B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5385/2017
Ur t e i l vom 2 5 . Ok to be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Andrea Berger-Fehr,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Wiedererwägungsgesuch) N (…).
E-5385/2017
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 9. Januar 2016 in der Schweiz um
Asyl nach. Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 lehnte die Vorinstanz das
Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab. Die dagegen erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-692/2016 vom
18. Februar 2016 ab. Ein Revisionsgesuch wies das Gericht mit Urteil
E-2690/2016 vom 12. Mai 2016 ab.
B.
Am 2. August 2016 reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz
ein Wiedererwägungsgesuch ein. Begründet wurde dieses mit dem Vorlie-
gen eines Gutachtens von Amnesty International. Das Gutachten komme
zum Schluss, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat Gefahr drohe. Dem Gesuch wurden weitere Beweismittel bei-
gelegt, darunter ein Austrittsbericht vom 3. Mai 2016 über den stationären
Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der C._______ und ein Arztbericht
vom 3. Mai 2016 der D._______ über den Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers.
C.
Mit Fax-Eingaben vom 26. und 31. August 2016 wiesen die Beschwerde-
führenden auf die Dringlichkeit der Behandlung ihres Gesuches hin.
D.
Am 16. September 2016 ersuchte die Vorinstanz das zuständige kantonale
Migrationsamt im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf
Art. 111b Abs. 3 AsylG um einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvoll-
zugs.
E.
Mit Eingabe vom 28. September 2016 reichten die Beschwerdeführenden
einen Konsiliumsbericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des
Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) vom 20. September 2016 betref-
fend die Beschwerdeführerin sowie einen Verlaufsbericht vom 9. August
2016 von Dr. med. E._______, Oberarzt, D._______ betreffend den Be-
schwerdeführer ein. Gleichzeitig ersuchten sie um Beschleunigung des
Verfahrens und Mitteilung, wann mit einem Entscheid zu rechnen sei.
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F.
Die Vorinstanz teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 5. Ok-
tober 2016 mit, es habe bereits wiederholt mitgeteilt, dass ihr Fall aufgrund
der zahlreichen unterschiedlichen Arztberichte einer seriösen Überprüfung
bedürfe und von entsprechend geschulten Mitarbeitenden bearbeitet wer-
den müsse. Die entsprechenden Schritte seien unternommen worden. Das
SEM sei bemüht, das Verfahren einer Entscheidung zuzuführen.
G.
Am 16. Mai 2017 reichten die Beschwerdeführenden den Verlaufsbericht
von Dr. med. E._______ vom 9. August 2016 im Original, einen weiteren
Arztbericht den Beschwerdeführer betreffend vom 20. März 2017 und eine
Gefährdungsmeldung von Dr. med. E._______ an die zuständige Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde vom 17. Mai 2017 den Beschwerdeführer
betreffend sowie weitere Beweismittel ein. Sie brachten vor, die Verfah-
rensverzögerung schade ihrer Gesundheit.
H.
Mit Schreiben vom 8. August 2017 reichten die Beschwerdeführenden ei-
nen weiteren ärztlichen Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegs-
opfer des SRK vom 7. Juli 2017 ein und stellten sich auf den Standpunkt,
die lange Verfahrensdauer sei nicht mehr hinnehmbar.
I.
Die Vorinstanz ersuchte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
18. August 2017 um Beantwortung diverser Fragen.
Die Beschwerdeführenden antworteten mit Stellungnahme vom 24. August
2017. Gleichentags richteten sie ein Schreiben an die stellvertretende Di-
rektorin der Vorinstanz und ersuchten um rasche Beurteilung des Wieder-
erwägungsgesuchs.
J.
Die stellvertretende Direktorin antwortete mit Schreiben vom 31. August
2017. Es seien – nicht zuletzt auch aufgrund der Eingaben der Beschwer-
deführenden – aufwändige Abklärungen nötig, die eine gewisse Zeit erfor-
dern würden. Das SEM wirke jedoch darauf hin, dass diese möglichst
schnell abgeschlossen würden. Sobald alle für den Entscheid relevanten
Tatsachen vorliegen würden, werde nötigenfalls das rechtliche Gehör ge-
währt und sobald möglich, eine Verfügung erlassen. Ein bestimmtes Datum
für den Entscheid könne indes nicht in Aussicht gestellt werden.
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K.
In ihrer Antwort vom 1. September 2017 an die stellvertretende Direktorin
bestreiten die Beschwerdeführenden, dass aufwändige Abklärungen not-
wendig seien. Die nachgereichten Beweismittel seien lediglich zu lesen
und zu würdigen.
L.
Mit Schreiben vom 15. September 2017 gelangten die Beschwerdeführen-
den abermals an die zuständige Sachbearbeiterin der Vorinstanz und mo-
nierten, sie hätten seit drei Wochen nichts mehr gehört. Es sei nicht klar,
welche Abklärungen aktuell durchgeführt, wie lange diese voraussichtlich
dauern würden und wann sie mit einem Entscheid rechnen könnten.
Schliesslich ersuchten sie um Akteneinsicht.
M.
Mit Antwort vom 19. September 2017 teilte die Vorinstanz mit, den Be-
schwerdeführenden sei am 28. Januar 2016 Akteneinsicht gewährt wor-
den. Zurzeit könne keine Einsicht gewährt werden, da die Untersuchungen
zu den Asylvorbringen noch nicht abgeschlossen seien. Nach deren Ab-
schluss werde auf das Gesuch zurückgekommen. Es könne kein Datum
für den Entscheid genannt werden.
N.
Mit Eingabe vom 22. September 2017 reichten die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde
ein, worin um Feststellung der Verfahrensverzögerung durch die Vor-
instanz und um Anweisung an das SEM, über das Wiedererwägungsge-
such innert einer gerichtlich zu bestimmenden Frist zu entscheiden, er-
sucht wird. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung beantragt.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2017 hiess die Instruktions-
richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und lud
die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
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P.
In der Vernehmlassung vom 5. Oktober 2017 räumte die Vorinstanz ein,
dass sie in den ersten Monaten nach Gesuchseinreichung nicht alle An-
strengungen unternommen habe, um das Gesuch beförderlich zu entschei-
den. Indes sei sie nicht völlig untätig gewesen, weshalb sie angesichts der
Komplexität des Falles die Abweisung der Rechtsverzögerungsbe-
schwerde beantrage.
Q.
Mit Replik vom 14. Oktober 2017 machen die Beschwerdeführenden gel-
tend, die Vorinstanz setze die Prioritäten falsch und begehe, indem sie zu-
nächst den Ausgang des Rechtsverzögerungsbeschwerdeverfahrens ab-
warte, eine weitere unbegründete Rechtsverzögerung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Ver-
weigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Be-
schwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine
ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde ge-
führt werden (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008,
Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der
vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde somit zuständig.
1.2 Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerden richten
sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwer-
delegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein
Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf
besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist,
in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15
E. 3.2 m.w.H.).
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Die Beschwerdeführenden, die mit Eingabe vom 2. August 2016 um Wie-
dererwägung des vorinstanzlichen Asylentscheids vom 28. Januar 2016
ersuchten, sind zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Den-
noch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben
der beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von
Treu und Glauben eine Grenze bildet. Die beschwerdeführende Person
muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein
schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vor-
nahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer
entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23).
Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstan-
den. Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführenden an der Vor-
nahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorlie-
gend in den diversen bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen sie
um beförderliche Verfahrenserledigung ersuchen liessen. Hinsichtlich der
Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung ist auf die
nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 4.2 f.).
1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht ein-
gereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzu-
treten.
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf
die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im
konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung
der Beschwerde weist das Gericht die Sache mit verbindlichen Weisungen
an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine andere Möglichkeit,
den rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es nicht; insbesondere hat
sich das Gericht jeglicher Andeutung, wie der unrechtmässig verzögerte
Entscheid inhaltlich ausfallen soll, zu enthalten, da es unter Vorbehalt von
speziellen Konstellationen nicht anstelle der untätigen Behörde entschei-
den darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise
Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15
E. 3.1.2 m.w.H.).
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3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der
allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede
Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und
gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist
(sog. Beschleunigungsgebot).
3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre
und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei
einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde
nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch
als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfah-
rens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu
beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der
Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die
Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifi-
sche Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und
5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht
vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann ver-
letzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert an-
gemessener Frist handelt (vgl. BGE 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c).
Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Ange-
messenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen.
3.3 Art. 111b Abs. 2 AsylG sieht für Wiedererwägungsverfahren eine Be-
handlungsfrist von in der Regel zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstel-
lung vor. Angesichts des Charakters des Wiedererwägungsverfahrens als
ausserordentliches Rechtsmittel – mithin aufgrund des Vorliegens eines
bereits rechtskräftigen Entscheides – erscheint es als naheliegend, dass in
diesen Fällen eine beförderliche Verfahrenserledigung angezeigt ist.
4.
4.1 Vorab ist festzustellen, dass es aufgrund der dem Bundesverwaltungs-
gericht bekannten hohen Geschäftslast des SEM nicht nur nachvollziehbar,
sondern unvermeidbar ist, dass nicht jedes Verfahren innerhalb der gesetz-
lich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden kann.
4.2 Vorliegend machen die Beschwerdeführenden geltend, ihr Wiederer-
wägungsverfahren dauere aufgrund von organisatorischen Mängeln, Füh-
rungsmängeln und Überlastung beziehungsweise Überforderung der zu-
ständigen Sachbearbeiterin unangemessen lange. Es ist nachvollziehbar,
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dass die Situation für die Beschwerdeführenden angesichts ihres beein-
trächtigten Gesundheitszustandes belastend ist und sie auf einen baldigen
Entscheid drängen. Allerdings ergibt sich aus den Akten, dass der rechts-
erhebliche Sachverhalt noch nicht vollständig erstellt ist und entspre-
chende Abklärungen im Gange und geplant sind. Eine Entscheidfällung ist
somit gegenwärtig noch nicht möglich.
Es ist festzustellen und die Vorinstanz hat eingeräumt, dass die Abklärun-
gen zu Beginn nur schleppend vorangingen. Für die Beschwerdeführenden
war im Zeitraum vom 5. Oktober 2016 bis zum 18. August 2017 (Daten der
Korrespondenz seitens der Vorinstanz) nicht erkennbar, welche Abklärun-
gen in ihrer Sache gemacht werden. Den Akten ist zu entnehmen, dass die
Vorinstanz am 16. September 2016 die Akten des zuständigen Migrations-
amtes einverlangte. Ob nach Eingang und Prüfung dieser Akten weitere
Schritte unternommen worden sind, ist nicht ersichtlich und den vorinstanz-
lichen Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen. Es ist daher davon
auszugehen, dass die Vorinstanz – nach Eingang weiterer Beweismittel-
eingaben vom 28. September 2016 und dem Antwortschreiben vom 5. Ok-
tober 2016 – keine verfahrensleitenden Schritte mehr in dieser Sache un-
ternommen hat, bis am 16. Mai 2017 weitere Beweismittel seitens der Be-
schwerdeführenden eingingen beziehungsweise gar bis am 18. August
2017, als die Vorinstanz die Beschwerdeführenden um Beantwortung eini-
ger Fragen ersuchte. Dabei handelt es sich je nach Berechnung um einen
Zeitraum von minimal sieben bis maximal elf Monaten. Bei diesem Ergeb-
nis kann, in Anbetracht dessen, dass es sich beim Wiedererwägungsver-
fahren um ein ausserordentliches Verfahren handelt, in welchem von Ge-
setzes wegen (Art. 111b AsylG) eine rasche Erledigung vorgesehen ist und
da die Beschwerdeführenden wiederholt auf ihre gesundheitliche Beein-
trächtigung hingewiesen haben, für diesen Zeitraum von einer Verschlep-
pung des Verfahrens mithin von einer Rechtsverzögerung gesprochen wer-
den. Gleichzeitig ist aber festzustellen, dass sich auch die Beschwerdefüh-
renden während sieben Monaten – vom 5. Oktober 2016 bis zu ihrer Ein-
gabe vom 16. Mai 2017 – nicht nach dem Verfahrensstand erkundigt oder
eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht haben.
4.3 Ab Erhalt des Schreibens vom 18. August 2017, aus welchem ersicht-
lich ist, dass die Vorinstanz das Dossier bearbeitet und sich im Detail mit
einzelnen Fragen auseinandersetzt, wussten die Beschwerdeführenden,
dass ihr Gesuch behandelt wird und ihre Vorbringen geprüft werden. Die
Vorinstanz wies im diesbezüglichen Schreiben denn auch darauf hin, dass
die sich durch die Eingaben gänzlich neu ergebende Sachlage zusätzlich
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Seite 9
überprüft werden müsse und die Beschwerdeführenden entsprechend dar-
über informiert würden, sollte eine ergänzende Anhörung notwendig wer-
den. Damit erweist sich, dass nicht zuletzt auch durch die wiederholten er-
gänzenden Eingaben der Beschwerdeführenden selbst, das Verfahren in
die Länge gezogen wurde. Angesichts der konkreten Verfahrensgeschichte
erscheint es deshalb nicht angezeigt, vorliegend allein auf die Gesamt-
dauer des anhängigen Verfahrens abzustellen. Das SEM hat den Be-
schwerdeführenden mit Schreiben vom 18. August 2017 den aktuellen Ver-
fahrensstand mitgeteilt, sie auf die hängigen Abklärungen respektive noch
ausstehenden Ergebnisse hingewiesen und dargelegt, dass nach Eingang
ihrer Antwort und der weiteren internen Abklärungsergebnisse, ihnen der
Entscheid über den weiteren Verfahrensablauf mitgeteilt werde. Auch die
stellvertretende Direktorin betonte in ihrem Schreiben vom 31. August
2017, dass zum aktuellen Zeitpunkt umfassende Abklärungen getätigt wür-
den, weshalb kein Datum für den Entscheid genannt werden könne.
Gleichermassen antwortete auch die zuständige Sachbearbeiterin am
19. September 2017 auf erneute Nachfrage vom 15. September 2017. Die
Beschwerdeführenden waren somit im Zeitpunkt der Erhebung der Rechts-
verzögerungsbeschwerde vom 22. September 2017 über die fehlende Ent-
scheidreife des Verfahrens und damit die Unmöglichkeit eines umgehen-
den Entscheiderlasses informiert. Den vorinstanzlichen Akten sind zudem
diverse Hinweise auf die getätigten Abklärungen zu entnehmen. Aufgrund
der Aktenlage vermögen die Beschwerdeführenden daher nicht darzule-
gen, dass das SEM im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungs-
beschwerde vom 22. September 2017 den Erlass eines Entscheids über
ihr Wiedererwägungsgesuch unrechtmässig verzögere.
5.
Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im
Zeitpunkt ihrer Erhebung am 22. September 2017 als unbegründet, wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist. Die vorinstanzlichen Akten gehen zur
Fortführung des Wiedererwägungsverfahrens an das SEM zurück.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen in-
des mit Zwischenverfügung vom 28. September 2017 die unentgeltliche
Prozessführung gewährt wurde, ist von einer Kostenerhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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