sei Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter wurde um Aufhebung und Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft ersucht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Erlass von der Kostenvorschuss-
pflicht sowie um Ansetzung einer angemessenen Frist zwecks Bezahlung
des Kostenvorschusses beziehungsweise Einreichung einer Fürsorgebe-
stätigung ersucht.
K.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätige am 17. Oktober 2019 den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
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von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwer-
deführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen der Anhörungen vor, sie
sei in der Stadt B._______ geboren, habe dort bis zum 13. Juli 2019 gelebt
und zuletzt als (…) gearbeitet. Aufgrund der Kampfhandlungen sei sie
manchmal gezwungen gewesen, aus der Stadt zu flüchten. 2015 habe sie
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sich mit ihren beiden jüngsten Kindern D._______ und E._______ für drei,
vier Monate nach G._______ zu ihrer Tochter H._______ begeben. Ihr äl-
tester Sohn I._______ sei damals ins Militär eingezogen worden. Danach
sei sie zurück in die Umgebung von B._______ gereist. Sie habe Angst
gehabt, dass ihre Kinder in die Fänge der Milizen der Al-Nusra geraten
würden, und habe die Ausreise ihrer beiden jüngsten Kinder organisiert.
Diese seien 2015 mit Bekannten via Türkei in die Schweiz geflüchtet.
2017 habe sich die Lage in B._______ etwas beruhigt. Die Schulen seien
wieder geöffnet worden. Sie habe wieder ihr Haus in der Stadt beziehen
und (…) können. Ungefähr nach einem Jahr Waffenruhe hätten die Luft-
bombardierungen begonnen. Angehörige der Al-Nusra hätten an ihre Türe
geklopft und Fragen gestellt. Diese hätten gehofft, ihr Hab und Gut konfis-
zieren zu können. Es sei zu Plünderungen gekommen.
Mehrmals sei sie zwischen 2016 und 2019 in ihr Heimatdorf oder dasjenige
ihres Ehemannes aufs Land in der Nähe von B._______ geflüchtet. Ihrer
Arbeit sei sie, soweit dies aufgrund der Kriegshandlungen möglich gewe-
sen sei, nachgegangen. Einmal im Monat habe sie sich nach J._______
begeben, um ihren Lohn als Beamtin abzuholen. Ihre älteste Tochter habe
sie letztmals im März oder April 2019 dabei begleitet. Bevor sie sich auf
den Rückweg nach B._______ hätten begeben wollen, habe sie ein Mili-
täroffizier nach ihrer Herkunft gefragt. Eine Angehörige des Militärs habe
dann ihre Sachen durchsucht und sie in einem aggressiven Ton zu ihren
Kindern und deren Aufenthaltsort befragt. Sie habe sie belogen, indem sie
erklärt habe, I._______ sei geflohen und E._______ befinde sich beim Va-
ter in B._______. Die Frau habe sie abgetastet, ihr befohlen, zu schweigen
und sich auszuziehen. Sie habe sich hilflos gefühlt. Auch ihre Tochter sei
auf diese Weise durchsucht worden. Danach habe man sie beide gehen
lassen. Noch nie sei sie derart kontrolliert worden. Auf der Rückfahrt habe
sich ihre Tochter sehr gefürchtet, da sie noch viele Kontrollposten der Re-
gierung zu passieren gehabt hätten und nun ihre und die Namen der an-
deren Familienmitglieder registriert gewesen seien. Sie seien dann auch
erneut kontrolliert worden. Diese Kontrolle sei aber nicht so minutiös und
erniedrigend wie die vorherige gewesen.
Nach ihrer Ankunft in B._______ habe sie sich zusammen mit ihrem Mann,
ihrer Tochter und deren Ehemann ungefähr eine Woche auf dem Land auf-
gehalten. Sie habe Angst vor erneuten Befragungen durch die Al-Nusra
gehabt. Sowohl Al-Nusra als auch das Regime hätten damals die Jungen
rekrutiert, da Kampfhandlungen in J._______ bevorgestanden hätten. Ab
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April 2019 hätten die Milizen daher öfters die Häuser durchsucht; sowohl
in der Stadt als auch auf dem Land. Zeitweise sei sie damals wieder nach
B._______ zurückgegangen. Ihr Schwiegersohn habe die Stadt verlassen,
da er sich vor einer Rekrutierung gefürchtet habe.
Bei ihrem letzten Aufenthalt in der Stadt, Ende Juni 2019, hätten Al-Nusra-
Milizen (erneut) ihr Haus durchsucht. Sie hätten das Familienbüchlein ein-
sehen und wissen wollen, ob ihr Sohn I._______ bei der syrischen Armee
sei. Sie habe diese verneint und geantwortet, er sei desertiert. Sie hätten
nach dessen Militärbüchlein gefragt und dieses zerrissen. Sie habe ihnen
mitgeteilt, dass ihr Sohn D._______ noch kein Militärbüchlein besitze. Die
Milizen hätten sie erniedrigt und ihr mitgeteilt, ihr Sohn müsse zurückkeh-
ren und für die Milizen kämpfen. Die Milizen hätten damals so viele Perso-
nen wie möglich rekrutieren wollen. Sie habe sich danach erneut zu ihrem
Mann aufs Land begeben. Diese Situation sei unerträglich gewesen, wes-
halb sie ausgereist und zunächst in die Türkei geflohen sei. Dort habe sie
erfahren, dass einer ihrer Arbeitskollegen verschwunden sei, nachdem er
sein Gehalt in J._______ abgeholt habe. Sie sei deswegen traumatisiert
gewesen und erst etwa zwei Wochen später von der Türkei aus weiterge-
reist.
Die Beschwerdeführerin gab ausserdem zu Protokoll, einmal von einer An-
gehörigen der Al-Nusra wegen Verstosses gegen die Kleidersitten kurz mit-
genommen und zurechtgewiesen worden zu sein. Auch sei ihre Cousine in
der Stadt B._______ angehalten worden und seither verschwunden. Die
Milizen hätten die Gewohnheit, junge Frauen zu kidnappen. Ihrem Ehe-
mann hätten sie einmal Geld und sein Telefon abgenommen. Ausserdem
schilderte sie, sie sei Zeugin eines Phosphorbombenangriffs der syrischen
Luftwaffe gewesen. Sie habe auch einmal mitbekommen, wie Vorbereitun-
gen für Hinrichtungen getroffen worden seien. Kurz bevor die Schüsse ge-
fallen seien, habe sie sich entfernt. Sie habe Leichen von Hingerichteten
gesehen. Die Al-Nusra sei wohl dafür verantwortlich gewesen. Sie habe
öfters Leichen gesehen und miterlebt, wie zivile Leute – darunter auch
Nachbarn – durch Granaten umgekommen seien.
5.2 Das SEM erachtete diese von der Beschwerdeführerin dargelegten
Fluchtvorbringen in der angefochtenen Verfügung als nicht relevant im
Sinne von Art. 3 AsylG. Die von ihr erlittenen Nachteile seien auf die allge-
meine Bürgerkriegssituation zurückzuführen und nicht gezielt gegen sie als
Person gerichtet gewesen. Vielmehr sei die gesamte Zivilbevölkerung da-
von betroffen gewesen. Eine konkrete begründete Furcht vor Verfolgung
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im flüchtlingsrechtlichen Sinne sei zu verneinen. Die mehrfachen Besuche
durch Angehörige der Al-Nusra-Milizen, deren Hausdurchsuchungen und
herablassende Behandlung hätten auch andere Familien betroffen. Sie
oder ihre Familienangehörigen hätten somit nicht in deren speziellen Fokus
gestanden. Ziel der Al-Nusra sei es gewesen, angesichts der bevorstehen-
den Kampfhandlungen junge Kämpfer zu rekrutieren. Nachdem die Milizen
das Militärbüchlein des Sohnes gesichtet und zerrissen hätten, hätten sie
die Beschwerdeführerin in Ruhe gelassen, was zeige, dass sich die Milizen
damit zufriedengegeben hätten. Auch die von ihr geschilderte Kontrolle
durch Angehörige des syrischen Militärs im Jahre 2019 lasse objektiv nicht
auf eine begründete Furcht vor Verfolgung schliessen. Ihr Sohn hätte be-
reits seit 2015 seine militärischen Pflichten erfüllen müssen. Wäre die
ganze Familie aufgrund seiner Refraktion gesucht worden, so wäre es ihr
kaum möglich gewesen, sich regelmässig ohne Probleme nach J._______
zu begeben um dort den Lohn abzuholen oder ihren Beruf als (…) weiter
auszuüben. Man hätte sie und ihre Tochter nach der erwähnten Kontrolle
im März/April 2019 nicht gehen lassen. Die von der Beschwerdeführerin
dem SEM übermittelte Seite des zerrissenen Militärbüchleins des Sohnes
ändere nichts an der Einschätzung, wonach die von ihr geschilderten Er-
eignisse auf die allgemeine Bürgerkriegssituation zurückzuführen seien.
Der Vorwurf in der Stellungnahme, die Dossiers ihrer Verwandten, insbe-
sondere jenes ihres Sohnes D._______ seien nicht beigezogen worden,
erachtete das SEM als unbehilflich. Das Dossier von D._______ habe es
konsultiert und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft deshalb
zuerkannt worden sei, weil er aus B._______ stamme und sich geweigert
gehabt habe, seinen militärischen Pflichten nachzukommen. Es gebe aber
keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin wegen der Re-
fraktion von D._______ oder aber jener von I._______ im Fokus der Be-
hörden gestanden habe. Nach der Ausreise von D._______ habe sie noch
vier Jahre in Syrien gelebt. Sie habe deswegen bis im März/April 2019
während ihrer regelmässigen Reise nach J._______ nie Schwierigkeiten
mit den syrischen Behörden gehabt. Hinsichtlich ihrer Tochter E._______
bemerkte das SEM, dass diese, wie die Beschwerdeführerin auch, Nach-
teile erlitten habe, die auf die generelle Bürgerkriegssituation zurückzufüh-
ren und deswegen vorläufig aufgenommen worden sei.
5.3 In der Beschwerde wird – wie schon in der Stellungnahme – bemängelt,
das SEM habe in seinem Entwurf nicht erwähnt, ob es die Akten des Soh-
nes D._______ beigezogen habe. Das Aktenverzeichnis enthalte keinen
entsprechenden Hinweis. Das SEM habe im Entwurf auf die Verfolgung
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Seite 8
des Sohnes keinen Bezug genommen und auch die in der Schweiz wohn-
haften Verwandten der Beschwerdeführerin nicht erwähnt und deren Akten
nicht beigezogen. Vor Erstellen des Entwurfs sei der Beschwerdeführerin
zudem nicht – wie beantragt – vollständig Einsicht in die Akten gewährt
worden. Insbesondere sei erst nach Zustellung des Entwurfs eine Einsicht
in die Akte A14/2 erfolgt. Dieses Aktenstück nehme aber keinen Bezug auf
die Dossiers der Verwandten. Es liege auch keine Aktennotiz über einen
Beizug der Dossiers vor. Dies illustriere eine mangelhafte Aktenführung
des SEM. In der angefochtenen Verfügung nehme das SEM nun zwar Be-
zug auf das Dossier des Sohnes D._______. Dennoch habe es das SEM
unterlassen, den angeblichen Beizug im Sachverhalt der Verfügung sowie
insbesondere durch eine Aktennotiz aktenkundig zu machen. Das SEM
habe demzufolge das rechtliche Gehör schwerwiegend verletzt und den
Sachverhalt auch deshalb nicht richtig erstellt, da es die aktuelle Situation
in B._______ nicht vollständig abgeklärt und nicht richtig gewürdigt habe.
6.
6.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen erweisen sich als
unbegründet:
6.2 Entgegen der in der Rechtsmittelschrift vertretenen Auffassung hat der
Rechtsvertreter beim SEM vor Einreichung seiner Stellungnahme (vgl. act.
A30/3 S. 1) nicht um Akteneinsicht (im Sinne von Art. 26 f. VwVG) ersucht.
Feststellen lässt sich im Weiteren, dass ihm das SEM am 26. September
2019 (vgl. act. A28/2 S. 1) und damit noch vor Bekanntgabe des Entschei-
dentwurfs und Erlass der anschliessenden Verfügung das Anhörungspro-
tokoll (act. A22/17) sowie die (von der Beschwerdeführerin nicht signierte)
Akte hinsichtlich der Personalienaufnahme (act. A15/7) übermittelt hat. Die
Rüge, das SEM habe vor dem Entscheidentwurf keine vollständige Akten-
einsicht gewährt, erweist sich demzufolge als unbegründet.
Dem Rechtsvertreter, der auf Beschwerdeebene kein explizites Begehren
um Akteneinsicht stellt, wurden zudem zusammen mit dem Entscheident-
wurf weitere Aktenstücke zugestellt (vgl. act. A29/2 S) respektive ihm wur-
den, wie sich dem Aktenverzeichnis entnehmen lässt und wie in der Verfü-
gung erwähnt wird, die entscheidwesentlichen Akten durch das SEM ediert
(vgl. act. A32/10 S. 4). Die Akte A14/2, welche ihm noch vor Erlass der
Verfügung ediert wurde, stellt im Übrigen eine blosse Wiederholung der
Aussagen der Beschwerdeführerin zu Fragen des SEM hinsichtlich der
Kriegssituation in ihrem Heimatland dar. Die entsprechenden Fragen und
Antworten lassen sich ebenfalls der genannten Personalienaufnahme (vgl.
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act. A15/7 S. 5 f.) entnehmen. Auch wenn das SEM mit Zustellung der Akte
A14/2 demnach nicht dem Ersuchen des Rechtvertreters in dessen Stel-
lungnahme entsprach, wonach ihm jene Aktennotiz zuzustellen sei, welche
den Beizug der Dossiers der Verwandten belege, wobei dies womöglich
die Akte A14/2 darstelle (vgl. act. A30/3 S. 1), kann darin keine – wie gerügt
wird – mangelhafte Aktenführung erkannt werden.
6.3 Auf die Rüge des Rechtsvertreters auf Beschwerdeebene, das SEM
habe im Entwurf keinen Bezug zu den Akten des Sohnes genommen res-
pektive diese in jenem Zeitpunkt nicht beigezogen, wäre an sich gar nicht
erst einzugehen. Denn damit wird verkannt, dass der Entscheidentwurf
(Art. 26c Bst. f AsylV1) lediglich eine voraussichtliche Einschätzung der
Würdigung der Vorbringen einer asylsuchenden Person durch das SEM
darstellt. Die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entwurf im beschleunig-
ten Verfahren (Art. 26c AsylG) dient dazu, auf allfällige formelle oder mate-
rielle juristische Mängel hinzuweisen, die das SEM vor Erlass seiner defi-
nitiven Entscheidung gutscheinend berücksichtigen kann. Die vorläufige
Einschätzung des SEM in Form eines Entscheidenwurfs kann somit nicht
den Anfechtungsgegenstand bilden, sondern diesen stellt einzig der defini-
tive Entscheid respektive die Endverfügung dar. Wie sich aus den nachste-
hen Erwägungen ergibt, erscheint erwähnter Vorwurf aber ebenso wie je-
ner, das SEM habe es trotz des von ihm in der Verfügung nunmehr erwähn-
ten Beizugs unterlassen, diesen Beizug aktenkundig zu machen, nicht ge-
rechtfertigt:
So lässt sich feststellen, dass das SEM bereits bei der Personalienauf-
nahme die in der Schweiz lebenden beiden Kinder und weitere Verwandte
der Beschwerdeführerin und deren damaligen Aufenthaltsstatus festgehal-
ten hat (vgl. act. A15/7 S. 4). Dem SEM war demnach die Tatsache, dass
dem Sohn D._______ in der Schweiz Asyl gewährt worden war, bekannt.
Schon im Entscheidentwurf hat es zudem festgestellt, dass es sich bei den
beiden Söhnen um Deserteure handelt (vgl. act. A27/7 S. 4 f.). Aus dieser
Tatsache schloss es jedoch nicht auf eine in diesem Zusammenhang er-
folgte Verfolgung oder eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung der
Beschwerdeführerin im flüchtlingsrechtlichen Sinne. An dieser Auffassung
hielt es in der angefochtenen Verfügung unter expliziter Bezugnahme zur
Stellungnahme des Rechtsvertreters fest. Dabei führte es auch aus, es
habe das Dossier von D._______ konsultiert. Diesem sei Asyl gewährt wor-
den, weil er aus B._______ stamme und als Deserteur erachtet worden sei
(vgl. act. A32/10 S. 7). Das SEM hat damit spätestens im Zeitpunkt des
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Entscheides den Beizug des erwähnten Dossiers kundgemacht. Eine Er-
wähnung des Beizugs in einer separaten Aktennotiz hätte sich damit erüb-
rigt. Aus den Akten ergibt sich indes, dass sich eine solche Notiz in der Akte
25/2, die mit "proposition interne (décision positive, admission provisoire)"
findet. In dieser Notiz wird – nebst den Überlegungen zur Entscheidfindung
– festgehalten, dass das Dossier von D._______ konsultiert worden sei,
wobei dies ergeben habe, dass er als Deserteur erachtet worden sei. Das
SEM hat demzufolge in der angefochtenen Verfügung nichts anderes als
die Tatsache widergegeben, dass eine Konsultation erfolgt ist.
Das SEM würdigte zudem die Tatsache der Dienstverweigerung der beiden
Söhne D._______ und I._______ sehr wohl, zog hingegen daraus nicht
den Schluss, dass sich daraus für die Beschwerdeführerin eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten lasse. Wenn diese Subsumtion nicht der
Vorstellung des Rechtsanwalts entspricht, ist darin aber – wie vom SEM zu
Recht erwähnt – lediglich eine andere rechtliche Würdigung des Sachver-
halts nicht aber – wie geltend gemacht wird – eine mangelhafte Sachver-
haltsfeststellung oder eine ungenügende Begründung zu erkennen.
6.4 Eine Gehörsverletzung oder mangelhafte Sachverhaltsabklärung kann
schliesslich auch nicht darin erkannt werden, dass das SEM die übrigen in
der Schweiz lebenden Verwandten nicht erwähnte. So machte die Be-
schwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz mit keinem Wort geltend, we-
gen ihrer Tochter E._______, die – wie vom SEM zutreffend festgehalten,
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenom-
men wurde – oder aber der anderen teils lange vor der Beschwerdeführerin
eingereisten Verwandten in Syrien in irgendeiner Weise behelligt worden
zu sein oder derentwegen künftig allfälligen Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt zu werden.
6.5 Auch mit Bezug auf die Einschätzung der Situation in B._______ kann
dem SEM keine ungenügende Sachverhaltsabklärung im Zeitpunkt des Er-
lasses der Verfügung vorgeworfen werden. In der Beschwerde wird denn
auch bloss pauschal eine zwischenzeitlich veränderte Lage geltend ge-
macht, ohne jedoch auch nur mit einem Wort zu begründen, inwiefern da-
mit die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllen
würde.
6.6 Nachdem sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen, ist das
Begehren um Aufhebung der Sache und Rückweisung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
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Seite 11
7.
7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). Die erlittene Verfolgung oder
die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss sachlich und zeit-
lich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein
(BVGE 2011/50 E. 3.1.1). Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst all-
gemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Ele-
ment einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen
Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von Dritten
nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjekti-
ves Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (BVGE 2011/50 E. 3.1.1,
BVGE 2010 57 E. 2.5).
7.2 Das SEM hat unter anderem unter Bezugnahme auf erwähnte Recht-
sprechung in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender und ausrei-
chender Begründung aufgezeigt, weshalb die Beschwerdeführerin keiner
gezielten Verfolgung in ihrem Heimatland ausgesetzt gewesen sei respek-
tive sie keine begründete Furcht künftiger Verfolgung habe. Zwecks Ver-
meidung von Wiederholungen kann auf die zuvor erwähnten Erwägungen
des SEM verwiesen werden.
Hervorzuheben ist, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Be-
helligungen in Form von Kontrollen und herablassenden Behandlungen
durch die syrischen Behörden und Hausdurchsuchungen der Al Nusra vor-
liegend nicht, wie dies auf Beschwerdeebene betont und nicht näher be-
gründet wird, in direktem Zusammenhang mit der Verfolgung des Sohnes
D._______ standen. Sie machte nämlich nie explizit geltend, die Kontrollen
und Hausdurchsuchungen seien infolge der Desertion und Flucht ihres
Sohnes D._______ erfolgt oder diese hätten auf einer gezielten Suche
nach ihm oder nach ihrem damals in Syrien lebenden Sohn I._______, der
ebenfalls keinen Militärdienst geleistet habe, basiert. Vielmehr stand im
Mittelpunkt der Hausdurchsuchungen durch die Al-Nusra die Rekrutierung
von Männern zwecks Einsatzes im Kampf. Diese Massnahmen betrafen –
E-5380/2019
Seite 12
ebenso wie die Kontrollen durch die syrischen Behörden – nicht nur die
Beschwerdeführerin und ihre Familie, sondern auch die restliche Bevölke-
rung. Aus dem Umstand, dass sie und ihre Tochter einer eingehenden Kon-
trolle durch die syrische Armee unterzogen und dabei – wenn auch einer
unangenehmen – Leibesvisitation ausgesetzt wurden, lässt sich von vorn-
herein nicht auf einen ihr in seiner Intensität ausreichenden Nachteil und
schon deshalb nicht auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG schlies-
sen. Auch im Umstand, dass die syrischen Behörden die Namen der Fami-
lienmitglieder, darunter auch jene der desertierten Söhne, registrierte, kann
kein flüchtlingsrechtlich massgebender Nachteil erkannt werden. Auch ist
nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe deswegen und
fortan im Fokus der Behörden gestanden. Dies umso weniger, als die von
ihr beschriebene nachfolgende Kontrolle problemlos vonstatten ging. Die
Behauptung in der Beschwerde, man habe ihren Söhnen und damit auch
ihr vorgeworfen, Staatsfeinde des syrischen Regimes respektive aus Sicht
der Al-Nusra deren Gegnerin zu sein, erweist sich als unbegründet.
7.3 Seit dem Einmarsch türkischer Gruppen vom 9. Oktober 2019 im nord-
westlichen Teil Syriens, welcher sich gegen die Kurdenmiliz (Yekîneyên
Parastina Gel) YPG, einer von der Türkei als PKK nahe Terrorormiliz, rich-
tet, sind tausende bewaffnete Kurden im Norden Syriens abgezogen. Ziel
der Türkei war und ist, in Nordsyrien eine türkisch kontrollierte Pufferzone
von 30 Kilometern zur türkischen Grenze einzurichten und dorthin unter
anderem einen grossen Teil der aktuell in der Türkei lebenden über drei-
einhalb Millionen syrischen Flüchtlinge umzusiedeln. Allein aus dem Um-
stand des Einmarsches türkischer Truppen in Nordsyrien lassen sich indes
aktuell keine Anhaltspunkte für eine allgemeine und im flüchtlingsrechtli-
chen Sinne massgebende Verfolgung syrischer Staatsbürger in Nordsyrien
– etwa seitens des türkischen Militärs – ableiten. Die Beschwerdeführerin
ist sodann arabischer Ethnie und stammt aus der Region B._______, wel-
che im Nordosten liegend nicht zum Einmarschgebiet des türkischen Mili-
tärs zählt.
7.4 Was die in der (…) nordsyrischen Provinz gelegene Stadt B._______
anbelangt, ist bekannt, dass es sich dabei um eine Rebellenhochburg han-
delt, deren Rückeroberung in den vergangenen Monaten zum obersten
Ziel des Machthabers Baschar al-Assad erklärt wurde. Seit Monaten fallen
in der Stadt zwecks deren Rückeroberung Bomben, wobei auch – in völ-
kerrechtswidriger Weise – Krankenhäuser und die zivile Infrastruktur im Vi-
sier stehen. Die Bürgerkriegssituation hält damit an und ist als katastrophal
zu bezeichnen (vgl. dazu statt vieler: Zeit online: "Fünf vor acht / Syrien:
E-5380/2019
Seite 13
Der Krieg in Syrien ist kein Strategiespiel: Eine Kolumne von Andrea Back-
haus vom 31.10.2019; [
baschar-al-assad-Idleb-tuerkei-frieden- 5vor8, abgerufen am 14.11.2019];
Zeit online: "Syrien: Assad ist auf dem Weg zum Sieg / In Syriens Nordos-
ten kämpfen die verschiedensten Akteure. So unterschiedlich ihre Interes-
sen sind, verbindet sie eines: die Annäherung an den Machthaber Baschar
al-Assad." Eine Analyse von Kristin Helberg vom 6. November 2019
[
tuerkeiseine, abgerufen am 14.11.2019).
Die durch die Offensive auf die Region X._______ aktuell herrschende Si-
tuation und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, welche arabischer
Ethnie ist, aus B._______ stammt, genügt für sich gesehen nicht für die
Annahme einer begründeten Furcht vor einer konkreten und gezielten Ver-
folgung aus einem Motiv nach Art. 3 AsylG, zumal die Beschwerdeführerin
kein Profil aufweist, welches sie in den Fokus der syrischen Regierungs-
truppen rücken könnte. Nichts Anderes lässt sich im Übrigen dem Urteil
E- 5380/2019 vom 18. Juli 2019 betreffend den Sohn D._______ entneh-
men. Aus diesem ist nämlich – wie vom SEM in der Verfügung zutreffend
erkannt wurde – zu schliessen, dass dem Sohn nicht etwa nur allein wegen
seiner Herkunft aus B._______ Asyl gewährt wurde. Vielmehr wurde ihm
aufgrund dessen und dem Fakt, dass es sich bei ihm um einen Deserteur
handelte, der Asylstatus zugesprochen.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht
gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3
AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Sie erfüllt die Vorausset-
zungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vor-
instanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu
Recht verneint und deren Asylgesuch abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-5380/2019
Seite 14
9.3 Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 1. Oktober 2019 die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz an. Insoweit er-
übrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.
9.4 Im Sinne einer Klarstellung sei lediglich festgehalten, dass sich aus den
vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführe-
rin sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ih-
rem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungs-
lage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuord-
nen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar
sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der ak-
tuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch
das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt im We-
sentlichen richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Mit vorliegendem Entscheid wird das Gesuch um Erlass von der Kosten-
vorschusspflicht gegenstandslos.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Begehren
indes ex-ante betrachtet, nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und
aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin aus-
zugehen ist, ist ihr die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
zu gewähren. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu sprechen (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
E-5380/2019
Seite 15
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg
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