B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5382/2016
Ur t e i l vom 2 8 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. August 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 20. November 2015 in die Schweiz ein
und ersuchte am 25. November 2015 um Asyl. Am 30. November 2015
fand die Befragung zur Person (BzP) und am 29. Juli 2016 die Anhörung
zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen vor, er sei Kurde und habe seit der Trennung seiner Eltern
mit seinem Bruder, der mit ihm in die Schweiz gekommen sei, in B._______
gelebt. (…) weitere Brüder würden noch in B._______ leben, während sich
(…) Brüder in der Schweiz aufhalten würden. Nach dem Abschluss seiner
Schulausbildung im (…) habe er keine Arbeitsstelle finden können. Er habe
sich deshalb bei den Peshmergas in C._______ gemeldet. Er sei an ver-
schiedenen Orten bei Kämpfen eingesetzt worden. Da er kaum Urlaub er-
halten habe, das Leben sehr schwierig gewesen sei und er befürchtet
habe, bei den Kampfeinsätzen irgendwann getötet zu werden, habe er die
Peshmergas verlassen und sei aus dem Nordirak ausgereist. Bei Kontak-
ten aus der Schweiz mit seiner in C._______ lebenden Mutter habe diese
ihm mitgeteilt, dass er nicht in den Nordirak zurückkehren könne.
C.
Mit Verfügung vom 23. August 2016 (eröffnet am 29. August 2016) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 5. September 2016 (Postaufgabe 6. September 2016)
reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM
ein und beantragt sinngemäss, diese sei aufzuheben. Zur Begründung
bringt er vor, da in seinem Heimatland Krieg herrsche, sehe er es als un-
möglich an, dorthin zurückzukehren. Sein Leben wäre deshalb auch in Ge-
fahr. Die Lage im ganzen Irak sei momentan sehr kritisch und um dort zu
leben, nicht geeignet. Es gäbe keine Menschenrechte und die Leute wür-
den misshandelt und umgebracht. Auch hätte er dort niemanden, den er
kennen würde.
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Seite 3
E.
Mit Schreiben vom 7. September 2016 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 13. September 2016 stellte der Beschwerdeführer eine
Beschwerdeergänzung innerhalb der Beschwerdefrist in Aussicht.
G.
Mit Beschwerdeergänzung vom 22. September 2016 bekräftigte der Be-
schwerdeführer seine in der Rechtsmitteleingabe vom 5. September 2016
eingebrachten Vorbringen. Zudem machte er geltend, er müsse sich auf-
grund seiner Desertion von den Peshmergas vor einer willkürlichen Bestra-
fung oder gar vor einer Todesstrafe (direkt oder indirekt durch Entsendung
an die Frontlinie) fürchten. Im Weiteren weist er darauf hin, dass der
grösste Teil seiner Familie in der Schweiz und Europa lebe und er einen
engen familiären Kontakt mit verschiedenen Geschwistern in der Schweiz
pflege. Der Eingabe legte er Kopien von Ausweispapieren dieser Personen
bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde und die Beschwerdeergänzung sind frist- und formge-
recht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorin-
stanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
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hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
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Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
6.
Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass
dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, dass er Dienst bei
den Peshmergas geleistet habe und aus den Reihen dieser Miliz desertiert
sei. Folglich fehle es an der Grundlage, dass der Beschwerdeführer des-
halb bei einer Rückkehr in den Nordirak gefährdet wäre. Dieser Einschät-
zung schliesst sich das Gericht an. Die Aussagen des Beschwerdeführers
weisen in ihrer Gesamtheit zahlreiche Unstimmigkeiten zu zentralen As-
pekten seines Sachvortrages auf. Seine Vorbringen vermögen offensicht-
lich den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standzuhalten. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tat-
sächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochte-
nen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen des Be-
schwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich und unglaubhaft
ausgefallen sind. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die
zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. In den Beschwerdeeingaben wird nicht auf die entsprechenden
Argumente des SEM eingegangen, weshalb es sich erübrigt, auf die Frage
der Glaubhaftigkeit des vorgebrachten Sachverhaltes weiter einzugehen.
7.
Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das
Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
8.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Be-
schwerdeführer das Vorliegen seiner Flüchtlingseigenschaft nicht glaub-
haft machen konnte, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
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oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der
Herkunftsregion des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt – entgegen dem sinngemässen Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe – nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4
9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.2 Gemäss Rechtsprechung des Gerichts liegt aktuell in der Autonomen
Kurdischen Region (KRG-Gebiet) keine Situation allgemeiner Gewalt im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vor, und der Wegweisungsvollzug gilt für aus
dieser Region stammende Kurden weiterhin als zumutbar, sofern begüns-
tigende individuelle Faktoren – insbesondere ein tragfähiges familiäres Be-
ziehungsnetzes – vorliegen (vgl. Urteil des BVGer E-3737/2015, als Refe-
renzurteil publiziert, E. 7.4 mit Verweis auf BVGE 2008/5).
Der Beschwerdeführer ist kurdischer Ethnie und wurde weitestgehend in
B._______ sozialisiert, wo (…) Brüder von ihm leben. Auch lebt seine Mut-
ter bei einer verheirateten Schwester des Beschwerdeführers im Nordirak.
Der Beschwerdeführer hat nach der Sekundarschule das Studium einer
zweijährigen Fachschule absolviert und mit Diplom abgeschlossen (A14/27
F135-139). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass er in sei-
nem Herkunftsort über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, auf dessen
Unterstützung er zählen kann. Zudem liegt es am Beschwerdeführer, sich
als Inhaber eines Fachschuldiploms um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Im
Weiteren ist er ledig und hat somit keine familiären Lasten zu tragen.
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Belastungen
offenbar (überwiegend) mit von ihm als nicht günstig empfundenen Le-
bensbedingungen in der Schweiz zu tun hätten. Jedenfalls sind keine hin-
reichenden Anhaltspunkte gegeben, die einen Vollzug der Wegweisung
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aus gesundheitlichen Gründen als unzumutbar erscheinen lassen müss-
ten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.‒ fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
Versand: