B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5381/2015
Ur t e i l vom 2 2 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) betreffend
B._______, Eritrea;
Verfügung des SEM vom 4. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2011 anerkannte das BFM die Beschwerdefüh-
rerin als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) und
gewährte ihr in der Schweiz Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 5. August 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um Ein-
reisebewilligung ihres Ehemannes B._______ und dessen Einbezug in ihre
Flüchtlingseigenschaft. Als Begründung wurde ausgeführt, ihr Ehemann
sei im September 2008 vom Militär aufgegriffen und mitgenommen worden.
Er sei in der Folge unbekannten Aufenthalts gewesen, nun lebe er in Khar-
toum, Sudan, wohin er geflüchtet sei. Sie habe den Kontakt zu ihm erst vor
einem Monat wieder aufnehmen können und könne daher noch keine ge-
nauen Angaben zu seiner Flucht machen.
Dem Gesuch waren eine Heiratsurkunde vom (…) und eine Foto von
B._______ (je in Kopie) beigelegt.
C.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 8. April 2014 um Einreisebewilligung
ihrer Tochter C._______, und deren Einbezug in ihre Flüchtlingseigen-
schaft. Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 bewilligte das BFM die Einreise
der Tochter in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Es begrün-
dete seinen Entscheid damit, (…), weshalb die Voraussetzungen von Art.
51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG nicht erfüllt seien. Dieser Entscheid erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
D.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2014 forderte das BFM die Beschwerdeführerin
auf, Fotos von der Hochzeit, Kopien des Identitätsausweises und eines all-
fälligen Flüchtlingsausweises sowie ein Passfoto im Original von
B._______ einzureichen und verschiedene Fragen, namentlich zu wider-
sprüchlichen Angaben, zu beantworten.
E.
Die Beschwerdeführerin antwortete mit Schreiben vom 20. November 2014
unter Beilage von mehreren Hochzeitsfotos (im Original).
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F.
Sie erkundigte sich am 13. Juli 2015 schriftlich nach dem Stand des Ver-
fahrens und reichte eine Scankopie des Identitätsausweises von
B._______ und eine "ältere Fotografie aus Asmara" (in Kopie) zu den Ak-
ten.
G.
Das SEM verweigerte B._______ mit Verfügung vom 4. August 2015 (Er-
öffnungsdatum unbekannt) die Einreise in die Schweiz und lehnte das Ge-
such um Familienzusammenführung ab.
H.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
3. September 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie be-
antragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben, ihrem Ehemann sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und er
sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in ihre Flüchtlingseigenschaft einzu-
beziehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde
am 9. September 2015.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Aufgrund der Aktenlage ist auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
zu verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – na-
mentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ih-
rerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt
auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die
Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf
der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des
Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemein-
schaft bestanden hat (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 S. 598 sowie die Botschaft
zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgeset-
zes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember
1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68):
"Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der
zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings ein-
heitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt.
Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird,
dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten
beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat
mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren.
Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich ver-
folgt wurden. Eine „conditio sine qua non" der Konzeption des Familien-
asyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familien-
gemeinschaft bestanden haben muss."
4.2 In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen,
welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1
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AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die
Flucht getrennt wurden.
Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund
der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten
Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die
noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimat-
staat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist – im
Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzu-
sammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch eben-
falls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefun-
den hat. Auch in diesem Fall ist demnach eine „conditio sine qua non" die
Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft be-
standen haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist
somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemein-
schaften.
5.
5.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, aufgrund der Ak-
tenlage müsse davon ausgegangen werden, dass die Familie nicht aus den
geschilderten Gründen durch Flucht getrennt worden sei und die Auflösung
der Familiengemeinschaft viel früher und auf freiwilliger Basis stattgefun-
den habe. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien in Bezug auf die
Frage, bis wann sie mit ihrem Ehemann zusammengelebt habe, unsub-
stanziiert und widersprüchlich gewesen und sie habe ihren Ehemann in
Bezug auf ihre Asylgründe in der Befragung zur Person (BzP) vom 17. Feb-
ruar 2011 nicht erwähnt. Ausserdem habe sie im Gesuch um Familienzu-
sammenführung zugunsten ihrer (…) Tochter angegeben, dass diese sich
ganz alleine im Sudan aufhalten würde. Der Umstand, dass die Tochter
sich nicht bei ihrem Vater B._______ aufgehalten habe, spreche nicht für
ein Auseinanderbrechen der Familiengemeinschaft durch die geschilder-
ten Umstände. Schliesslich wecke ihre Aussage, dass sie keine Angaben
zur Flucht ihres Ehemannes machen könne, den Verdacht, dass sie wich-
tige Sachverhaltselemente betreffend ihren Ehemann und die Umstände
und die Gründe der Trennung verschleiern wolle. Sie habe nicht glaubhaft
machen können, dass sie über all die Jahre bis 2013 den Kontakt zu ihrem
Ehemann verloren habe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass zumindest
ihr Ehemann versucht hätte, sie zu kontaktieren. Auf die Prüfung der ein-
gereichten Beweismittel könne verzichtet werden, da diese nur beweisen
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würden, dass sie einmal verheiratet gewesen sei. Dies werde jedoch nicht
grundsätzlich bestritten.
5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in der Rechtsmittelschrift, die vielen
Fragen und Daten bei der BzP in ihrem Asylverfahren hätten ihr zu schaffen
gemacht, zumal sie wegen ihrer Flucht und dem unbekannten Verbleib ih-
rer Tochter verwirrt gewesen sei. Erst für das Gesuch um Familienzusam-
menführung habe sie Zeit und Ruhe gehabt, alle Vorkommnisse zu reflek-
tieren. Ihre Aussagen im Asylverfahren, wonach sie durch einen Kamera-
den ihres Ehemannes Briefe und Informationen über seinen Verbleib er-
halten habe, würden für eine fortbestehende Beziehung auch nach dessen
Verhaftung sprechen. Zudem habe auch dessen eigene Familie keine
Nachrichten von ihm gehabt. Es sei in Eritrea systembedingt nicht unge-
wöhnlich, sich wegen des Militärdienstes ein oder zwei Jahre nicht zu se-
hen und nicht voneinander zu hören; auf der Flucht und im Versteck
scheine es riskant, Angehörige zu kontaktieren. Sie habe die Probleme des
Ehemannes in Eritrea und seine Flucht in der BzP nicht als Fluchtgrund
genannt, weil ihre Gefährdung primär mit den Problemen ihrer Tochter be-
gründet gewesen sei.
Es spreche für ihren Willen zum Zusammenleben, dass sie im Zeitpunkt
der Trennung bereits seit (…) Jahren eine Beziehung geführt und bis dahin
stets zusammengelebt hätten. Ihr Ehemann habe mit ihr Kontakt aufge-
nommen, nachdem ihm die Flucht aus Eritrea geglückt und er bei seinem
Cousin im Sudan untergekommen sei. Ihre Kommunikation erfolge seither
hauptsächlich per Telefon; dort, "wo er sich in der Regel aufhalte", gebe es
kein Internet. Er verfüge über kein eigenes Telefon und borge sich wenn
möglich dasjenige seines Cousins. Zudem sei es angesichts des Erlebten
unangenehm und unangebracht, seine eigene Flucht im Detail per Telefon
mit schlechter Verbindung zu erzählen. Die Tochter habe deshalb nicht bei
ihm gelebt, weil er bereits mit zwei anderen Familien in einem kleinen Zim-
mer gewohnt habe und für die Tochter kein Platz mehr vorhanden gewesen
sei. Vater und Tochter hätten jedoch am selben Ort gelebt und auch Kon-
takt gehabt.
6.
6.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die
Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nicht gegeben
seien. Nach Prüfung der Akten erachtet das Bundesverwaltungsgericht
diese Einschätzung als rechtmässig. Die Ausführungen in der Beschwer-
deeingabe vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
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6.2 Die Vorinstanz zieht nicht in Zweifel, dass die Beschwerdeführerin und
B._______ verheiratet (gewesen) sind. Aufgrund der Akten besteht für das
Gericht keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzuweichen. Der Hei-
ratsurkunde vom (…) zufolge haben sie am (…) nach Brauch geheiratet
und ihre Ehe am (…) im öffentlichen Register in D._______ eintragen las-
sen. Angabegemäss führten sie bereits seit dem Jahr (…) eine Beziehung,
aus welcher die gemeinsame Tochter, C._______, (vgl. Bst. C hievor) her-
vorgegangen sei.
6.3 Die vorgebrachte lange Beziehungsdauer wird dadurch relativiert, dass
zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehmann nur eingeschränkt
Kontakte stattfanden. Ihren Angaben zufolge nahmen sie das "Zusammen-
leben" erst mit der Heirat, mithin (…), auf, wobei der Ehemann seit 1997
Militärdienst zu verrichten hatte und höchstens einmal im Jahr nach Hause
kam (vgl. Akten SEM B9/15 F19, 21, 94 f.). Seit Ende 2006 hielt er sich –
meistens bei Freunden oder Familienangehörigen – versteckt, weil er nicht
in den Militärdienst zurückkehren wollte. Im Jahr 2008 wurde er schliesslich
zu Hause "aufgegriffen und mitgenommen" (vgl. BzP B6/11 S.2, Anhörung
a.a.O. F14, 22), in der Folge verlor sich der Kontakt zur Beschwerdeführe-
rin. Demnach ist festzuhalten, dass sich der Umgang zwischen der Be-
schwerdeführerin und ihrem Ehemannes seit (…) auf ein bis zwei Militärur-
laube und gelegentliche Besuche während der Zeit seines Untertauchens
beschränkte und ab 2008 ganz abbrach. Auch wenn der spärliche Kontakt
möglicherweise auf die Militärdienstpflicht und damit auf äussere Um-
stände zurückzuführen war, so spricht dieser Umstand doch gegen die vor-
gebrachte enge Beziehung respektive Familiengemeinschaft. Zur gleichen
Schlussfolgerung führen die auffallend unsubstanziierten und widersprüch-
lichen Angaben der Beschwerdeführerin zur "Mitnahme" ihres Ehemannes
im Jahr 2008. Es bleibt namentlich im Dunkeln, ob ihr Ehemann dabei le-
diglich zurück zu seiner Einheit gezwungen wurde, weil er im Urlaub "im-
mer seine Zeit überschritt" (vgl. Angaben im Asylverfahren: Anhörung
a.a.O. F.20), oder ob es sich um eine Festnahme mit anschliessender In-
haftierung handelte, wie dies im vorliegenden Verfahren vorgebracht wird
(vgl. Gesuch um Familienzusammenführung C1/4 S. 2; Rechtsmittelschrift
S. 3). Die widersprüchlichen Zeitangaben betreffend seine Mitnahme (BzP,
[B6/11 S.2]: Februar/März 2008; Anhörung: "den Monat weiss ich nicht"
[B9/15 F15] bzw. "es war noch nicht Mitte des Jahres (2008)" [F23]; Ge-
such um Familienzusammenführung [C 1/4 S. 2]: im September 2008) sind
– bei Wahrunterstellung der Mitnahme des Ehemannes – nicht plausibel.
Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um ein einschneidendes Er-
eignis im Leben der Beschwerdeführerin gehandelt hätte, an welches sie
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sich zu erinnern vermöchte. Ihr Vorbringen, sie sei bezüglich der Daten
vorübergehend unsicher gewesen, ist deshalb als Schutzbehauptung zu
werten. Bei Vorliegen einer engen Beziehung respektive Familiengemein-
schaft wäre weiter zu erwarten, dass der Ehemann nach seiner Mitnahme
die Beschwerdeführerin baldmöglichst über sein Schicksal orientiert hätte.
Dies gilt umso mehr, als er ihr angeblich über einen Kollegen "ab und zu
einen Brief" überbringen liess (vgl. B9/15 F24). Auch wäre zu erwarten,
dass er versucht hätte – allenfalls über seine Verwandten – nach seiner
Flucht umgehend mit ihr in Kontakt zu treten und sie über die Fluchtum-
stände informiert hätte, sei es, um sie vor möglichen Reflexbehelligungen
zu warnen, oder sei es, um das künftig gemeinsame Leben zu planen.
6.4 Dem Gesagten nach besteht für das Gericht kein Anlass zur Annahme,
dass unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Flucht der Beschwerdeführerin
eine tatsächlich gelebte dauerhafte persönliche Verbindung zwischen ihr
und ihrem Ehemann bestanden hätte. Die Annahme der Vorinstanz, dass
die Familie und damit die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nicht wie
vorgebracht durch Flucht getrennt worden sind und die Auflösung der Fa-
miliengemeinschaft viel früher und auf freiwilliger Basis stattgefunden
habe, ist demnach nicht zu beanstanden. Es bleibt mit Blick auf die vorste-
henden Erwägungen festzuhalten, dass die Bestimmungen zum Familien-
asyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG weder zur Aufnahme von neuen res-
pektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch zur
Wiederaufnahme von bereits abgebrochenen familiären Beziehungen her-
angezogen werden können (vgl. Urteil des BVGer D-168/2015 E. 3.2 vom
23. Januar 2015). Das Institut des Familienasyls zielt nach der Konzeption
des Gesetzes und ständiger Praxis alleine auf die Bewahrung bestehender
Familiengemeinschaften ab, respektive auf deren Wiederherstellung, sollte
es aufgrund der Fluchtumstände zu einer erzwungenen Trennung der Fa-
milie gekommen sein. Die entsprechenden Anforderungen erfüllt die Be-
schwerdeführerin in Bezug auf B._______ nicht.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht das Gesuch um
Familienzusammenführung respektive um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1
und 4 AsylG abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung ist daher zu be-
stätigen und die Beschwerde abzuweisen.
8.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Befreiung von der
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Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos.
Nach der Abweisung der Beschwerde wären der Beschwerdeführerin
grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gut-
heissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird jedoch auf das Erheben von Ver-
fahrenskosten verzichtet, zumal das Verfahren nicht als von vornherein
aussichtslos zu bezeichnen war und die Beschwerdeführerin den Akten zu-
folge als bedürftig gilt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: