B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-538/2013
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Nigeria,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Januar 2013 / N (…).
E-538/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge etwa am 4. No-
vember 2011 im bewusstlosen Zustand aus Nigeria ausgeflogen wurde,
sein Bewusstsein erst in einem Spital in Spanien an einem unbekannten
Ort wiedererlangte, von dort umgehend respektive etwa einen Monat spä-
ter wegging, an einem Sonntag in einem Lastwagen mitfahren konnte und
so in die Schweiz gelangte, wo er am 1. Oktober 2012 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Anmeldung sein Geburtsjahr mit (…) bezeichnete und
mithin seine Minderjährigkeit behauptete,
dass eine am 2. Oktober 2012 vom BFM vorgenommene daktyloskopi-
sche Abfrage in der EURODAC-Datenbank keinen Treffer ergab,
dass gemäss einer am 9. Oktober 2012 durchgeführten ärztlichen radio-
logischen Knochenaltersanalyse der Beschwerdeführer ein abgeschlos-
senes Knochenwachstum aufweise und mindestens (…)-jährig sei,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 11. Oktober 2012 summarisch
zur Person und zu den Ausreisemotiven anhörte, ihm das rechtliche Gehör
zu einer allfälligen Rückführung nach Spanien, Deutschland und Öster-
reich gewährte und ihn am 3. Dezember 2012 zu den Asylgründen anhörte,
dass er in den Anhörungen geltend machte, er sei volljährig, habe seit
Kindheit stets bei einer Pflegefamilie mit drei Kindern in Lagos gelebt und
gearbeitet und sei Katholik,
dass er etwa am 4. November 2011 in Lagos den Bus bestiegen habe,
um seine in C._______, Nordosten Nigerias, lebende Mutter zu besu-
chen,
dass der Busfahrer fast den ganzen Tag gefahren sei und von einer un-
bekannten Zahl bewaffneter Muslime im Buschgebiet zum Anhalten ge-
zwungen worden sei,
dass die muslimischen Passagiere die Fahrt im Bus hätten fortsetzen dür-
fen, die Christen aber ermahnt worden seien, nicht zu fliehen,
E-538/2013
Seite 3
dass die Christen und er selber dann aufgefordert worden seien, sich im
Buschgelände hinzusetzen, worauf sie aus einem Benzinkanister mit
Benzin bespritzt und in Brand gesteckt worden seien,
dass er in dieser Phase nur "Feuer, Feuer, Feuer" geschrien, sich zu lö-
schen versucht und bald einmal das Bewusstsein verloren habe,
dass er irgendwann im November 2011 in einem unbekannten Spital an
einem unbekannten Ort in Spanien aus seiner Bewusstlosigkeit erwacht
und von Verbrennungsverletzungen gezeichnet gewesen sei, worauf er
sogleich respektive einen Monat später aus dem Spital geflüchtet sei, un-
ter anderem weil er die Spitalrechnung nicht hätte bezahlen können,
dass er sich nach Madrid begeben und dort einen Lastwagenfahrer ge-
troffen habe, von dem er in die Schweiz mitgenommen worden sei,
dass er nie inhaftiert oder vor Gericht gewesen sei, nie mit staatlichen
Stellen oder Privatpersonen, Gruppierungen, Parteien oder Organisatio-
nen Probleme gehabt habe und keiner politischen Gruppe angehört habe,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 4. Dezember 2012 aufforderte,
seine Verbrennungen durch einen Spezialisten untersuchen zu lassen
und ihn von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden,
dass am 21. Dezember 2012 beim BFM zwei Arztberichte vom 11. und
19. Dezember 2012 und die Entbindungserklärung eintrafen,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Januar 2013 – eröffnet am 11. Janu-
ar 2013 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, seine Weg-
weisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit einer von ihm in deutscher Sprache er-
gänzten englischen Formularbeschwerde und unter Beilegung von drei
Farbfotos und einer Kopie der angefochtenen Verfügung am 1. Februar
2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte,
die BFM-Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen,
es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei die Undurchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass ferner die unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeistän-
