Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5382/2011
U r t e i l v om 8 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Partei A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Alban Brodbeck, Rechtsanwalt,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
21. März 2011 / E8250/2007 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. November 2007 feststellte, der
Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch
vom 2. Oktober 2007 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. März 2011 die
gegen die vorinstanzlichen Verfügung erhobene Beschwerde
vollumfänglich abwies,
dass der Gesuchsteller mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 23.
September 2011 erneut um Asyl ersucht und beantragt, es sei ihm Asyl
zu gewähren, eventuell sei festzustellen, dass seine Wegweisung nicht
zumutbar sei, weshalb ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
eventuell sei festzustellen, dass ihm aus humanitären Gründen Asyl
respektive Aufnahme zu gewähren sei und eventuell sei festzustellen,
dass im Sinne des Gesetzes ein Härtefall vorliege und ihm Asyl zu
gewähren sei,
dass ihm bis zur rechtskräftigen Erledigung des Asylverfahrens zu
gestatten sei, in der Schweiz bleiben zu können und weiterhin einer
verdienstbringenden Ganztagesarbeit nachzugehen,
dass der Gesuchsteller persönlich anzuhören sei,
dass das BFM sich in der Sache als unzuständig erachtete und die
Eingabe vom 23. September 2011 inklusive eingereichte Beilagen und
bereits bestehende Verfahrensakten mit Begleitschreiben vom 29.
September 2011 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,
dass das BFM dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers eine Kopie des
Begleitschreibens vom 29. September 2011 zukommen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. September
2011 gestützt auf Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aussetzte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7.
November 2011 feststellte, die Eingabe vom 23. September 2011 werde
als sinngemässes, gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
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21. März 2011 gerichtetes Revisionsgesuch entgegengenommen und
behandelt,
dass mit der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
7. November 2011 die am 29. September 2011 angeordnete vorsorgliche
Massnahme (Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung) aufgehoben
wurde und der Gesuchsteller aufgefordert wurde, innert Frist einen
Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 1200. zu leisten,
dass der Kostenvorschuss innert Frist vollumfänglich geleistet wurde,
dass der Gesuchsteller mit seiner Eingabe vom 23. September 2011
Beweismittel einreicht, welche die bereits im ordentlichen Verfahren
vorgebrachten, aber als unglaubhaft erachteten Umstände (Gefährdung
an Leib und Leben durch islamistische Gruppierung) belegen sollen
(Bestätigung des Justizministeriums und Obergerichtsrates der Irakischen
Republik vom 1. Juli 2011 [Beweismittel 1], Bestätigung des
Justizministeriums/Polizeiamtes der Provinz Bagdad vom 30. Juni 2011
[Beweismittel 2] sowie ein undatiertes Schreiben der Firma (…)
[Beweismittel 3]),
dass der Gesuchsteller sich somit flüchtlings und asylrechtlich auf
Umstände beruft, welche die Sach und Rechtslage betreffen, wie sie
bereits bei Ergehen des Beschwerdeentscheides vom 21. März 2011
bestand,
dass in der Eingabe des Gesuchstellers damit sinngemäss
Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) (neue
entscheidende Beweismittel) geltend gemacht werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Revision von Entscheiden
zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat
(vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 mit Hinweisen),
dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121128 BGG sinngemäss gelten,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu
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entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG),
dass die Revision demgegenüber nicht aus einem Grund verlangt werden
kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend
gemacht werden können (vgl. sinngemäss Art. 46 VGG),
dass zudem selbst dann kein Revisionsgrund gegeben wäre, wenn die
Justizbehörden im vorangegangenen Verfahren bekannte Tatsachen
möglicherweise falsch gewürdigt hätten, zumal die Bewertung und
Würdigung tatsächlichen Materials keine revisionsbegründenden
Tatsachen darstellen,
dass es an der genügenden prozessualen Sorgfalt fehlt, wenn die
Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen
zurückzuführen sind, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt
werden können und müssen (vgl. HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT
/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG]: Bundesgesetz über
das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 123 Rz. 8),
dass es der um Revision ersuchenden Partei obliegt, rechtzeitig und
prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer
Beweispflicht beizutragen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG; zur
Einschränkung der behördlichen Untersuchungspflicht durch die
Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien und deren Beweisführungslast
bezüglich ihnen naturgemäss besser bekannter und behördlicherseits
schwierig zu ermittelnder Tatsachen im Asylverfahren siehe BVGE
2007/30 E. 5.5.2 S. 365 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die objektive Unmöglichkeit eines früheren Beibringens von
Tatsachen und Beweismitteln nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist und
der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dienen darf, bisherige
Versäumnisse in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ESCHER,
a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG),
dass der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
zwar nicht formell vertretene Gesuchsteller nicht schlüssig darlegt,
warum es ihm trotz umsichtiger Prozessführung nicht hätte möglich sein
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sollen, die nunmehr eingereichten Beweismittel bereits während des
erstinstanzlichen Asylverfahrens oder des beim
Bundesverwaltungsgericht angehobenen Beschwerdeverfahrens
vorzubringen beziehungsweise zu den Akten zu reichen,
dass der pauschale Verweis in der Revisionseingabe, der Gesuchsteller
sei im ordentlichen Beschwerdeverfahren nicht vertreten gewesen, nicht
zu überzeugen vermag, zumal von einer inoffiziellen rechtlichen
Hilfestellung zugunsten des Gesuchstellers im Rahmen des ordentlichen
Beschwerdeverfahrens auszugehen ist,
dass die erwähnten Beweismittel ungeachtet der Fragen von deren
Neuheit und Beachtung der zumutbaren Sorgfalt betreffend die
Einreichung im ordentlichen Verfahren als nicht erheblich im Sinne der
revisionsrechtlichen Bestimmungen zu qualifizieren sind,
dass die eingereichten Schreiben (Beweismittel 13) nicht geeignet sind,
an der die individuellen Verfolgungsvorbringen betreffenden Beweislage
in erheblicher Weise etwas zu ändern,
dass die nachgereichten Beweismittel mithin bei Vorliegen im
ordentlichen Verfahren in Berücksichtigung des Aussageverhaltens des
Gesuchstellers und der gesamten Aktenlage nicht zu einer anderen
Beurteilung geführt hätten,
dass den Bestätigungsschreiben der Eindruck anhaftet, deren Inhalt sei
geradezu in Auftrag gegeben worden,
dass deren Inhalt zudem mit erheblichen Unstimmigkeiten behaftet ist,
dass im Beweismittel 1 ausgeführt wird, die das Dokument ausstellenden
Richter hätten versucht, den Gesuchsteller zu verteidigen, obwohl dieser
im gesamten ordentlichen Asylverfahren nie geltend gemacht hatte, die
Justizbehörden angegangen zu sein oder konkrete Schutzmassnahmen
seitens der zentralirakischen Behörden anbegehrt zu haben,
dass er vielmehr vorbrachte, kurz nach dem Tod seines Bruders in den
Nordirak zurückgekehrt zu sein,
dass auch unerfindlich ist, wie die das Dokument unterzeichnenden
Richter zu bestätigen vermögen, die terroristische Gruppe habe versucht,
den Gesuchsteller zu töten, zumal der Gesuchsteller selbst nie einen
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konkreten Tötungsversuch ihm gegenüber zum Gegenstand des
Sachverhaltes machte,
dass ebenso im Beweismittel 2 von einem Untersuchungsrichter und dem
Chef einer Polizeistelle in Bagdad bestätigt wird, die kriminelle Gruppe
habe versucht, den Gesuchsteller zu töten,
dass weiter schwer nachzuvollziehen ist, dass der Untersuchungsrichter
und der Chef der Polizeistelle in Bagdad in der Lage sein sollten zu be
stätigen, dass der Gesuchsteller aus Angst vor Tötung durch diese
Gruppe gezwungen gewesen sein soll, das Land zu verlassen, wenn sich
der Gesuchsteller fernab von Bagdad seit Dezember 2006 bis zu seiner
Ausreise aus seinem Heimatland im September 2007 im von den
kurdischen Regionalregierung kontrollierten Nordirak aufgehalten hat,
dass im Weiteren das Beweismittel 3 selbstredend keine erhebliche
Beweiskraft zu entfalten vermag,
dass, soweit im Revisionsgesuch die Auffassung vertreten wird, es sei
nicht verständlich, weshalb an den Vorbringen des Gesuchstellers
hinsichtlich der Glaubhaftigkeit (auch durch das
Bundesverwaltungsgericht) gezweifelt werde, als Urteilskritik zu werten
ist, die im Revisionsverfahren unbeachtet zu bleiben hat,
dass der Gesuchsteller im vorliegenden Revisionsverfahren somit keine
entscheidenden Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
beizubringen vermochte,
dass das Revisionsgesuch demnach abzuweisen ist,
dass eine Prüfung der Akten keine konkreten Hinweise auf die
Begründetheit der Rechtsmittelbegehren ergibt und das Revisionsgesuch
aussichtslos erscheinen lässt,
dass auf die Rechtsbegehren in der Eingabe vom 23. September 2011
bezüglich "Härtefall" im vorliegenden Verfahren mangels Prozessgegen
stand nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten im Betrage von
Fr. 1200. dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den geleisteten Kostenvorschuss
vollumfänglich gedeckt sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 1200. werden dem
Gesuchsteller auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss
vollumfänglich gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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