B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-538/2016
Ur t e i l vom 5 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Volksrepublik China,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2015 / N (…).
E-538/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 2. August 2013 in die Schweiz ein und
stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ ein Asylgesuch. Am 27. August 2013 fand die Kurzbefragung
zur Person im EVZ und am 7. August 2014 die Anhörung zu den Asylgrün-
den gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er sei tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf
C._______, Gemeinde D._______, Bezirk E._______, Präfektur
F._______. Er habe ungefähr ab dem achten Lebensjahr im (…)-Kloster
gelebt und sei nie zur Schule gegangen. Am (…) 2013 habe er zusammen
mit drei Freunden in E._______ beim Kloster (…) sowie an verschiedenen
Geschäften regimekritische Plakate aufgehängt, in denen sie die Unterdrü-
ckung der tibetischen Bevölkerung angeprangert und die Rückkehr des
Dalai Lama sowie die Freilassung des Panchen Lama gefordert hätten. Die
chinesische Geheimpolizei habe am Tag darauf von dieser Aktion erfahren
und sie deshalb gesucht. Er habe sich zunächst einige Tage in verschiede-
nen Dörfern versteckt und sich dann zur Ausreise entschlossen. Am (…)
2013 sei er mithilfe eines Schleppers via F._______ und Shigatse nach
Dram gereist, von wo aus er illegal die Grenze zu Nepal überquert habe.
Von Nepal aus sei er am (…) unter Verwendung eines durch den Schlepper
organsierten, auf eine falsche Identität lautenden Reisepapiers mit einem
Zwischenhalt an einen ihm unbekannten Ort geflogen, von wo aus er am
nächsten Tag per Zug in die Schweiz gereist sei.
C.
Am 13. September 2013 führte ein Mitarbeiter der Fachstelle LINGUA im
Auftrag des SEM ein (telefonisch geführtes) Interview mit dem Beschwer-
deführer durch; gestützt auf die Aufnahme dieses Gesprächs erstellte ein
LINGUA-Experte am 5. Juni 2015 eine landeskundliche Analyse (nachfol-
gend: LINGUA-Analyse).
Mit Verfügung vom 8. September 2015 gewährte das SEM dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis dieser LINGUA-Analyse.
Mit Schreiben vom 18. September 2015 reichte der Beschwerdeführer eine
entsprechende Stellungnahme ein.
E-538/2016
Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 (eröffnet am 28. Dezember 2015)
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es feststellte, der Wegweisungs-
vollzug in die Volksrepublik China sein ausgeschlossen.
E.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht
vom 27. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen
diese Verfügung und beantragte, sie sei aufzuheben und die Sache für eine
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm
Asyl zu gewähren oder zumindest unter Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeistän-
dung unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen
Rechtsbeistand und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2016 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG, um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1
AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut
und ordnete dem Beschwerdeführer seinen bisherigen Rechtsvertreter als
amtlichen Rechtsbeistand bei. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung eingeladen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2016 machte der Beschwerdeführer von dem
ihm mit Instruktionsverfügung vom 11. Februar 2016 eingeräumten Recht
zur Replik Gebrauch. Er hielt dabei ebenfalls an seinen Rechtsbegehren
fest.
I.
Mit Eingabe vom 29. April 2016 reichte der Beschwerdeführer einen Brief
seines Vaters, inklusive Übersetzung und Zustellcouvert zu den Akten.
E-538/2016
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-538/2016
Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen.
4.1.1 Vorab sei festzustellen, dass er seine behauptete Herkunft aus der
Volksrepublik China nicht überzeugend habe darlegen können. Die sach-
verständige Person habe im Rahmen der in Auftrag gegebenen LINGUA-
Analyse festgestellt, dass seine Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen
sowie geografischen Bereich mangelhaft seien. Zudem würde seine Spra-
che nicht auf den Dialekt von E._______ hinweisen, sondern entspreche
weitgehend dem F._______-Dialekt und enthalte Elemente, welche mit der
exiltibetischen Standardsprache übereinstimmen würden. Aus diesen
Gründen sei die sachverständige Person zum Schluss gelangt, dass der
Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht im Kreis E._______ im Auto-
nomen Gebiet Tibet sondern in der exiltibetischen Gemeinschaft aus-
serhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. Die Ausführungen
des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zum Ergebnis der
LINGUA-Analyse seien nicht geeignet die von ihm angegebene Herkunft
glaubhaft zu machen. Entgegen der Behauptung in der Stellungnahme
seien ihm anlässlich des LINGUA-Gesprächs explizit Fragen zu den
landeskundlichen und geografischen Gegebenheiten gestellt worden,
welche er gemäss der LINGUA-Analyse nicht habe beantworten können.
Aus dem Umstand, dass er in der nachträglichen Stellungnahme die
korrekten Antworten gegeben habe, könne er nichts zu seinen Gunsten
ableiten, da diese Informationen auch im Internet zu finden seien. Auch die
Begründung des Beschwerdeführers, er habe das Kloster nur selten ver-
lassen, vermöge nicht zu überzeugen, da es Mönchen im Tibet durchaus
gestattet sei, ihr Kloster zu verlassen, und er im LINGUA-Gespräch ange-
geben habe, selber Reisen unternommen zu haben. Schliesslich sei das
Argument betreffen die linguistische Analyse, seine Nervosität habe mög-
licherweise seine Aussprache beeinflusst, nicht stichhaltig.
E-538/2016
Seite 6
4.1.2 Im Weiteren seien auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zur
Begründung seines Asylgesuchs als unglaubhaft zu qualifizieren. Er habe
widersprüchliche Angaben dazu gemacht, wann er von der Polizei gesucht
worden sei sowie zu seinem Aufenthaltsort zwischen dem (…). und dem
(…) 2013. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, dass er angeblich tagsüber
an einem von jedermann einsehbaren Ort politisch sensible Plakate aufge-
hängt habe. Angesichts der drohenden strengen Bestrafung vermöge auch
seine Aussage, er habe einen Tag gewählt, an welchem weniger Polizisten
vor Ort gewesen seien, den gewählten Ort und den Zeitpunkt nicht plausi-
bel zu machen. Zudem seien die Angaben des Beschwerdeführers zur po-
lizeilichen Suche nach ihm vage und unplausibel. Er habe nicht nachvoll-
ziehbar erklären können, wie die Sicherheitskräfte seinen Namen erfahren
hätten und wer ihn über die polizeiliche Suche informiert habe.
4.1.3 Seine Vorbringen vermöchten demnach den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts könne bei einer asylsuchenden Person tibeti-
scher Ethnie, welche unglaubhafte Angaben zu ihrem angeblichen Soziali-
sierungsraum in der Volksrepublik China mache, grundsätzlich davon aus-
gegangen werden, dass sie über eine Aufenthaltsbewilligung oder Duldung
in einem Drittstaat verfüge. Somit sei zu prüfen, ob diese asylsuchende
Person in einem Drittstaat beziehungsweise ihrem effektiven Heimatland
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sei.
Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in China, son-
dern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er durch die Verlet-
zung der Mitwirkungspflicht die notwendigen Abklärungen verunmögliche
und keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt
in einem Drittstaat geliefert habe, würden keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsrelevanten Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Auf-
enthaltsort sprechen. Im Übrigen sei bei Asylsuchenden tibetischer Ethnie
der Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen, da
diesen dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter drohen
würde.
Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, doch finde diese
Untersuchungspflicht ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungspflicht
des Gesuchstellers, welcher die Substanziierungslast trage. Es sei nicht
E-538/2016
Seite 7
Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuch-
stellers nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsländern zu suchen. Es sei demnach vermutungsweise davon auszu-
gehen, es stünden einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers an
seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen.
4.2
4.2.1 In seiner Beschwerdeeingabe rügte der Beschwerdeführer zunächst
eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zwischen den einzelnen
Verfahrensschritten im erstinstanzlichen Verfahren hätten riesige Zeit-
lücken geklafft, und es seien unnötig viele Mitarbeitende des SEM am Ver-
fahren beteiligt gewesen. Die Person, welche den Entscheid gefällt habe,
sei erst zum Schluss des Verfahrens mit der Sache betraut worden und
habe wahrscheinlich keinen persönlichen Eindruck von ihm erlangen kön-
nen. Das LINGUA-Gutachten sei vermutlich erstellt worden, weil er seine
vorgebrachte Herkunft aus dem Tibet nicht habe belegen können und um
mehr über seinen Sozialisierungsort zu erfahren. Die Behauptung in der
angefochtenen Verfügung, das Gutachten sei aufgrund von Zweifeln an der
geltend gemachten Herkunft in Auftrag gegeben worden, lasse sich nicht
begründen, habe es doch im Zeitpunkt der Auftragserteilung offenkundig
keinen Grund gegeben, an seiner Herkunft zu zweifeln, habe man ihm doch
weder bei der Befragung zur Person noch bei der Anhörung Fragen zu sei-
ner Herkunft gestellt. Es sei offensichtlich, dass die entscheidfindende Per-
son voreingenommen gewesen sei. Bei der Angabe in der angefochtenen
Verfügung, es habe bei der Erteilung des Auftrags an die LINGUA-Fach-
stelle erhebliche Zweifel an seiner Herkunft gegeben, handle es sich um
eine Standardformulierung, die vorliegend unangebracht sei. Es sei der
Schluss zu ziehen, dass die entscheidfindende Person von Beginn weg
einen abschlägigen Entscheid beabsichtigt habe und sich nicht ernsthaft
mit den Akten auseinandergesetzt habe. Im Weiteren falle auf, dass die
sachverständige Person im LINGUA-Gutachten zu Schluss gekommen sei,
er (Beschwerdeführer) stamme sehr wahrscheinlich nicht aus China, son-
dern aus einer exiltibetischen Gemeinschaft. Das Schreiben vom 8. Sep-
tember 2015, mit welchem ihm das rechtliche Gehör gewährt worden sei,
enthalte aber die Formulierung, es werde ihm Gelegenheit gegeben, sich
zu seiner Identitätstäuschung zu äussern. Es sei ihm damit bereits vor der
Stellungnahme grundlos unterstellt worden, er habe über seine Identität
getäuscht. Er habe streng genommen nicht die Möglichkeit gehabt, sich
zum Inhalt des Gutachtens zu äussern, sondern nur zur bereits gefestigten
Überzeugung des SEM, wonach er über seine Identität getäuscht habe. Es
stehe demnach fest, dass der Untersuchungsgrundsatz schwer verletzt
E-538/2016
Seite 8
worden sei. Die Behörde sei gehalten, bei der Entscheidfindung nicht nur
nach Elementen zu suchen, die gegen den Asylsuchenden sprechen wür-
den, sondern auch nach solchen zu seinen Gunsten. Die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer fairen
und ausgewogenen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.2.2 Bei der Beurteilung des Gesprächs mit dem LINGUA-Gutachter sei
zu berücksichtigen, dass dieses noch vor der Anhörung zu den Asylgrün-
den erfolgt sei. Es sei demnach davon auszugehen, dass ihm (Beschwer-
deführer) der Zweck dieses Gesprächs nicht genau bekannt gewesen sei.
Es sei klar, dass er an diesem unvorbereitet und authentisch mitgewirkt
habe. Aufgrund obiger Feststellungen stelle sich die Frage, ob die Feststel-
lungen des LINGUA-Gutachters im Schreiben des SEM vom 8. September
2015 korrekt und neutral zusammengefasst worden seien, und es wäre an-
gebracht, ihm das Gutachten zu edieren. Er habe die Fragen des Analysten
zum Teil richtig und zum Teil falsch beantwortet. Der Gutachter habe den
Schluss gezogen, die Hauptsozialisierung habe sehr wahrscheinlich nicht
in der Volksrepublik China sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft
stattgefunden, habe aber erstaunlicherweise nicht festlegen können, wo-
her er wirklich stamme. Der im Übrigen sehr gut ausgebildete Gutachter
sei vermutlich nicht in der Lage gewesen, den von ihm gesprochenen Dia-
lekt einem bestimmten Ort zuzuweisen. Aus dem Gutachten lasse sich
nicht in rechtsgenüglicher Weise schliessen, dass er ausserhalb Chinas
sozialisiert worden sei. In der Stellungnahme vom 18. September 2015
habe er sich ausführlich und präzise zu den Feststellungen im Gutachten
geäussert. Er habe darauf hingewiesen, dass er anlässlich des Gesprächs
mit dem Gutachter aufgeregt, nervös und ängstlich gewesen und zwi-
schendurch zu keinem klaren Gedanken fähig gewesen sei. Er habe an-
lässlich der Befragung zur Person ausgesagt, die Reise von C._______ bis
E._______ dauere per Auto 25 Minuten, und habe diese Aussage in der
Stellungnahme bestätigt. Es sei daher unwahrscheinlich, dass er gegen-
über dem Gutachter gesagt habe, man habe von C._______ nach
E._______ zu Fuss 25 Minuten. Möglicherweise sei es zu Verständigungs-
problemen gekommen. Das SEM habe sich nicht ernsthaft mit seinen Er-
klärungen in der Stellungnahme vom 18. September 2015 auseinanderge-
setzt. Die Einschätzung, es sei nicht überzeugend, dass seine Nervosität
zu fehlendem Wissen und zu einer Beeinflussung der Sprache geführt
habe, werde nicht näher begründet. Es sei aber sehr gut möglich, dass er
sehr nervös gewesen sei, habe doch die Hilfswerkvertretung im Anschluss
an die Anhörung vom 7. August 2014 einen entsprechenden Vermerk an-
gebracht. Dies dürfe nicht unberücksichtigt bleiben.
E-538/2016
Seite 9
4.2.3 Die Analyse der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen sei ebenfalls
nicht überzeugend ausgefallen. Es sei zu berücksichtigen, dass er den
Fluchtweg von Tibet in die Schweiz realistisch und lebensnah geschildert
habe. Ferner komme den Aussagen bei der Befragung zur Person nur ein
beschränkter Beweiswert zu; sie könnten bei der Glaubhaftigkeitsanalyse
nur mit Zurückhaltung herangezogen werden, weil sei nicht primär die Ab-
klärung der Flüchtlingseigenschaft bezwecken würden. Die Ungereimt-
heiten in seinen Aussagen anlässlich der BzP könnten demnach nicht zu
seinen Ungunsten ausgelegt werden. Mit der Aussage, dass sein Vorgehen
beim Aufhängen der Plakate angesichts der drohenden Strafe nicht nach-
vollziehbar sei, könnten generell alle derartigen Aktionen und Tätigkeiten
als unglaubhaft bezeichnet werden. Er habe anlässlich der Anhörung er-
klärt, warum er davon ausgegangen sei, nicht erwischt zu werden. Seine
Vorgehensweise könne auch so interpretiert werden, dass ihm seine Anlie-
gen so wichtig gewesen seien, dass er eine strenge Bestrafung in Kauf
genommen habe. Insgesamt sei seine Fluchtgeschichte nachvollziehbar,
in sich stringent und plausibel.
4.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz insbesondere fest, es
erstaune, dass der Beschwerdeführer bisher von der Möglichkeit, die Auf-
zeichnung des LINGUA-Gesprächs anzuhören, keinen Gebrauch gemacht
habe, da er angegeben habe, er sei zu einigen im Gutachten angespro-
chenen Punkten nicht befragt worden. Ferner werde daran festgehalten,
dass eine mögliche Nervosität des Beschwerdeführers während des
LINGUA-Gesprächs die geografischen Merkmale der Sprache und damit
die sprachliche Analyse nicht zu seinen Ungunsten beeinflusst haben
könne.
4.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer namentlich aus, es sei frag-
lich, ob es sich gelohnt hätte, die Aufnahme des LINGUA-Gesprächs an-
zuhören, da die angefochtene Verfügung sich nicht auf diese Aufzeich-
nung, sondern auf das Gutachten abgestützt habe. Es sei, zumal das Ge-
spräch mit dem LINGUA-Experten sehr lange zurückliege, möglich, dass
er sich nicht mehr daran erinnern könne, von diesem zu bestimmten Punk-
ten befragt worden zu sein.
E-538/2016
Seite 10
5.
5.1 Hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers
ist vorab Folgendes festzustellen:
5.1.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG;
vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren
bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung
und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und
auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen-
den Person sprechen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfü-
gende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl.
Art. 35 Abs. 1 VwVG).
5.1.2 LINGUA-Gutachten werden im Allgemeinen in Auftrag gegeben,
wenn Anlass zu Zweifeln an der von einem Asylsuchenden behaupteten
Herkunft besteht (vgl.
vice/service/sprachanalysen/lingua.html). Die Formulierung in der ange-
fochtenen Verfügung, die LINGUA-Fachstelle sei aufgrund erheblicher
Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Identität beauf-
tragt worden, ist demnach nicht unzutreffend, und es kann hieraus nicht
auf eine Voreingenommenheit des SEM-Mitarbeitenden, welcher die Ver-
fügung verfasste, geschlossen werden. Der in der Verfügung des SEM vom
8. September 2015 (Gewährung des rechtlichen Gehörs zum LINGUA-
Gutachten) formulierte Hinweis auf eine Identitätstäuschung des Be-
schwerdeführers entspricht streng genommen nicht der Schlussfolgerung
des LINGUA-Gutachters. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass in die-
sem Schreiben auch die Schlussfolgerung des Gutachters, der Beschwer-
deführer stamme sehr wahrscheinlich nicht aus der Volksrepublik China
sondern aus einer exiltibetischen Gemeinschaft, erwähnt und die Begrün-
dung dieser Feststellung sowie die dem Beschwerdeführer im LINGUA-
Gespräch gestellten Fragen und dessen Antworten korrekt wiedergegeben
wurden. Namentlich wurden auch zutreffende Antworten des Beschwerde-
führers aufgeführt. Zudem setzte die Vorinstanz sich in der angefochtenen
Verfügung einlässlich sowohl mit den Feststellungen des LINGUA-Gutach-
ters als auch mit der diesbezüglichen Stellungnahme des Beschwerdefüh-
rers auseinander, wobei auch dessen zutreffende Antworten gewürdigt
E-538/2016
Seite 11
wurden; ausserdem legte sie nachvollziehbar dar, aus welchen Gründen
die Argumente des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermöchten
und seine behauptete Herkunft als unglaubhaft erachtet werde. Die Rüge,
es seien Elemente zu seinen Gunsten nicht berücksichtigt worden, ist nicht
berechtigt. Demnach ergibt sich aus den Akten kein konkreter Grund zur
Annahme, die Vorinstanz habe aufgrund einer Voreingenommenheit keine
objektive Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers vorgenom-
men.
5.1.3 Zwar stellt eine LINGUA-Analyse als solche kein Sachverständigen-
gutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. De-
zember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19
VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c
VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforde-
rungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Ex-
perten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit
der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen
(vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). Die Rechtsprechung definiert Mindest-
standards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akten-
einsicht betreffend LINGUA-Analysen zu genügen hat. Der nach Art. 26
VwVG grundsätzlich zuzugestehenden Einsicht in ein LINGUA-Gutachten
stehen überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen
entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung des
Gutachtens an die Asylsuchenden rechtfertigen können (Art. 27 Abs. 1
VwVG). Namentlich zählen darunter die Verhinderung eines Lerneffekts
und einer missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs,
wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder
verunmöglicht würden, sowie der Sicherheitsanspruch des Sachverständi-
gen. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asyl-
suchenden Person aber vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis
gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG)
und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Be-
hörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von
der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf
erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Bewei-
selemente offenlegen, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt.
Ferner ist den Betroffenen im Rahmen der LINGUA-Abklärung Herkunft,
Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen Person im um-
strittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich
ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis zu bringen. Nur so können sich
E-538/2016
Seite 12
die Betroffenen – und im Übrigen auch das Gericht – klare Vorstellungen
über die gutachterliche Qualifikation machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1).
5.1.4 Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
8. September 2015 das rechtliche Gehör zur LINGUA-Analyse und legte
diesem auch den Werdegang und die Qualifikation des LINGUA-Experten
bei. Es fasste die wesentlichen Fragen und Antworten thematisch genü-
gend detailliert zusammen, um es dem Beschwerdeführer zu ermöglichen,
in seiner Stellungnahme vom 18. September 2015 konkrete Einwände an-
zubringen. Demnach hat die Vorinstanz ihm in rechtsgenüglicher Weise
das rechtliche Gehör zum Ergebnis der LINGUA-Analyse gewährt. Der An-
trag, es sei ihm das LINGUA-Gutachten offenzulegen, ist daher abzuwei-
sen.
5.1.5 Nach dem Gesagten hat das SEM dem Untersuchungsgrundsatz wie
auch dem Anspruch auf rechtliches Gehör hinreichend Rechnung getra-
gen. Der Hauptantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, ist abzuweisen.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik nicht entbehren oder den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unter-
drückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mit-
wirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2;
Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
6.2 Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen
ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen für die Beurtei-
lung der Glaubwürdigkeit herangezogen werden, wenn klare Angaben bei
E-538/2016
Seite 13
der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung
von den späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral
abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche
später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Emp-
fangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993
Nr. 3)
6.3 Der Beschwerdeführer gibt an, er stamme aus Tibet und habe bis zu
seiner Ausreise im Jahr 2013 immer dort gelebt. Im Alter von etwa acht
Jahren sei er ins Kloster (…) eingetreten. Dort sei nur Tibetisch gesprochen
worden, weshalb er kaum Chinesisch könne.
6.4 Im Rahmen der externen Herkunftsanalyse kam der Experte hinsicht-
lich der landeskundlich-kulturell und linguistisch geprüften Bereiche zum
Schluss, der Beschwerdeführer sei "sehr wahrscheinlich" nicht im Kreis
E._______, F._______, im Autonomen Gebiet Tibet sozialisiert worden,
sondern „sehr wahrscheinlich“ in der exiltibetischen Gemeinschaft aus-
serhalb der Volksrepublik China. Aus dieser Formulierung ist zu schliessen,
dass eine Sozialisierung im Autonomen Gebiet Tibet, wie vom Beschwer-
deführer geltend gemacht, aus Sicht des Experten nicht a priori ausge-
schlossen werden kann.
6.5 Dem LINGUA-Bericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
den von ihm genannten Herkunftsort C._______ im Wesentlichen geo-
grafisch richtig zu lokalisieren vermochte (Benennung des Gemeinde-
hauptorts, geografische Lage im Verhältnis zu F._______ und dem Bezirks-
hauptort E._______). Zumal die vom Beschwerdeführer im LINGUA-
Gespräch genannte Reisezeit zwischen C._______ und D._______ mit
seinen diesbezüglichen Angaben anlässlich der BzP übereinstimmt (Proto-
koll BzP A6 S. 7) kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einem
Missverständnis hinsichtlich des Fortbewegungsmittels kam. Die Angaben
zur Fahrtdauer per Auto zwischen C._______ und D._______ beziehungs-
weise E._______ erscheinen zudem nicht unrealistisch. Des Weiteren sind
die Angaben betreffend die Klöster in der Umgebung seines Herkunftsort
sowie der Tradition, welcher das Kloster (…) angehört, zutreffend. Seine
nicht vollständig zutreffenden Angaben zur Landwirtschaft sind durch den
Umstand, dass er seit früher Kindheit im Kloster lebte, erklärbar.
6.6 Bezüglich der rudimentären Kenntnisse der chinesischen Sprache des
Beschwerdeführers ist seine Erklärung zu beachten, er habe keine Schule
besucht, sondern ab dem Alter von acht Jahren im Kloster gelebt und sei
E-538/2016
Seite 14
dort unterrichtet worden. Nach Kenntnis des Gerichts verfügen insbeson-
dere Tibeter aus den ländlichen Regionen mitunter nur über geringe oder
gar keine Chinesisch-Sprachkennnisse; vgl. dazu den (als Referenzurteil
publizierten) Entscheid E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.2 S. 13 f.
m.w.H.). Trotz Schulobligatorium besucht zudem offenbar ein nicht uner-
heblicher Prozentsatz der tibetischen Kinder die Schule nicht (vgl. a.a.O.
S. 14). Vor dem Hintergrund dieser Informationen erscheinen die Angaben
des Beschwerdeführers, eben nicht respektive nur im Kloster und dies nur
in tibetischer Sprache Unterricht erhalten zu haben, nicht als von vornhe-
rein unglaubhaft. Dass er zum offiziellen Schulsystem nicht durchwegs zu-
treffende Antworten geben konnte, wird ebenfalls entsprechend relativiert.
6.7 Auch wenn die landeskundlichen Aussagen des Beschwerdeführers ei-
nige Ungereimtheiten und Lücken aufweisen, sind diese nach Auffassung
des Gerichts nicht derart gravierend, dass sie es rechtfertigen würden, die
von ihm behauptete Herkunft aus dem Tibet als unglaubhaft zu bezeich-
nen.
6.8 Was die linguistische Analyse betrifft, wird in der LINGUA-Expertise der
Schluss gezogen, dass die Sprache des Beschwerdeführers "weitgehend
dem F._______-Dialekt und somit auch dem Dialekt von E._______" ent-
spreche, auf dem auch die exiltibetische Koine beruhe. Seine Sprache
würde aber auch einige wenige Merkmale aufweisen, die mit der exiltibeti-
schen Koine übereinstimmen, in den innertibetischen Dialekten aber kei-
nen Gebrauch finden würden. Nach Auffassung des Gerichts kann – ange-
sichts der soeben erwähnten Feststellung des Analysten, der Beschwerde-
führer spreche weitgehend die Sprache des von ihm geltend gemachten
Soziali-
sierungsorts – vorliegend allein aus den Auffälligkeiten im dialektisch-
sprachlichen Bereich nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei
nicht im Autonomen Gebiet Tibet sozialisiert worden. Dieser Schluss wird,
wie erwähnt, auch im Expertenbericht nicht gezogen (vgl. hierzu auch das
Urteil BVGer E-3796/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 6).
6.9 Insgesamt kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM im vorlie-
genden Verfahren zu hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen des
Herkunftsortes gestellt hat. Es ist bei der heutigen Aktenlage mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit (vgl. Art. 7 Abs. 2 AsylG) davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in einem Kloster im Autonomen Gebiet Tibet
sozialisiert worden ist.
E-538/2016
Seite 15
7.
7.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob auch die vom Beschwerde-
führer zur Begründung seines Asylgesuchs vorgebrachte Verfolgungssitu-
ation als glaubhaft im Sinn von Art. 7 Abs. 1 AsylG zu beurteilen ist.
7.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet das Gericht die Vor-
bringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für seine Ausreise als re-
alitätsfremd und unsubstanziiert und damit als unglaubhaft. Der bis dahin
gänzlich unpolitische Beschwerdeführer vermochte seine Beweggründe
dafür, sich mit dem Aufhängen regimekritischer Plakate derart in Gefahr zu
bringen, um dann sofort als er gehört habe, dass er gesucht werde, Hals
über Kopf auszureisen, nicht nachvollziehbar darzulegen. Es erscheint na-
mentlich lebensfremd, dass er und seine Freunde keinerlei Vorsichtsmass-
nahmen getroffen haben wollen, um von den chinesischen Sicherheitskräf-
ten nicht entdeckt zu werden, sondern vielmehr die Plakate tagsüber an
einem belebten Ort aufhängten; damit hätten sie eine Vorgehensweise ge-
wählt, welche nahezu unausweichlich zu behördlichen Verfolgungsmass-
nahmen geführt hätte. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argu-
ment, sie hätten einen Zeitpunkt gewählt, an welchem wenige Polizisten
zugegen gewesen seien, vermag nicht zu überzeugen. Auch so war die
Gefahr, entdeckt oder verraten zu werden, gross, gab der Beschwerdefüh-
rer doch zu Protokoll, es gebe viele Spione, die Informationen an die Be-
hörden weitergeben würden (vgl. Protokoll Anhörung A6 S. 9 F83). Im Wei-
teren sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers dazu, auf welche
Weise und von wem er von der Suche der Sicherheitskräfte nach ihm er-
fahren habe, wenig realitätsnah und vage, sprach er doch von „Bekannten“,
entfernten Verwandten, den „Leuten im Dorf“ beziehungsweise „Vielen“
oder den „meisten Leuten, die wir angetroffen haben“, die ihm gesagt hät-
ten, er werde gesucht (vgl. Protokoll Anhörung A6 S. 7 ff.). Es erscheint
unrealistisch, dass bereits einen Tag nach der angeblichen Plakataktion
allgemein bekannt gewesen sein soll, dass der Beschwerdeführer überall,
auch im Kloster, gesucht werde.
7.3 Nach dem Gesagten müssen die eigentlichen Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers aufgrund der vielen Ungereimtheiten und Widersprüche
– auch unter Berücksichtigung seiner glaubhaft gemachten Angaben zur
Herkunft – als unglaubhaft qualifiziert werden. Daran vermag auch der am
29. April 2016 zu den Akten gereichte Brief des Vaters nichts zu ändern,
welcher als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist.
E-538/2016
Seite 16
8.
8.1 Die unbestrittene Tatsache, dass der Beschwerdeführer ethnischer Ti-
beter ist, vermag nicht bereits zur Anerkennung als Flüchtling zu führen.
Gemäss Rechtsprechung des Gerichts ist nämlich nicht von einer Kollektiv-
verfolgung der tibetischen Minderheit in dem Sinn auszugehen ist, dass
jeder Tibeter angesichts der gegen das Kollektiv gerichteten Repressionen
genügend Anlass hätte, auch individuell eine Verfolgung befürchten zu
müssen, womit es zum Nachweis der Flüchtlingseigenschaft genügen
würde, die Zugehörigkeit zur verfolgten Gruppe glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2009/29 E. 4.4 mit Verweis auf EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3 ff. mit wei-
teren Hinweisen).
9.
9.1 Es bleibt zu prüfen, ob die glaubhaft gemachte illegale Ausreise des
Beschwerdeführers in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht erheblich ist, mithin ob
vor diesem Hintergrund vom Vorliegen eines subjektiven Nachfluchtgrunds
auszugehen ist.
9.1.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nach-
fluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigun-
gen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Ein-
reichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünf-
tigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen
erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
9.1.2 Gemäss einer langjährigen Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts und der ARK ist davon auszugehen, dass illegal ausgereiste
Asylsuchende tibetischer Ethnie, welche die chinesische Staatsbürger-
schaft besitzen, bei einer Rückkehr nach China mit Verfolgung im flücht-
lingsrelevanten Sinn zu rechnen haben, weil sie als Unterstützer des Dalai
Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet wer-
den (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.11, 2009/29 E. 6.2 ff. m.w.H., siehe auch Ur-
teil BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.11). In Bezug auf tibetische
Asylsuchende, die China auf legalem Weg verlassen haben, hat das Ge-
richt präzisierend festgehalten, dass diese sich – und zwar mit längerem
Auslandaufenthalt in zunehmendem Ausmass – dem Verdacht der chine-
E-538/2016
Seite 17
sischen Behörden ausgesetzt sehen, sie hätten sich im Ausland in exiltibe-
tischen, Dalai-Lama-freundlichen Kreisen bewegt. Die betreffenden Perso-
nen müssen gegenüber den chinesischen Behörden entsprechende Ver-
dächtigungen glaubhaft widerlegen können. Bezüglich eines Aufenthalts in
der Schweiz wurde im Übrigen hervorgehoben, dass hier die grösste exil-
tibetische Gemeinschaft Europas lebt, die vom Dalai Lama wiederholt be-
sucht worden ist und mit dem Kloster in Rikon ein wichtiges spirituelles
Zentrum besitzt (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.6).
9.1.3 Gestützt darauf ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt, da er begründete Furcht hat, bei einer Rück-
kehr in die Heimat aufgrund seiner illegalen Ausreise und seines Ausland-
aufenthalts in der Schweiz der oppositionellen Haltung verdächtigt und aus
diesem Grund flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden. Die
Vorinstanz hat folglich die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
zu Unrecht verneint. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nur aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG er-
füllt, ist jedoch eine Asylgewährung ausgeschlossen.
9.1.4 Gemäss Aktenlage bestehen keine Ausschlussgründe im Sinne von
Art. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Die Dispositivziffern 1,
4 und 6 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2015
sind aufzuheben, der Beschwerdeführer ist als Flüchtling zu anerkennen
und das Bundesamt ist anzuweisen, ihn als solchen vorläufig aufzuneh-
men. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre dem Beschwerdeführer auf-
grund seines bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwi-
schenverfügung vom 3. Februar 2016 sein Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither
massgeblich verändert hat, wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten
verzichtet.
E-538/2016
Seite 18
12.
12.1 Mit Instruktionsverfügung vom 3. Februar 2016 wurde ausserdem das
Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheis-
sen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihm sein Rechtsvertreter als Rechtsbei-
stand zugeordnet. Demnach hat er, soweit er im Verfahren unterlegen ist,
Anspruch auf Übernahme der ihm notwendigerweise erwachsenen Partei-
kosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG;
Art. 8–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Soweit der Beschwerdeführer obsiegt hat, ist das Honorar dem SEM zur
Vergütung als Parteientschädigung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
12.2 Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, wes-
halb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Unter Würdigung der massgebenden Berechnungsfaktoren sowie der re-
levanten Stundenansätze für amtliche Honorare (vgl. Instruktionsverfü-
gung vom 3. Februar 2016 S. 3) respektive Parteientschädigungen ist das
Gesamthonorar auf insgesamt Fr. 1400.– (inklusive Auslagen) festzuset-
zen. Dieser Betrag ist der Einfachheit halber je hälftig durch die Vorinstanz
und durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-538/2016
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird − soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und den Vollzug der Wegweisung betreffend – gutgeheissen. Im Übrigen
wird das Rechtsmittel abgewiesen.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 6 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 21. De-
zember 2015 werden aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, den
Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
4.1 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt
Fr. 1400.– festgesetzt.
4.2 Die Hälfte dieses Betrags (Fr. 700.–) wird lic. iur. Dominik Löhrer durch
die Gerichtskasse vergütet.
4.3 Die zweite Hälfte des Honorars (Fr. 700.–) wird dem SEM zur Vergü-
tung unter dem Titel einer Parteientschädigung auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: