Abtei lung V
E-5384/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._______,
Togo,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
5. Oktober 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5384/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Togos, katholischer
Religionszugehörigkeit, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben am 7. Juli 2004 und gelangte am 13. Juli 2004 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Vallorbe wurde er am 20. Juli 2004 zu seinen
Asylgründen befragt; die kantonale Befragung fand am 5. August 2004
und die direkte Bundesanhörung am 24. September 2004 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei seit (...) Mitglied der Union des Forces de Changement
(UFC) und habe anlässlich von Wahlen mitgeholfen, Flugblätter an die
Bevölkerung seiner Heimatstadt B._______ zu verteilen. Aufgrund der
Präsidentschaftswahlen sei er am (...) als Wahlbeobachter tätig
gewesen. Normalerweise müsse man den Leuten am Morgen früh,
bevor die Wahlen beginnen würden, die leeren Urnen präsentieren. Zu
seiner Überraschung sei eine seiner Urnen jedoch zu diesem
Zeitpunkt bereits mit Stimmzetteln gefüllt gewesen. Er habe sie
sodann auf den Boden geworfen, so dass sie zerschlagen sei. Dieser
sei nun mit Stimmzetteln der Rassemblement du Peuple Togolais
(RPT) übersät gewesen. Als er in der Folge mit der Bevölkerung am
Diskutieren gewesen sei, sei das Militär herbei gekommen. Einige der
Militärangehörigen hätten ihren Gürtel aus der Hose genommen und
damit auf die Leute eingeschlagen. Ein Kollege des
Beschwerdeführers, der ebenfalls als Wahlbeobachter tätig gewesen
sei, sei festgenommen worden. Er selber habe sich deshalb vorsichtig
zurückgezogen und in den nächsten Tagen bei Freunden übernachtet.
Da er von den Leuten erfahren habe, dass er gesucht werde, habe er
B._______ verlassen und sei nach C._______ zu einem Verwandten
gezogen. In der Folge sei er jedoch in regelmässigen Abständen
wieder in sein Wahlbüro gegangen. Als er am (...) von B._______ nach
C._______ gekommen sei, sei er von vier Männern der Gendarmerie
festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden. Nach einem
halben Jahr habe er fliehen können, als er mit anderen Gefangenen
Leichen auf einem Friedhof habe bestatten müssen. Die Wärter hätten
ihn zwar verfolgt, doch habe er ihnen in Richtung der Landesgrenze zu
Ghana entkommen können.
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E-5384/2006
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
verschiedene Dokumente zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2006 - eröffnet am 6. Oktober 2006 -
stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers
genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an. Ausserdem zog es die als gefälscht
erkannten Dokumente ein.
C.
Mit Beschwerde vom 3. November 2006 (Poststempel) an die vormals
zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Be-
schwerdeführer durch seinen vormaligen Rechtsvertreter in materieller
Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben,
und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter seien seine Vorbringen
auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Subeventualiter sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei
anzuweisen, den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege.
D.
Mit Schreiben vom November 2006 teilte die ARK dem Beschwerde-
führer mit, dass sie per 31. Dezember 2006 durch das Bundesver-
waltungsgericht ersetzt werde.
E.
Mit Eingabe vom 16. November 2006 reichte der Beschwerdeführer
eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Einwohnergemeinde
D._______ vom 10. November 2006 zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2006 teilte die Instruktions-
richterin der ARK dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Beurteilung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf
einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde verzichtet. Des Weiteren wurde Frist
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angesetzt zur Beibringung der in der Beschwerde erwähnten Beweis-
mittel.
G.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2007 legitimierte sich die Rechtsver-
treterin des Beschwerdeführers mit einer entsprechenden Vollmacht
und reichte eine Bestätigung der UFC mit Zustellcouvert zu den Akten.
H.
Am 24. Januar 2007 wurde ein weiteres Bestätigungsschreiben der
UFC samt Zustellcouvert nachgereicht.
I.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. Mai 2009 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
J.
In seiner Replik vom 18. Mai 2009 hielt der Beschwerdeführer an den
Rechtsbegehren fest.
K.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer
verschiedene ärztliche Berichte und Schreiben zu den Akten.
L.
Mit Schreiben vom 14. August 2009 reichte der Beschwerdeführer eine
Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 10. August 2009 zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
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Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechts-
mittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG); auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
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lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheides aus, der Beschwerdeführer habe seine Betätigung als Wahl-
beobachter in keiner Weise detailliert darlegen können. So habe er
nicht gewusst, auf welche Nummer sein Wahlbüro gelautet habe, wie
der Chef des Wahlbüros geheissen habe, was für andere Beteiligte
oder Mithelfer es in seinem Wahlbüro gegeben habe, welche Angaben
der Wahlausweis enthalten habe oder was die Abkürzungen CPP und
PFC bedeuteten. Darüber habe er nicht angeben können, wie das
Wahlergebnis schliesslich ausgesehen habe. Der Beschwerdeführer
habe sich ausserdem auch bezüglich der Umstände der konkreten
Verfolgungssituation und der Ausreise unsubstanziiert geäussert. So
habe er nicht einmal den Namen des Kollegen, welcher an seiner
Stelle verhaftet worden sei, angeben können. Auch habe er keinerlei
Namen von verhafteten Politikern nennen können, welche mit ihm
zusammen im Gefängnis gewesen sein sollen. Des Weiteren wolle er
nicht wissen, wo er den Brief gelassen habe, mit welchem er zum
Wahlbeobachter ernannt worden sei. Ferner habe er nicht angeben
können, wie oft er etwa zu Hause behördlich gesucht worden und
wann die letzte behördliche Vorsprache gewesen sei. Schliesslich
habe der Beschwerdeführer nicht angeben können, auf welchen
Namen der Pass gelautet habe, mit welchem er nach Europa gereist
sei.
Es entspreche weiter in keiner Weise dem Verhalten einer tatsächlich
verfolgten Person, wenn er sich bei einem Verwandten, der selber
behördlich auch gesucht werde, versteckt gehalten habe. Mit dieser
Vorgehensweise hätte der Beschwerdeführer das Risiko einer Ver-
haftung grundlos erhöht. Seine Angaben hinsichtlich des Vorbe-
reitungsprozederes der Wahlen, wie beispielsweise des Zeitpunkts der
Einberufung und Einschulung als Wahlbeobachter, seien ebenfalls
realitätsfremd und würden in keiner Weise dem zeitlichen administrati-
ven Aufwand vor Wahlen entsprechen. Ausserdem treffe es nicht zu,
dass jede Partei einen eigenen Saal mit Wahlurnen habe, wie er es
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geltend mache. Nach Erkenntnissen des BFM seien diese in Togo
zumindest auf einer Seite durchsichtig, weshalb deren Inhalt ohne
öffnen habe erkannt werden können. Die Angaben des Beschwerde-
führers, er habe nach Zerschlagen einer Wahlurne gesehen, dass
diese bereits vor Wahlbeginn voll gewesen sei, erscheine daher
realitätsfremd.
Er habe ausserdem anlässlich der kantonalen Einvernahme geltend
gemacht, dass er nach dem (...), während der Zeit seines
Untertauchens, noch unregelmässig bei seiner alten Arbeitsstelle
weitergearbeitet habe. Vor den Bundesbehörden habe er dagegen er-
klärt, dass er nach besagtem Datum nicht mehr gearbeitet habe,
sondern nur noch kurz zwischendurch zum Direktor gegangen sei, um
etwas Geld zu holen. In der kantonalen Anhörung habe er ausserdem
erwähnt, die Behörden hätten zwei Vorladungen zu ihm nach Hause
gebracht. Anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung habe er
sodann eine solche Vorladung, datiert vom (...), und eine
Suchmeldung vom (...) eingereicht. Es sei nicht einsichtig und mute
realitätsfremd an, weshalb er nicht bereits im Rahmen der kantonalen
Anhörung von einer Suchmeldung gegen ihn gesprochen habe, sei er
doch erst im Juli 2004 aus Togo ausgereist und habe seine Familie
nach Juni 2003 auch regelmässig gesehen. Bezüglich der beiden
erwähnten behördlichen Dokumente würden sich ausserdem
Anzeichen finden, welche klar zum Schluss führen würden, dass es
sich um gefälschte oder verfälschte Dokumente handeln müsse. Es sei
auch kaum zu erklären, wie die Frau des Beschwerdeführers in den
Besitz eines Originaldokumentes gekommen sein wolle. Da es sich um
Fälschungen handeln müsse, seien die beiden Dokumente gemäss
Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
Zusammenfassend hielt das BFM fest, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Das Asylgesuch sei
demnach abzulehnen.
Den Wegweisungsvollzug betreffend, gehe aus den vom Beschwerde-
führer eingereichten und vom BFM eingeforderten Arztberichten
hervor, dass er an einer renovaskulären Hypertonie und einer
generalisierten Arteriosklerose leide. Eine lebenslange antihyperten-
sive Therapie sei bei dieser Krankheit zwingend, und der Zugang zu
den entsprechenden Medikamenten müsste gewährleistet sein. Zudem
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seien regelmässige ärztliche Kontrollen notwendig. Nach den dem
BFM zur Verfügung stehenden Quellen gebe es in B._______ mehrere
Ärzte, welche die Behandlung der Krankheiten des Beschwerdeführers
sicherstellen könnten. Die Medikamentenversorgung in den grossen
Städten Togos sei sehr gut. Die Medikamente seien durch
Subventionen meist günstiger als in Europa. Mit seinem Einkommen
sei es ihm möglich, die Lebenshaltungskosten seiner Familie sowie die
benötigten Medikamente zu bezahlen. Es bestünden somit keine
individuellen Gründe, die gegen den Wegweisungsvollzug in sein
Heimatland sprechen würden.
3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entge-
gengehalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Wahl-
prozedere eines Wahlbeobachters entgegen der Ansicht der Vor-
instanz nachvollziehbar seien. Er habe zudem die Kandidaten und ihre
Parteiabkürzungen nennen können. Sodann gehe aus den Be-
fragungsprotokollen hervor, dass die im Wahllokal anwesenden
Personen auf den ersten Blick bemerkt hätten, dass die Urnen bei
Wahlbeginn entgegen den Vorschriften nicht leer gewesen seien. Der
Beschwerdeführer bestätige, dass die Urnen mindestens auf einer
Seite transparent gewesen seien. Erst bei deren Zerstörung sei der
Inhalt jedoch konkret sichtbar geworden.
Es treffe zu, dass er die Frage, ob jede Partei einen eigenen Raum mit
Wahlurnen gehabt habe, mit "ja" beantwortet habe. Die Antwort
widerspreche der vorangehenden zusammenhängenden Schilderung
der Situation im Wahllokal ("eine Schulanlage mit in die verschiedenen
Klassenzimmer verteilten Urnen, sowie die Anwesenheit einer
Kontrollkommission mit Vertretungen aller Parteien"). Die protokollierte
Antwort ergebe in diesem Zusammenhang keinen Sinn und hätte zu
präzisierenden Nachfragen seitens der Mitarbeiterin des BFM führen
müssen.
Für nicht nachvollziehbar halte die Vorinstanz das Verhalten des Be-
schwerdeführers, sich zum Wohnsitz eines Verwandten begeben zu
haben, der behördlich gesucht werde. Es handle sich dabei um den
Wohnsitz des pensionierten Lehrers D._______ Dieser habe den
Wohnort aus eigenen Gründen bereits zu einem früheren Zeitpunkt
verlassen, so dass kein erhöhtes Risiko einer Verhaftung bestanden
habe.
Seite 8
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In der angefochtenen Verfügung stelle das BFM widersprüchliche Ant-
worten auf die Frage fest, ob der Beschwerdeführer nach dem (...)
weiter am bisherigen Arbeitsplatz gearbeitet habe. Es treffe zu, dass
er bei der kantonalen Anhörung eine teilweise Tätigkeit erwähnt habe.
Anlässlich der direkten Bundesanhörung habe er ausgesagt, den
Arbeitsplatz ausschliesslich aufgesucht zu haben, um Geld von
seinem bisherigen Arbeitgeber zu holen. Der Vergleich der Text-
passagen zeige, dass er damit habe ausführen wollen, dass er die
volle und regelmässige Tätigkeit nicht mehr aufgenommen habe,
sondern regelmässig zurückgekehrt sei, um finanzielle Unterstützung
zu bekommen.
Gemäss der Verfügung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer bei
der kantonalen Anhörung von zwei Vorladungen gesprochen, bei der
direkten Bundesanhörung hingegen eine Vorladung vom (...) und eine
Suchmeldung vom (...) vorgelegt. Zum Zeitpunkt der kantonalen
Anhörung habe er jedoch lediglich auf Angaben seiner Familie
beruhende Kenntnisse gehabt, dass, als er seinen Wohnsitz
aufgegeben habe, nach ihm gesucht worden sei. Die Dokumente seien
ihm in der Zwischenzeit von seiner Ehefrau aus Ghana zugestellt
worden.
3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass sich die
politische Situation und die Menschenrechtslage in Togo seit dem
Erlass der angefochtenen Verfügung weiter verbessert habe. Gemäss
dem United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) sei
die Mehrheit der togolesischen Flüchtlinge, darunter auch politische
Oppositionelle, aus den Nachbarländern nach Togo zurückgekehrt.
Selbst bei der Annahme, die Vorbringen des Beschwerdeführers
bezüglich seiner Inhaftierung entsprächen der Tatsache, sei er wegen
der positiven Entwicklung zum heutigen Zeitpunkt in Togo nicht in
asylrelevanter Weise gefährdet, zumal er kein hervorstechendes
politisches Profil aufweise.
3.4 In der Replik wurde entgegnet, dass der Beschwerdeführer nach
wie vor Mitglied der UFC-Sektion Aargau sei und sich für einen Macht-
wechsel in Togo einsetze. Die politische Veränderung bezeichne er als
oberflächlich, ein tiefgreifender politischer Wandel habe nicht statt-
gefunden. Noch im Februar 2007 sei ein Kollege von ihm, der am
7. Januar 2004 auch in E._______ im Wahlbüro gewesen sei, ermordet
worden. Obwohl noch immer Regimekritiker ermordet würden, würden
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die Probleme im Parlament totgeschwiegen und die modernen Milizen
nicht unter Kontrolle gebracht oder zur Rechenschaft gezogen. Aus
dem beigelegten Gutachten gehe überdies hervor, dass gerade
Menschen, die nicht ein hervorstechendes politisches Profil aufweisen
würden, besonders in Gefahr seien, verhaftet, bedroht oder gefoltert
zu werden.
4.
4.1 Das Bundesamt stützt seinen ablehnenden Entscheid unter
anderem darauf ab, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers un-
glaubhaft seien. Dazu Folgendes: Für die subjektive Wahrheit spricht
einerseits, wenn die Aussage zahlreiche und qualitativ hochwertige
Details enthält, welche sich zu einem stimmigen Ganzen zusammen-
fügen (beispielsweise wechselseitige Gespräche und Interaktionen,
nachträgliche Ergänzungen oder Komplikationen), anderseits, wenn
die befragte Person über ihre - bei dem Ereignis aufgetretenen -
Gefühle, Assoziationen, unverstandenen Erscheinungen oder Miss-
verständnisse berichtet. Für ein realitätsbegründetes Ereignis spricht
weiter, wenn der rechtsrelevante Tatbestand gleich bleibt; dazu zählen
insbesondere die Schilderung des zentralen Kerngeschehens und der
eigenen Rolle, die Benennung der unmittelbar am Kerngeschehen
beteiligten Personen, des fraglichen Tatortes, von unmittelbar hand-
lungsrelevanten Gegenständen oder Angaben über unangenehme
Empfindungen (insbesondere Schmerzen). Sodann spricht für den
Wahrheitswillen der angehörten Person, wenn sie ihre eigene Rolle
eher unvorteilhaft darstellt, auf Schutzbehauptungen, die naheliegen,
verzichtet, und wenn sie entlastende Umstände bedeutsamer Art für
denjenigen vorbringt, den sie mit anderen Teilen ihrer Aussage
belastet. Gegen die subjektive Wahrheit spricht, wenn die Aussage
detailarm ist, obwohl beim betreffenden Erlebnis ein Mindestmass an
Detailreichtum zu erwarten wäre, oder wenn auch auf Aufforderung hin
keine näheren Einzelheiten vorgebracht und Nebensächlichkeiten
berichtet werden (ROLF BENDER/ARMIN NACK/WOLF-DIETER TREUER, Tat-
sachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage, München 2007, S. 72 ff.).
4.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die ARK in einem Grundsatz-
entscheid festgehalten hat, dass der Befragung zu den Ausreisegrün-
den in der Empfangsstelle aufgrund des summarischen Charakters für
die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur
ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. Entscheidungen und Mit-
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teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993
Nr. 3 S. 13). Es kann deshalb nicht angehen, blossen Unvollständigkei-
ten und unwesentlichen Abweichungen zu den späteren Aussagen ei-
ne entscheidende Bedeutung beizumessen, und es darf auch nicht
davon ausgegangen werden, dass Asylbewerber im Rahmen dieser
Kurzbefragung grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hät-
ten, sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen.
Anders verhält es sich jedoch, wenn klare Aussagen in der Empfangs-
stelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aus-
sagen in der kantonalen Anhörung diametral abweichen, oder wenn
bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale
Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zu-
mindest ansatzweise erwähnt werden. Solche Widersprüche lassen
sich in der Regel nicht mit dem summarischen Charakter der Befra-
gung erklären. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb sie im Rahmen
der Beweiswürdigung nicht zu berücksichtigen sein sollten.
4.3 Weiter bedarf es der Aktualität der Verfolgungssituation. Mass-
geblich für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist der Zeit-
punkt des Asylentscheides: Es ist zu prüfen, ob in diesem Zeitpunkt
die Furcht vor der Verfolgung (noch) besteht und begründet ist, wobei
seit der Ausreise eingetretene Veränderungen der objektiven Situation
im Verfolgerstaat zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden
Person zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet, dass die Furcht vor
Verfolgung im Zeitpunkt der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestanden
und bis zum Zeitpunkt des Asylentscheids angedauert haben muss
oder (bei Nachfluchtgründen) später entstanden ist.
4.4 Wie die Vorinstanz geht auch das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in
seinem Heimatland nicht in asylrelevanter Weise gefährdet ist. So er-
scheint es einerseits realitätsfremd, dass er sich nach dem
angeblichen Vorfall im Wahllokal vom (...) noch mit einer gewissen
Regelmässigkeit nach B._______ begeben habe. Anlässlich der
direkten Bundesanhörung gab er zu Protokoll, er habe zwei bis drei
Mal im Monat seine Familie besucht und habe manchmal ein bis zwei
Mal die Woche an seiner Arbeitsstelle den Direktor aufgesucht, um
Geld abzuholen (Akten BFM A9/29 S. 4). Andererseits entspricht es
nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person, sich bei einem
Freund zu verstecken, der selber gesucht werde (a.a.O. S. 6). Auch die
in der Beschwerde aufgeführte Begründung, wonach Letzterer seine
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Wohnung bereits zu einem früheren Zeitpunkt verlassen habe, mag
hieran nichts zu ändern, hätte sich doch der Beschwerdeführer damit
unnötigerweise einem erhöhten Risiko einer Verhaftung ausgesetzt.
Sodann ist nicht nachvollziehbar, dass er als Wahlbeobachter die
Abkürzungen der anderen politischen Parteien vergessen haben soll,
wie er behauptete (a.a.O. S.12). Schliesslich hat er eigenen Angaben
zufolge einen Monat vor den Wahlen eine entsprechende Ausbildung
genossen (a.a.O. S. 9). Weiter erscheint das angeblich betrügerische
Vorgehen der RPT, die Wahlurnen bereits vorgängig mit eigenen
Stimmzetteln zu füllen, wenig sinnvoll. Gerade einer Regierungspartei
dürfte das Wahlprozedere bestens bekannt sein. Deren Mitglieder
hätten folglich davon ausgehen müssen, dass der Wahlbetrug schnell
entdeckt werden würde. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
weitergehend auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen
werden. Das BFM hat somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers
zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
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ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb-
ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren
Hinweisen).
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Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den
im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch
die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglich-
keiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Ge-
suchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beein-
trächtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aus-
sichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein – im-
mer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen.
Wird eine solche festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
6.4 Nach der Rechtsprechung der ARK und nun auch des Bundes-
verwaltungsgerichts lassen Gründe ausschliesslich medizinischer
Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar
erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich
und im Heimatland nicht erhältlich. Dabei wird als wesentlich die
allgemeine und dringliche medizinische Behandlung erachtet, welche
zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut not-
wendig ist. Unzumutbarkeit liegt aber jedenfalls dann noch nicht vor,
wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen
Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist
(EMARK 2003 Nr. 24).
6.5 Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass das Bundes-
verwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug nach Togo gestützt auf
die allgemeine Lage als generell zumutbar erachtet (vgl. BVGE
E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 7.2, E-6721/2006 vom 26. Juni
2008 E. 6.3.1). Als individuelles Wegweisungsvollzugshindernis macht
der Beschwerdeführer mittels eingangs aufgeführtem Arztbericht
geltend, er leide an einer behandlungsbedürftigen arteriellen Hyper-
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tonie und benötige eine lebenslange antihypertensive Therapie. Bei
fehlender Behandlung seien mit Folgen wie Herz- oder Hirninfarkt
sowie mit einer Verschlechterung der Nierenfunktion zu rechnen.
Gemäss den Abklärungen des BFM gebe es in B._______ mehrere
Ärzte, welche die Behandlung von Hypertonie sicherstellen könnten;
auch die benötigten Medikamente sollten vorhanden sein. Was die
Kosten betreffe, so müssten diese von den Patienten in der Regel
selber getragen werden, ausser sie würden zu den fünf Prozent der
Bevölkerung gehören, welche krankenversichert seien. Die Schweize-
rische Flüchtlingshilfe geht in ihrer vom Beschwerdeführer einge-
reichten Auskunft vom 10. August 2009 auch davon aus, dass die
Behandlung in seinem Heimatort möglich sei und die erforderlichen
Medikamente erhältlich seien. Weiter ist davon auszugehen, dass sich
die monatlichen Medikamentenkosten für den Beschwerdeführer auf
38 600 CFA belaufen dürften, muss er doch gemäss dem
eingereichten Arztbericht täglich je eine Tablette jedes Medikamentes
einnehmen. Eigenen Angaben zufolge habe er in seinem Heimatland
als (...) durchschnittlich rund 125 000 CFA im Monat verdient,
manchmal auch mehr; für die Lebenskosten seiner Familie habe er
sodann rund 80 000 CFA benötigt. Somit ist davon auszugehen, dass
es ihm mit seinem Einkommen möglich wäre, sowohl für die
Lebenskosten seiner Familie, als auch für die benötigten Medikamente
aufzukommen. Auch eine gelegentliche Kontrolle durch einen Arzt
würde ihm infolge seiner finanziellen Möglichkeiten offenstehen. Seine
Gesundheit wäre daher bei einer Rückkehr nach Togo nicht konkret
gefährdet. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung deshalb auch als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem aber
aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet
werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen
(Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, an
das BFM und an die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
Versand:
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