dung zu gewähren und auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten sei, eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder
E-538/2013
Seite 4
herzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die
Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden und jegliche Datenweiter-
gabe an dieselben zu unterlassen, wobei der Beschwerdeführer über eine
allfällig bereits erfolgte Datenweitergabe zu orientieren sei,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die unterschriebene Beschwerdeschrift aus einem englischen Be-
schwerdeformular besteht, in welchem die vorgedruckten Rechtsbegeh-
ren unverändert geblieben sind, sowie einer handschriftlichen Begrün-
dung in deutscher Sprache, angereichert mit einigen englischen Wörtern,
dass die Fürsorgebestätigung (vgl. S. 7 der Beschwerde) fehlte,
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Bundesbehörden grundsätzlich
auf Deutsch, Französisch oder Italienisch abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG),
dass aber aus prozessökonomischen Gründen zufolge der Verständlich-
und Lesbarkeit des vorgedruckten und des handschriftlichen Textes auf
Einholung einer Übersetzung und wegen prozessualer Aussichtslosigkeit
(vgl. nachfolgend) auf eine Fürsorgebestätigung verzichtet wird,
E-538/2013
Seite 5
dass somit eine rechtsgenügende Beschwerde vorliegt, weshalb eine
Verbesserung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG nicht erforderlich ist,
dass auf die fristgerechte und in der Form akzeptierte Beschwerde – un-
ter Ausschluss des Eventualantrags auf Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde, welchem kein Anfechtungsobjekt
zugrunde liegt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), und gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, verstanden werden,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, was dann der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, wo-
bei Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zentrale Asylangaben des
Beschwerdeführers als nicht glaubhaft bezeichnet und deshalb seine
E-538/2013
Seite 6
Brandverletzungen als nicht mit den von ihm geschilderten Ereignissen
vom 4. November 2011 in Verbindung stehend erkannt hat,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift seine Asylangaben
im Wesentlichen bestätigt, aber durch die Behauptung ergänzt hat, er ha-
be im nördlichen Teil Nigerias gewohnt und habe als Christ in Nigeria kei-
ne Rechte, keine Sicherheit und so weiter, zumal er elternlos sei,
dass er wegen der im Heimatland herrschenden gewalttätigen Auseinan-
dersetzungen zwischen den Muslimen und den Christen nicht nach Nige-
ria zurückkehren könne, weil er ansonsten sein Leben riskiere, zumal
Muslime Kirchen angegriffen und viele Menschen getötet hätten,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Pflegefamilie in La-
gos, bei der er seit dem vierten oder fünften Lebensalter bis zur Ausreise
gelebt und gearbeitet hat, nicht überzeugen, zumal er wenig über die
Familienmitglieder zu berichten wusste und seltsame Angaben zu ihren
Namen machte (A13 S. 2, 4: Sein Pflegevater und Chef heisse "Mr. Chi-
nedu", seine Pflegemutter habe man "Madame" und die drei Kinder "Kin-
der des Chefs" genannt),
dass zentrale Aussagen des Beschwerdeführers zur Reisevorbereitung,
zum Zweck der Fahrt nach C._______ (Besuch der Mutter [A7 S. 8, A13
S. 6] oder Suche nach ihr [A13 S. 5]), zum Datum dieser Reise (etwa der
4. November 2011) und zur eigenen Verwandtschaft (A7 S. 5, A13 S. 2: er
kenne keine Verwandte) widersprüchlich, unstimmig und unbestimmt
ausgefallen sind,
dass er sich namentlich bezüglich einer vorgängigen Kontaktnahme mit
seiner Mutter (Zeitpunkt, Art der Kommunikation), über die Entwicklung
und die Umstände der Annäherung, über die Beziehung zur Mutter vor
dem Antritt seiner Reise nach C._______ widersprüchlich und nicht nach-
vollziehbar geäussert hat, ihre telefonische oder briefliche Erreichbarkeit
und ihre Adresse nicht nennen oder beschreiben konnte (A7 S. 4 f., A13 S.
2 f. und 12 f.) beziehungsweise davon sprach, er sei auf der Suche nach
der Mutter gewesen (A13 S. 5), um dann in der Beschwerde im Gegen-
satz zu den ursprünglichen Aussagen zu behaupten, er habe selber in
den nördlichen Regionen Nigerias gewohnt (vgl. Beschwerde S. 5) und
habe keine Mutter respektive keine Eltern in Nigeria (Beschwerde S. 3),
dass auch seine Angaben zu den Vorfällen vom 4. November 2011, zu
den Umständen der Reise nach Spanien, zum Spitalaufenthalt in Spanien
E-538/2013
Seite 7
und zur Reise in die Schweiz äusserst vage, widersprüchlich, lebens-
fremd und unrealistisch ausgefallen sind, und er auf spezifische Nachfra-
gen nur mit weiteren vagen Antworten oder Ausflüchten reagiert hat,
dass damit seine Vorbringen vollumfänglich unglaubhaft sind,
dass indes die Arztberichte vom 11. und 19. Dezember 2012 und die drei
Fotos belegen, dass der Beschwerdeführer Verbrennungen erlitten hat
und multiple Narbenkontrakturen am ganzen Körper, eine Beugekontrak-
tur des Kleinfingers rechts, eine kontrakte Narbe im Bereich der Achilles-
sehne links mit dadurch bedingter leichter Spitzfussstellung und eine ope-
rative Korrektur im Bereich der linken Kniekehle aufweist,
dass aufgrund der obigen Feststellungen jedoch offensichtlich ist, dass
die Verbrennung und die anderen ärztlich erkannten körperlichen Beson-
derheiten andere Entstehungsgründe gehabt haben müssen als die vom
Beschwerdeführer behaupteten,
dass keine Anhaltspunkte in den Akten oder in den eingereichten Be-
weismitteln bestehen, wonach der Beschwerdeführer in Nigeria, einem
riesigen Land, einer Bevölkerung von rund 150 Millionen und einem Anteil
von Christen von rund 40%, aus religiösen Gründen verfolgt worden ist
oder in der Zukunft eine solche Verfolgung befürchten muss,
dass somit das Asylgesuch vom BFM zu Recht wegen fehlender Glaub-
haftmachung erlittener und mangels begründeter Furcht vor künftiger Ver-
folgung abgelehnt worden ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Aufenthaltskanton keine Aufenthaltsbewilligung
erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), weshalb die Wegweisung vom BFM zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
E-538/2013
Seite 8
dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen der
gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, d.h. sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass von der nigerianischen Nationalität des papierlosen Beschwerdefüh-
rers auszugehen ist,
dass der Wegweisungsvollzug unzulässig ist, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG), und namentlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser völker- und lan-
desrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung findet, und keine Anhaltspunkte für eine dro-
hende menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland i.S. von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass namentlich die ärztlichen Berichte keine Umstände aufzuzeigen
vermögen, die gestützt auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen
könnten, da keine ganz aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der ge-
nannten Praxis ersichtlich sind (vgl. EGMR, N. gegen Grossbritannien,
Urteil vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.;
BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7),
E-538/2013
Seite 9
dass der Beschwerdeführer mit seiner Äusserung, lieber in der Schweiz
zu sterben als nach Nigeria zurückzukehren (Beschwerde S. 5), mögli-
cherweise auf psychische Probleme hinweisen will, was aber vor dem
Hintergrund der ärztlichen Berichte nicht geeignet ist, eine tatsächliche
Gefahr ("real risk") einer unmenschlichen Behandlung i.S. der EGMR-
Praxis zu suizidalen Personen zu belegen, zumal keine akute Suizidalität
vorliegt (vgl. Arztberichte vom 11. und 19. Dezember 2012) und es den
mit der Rückführung beauftragten schweizerischen Behörden obliegen
würde, einer allfälligen Suizidgefahr angemessen zu begegnen (vgl. Urteil
des EGMR i.S. Dragan et al. gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004,
Verfahren Nr. 33743/03, E. 1.2.a m.w.H.),
dass sich somit eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria im
asyl- und völkerrechtlichen Sinn als zulässig erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Anbetracht der Nichteinreichung von Reisepapieren, der offen-
sichtlich konstruierten Reisemodalitäten und der unglaubhaften Asylvor-
bringen davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe zu seiner
persönlichen individuellen Situation in Nigeria unkorrekte Angaben ge-
macht, um diese Bereiche möglichst unvorteilhaft erscheinen zu lassen,
namentlich bezüglich seiner angeblichen Verwandt- und Bekanntschaf-
ten, der eigenen Wohngegend und -situation, seinen finanziellen Verhält-
nissen, seiner Ausbildung und seiner beruflichen Chancen,
dass dessen mangelnde Kooperationsbereitschaft auch erkennbar ist an
seiner anfänglichen (und später zurückgezogenen [A7 S. 3]) Behauptung
seiner Unmündigkeit, und er nicht hat erklären wollen, weshalb er die
deutsche Sprache zu verstehen in der Lage ist (A7 S. 10),
dass somit weder die aktuelle allgemeine Lage im Heimat- beziehungs-
weise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch glaubhafte konkrete
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers im Falle einer Rückkehr nach Nigeria schliessen lassen, und davon
auszugehen ist, dass er über ein tragfähiges, soziales und intaktes Be-
ziehungsnetz in seinem Heimatland verfügt,
E-538/2013
Seite 10
dass der mündige und berufstätig gewesene Beschwerdeführer sich in
einem guten gesundheitlichen Allgemeinzustand befindet und die geringen
Beeinträchtigungen (eingeschränkte Greiffunktion wegen Beugekontrak-
tur des kleinen Fingers der rechten Hand und die leichte Spitzfussstel-
lung) ihm die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in seinem Heimat-
land nicht erschweren werden,
dass die Empfehlung des behandelnden Arzt in der Schweiz zu operati-
ven Eingriffe zur Herstellung einer optimalen Beweglichkeit (Verbesse-
rungen der Greiffunktion und der Gehfähigkeit) nichts daran ändert, sind
doch die erkannten Einschränkungen zu gering, als dass sie die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs berühren könnten, zumal in Nigeria ge-
sundheitliche Einrichtungen mit Fachpersonal zur Verfügung stehen,
dass damit keine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit des Beschwer-
deführers besteht, kein zwingender Grund für eine Behandlung in der
Schweiz gegeben ist, nichts gegen eine Nachbehandlung der Verlet-
zungsfolgen oder einen operativen Eingriff in Nigeria spricht und der Be-
schwerdeführer offenbar reise- und transportfähig ist,
dass somit nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in
eine existenzielle Notlage geraten, und demnach der Vollzug der Weg-
weisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungs-
vollzug zu bestätigen ist,
dass der im Formularteil der Beschwerdeschrift aufgeführte Antrag, das
BFM sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Heimat-
behörden zu unterlassen und der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolg-
ter Datenweitergabe zu informieren, mit der Urteilsfällung hinfällig wird
und mangels Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland
auch nie Anlass für eine entsprechende vorsorgliche Massnahme be-
standen hat,
dass es ihm demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die ange-
fochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sach-
verhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
E-538/2013
Seite 11
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und amtlichen Verbeiständung beantragt, ohne allerdings seine
Mittellosigkeit zu belegen und ohne den ihm beizugebenden Rechtsan-
walt namentlich zu bezeichnen,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskos-
ten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer mittellos ist
und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen, und ihm unter den
gleichen Bedingungen gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung nötigenfalls
Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsvertreter bestellt wird,
dass das Beschwerdeverfahren als prozessual aussichtslos zu bezeich-
nen ist, womit es an einer der beiden Voraussetzungen fehlt und die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S. von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegen-
standslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-538/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: