B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5381/2014
Ur t e i l vom 11 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zü-
rich, Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 10. September 2014 / N (…).
E-5381/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein unbegleiteter, minderjähriger Afghane aus
B._______, Provinz C._______, Afghanistan – suchte am 8. Juli 2014 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Glei-
chentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des
Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen wurde. Dem Beschwerdefüh-
rer wurde die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als
Rechtsvertretung zugewiesen. Am 9. Juli 2014 hat er eine entsprechende
Vollmacht unterzeichnet.
B.
B.a Am 31. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner von
der Rechtsberatungsstelle bestimmten Rechtsvertreterin zu seiner Person
und summarisch zum Reiseweg und zu seiner Flucht befragt (Befragung
zur Person [BzP]). Am 20. August 2014 wurde er, ebenfalls im Beisein sei-
ner Rechtsvertreterin, einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
Anlässlich dieser beiden Anhörungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei in der Stadt Mazar-i-Sharif, Provinz Balch, Af-
ghanistan, mit seinen Eltern aufgewachsen. Von Januar bis Mai 2014 habe
er in D._______, Provinz C._______, in einer Schule der Institution
E._______ als [Lehrer] gearbeitet. Zu diesem Zweck sei er im Januar 2014
mit seinen Eltern von Mazar-i-Sharif in eine Zweitwohnung nach
B._______ gezogen (vgl. A14/14, Rz. 1.17.05 und 2.02; A22/15, F2ff. und
F53f.). Aufgrund seiner Tätigkeit als [Lehrer], im Rahmen derer er unter
anderem Jugendliche für [den Unterricht] gewinnen sollte, um diese weni-
ger empfänglich für eine Zusammenarbeit mit den Taliban zu machen, sei
er von Letzteren bedroht worden. Begonnen habe es damit, dass er im
April 2014 im Rahmen der Diskussionen, die er mit seinen Schülern im
Unterricht jeweils geführt habe, festgestellt habe, dass sich deren Verhal-
ten ihm gegenüber geändert habe (vgl. A22/15, F56ff.). Kurz darauf habe
er in den Heften seiner Schüler, die er von diesen zur Korrektur erhalten
habe, ein bis zwei Mal pro Woche an ihn gerichtete Drohungen von Dritt-
personen vorgefunden, die seiner Vermutung nach von den Taliban stamm-
ten. Bei einigen der Schüler habe es sich denn, so wie er gehört habe, auch
um Kinder von Taliban gehandelt (vgl. A14/14, Rz. 7.01; A22/15, F60ff. und
F73). Anfang Mai 2014 habe seine Mutter zudem einen an ihn adressierten
Drohbrief der Gruppierung erhalten. Darin sei gestanden, dass man ihn,
egal wo man ihn in Afghanistan anträfe, umbringen würde. Als er diesen
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Brief seinem Vater gezeigt habe, habe dieser beschlossen, dass der Be-
schwerdeführer in Gefahr sei und das Land so schnell wie möglich verlas-
sen müsse. Seine Eltern hätten sich schliesslich mit ihm zusammen auf die
Flucht begeben, wobei er sie an der Grenze zwischen dem Iran und der
Türkei habe zurücklassen müssen und mit einer anderen Familie weiterge-
reist sei. Seither habe er nichts mehr von seinen Eltern gehört und vermute
– aufgrund der Auskunft seines Schleppers – dass diese nicht mehr am
Leben seien (vgl. A14/14, Rz. 7.01; A22/15, F27ff. und 66ff.).
B.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer,
neben seiner afghanischen Taskara, seinen Mitarbeiterausweis der Orga-
nisation E._______ vom [Januar] 2014, seinen Arbeitsvertrag ("Letter of
Appointment") mit der Organisation E._______ vom [Januar] 2014, ein Zer-
tifikat, wonach er von 2005 bis 2013 die Schule besucht hat, sowie den
Drohbrief der Taliban vom [Mai] 2014 ins Recht (vgl. A17/9). Mit Eingabe
vom 14. August 2014 reichte er zudem ein Referenz-E-Mail des Senior Ad-
ministrator / Human Resources Officer der Organisation E._______ vom
[August] 2014 nach, in dem unter anderem darauf hingewiesen wird, dass
der Beschwerdeführer in D._______ von den Taliban bedroht worden sei,
weshalb er das Land verlassen habe (vgl. A20/2).
B.c Da das BFM – vor dem Hintergrund der Untersuchung der Taskara des
Beschwerdeführers durch das Grenzwachtkorps der Eidgenössischen Zoll-
verwaltung, wonach es sich beim eingereichten Identitätsdokument um
eine Totalfälschung handle (vgl. A18/7) – an der vorgetragenen Minderjäh-
rigkeit des Beschwerdeführers zweifelte, gab es am 20. August 2014 beim
Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich ein Gutachten zur Alters-
schätzung des Beschwerdeführers in Auftrag. Danach bewegte sich das
wahrscheinliche Lebensalter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Un-
tersuchung am 22. August 2014 zwischen 17 und 19 Jahren (vgl. A29/6
und A30/6).
C.
C.a Mit E-Mail vom 27. August 2014 kündigte das BFM der Rechtsvertre-
terin des Beschwerdeführers an, ihr den Entwurf seines Entscheids am 28.
August 2014 zuzustellen, und teilte ihr mit, dass es ihr bis am Montag, 1.
September 2014, Gelegenheit einräume, sich dazu zu äussern. Das glei-
chentags gestellt Gesuch der Rechtsvertreterin um Fristerstreckung bis
Dienstag, 2. September 2014, wurde mit umgehender E-Mailantwort des
BFM abgelehnt (vgl. A31/2). Dementsprechend stellte das BFM der
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Rechtsvertreterin den Entscheidentwurf am 28. August 2014 zur Stellung-
nahme zu.
C.b Nach Eingang des Entscheidentwurfs am 28. August 2014 ersuchte
die Rechtsvertreterin das BFM erneut um eine Fristerstreckung von 24
Stunden. Zur Begründung führte sie aus, dass es ihr angesichts der hohen
Arbeitslast, mit der sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Rechtsberatungs-
stelle für Asylsuchende, Testbetrieb VZ Zürich, konfrontiert sei, nicht mög-
lich sei, die Stellungnahme zum Entwurf innert Frist abzufassen (vgl.
A28/1). Mit Schreiben vom 29. August 2014 lehnte das BFM dieses Fris-
terstreckungsgesuch erneut ab und führte dazu aus, dass angesichts der
maximal zehn Tage dauernden Taktenphase, die vorliegend am 1. Septem-
ber 2014 ende, die gewährte Frist zur Stellungnahme von 48 Stunden als
angemessen zu erachten sei (vgl. A32/1).
C.c Mit Eingabe vom 31. August 2014 nahm die Rechtsvertreterin schliess-
lich fristgerecht zum Entscheidentwurf des BFM Stellung. Bezüglich der
verweigerten Fristerstreckung wies sie nochmals auf ihre hohe Arbeitslast
hin und führte ergänzend an, dass sie dem Problem angesichts der Min-
derjährigkeit des Beschwerdeführers auch nicht mit einem Handwechsel
des Mandats hätte begegnen können, da ein solcher nicht mit ihrer Rolle
als Vertrauensperson im Sinne von Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) vereinbar gewesen wäre (vgl. A27/4).
D.
Mit Verfügung vom 10. September 2014 (vgl. A35/10; ersetzt die Verfügung
vom 2. September 2014, welche fälschlicherweise eine Zuweisung des Be-
schwerdeführers an den Kanton F._______ vorsah [vgl. A33/9]) lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Weg-
weisung aus der Schweiz an. Wegen derzeitiger Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nahm es den Beschwerdeführer jedoch vorläufig in der
Schweiz auf. Der Beschwerdeführer wurde dem Kanton G._______ zuge-
wiesen (vgl. A37/3).
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse. So seien seine Darstellungen bezüglich der ersten
Bedrohung – der angeblich von den Taliban in die Hefte der Schüler ge-
schriebenen Einschüchterungen – vage und konstruiert geblieben, da der
Beschwerdeführer einerseits nicht habe sagen können, ob tatsächlich die
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Taliban dahinter steckten, und es andererseits jeglicher Logik entbehre,
dass Mitglieder der Gruppierung ihre Kinder in eine [bestimmte Schule]
schickten, damit Letztere [ein bestimmtes Fach] lernten, und gleichzeitig
deren Lehrer bedrohten. Auch erscheine es konstruiert, dass die Taliban
zwar gegen Lehrer von E._______, nicht aber gegen die Organisation
selbst – die offenbar ohne weiteres ihre Projekte vor Ort durchführen könne
– vorgingen. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers komme in diesem
Zusammenhang hinzu, dass nicht nachvollziehbar sei, welches Interesse
die Gruppierung an einer so jungen, erst seit Kurzem als Lehrer tätigen
Person wie ihm gehabt habe. Die Darstellungen bezüglich der zweiten Be-
drohung durch die Taliban mittels Drohbrief seien ebenfalls konstruiert und
stereotyp ausgefallen. So lasse die Schilderung der Übergabe des Schrei-
bens von den Taliban an die Mutter des Beschwerdeführers keinerlei per-
sönliche Färbung erkennen und gehe nicht über Allgemeinplätze hinaus.
Schon die Aussage, das Schreiben sei seiner Mutter und nicht ihm über-
geben worden, sei als schematisch zu qualifizieren. Da es sich bei der
zweiten Bedrohung um das fluchtauslösende Moment gehandelt habe, hät-
ten diesbezüglich konkretere und detailliertere Angaben erwartet werden
können. Insgesamt erscheine das geschilderte Verhalten der Taliban wenig
nachvollziehbar. So sei nicht davon auszugehen, dass die Taliban den Be-
schwerdeführer von März bis Mai 2014 mit dem Tode bedroht hätten, ohne
jemals zur Tat zu schreiten, wenn sie tatsächlich ein ernsthaftes Interesse
am Beschwerdeführer gehabt hätten, wäre es für die Gruppierung doch ein
leichtes gewesen, diesen in der Schule oder zu Hause abzufangen.
Schliesslich erscheine es auch sehr konstruiert, dass der Beschwerdefüh-
rer anstelle von weniger weitgehenden Massnahmen, wie der Aufgabe sei-
nes Berufes oder der Rückkehr nach Mazar-i-Sharif, unmittelbar nach Er-
halt des Drohschreibens die Flucht ins Ausland ergriffen habe. An dieser
Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Unterlagen nichts zu än-
dern. So besitze das ins Recht gelegte Drohschreiben keinerlei Beweis-
wert, da solche vermeintlichen Talibanbriefe selbst hergestellt oder gegen
Bezahlung gekauft werden könnten. Die Unterlagen bezüglich der Anstel-
lung als [Lehrer] bei E._______ belegten lediglich die Tätigkeit des Be-
schwerdeführers bei der genannten [Organisation].
Zur Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 31. August 2014 hielt das
BFM fest, dass das E-Mail des Senior Administrator / Human Resources
Officer der Organisation E._______ vom [August] 2014 von der Vorinstanz
unter den Beweismitteln im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit
des Beschwerdeführers subsumiert worden sei. Die im letzten Satz des E-
Mails enthaltene Bestätigung, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit bei
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E._______ aufgrund der Bedrohung durch die Taliban habe aufgeben müs-
sen, sei zudem offensichtlich als Gefälligkeit zu werten, weshalb ihr kein
Beweiswert zukomme. Zum Vorwurf der Rechtsvertreterin, es sei ihr keine
Einsicht ins Altersgutachten gewährt worden, hielt das BFM fest, dass das
Gutachten kein entscheidrelevantes Dokument sei, da es die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit bestätige und sich mit-
hin nicht nachteilig auf sein Asylgesuch auswirke. Folglich sei die Akten-
einsicht aus prozessökonomischen Gründen zu verweigern. Da sich auch
das Resultat der Untersuchung der Taskara des Beschwerdeführers nicht
nachteilig auf sein Asylgesuch ausgewirkt habe, habe weder das Doku-
ment noch dessen Analyse in der Verfügung erwähnt werden müssen. Der
Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die Gesuchsgründe nicht frei schil-
dern können, sei ebenfalls zurückzuweisen, da ihm trotz der Oberflächlich-
keit seiner Asylgründe mehrmals Gelegenheit dazu geboten worden sei,
diese zu substantiieren.
E.
E.a Mit Eingabe vom 22. September 2014 (Poststempel; vorgängig per Te-
lefax) beantragte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, die Verfü-
gung vom 10. September 2014 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte sie, es sei ihr Einsicht in die Altersabklärung des Beschwerdeführers
und danach eine Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren; ferner er-
suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.b Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Vorinstanz
den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt habe, weil sie dem Beschwer-
deführer angesichts der sehr eng gefassten Fragen nicht die Gelegenheit
gegeben habe, seine Gesuchsgründe frei zu schildern, obwohl Spontan-
berichten gerade im Hinblick auf die vorliegend relevante Frage der Glaub-
haftigkeit ein sehr hoher Beweiswert zukomme. Zudem sei die Haltung der
Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer derart von Misstrauen ge-
prägt gewesen, dass eine rechtsgenügliche Sachverhaltsabklärung nicht
habe gelingen können. So habe das BFM dem Beschwerdeführer Fragen,
die auf die Zumutbarkeit einer Wegweisung abzielten, gestellt, bevor sich
dieser überhaupt zu seinen Asylgründen habe äussern können. Hinsicht-
lich der Fragen betreffend den Verbleib der Eltern habe die Vorinstanz zu-
dem keinerlei Rücksichtnahme gezeigt, obwohl dies angesichts der Min-
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derjährigkeit des Beschwerdeführers angezeigt gewesen sei. Diese miss-
trauische Haltung der Vorinstanz sei wohl darauf zurückzuführen, dass das
BFM aufgrund der vermeintlich gefälschten Taskara darauf geschlossen
habe, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben zu seinem Alter und
seiner Identität gemacht habe. Da der Beschwerdeführer gemäss Arbeits-
vertrag die gleiche Tasakara auch seinem Arbeitgeber in Afghanistan vor-
gelegt habe und es angesichts der Inkonsistenz solcher Dokumente ohne-
hin fragwürdig sei, inwiefern deren Echtheit überhaupt in Zweifel gezogen
werden könne, sei diese Schlussfolgerung indes gar nicht gerechtfertigt
gewesen. Aus diesen Gründen sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht diesem Antrag auf Kas-
sation nicht stattgeben sollte, sei von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers auszugehen und deren Asylrelevanz zu prüfen. So
sei es alles andere als abwegig, dass die Taliban – welche die unterschied-
lichsten Strategien nutzten, um die Bevölkerung einzuschüchtern – gegen
[Bildungsprojekte] in Afghanistan vorgingen und versuchten, Lehrpersonen
von ihrer Tätigkeit abzubringen. Dass die Gruppierung dabei nicht nur ge-
gen die Lehrer, sondern auch gegen die dahinterstehenden Organisatio-
nen selbst vorgehe, lasse sich mittels einer einfachen Google-Recherche
gerade anhand des Beispiels der Organisation E._______ belegen. Auch
verfolgten die Taliban nicht mehr primär das Ziel, Schulen zu schliessen,
sondern versuchten vielmehr sicherzustellen, dass die Schulen mit ihrer
Ideologie im Einklang stünden. Subtile Drohungen in Schulheften seien da-
für ein durchaus geeignetes Mittel. Hinzu komme, dass sich die Taliban
gerade in der Region C._______ frei bewegten und direkt mit der Zivilbe-
völkerung interagierten. Im Übrigen seien den Schilderungen des Be-
schwerdeführers betreffend die Drohungen im Schulzimmer etliche Real-
kennzeichen zu entnehmen. So vermittle seine Umschreibung der eigenen
Wahrnehmung den Eindruck, dass es sich beim Erzählten um persönlich
Erlebtes handle. Dem Vorwurf der Vorinstanz, die Aussagen des Be-
schwerdeführers betreffend die Übergabe des Drohschreibens an seine
Mutter seien stereotyp sowie zu wenig konkret und detailliert, sei entge-
genzuhalten, dass der Beschwerdeführer dieses Ereignis naturgemäss nur
so wiedergeben könne, wie ihm dieses von seiner Mutter geschildert wor-
den sei. Im Übrigen sei dieser Vorwurf insofern missbräuchlich, als dem
Beschwerdeführer zu diesem Themenbereich nur gerade fünf eng gefasste
Fragen gestellt worden seien. Dass dem eingereichten Drohschreiben kei-
nerlei Beweiswert zukommen solle, sei als Standardbehauptung zu werten,
mit welcher die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt habe, da aus
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dem Entscheid nicht hervorgehe, ob das BFM das Drohschreiben tatsäch-
lich einer Echtheitsprüfung unterzogen habe. Die von der Vorinstanz als
unglaubhaft eingestuften Elemente, dass die Taliban an einer Person wie
dem Beschwerdeführer überhaupt Interesse gehabt hätten und ihre Opfer
bis zu drei Monate mit dem Tod bedrohten, ohne je zur Tat zu schreiten,
würden zudem durch die eingereichte Schnellrecherche der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 9. September 2014 gestützt. Dem Vor-
wurf, es wirke konstruiert, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Er-
halt des Drohschreibens ins Ausland geflohen sei, sei schliesslich zu ent-
gegnen, dass die Entscheidung, das Land zu verlassen, vom Vater des
Beschwerdeführers getroffen worden, und insofern nachvollziehbar sei, als
nur [einige Zeit] früher Mitarbeiter von E._______ gezielt getötet worden
seien. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Aussagen des Be-
schwerdeführers weder stereotyp, noch konstruiert, sondern vielmehr wi-
derspruchsfrei und durchaus mit der Realität vereinbar seien, und dass sie
zudem durch diverse Beweismittel belegt worden seien und sich weitge-
hend mit den Ergebnissen der SFH-Schnellrecherche vom 9. September
2014 deckten. Ein mangelnder Detailgehalt der Aussagen könne dem Be-
schwerdeführer nicht vorgeworfen werden, seien ihm doch fast aus-
schliesslich eng gefasste Fragen gestellt worden, weshalb er seine Gründe
nicht in freier Erzählung habe darlegen können. Nach dem Gesagten sei
glaubhaft dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer als Lehrer der Or-
ganisation E._______ zur Zielscheibe der Taliban geworden sei, weshalb
seine Vorbringen asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG seien und er man-
gels inländischer Schutzmöglichkeit als Flüchtling anzuerkennen sei.
E.c In prozessualer Hinsicht rügte die Rechtsvertreterin, die Vorinstanz
habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt,
indem sie der Rechtsvertretung die Einsichtnahme in die vom BFM in Auf-
trag gegebene Altersabklärung zu Unrecht verweigert habe. So bedürfe es
in einem hängigen Verfahren seitens des Gesuchstellers keines besonders
schutzwürdigen Interesses an der Akteneinsicht. Auch lasse sich die Ak-
teneinsicht vorliegend nicht mit Verweis auf öffentliche oder private Ge-
heimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 VwVG verweigern. Aus die-
sem Grund werde zwecks Heilung dieser Gehörsverletzung nachträglich
Einsicht in die genannte Altersabklärung sowie die Ansetzung einer Frist
zur Beschwerdeergänzung verlangt.
Schliesslich führte die Rechtsvertreterin aus, die Vorinstanz habe den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör auch mit der Abwei-
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sung ihres Gesuchs um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zum Ent-
scheidentwurf verletzt. So hätte diese Frist so lang angesetzt werden müs-
sen, dass die Rechtsvertreterin genügend Zeit zur Vorbereitung und Re-
daktion der Eingabe gehabt hätte. Dabei hätten die konkreten Fallum-
stände und nicht nur die formale Einhaltung der im Gesetz vorgesehenen
Rahmenfrist – welche im Übrigen gemäss Art. 17 Abs. 3 der Verordnung
vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Be-
schleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) ohne
Weiteres hätte erstreckt werden können – massgebend sein sollen. Indem
die Vorinstanz der Einhaltung der zehntätigen Frist, bei der es sich ohnehin
nicht um mehr als um eine Ordnungsfrist handle, mehr Gewicht beigemes-
sen habe als dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör,
habe sie überspitzt formalistisch gehandelt. Zudem habe sie, indem sie
sich selbst mehr als die Hälfte der Zeit für das Redigieren des Entwurfes
eingeräumt und der Rechtsvertreterin eine unbedeutende Fristerstreckung
von nur einem Tag verweigert habe, auch den Grundsatz der Waffengleich-
heit verletzt. Schliesslich sei es mit dem Grundsatz der Rücksichtnahme
auf das Kindeswohl im Sinne der Kinderrechtskonvention sowie mit Art. 17
AsylG nicht vereinbar, bei Minderjährigen einen Handwechsel bei der
Rechtsvertretung zu provozieren, wo dieser vermeidbar wäre. Inwiefern
vorliegend eine Heilung dieser Gehörsverletzung durch das Gericht mög-
lich sei, könne indes offen gelassen werden, da der Entscheid gemäss den
vorangehenden Ausführungen ohnehin aufzuheben sei.
E.d Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Rechtsvertreterin zu-
sammen mit der Beschwerde folgende Dokumente ein:
• Kopie der bereits bei der Vorinstanz eingereichten Taskara, ein-
schliesslich einer neuen, durch die Rechtsvertretung veranlassten
Übersetzung (vgl. Beilage 2);
• Kopie des bereits bei der Vorinstanz eingereichten Schulzertifikats,
einschliesslich einer neuen, durch die Rechtsvertretung veranlassten
Übersetzung (vgl. Beilage 3);
• zwei Ausdrucke aus Google Maps mit Karten der Ortschaften Mazar-
i-Sharif, B._______ und D._______ (vgl. Beilage 4);
• Kopie des bereits bei der Vorinstanz eingereichten Drohbriefs der Ta-
liban vom [Mai] 2014, einschliesslich einer neuen, durch die Rechts-
vertretung veranlassten Übersetzung (vgl. Beilage 5);
• Referenz-E-Mail des Deputy HR Manager der Organisation
E._______ vom 4. September 2014 (vgl. Beilage 6);
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Seite 10
• [Quellen betreffend Angriff der Taliban auf die Organisation E._______
]
• Kopie der Checkliste des Beratungsgesprächs mit der Rechtsvertre-
tung vom 9. Juli 2014 (vgl. Beilage 9);
• Kopie des Nachweises (DHL Lieferschein) für die aus Afghanistan zu-
gestellten Beweismittel (vgl. Beilage 10);
• E-Mail des Schweizerischen Roten Kreuzes vom [August] 2014 be-
züglich Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und der Organisation
vom [August] 2014 (vgl. Beilage 11);
• E-Mail der Rechtsvertreterin ans BFM vom 12. August 2014 betreffend
Gesuch um prioritäre Behandlung des Verfahrens des Beschwerde-
führers (vgl. Beilage 12);
• Kopie der Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 9. Septem-
ber 2014 zu Afghanistan: Gefährdung durch die Taliban (vgl. Bei-
lage 13);
• Kopie des Berichtes von H._______, [Spital], vom 19. September
2014 (vgl. Beilage 14);
• Kopie der Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 12. März 2013 (ALE-
XANDRA GEISER, SFH (Hrsg.), Afghanistan: Tazkira, Bern 12. März
2013) (vgl. Beilage 15).
F.
F.a Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2014 hiess das Bundes-
verwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete an-
tragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem ge-
währte es der Rechtsvertreterin Einsicht ins im Aktenstück A30/6 enthal-
tene anonymisierte Altersgutachten und setzte ihr eine Frist zur Ergänzung
der Beschwerde an. Zur Begründung der gewährten Akteneinsicht führte
das Gericht an, dass die Vorinstanz die Einsichtnahme in die Akten nur aus
den in Art. 27 Abs. 1 VwVG genannten Gründen verweigern dürfe, wobei
vorliegend mit Ausnahme der privaten Interessen der im Gutachten mit Na-
men genannten Personen an deren Anonymisierung keine Gründe für eine
weitergehende Beschränkung der Einsicht ersichtlich sei.
F.b Mit fristgerechter Eingabe vom 7. Oktober 2014 (Poststempel; vorgän-
gig per Telefax) führte die Rechtsvertreterin in Ergänzung zu ihrer Be-
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Seite 11
schwerde aus, der Verdacht, dass der Beschwerdeführer falsche Altersan-
gaben gemacht habe, sei durch die Altersabklärung nicht bestätigt worden.
Vielmehr sei bei der festgestellten Altersstreuung von der Minderjährigkeit
und der Richtigkeit des Geburtsdatums des Beschwerdeführers auszuge-
hen. Dieser Umstand sei bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung im begüns-
tigenden Sinne zu berücksichtigen.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht bot dem BFM daraufhin Gelegenheit zur
Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde. In seiner Vernehmlas-
sung vom 6. November 2014 hielt das BFM fest, dass die Beschwerde-
schrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die
eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigten. Betreffend die Abwei-
sung des Fristerstreckungsgesuchs sei dennoch zu erwähnen, dass sich
das BFM und die Rechtsvertretung bei der Konzeption der Abläufe im Test-
betriebsverfahren – in Anbetracht der vorgegebenen Frist von 8 bis 10 Ta-
gen für die gesamte Taktenphase – gemeinsam auf eine Frist von 24 Stun-
den für die Einreichung einer Stellungnahme zu einem Entscheid-entwurf
geeinigt hätten. Auch habe man sich darauf geeinigt, dass diesbezüglich
Fristerstreckungsgesuche gestellt werden könnten. Vorliegend sei das Ge-
such jedoch abgelehnt worden, weil bereits von Anfang an eine Frist von
48 Stunden gewährt worden sei. Bezüglich des Vorwurfs der unzureichen-
den Feststellung des Sachverhaltes sei anzufügen, dass dem Beschwer-
deführer in der Anhörung vom 20. August 2014 umfassend Gelegenheit
gegeben worden sei, seine Asylgründe frei zu schildern. So seien betref-
fend die geltend gemachten Probleme mit den Taliban zunächst offene und
anschliessend eingrenzende Fragen gestellt worden, wobei dem Be-
schwerdeführer jeweils die Möglichkeit gegeben worden sei, seine Vorbrin-
gen zu substantiieren. Der Vorwurf, die Haltung der Vorinstanz sei aufgrund
der vermeintlich gefälschten Taskara von grossem Misstrauen geprägt ge-
wesen, werde zurückgewiesen. So gehöre die Abklärung der Identität einer
asylsuchenden Person zur Erstellung des Sachverhaltes. Auch sei die
Konfrontation des Beschwerdeführers mit dem Ergebnis der Analyse der
Taskara in adäquater Weise erfolgt. Schliesslich nahm die Vorinstanz noch
zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln betreffend Tö-
tung von Mitarbeitern von E._______ Stellung und führte dazu aus, dass
sich diese nicht auf den Fall des Beschwerdeführers bezögen und deshalb
nicht geeignet seien, die Glaubhaftigkeit dessen Aussagen zu belegen.
Dasselbe gelte für den Bericht der SFH.
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Seite 12
H.
Mit Replik vom 28. November 2014 wurde im Wesentlichen auf die Ausfüh-
rungen in der Beschwerde vom 22. September 2014 verwiesen. In Ergän-
zung dazu wurde bezüglich der unzureichenden Sachverhaltsfeststellung
angeführt, die Vorinstanz habe sich auch nicht im Ansatz an die vom Bun-
desverwaltungsgericht im Urteil E-1928/2014 vom 24. Juli 2014 (mittler-
weile publiziert als BVGE 2014/30, Anmerkung des Gerichts) aufgestellten
Vorgaben betreffend Vorgehensweise bei der Befragung von Minderjähri-
gen gehalten. Vielmehr sei die Befragung genau gleich wie bei einem Er-
wachsenen durchgeführt worden. Bezüglich des Vorwurfs, die Haltung der
Vorinstanz sei von Misstrauen geprägt gewesen, führte die Rechtsvertre-
terin ergänzend an, dass es fraglich sei, weshalb das BFM keine einzige
die Identität oder das Alter klärende Frage gestellt habe und in dieser Hin-
sicht nur die Altersabklärung angeordnet habe. Weiter stelle sich die Frage,
inwiefern die Altersabklärung die Identität des Beschwerdeführers tatsäch-
lich geklärt habe. Jedenfalls sei klar, dass die Vorgehensweise der Vo-
rinstanz bei Asylsuchenden Unsicherheiten hervorrufe, welche gerade bei
Minderjährigen nicht der Sachverhaltsabklärung dienlich seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Ver-
fahrenszentrums in Zürich kommt die Testphasenverordnung (TestV, SR
142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
E-5381/2014
Seite 13
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38
TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Wie in Bst. E.d ausgeführt, rügte die Rechtsvertreterin in ihrer Rechts-
mitteleingabe vom 22. September 2014 unter anderem, die Vorinstanz
habe mit der Abweisung ihres Gesuchs um Erstreckung der Frist zur Stel-
lungnahme zum Entscheidentwurf den Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör verletzt.
2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] haben die Parteien
eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird
in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient
einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein per-
sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (vgl. BGE 129 I
232 E. 3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1). Der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör umfasst unter anderem das Recht auf vorgängige Anhörung
(Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches vorsieht, dass die Behörde sich beim Er-
lass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die
von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbe-
züglich Beweis führen konnte. Für das Testphasenverfahren wurde dieses
Anhörungsrecht ausdrücklich in Art. 17 Abs. 2 Bst. b, c und f TestV festge-
halten.
2.3 Art. 17 Abs. 1 TestV sieht vor, dass die Taktenphase ein beschleunigtes
Verfahren darstellt und zwischen acht und zehn Arbeitstagen dauert. Diese
Verfahrensdauer kann aus triftigen Gründen und wenn es absehbar ist,
dass der Asylentscheid im Zentrum des Bundes eröffnet werden kann, um
einige Tage verlängert werden (Art. 17 Abs. 3 TestV). Bei einem andernfalls
E-5381/2014
Seite 14
notwendigen Wechsel der Rechtsvertretung im Verfahren eines minderjäh-
rigen Asylsuchenden – der vor dem Hintergrund von Art. 17 AsylG und der
Kinderrechtskonvention tatsächlich nicht unproblematisch ist – ist nicht
auszuschliessen, dass an sich ein triftiger Grund zur Fristerstreckung im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 TestV gegeben wäre. Vorliegend ist eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs aber bereits deshalb zu verneinen, weil die
Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 31. August 2014 schlussendlich doch
noch innert Frist zum Entscheidentwurf des BFM Stellung genommen (vgl.
Bst. C.c) und die Vorinstanz die darin gemachten Vorbringen der Rechts-
vertreterin in ihrer angefochtenen Verfügung berücksichtigt hat (vgl. Bst.
D). Folglich fällt eine Kassation – wie mangels entsprechender Befugnisse
auch andere Massnahmen seitens des Bundesverwaltungsgerichts – we-
gen der Ablehnung des Fristerstreckungsgesuchs in jedem Fall ausser Be-
tracht.
3.
Die Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm die Einsichtnahme in die Alters-
abklärung zu Unrecht verweigert habe, ist – wie auch von der Rechtsver-
treterin in ihrer Replik bemerkt – mit der Zwischenverfügung vom 29. Sep-
tember 2014 obsolet geworden. Der Mangel ist im Beschwerdeverfahren
geheilt worden, weshalb eine Kassation aus diesem Grund ebenfalls aus-
ser Betracht fällt.
4.
4.1 Ferner rügte die Rechtsvertreterin – wie in Bst. E.b und H ausgeführt –
, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mangels rechtsgenüglicher Befra-
gung des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als minderjährige Per-
son nicht richtig abgeklärt, was einen weiteren Grund dafür darstelle, dass
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
4.2 Das erstinstanzliche Asylverfahren hat insbesondere im Fall unbeglei-
teter Minderjähriger gewissen Anforderungen zu genügen. Zunächst hat
das SEM, sofern es an der vorgetragenen Minderjährigkeit einer asylsu-
chenden Person zweifelt, noch vor der Anhörung zu den Asylgründen de-
ren Alter zu prüfen. Kommt es zum Schluss, dass die asylsuchende Person
minderjährig und unbegleitet ist, hat es ihr für die Dauer des Asylverfahrens
einen Rechtsbeistand beizuordnen (vgl. statt vieler EMARK 1998 Nr. 13,
S. 84 ff.; 1999 Nr. 2 E. 5 und 2004 Nr. 30, S. 204 ff.). Überdies hat es unter
anderem bezüglich der Art und Weise der Befragung gewisse Regeln zu
E-5381/2014
Seite 15
beachten. In erster Linie muss es bereits zu Beginn der Anhörung darum
bemüht sein, ein Klima des Vertrauens zu schaffen, welches sich auf die
Bereitschaft der minderjährigen Person, über ihre Erlebnisse zu berichten,
förderlich auswirkt. Zu diesem Zweck sollte die Vorinstanz der minderjähri-
gen Person bereits zu Beginn der Befragung in einer altersgerechten Spra-
che deren Ziel sowie die darauf anwendbaren Regeln erläutern und ihr alle
Personen, die an der Befragung mitwirken, vorstellen sowie deren Rolle
erklären. Zudem hat das SEM – wiederum in einer für die minderjährige
Person verständlichen Art – darauf hinzuweisen, dass es wichtig ist, an-
lässlich der Befragung die Wahrheit zu sagen, aber auch sicherzustellen,
dass die minderjährige Person versteht, dass es nicht per se richtige oder
falsche Antworten gibt, und dass es möglich ist, dass sie nicht alle Fragen
beantworten kann. Während der Befragung hat die Vorinstanz das Verhal-
ten der minderjährigen Person zudem zu beobachten und jede Form der
nonverbalen Kommunikation zu vermerken. Auch hat sie sich um eine
wohlwollende und neutrale Haltung zu bemühen. Besonders wichtig er-
scheint es zudem, dass die Fragen, insbesondere in einer ersten Phase,
offen formuliert werden, um einen freien Bericht zu fördern. Stellt sich her-
aus, dass es der minderjährigen Person schwer fällt, über gewisse Ereig-
nisse zu sprechen, sollte vorläufig das Thema gewechselt und erst zu ei-
nem späteren Zeitpunkt in der Befragung wieder darauf zurückgekommen
werden (vgl. zum Ganzen und m.w.H. BVGE 2014/30 E. 2.3).
Selbst wenn aber das erstinstanzliche Asylverfahren diesen Anforderun-
gen nicht genügt, kommt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
nur in Frage, wenn der Sachverhalt infolgedessen unvollständig oder un-
richtig festgestellt wurde und mithin der Untersuchungsgrundsatz gemäss
Art. 12 VwVG verletzt ist (vgl. BVGE 2014/30 E. 3.3) oder wenn infolge
Nichtbeachtung der Pflicht, einer minderjährigen Person eine Rechtsver-
beiständung beizuordnen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt
(vgl. EMARK 1999 Nr. 2 E. 5; 2006 Nr. 14 E. 6.6).
4.3 Vorliegend zog die Vorinstanz die durch die Altersabklärung vom
22. August 2014 nachträglich belegte Minderjährigkeit des Beschwerde-
führers gestützt auf die Echtheitspüfung seiner Taskara durch das Grenz-
wachtkorps, wonach es sich beim Dokument um eine Totalfälschung
handle, in Zweifel. Wie von der Rechtvertreterin zu Recht vorgetragen, er-
scheint bereits dieser Schluss der Vorinstanz fragwürdig. So lassen sich
den Akten denn auch keine weiteren Indizien für die Unglaubhaftigkeit der
Altersangabe des Beschwerdeführers entnehmen. Ohne das Alter des Be-
E-5381/2014
Seite 16
schwerdeführers vorgängig weiter abzuklären, führte das BFM am 20. Au-
gust 2014 die Anhörung zu den Asylgründen durch. Dabei schien es die
Möglichkeit, dass die Altersangabe des Beschwerdeführers trotz in Zweifel
gezogener Echtheit seiner Taskara korrekt ist, ausgeblendet zu haben. So
entspricht die Anhörung vom 20. August 2014 in verschiedener Hinsicht
nicht den genannten Anforderungen an eine minderjährigengerechte Be-
fragung. Die Vorinstanz bemühte sich – wie von der Rechtsvertreterin zu
Recht gerügt – während der gesamten Befragung nämlich nicht sonderlich
darum, ein Klima des Vertrauens herzustellen. So wäre es der Schaffung
einer einladenden Atmosphäre beispielsweise dienlich gewesen, den Be-
schwerdeführer im Zusammenhang mit der Wahrheitspflicht darauf hinzu-
weisen, dass es sein könne, dass er nicht alle Fragen beantworten könne
und dass es zu einer Frage jeweils nicht die richte Antwort gebe. Stattdes-
sen wurde er nach einer kurzen Befragung zu seinen Verwandtschaftsver-
hältnissen mit Fragen zu seiner Ethnie und seiner Sprache konfrontiert, die
er gemäss Eindruck aus der Befragung nicht zur Zufriedenheit der Vo-
rinstanz beantworten konnte, was einem Klima des Vertrauens wohl kaum
zuträglich war. Dabei wäre es nicht notwendig gewesen, dieses Thema
weiter zu vertiefen, nachdem der Beschwerdeführer auch nach der dritten
Frage darauf beharrte, dass er ein [ethnische Zugehörigkeit] sei und keiner
anderen Ethnie angehöre (vgl. A22/15, F17 ff.). Auch das darauf folgende
Thema zum Verbleib der Eltern des Beschwerdeführers und die wenig em-
pathische Art der Befragung dazu waren kaum geeignet, endlich ein Klima
des Vertrauens zu schaffen (vgl. A22/15, F27 ff.). Bei gewissen Fragen bei-
spielsweise zum Alter des Beschwerdeführers (vgl. A22/15, F41 ff.), zum
Grund, weshalb er von den Taliban überhaupt bedroht wurde (vgl. A22/15,
F79 ff.) oder zu seinem Gesundheitszustand (vgl. A22/15, F93 f.) entsteht
überdies tatsächlich der Eindruck, dass das BFM anstelle einer wohlwol-
lenden und neutralen im Gegenteil eine voreingenommene und böswillige
Haltung gegenüber dem Beschwerdeführer eingenommen hatte, bediente
es sich dort doch eines Fragestils, der sogar bei einer Befragung einer voll-
jährigen Person als unangemessen einzustufen wäre. Schliesslich sei er-
wähnt, dass die Vorinstanz insbesondere auch bezüglich der Befragung zu
den Asylgründen vorwiegend geschlossene Fragen gestellt hat (vgl.
A22/15, F55 ff.), obwohl es ihr, wie aus ihrer Vernehmlassung hervorgeht,
bewusst ist, was der Unterschied zwischen offenen und geschlossenen
Fragen ist und dass zunächst offene und dann eingrenzende Fragen zu
stellen sind.
Trotz dieser teilweise nicht unerheblichen Mängel der Anhörung vom
20. August 2014 erscheint der Sachverhalt gestützt darauf sowie gestützt
E-5381/2014
Seite 17
auf die BzP vom 31. Juli 2014 – welche bezüglich der Anforderung sowohl
an die Haltung des BFM als auch an die Formulierung der Fragen (offen,
geschlossen) besser ausgefallen ist (vgl. A14/14) – jedoch erstellt. So las-
sen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer geschlossenen
Verfolgungsgeschichte zusammensetzen, bei der an keiner Stelle der Ein-
druck entsteht, es fehle an einem für deren Vollständigkeit notwendigen
Element. Auch wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt, welcher Teil des
Verfolgungsvorbringens des Beschwerdeführers von der Vorinstanz nicht
oder unrichtig festgestellt worden wäre. Vielmehr wird im Kapitel II. der
Rechtsmitteleingabe der aktenkundige Sachverhalt ohne relevante Ergän-
zungen wiedergegeben (S. 3 ff.). Folglich ist eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes infolge unvollständiger oder unrichtiger Feststellung
des Sachverhaltes zu verneinen, weshalb eine Kassation aus diesem
Grund ebenfalls ausser Betracht fällt. Da dem Beschwerdeführer überdies
bereits zu Beginn des Verfahrens eine Rechtsvertreterin an die Seite ge-
stellt wurde (vgl. A10/1), welche bei beiden Befragungen anwesend war
(vgl. A14/14 und A22/15), kommt auch eine Kassation wegen einer Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs nicht in Frage. Mithin ist der entsprechende
Antrag der Rechtsvertreterin abzuweisen.
5.
5.1 Folglich ist gemäss dem Eventualbegehren der Rechtsvertreterin zu
prüfen, ob die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft
und flüchtlings- sowie asylrelevant sind.
5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein
ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element ei-
nerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person
als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von Dritten nachvoll-
ziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Ele-
ment) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE
2011/51 E. 6.2). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
E-5381/2014
Seite 18
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Für den vorliegenden Fall ist vorweg zu nehmen, dass es – wie von der
Rechtsvertreterin in ihrer Beschwerdeschrift geltend gemacht – vor dem
Hintergrund der mangelhaften Anhörung vom 20. August 2014, insbeson-
dere der vorwiegend geschlossenen Fragen zu den Verfolgungsvorbringen
(vgl. E. 4.3), missbräuchlich wäre, deren Glaubhaftigkeit wegen fehlenden
Detailgehalts der Aussagen zu verneinen.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Taliban hätten ihn anhand
von einschüchternden Mitteilungen in den Heften seiner Schüler bedroht,
während sich auch das Verhalten seiner Schüler ihm gegenüber verändert
habe, ist die Glaubhaftigkeit aber bereits mangels Plausibilität abzuspre-
chen. So ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es jeglicher Logik entbehrt,
dass die Taliban respektive Sympathisanten dieser Gruppierung ihre Kin-
der in eine [bestimmte Schule] schicken, damit diese [ein bestimmtes Fach]
lernen, und gleichzeitig ihre Lehrer bedrohen. Auch leuchtet nicht ein, wes-
halb die Taliban den Beschwerdeführer nicht direkt einschüchterten, be-
steht bei den Drohungen in den Schulheften doch die Gefahr, dass der
Lehrer diese gar nicht sieht. An dieser Einschätzung ändern auch die ein-
gereichten Beweismittel nichts. So belegt die Schnellrecherche der SFH-
Länderanalyse vom 9. September 2014 zwar, dass die Taliban gegen [Bil-
dungsprojekte] in Afghanistan vorgehen und versuchen, Lehrpersonen mit-
tels Drohungen und Einschüchterungen von ihrer Tätigkeit abzubringen –
Tatsachen, an denen nicht gezweifelt wird. Von der merkwürdig anmuten-
den Praktik, in den Heften der Schüler Drohungen gegenüber den Lehrern
auszusprechen, ist indes nirgends die Rede. Eine konkrete Bestätigung
dafür lässt sich denn auch den Referenz-E-Mails des Senior Administrator
/ Human Resources Officer von E._______ vom 13. August 2014 und des
Deputy HR Manager von E._______ vom 4. September 2014 nicht entneh-
men.
E-5381/2014
Seite 19
Obwohl vor dem Hintergrund dieser Einschätzung des ersten Bedrohungs-
vorbringens und mit Blick auf den Inhalt des Drohschreibens – das keinerlei
Forderungen an den Beschwerdeführer, sondern nur Beleidigungen des-
selben und eine Todesdrohung enthält – auch die Plausibilität des zweiten
Bedrohungsvorbringens fragwürdig erscheint, kann vorliegend offen gelas-
sen werden, ob dieses als glaubhaft einzustufen ist oder nicht. So kommt
der Bedrohung des Beschwerdeführers durch den Brief der Taliban alleine
nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung zu, lässt sich damit aus
objektiver Sicht doch noch keine berechtigte Furcht vor einer Verfolgung in
ganz Afghanistan begründen. Dementsprechend wäre in dieser Situation
denn auch zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer zusam-
men mit seinen Eltern zurück nach Mazar-i-Sharif begeben hätte, statt sich
direkt auf die riskante Flucht ins Ausland zu begeben. So verfügte die Fa-
milie im Zeitpunkt der Flucht aus Afghanistan in Mazar-i-Sharif, wo die Si-
tuation verhältnismässig ruhig ist (vgl. BVGE 2011/49 E. 7.3.6), gemäss
Angaben des Beschwerdeführers (vgl. A22/15, F54) nämlich noch über
eine Wohnung. Gegen ein erhebliches persönliches Furchtempfinden
spricht zudem, dass der Beschwerdeführer – angesichts der Unglaubhaf-
tigkeit seines ersten Bedrohungsvorbringens – vor dem Erhalt des Droh-
briefes keinerlei ernsthaften Nachteilen seitens der Taliban ausgesetzt war.
Auf [ein Ereignis betreffend Angriffe der Taliban auf die Organisation
E._______], das dem Beschwerdeführer vor Arbeitsantritt Anfang 2014 be-
kannt gewesen sein musste – kann er sich nicht berufen, da es sich dabei
nicht um einen gegen ihn persönlich gerichteten Akt handelt; vielmehr ist
dieser Vorfall Ausdruck der in Afghanistan allgemein herrschenden Gewalt.
Nach dem Gesagten ist dem zweiten Bedrohungsvorbringen des Be-
schwerdeführers somit die Asylrelevanz abzusprechen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwer-
deführers, die Taliban hätten ihn anhand von einschüchternden Mitteilun-
gen in den Heften seiner Schüler bedroht, mangels Plausibilität unglaub-
haft ist, während der Bedrohung mittels Brief der Taliban alleine nicht die
Intensität einer asylrelevanten Verfolgung zukommt, da sich damit noch
keine berechtigte Furcht vor einer Verfolgung in ganz Afghanistan begrün-
den lässt. Folglich hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weshalb auch der Eventualantrag,
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen, ab-
zulehnen ist.
E-5381/2014
Seite 20
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung des Beschwerdeführers wurde demnach zu Recht angeord-
net (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Die Vorinstanz ging in ihrer Verfügung vom 10. September 2014 von der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, weshalb sie die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete. Der Ent-
scheid im Vollzugspunkt wurde in der Beschwerde vom 22. Septem-
ber 2014 nicht beanstandet. Weitere Ausführungen des Bundesverwal-
tungsgerichts zum Wegweisungsvollzug erübrigen sich mithin. Es sei ein-
zig darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz, will sie die vorläufige Auf-
nahme aufheben, alle im Heimatland zum Zeitpunkt der geplanten Aufhe-
bung herrschenden relevanten Verhältnisse zu berücksichtigen haben
wird.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerde-
E-5381/2014
Seite 21
führer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 22. September 2014 je-
doch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG, welches das Gericht mit Zwischenverfügung vom 29. September
2014 guthiess. Folglich werden keine Verfahrenskosten zulasten des Be-
schwerdeführers erhoben.
9.2 Da die Rüge der verweigerten Einsicht ins Aktenstück A30/6 zu Recht
erfolgte (vgl. Bst. F.a), wäre dem vertretenen Beschwerdeführer an sich
eine ermässigte Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Ver-
tretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Be-
schwerdeführer war auf Beschwerdeebene jedoch durch eine zugewie-
sene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 25 TestV vertreten. Nach Art. 28
TestV richtet das SEM dem Leistungserbringer – der nach Art. 26 TestV für
die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung
zuständig ist – eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsver-
tretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Be-
schwerdeschrift, aus (Abs. 1 Bst. d). Damit ist davon auszugehen, dass
dem Beschwerdeführer keine Parteikosten erwuchsen, weshalb keine Par-
teientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: