B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5387/2011
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des BFM vom 29. August 2011 / N (…).
E-5387/2011
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Sachverhalt:
A.
Der aus B._______ stammende, ledige Beschwerdeführer stellte am
5. März 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses begründete er im
Wesentlichen mit einer Verfolgung durch Marinesoldaten infolge De-
monstrationsteilnahmen, seinem deshalb erfolgten Wegzug ins Vanni-
Gebiet und dort erfolgten Aufforderungen der LTTE (Liberation Tigers of
Tamil Eelam) zur Teilnahme am bewaffneten Kampf gegen die Regierung.
Das BFM lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 14. September 2009 und
der Begründung ab, dass die Verfolgungsvorbringen den Anforderungen
von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genüg-
ten und er daher die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfül-
le. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung an, verzichtete jedoch
auf deren Vollzug und gewährte dem Beschwerdeführer infolge Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme.
Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben. Zur Begründung
verwies es auf die seit Mai 2009 deutlich entspannte Sicherheitslage in
Sri Lanka und die – gebietsweise zu differenzierende – Verbesserung der
Lebensbedingungen auch im Norden und Osten des Landes, wobei ins-
besondere auf der seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehenden
Halbinsel von Jaffna ein weitgehend normales Alltagsleben herrsche; aus
den Akten gingen auch keine individuellen Rückkehrhindernisse hervor.
Zur Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gewährte das
BFM dem Beschwerdeführer Frist, sich dazu schriftlich zu äussern.
In seiner fristgerechten Stellungnahme vom 18. August 2011 hielt der Be-
schwerdeführer fest, dass er die Ländereinschätzung des BFM ange-
sichts der bei der Niederschlagung der LTTE begangenen Verbrechen
gegen die Menschlichkeit sowie der nach wie vor in Kraft stehenden Aus-
nahmegesetze und der nachweislichen Fälle von "Verschwindenlassen"
und "Killings" für falsch erachte. Speziell für Tamilen aus dem Norden mit
Verdacht auf LTTE-Zugehörigkeit sei der Vollzug der Wegweisung unzu-
mutbar und aufgrund drohender menschenrechtswidriger Behandlung
unzulässig. Er stamme aus dem Norden und sei dort aufgrund seiner
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Demonstrationsteilnahmen von der srilankischen Marine verfolgt und zur
Flucht in den Mullaitivu-Distrikt gezwungen worden, wo seine Familien-
angehörigen nach wie vor in einem Flüchtlingslager lebten. Die Fahndung
nach ihm sei auch heute noch aktuell und lasse, unter Mitberücksichti-
gung seiner Unterstützungsleistungen für die LTTE, einen Wegweisungs-
vollzug als unzulässig und unzumutbar erscheinen. Zu beachten seien
gleichsam seine fehlende Berufsausbildung, die mangelnden Singhale-
sisch- und Englischkenntnisse, das ausserhalb der Nord- und Ostprovinz
nicht existente verwandtschaftliche Beziehungsnetz, der Umstand des in
einer Armee-Sperrzone befindlichen und somit nicht verfügbaren Famili-
enbesitzes, seine angeschlagene Gesundheit ([…]) sowie seine fortge-
schrittene Integration in der Schweiz. Im Übrigen machte der Beschwer-
deführer auf seine regierungskritische Haltung gegenüber den heimatli-
chen Behörden und Kundgebungsteilnahmen in der Schweiz aufmerk-
sam. Als Beweismittel reichte er nebst der Kopie einer Todesurkunde sei-
nes Grossvaters einen ärztlichen Bericht vom (…) August 2011 zu den
Akten, gemäss welchem er anamnetisch mit der "abgelehnten Aufent-
haltsbewilligung" zusammenhängende gesundheitliche Probleme habe,
die diagnostisch eine "wenig beurteilbare Gesamtsituation" darstellten.
C.
Mit Verfügung vom 29. August 2011 – eröffnet am 31. August 2011 – hob
das BFM die am 14. September 2009 angeordnete vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers auf und ordnete unter Ansetzung einer Ausreise-
frist den Vollzug der Wegweisung an. In der Begründung hielt das Bun-
desamt fest, dass die Aufhebungsvoraussetzungen gemäss Art. 84 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) erfüllt seien. Der Grundsatz der Nicht-
rückschiebung greife beim Beschwerdeführer nicht, weil dieser gemäss
rechtskräftigem Asylentscheid die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Ferner seien keine Anhaltspunkte für eine nach Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich, da
keine asylrelevante Verfolgung habe festgestellt werden können. Soweit
der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme die im ordentlichen Asyl-
verfahren vorgebrachten Asylgründe erneut geltend mache, könne auf die
Ausführungen im Entscheid vom 14. September 2009 verwiesen werden.
Hinsichtlich der Zumutbarkeitsfrage sei festzuhalten, dass der bewaffnete
Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im
Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen sei. Seither be-
finde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei
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zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Das BFM
verfolge die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig.
Nach eingehender Prüfung und in Berücksichtigung der UNHCR-
Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-
lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei es zum Schluss gekom-
men, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009
deutlich entspannt habe. Es sei ebenfalls festgestellt worden, dass sich
die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr
auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar
sei. Die Bewegungsfreiheit sei heute beinahe im ganzen Lande gewähr-
leistet. In der Ostprovinz sei der bewaffnete Konflikt bereits 2007 zu Ende
gegangen und die Lebensumstände würden sich seither kontinuierlich
verbessern. Im Norden des Landes seien die Lebensbedingungen ge-
bietsweise sehr unterschiedlich. In den Gebieten, die bereits seit längerer
Zeit unter Regierungskontrolle stünden, zum Beispiel auf der Halbinsel
von Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Man-
nar, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Im ehemals von den
LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet seien die Lebensbedingungen hingegen
nach wie vor als sehr schwierig einzustufen; der Beschwerdeführer
stamme aber aus dem Jaffna-Distrikt. Aus den Akten ergäben sich kon-
kret keine Hinweise darauf, dass er im Falle einer Rückkehr in die Heimat
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Seine Eltern,
drei Geschwister und zwei Tanten lebten in B._______, wogegen die Be-
hauptung ihres Aufenthaltes in einem Flüchtlingslager im Mullaitivu-
Distrikt angesichts der als unglaubhaft erkannten Asylvorbringen zu be-
zweifeln sei. Weitere Verwandte lebten in C._______ und in D._______,
und es dürfe von weiteren Bezugspersonen ausgegangen werden, an die
er sich in einer Anfangsphase wenden könne. Sein aktuelles Alter, die re-
lativ kurze Landesabwesenheit, die solide (…) Schulbildung und seine
Arbeitserfahrung im (…) und im (…) böten günstige Reintegrations- und
Existenzgrundlagen. Die in der Stellungnahme gezeichnete Situation für
Tamilen im Norden und Osten Sri Lankas entspreche keineswegs den
Tatsachen. Der eingereichte Arztbericht führe ebenfalls zu keinem ande-
ren Ergebnis, zumal mit einem bevorstehenden Wegweisungsvollzug in
Zusammenhang stehende psychische Probleme eine häufig zu beobach-
tende Reaktion darstellten und die Vollzugsbehörden gesundheitlichen
Problemen im Rahmen der Ausgestaltung der Ausreisemodalitäten Rech-
nung tragen könnten. Unter Bezugnahme auf die behaupteten regie-
rungskritischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz hält
das BFM fest, dass diese einem Vollzug der Wegweisung nicht entge-
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genstünden, zumal sie weder substanziiert dargelegt noch belegt seien.
Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und prak-
tisch durchführbar.
D.
Mit Eingabe vom 27. September 2011 und Ergänzung vom 24. Oktober
2012 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde.
Darin beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und
die Beibehaltung der vorläufigen Aufnahme sowie eventualiter die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsab-
klärung und zur Neubeurteilung. Zur Begründung bekräftigt er zunächst
seine bisher geltend gemachten und nach wie vor aktuellen Verfolgungs-
gründe, welche er insbesondere mit einer Bestätigung seiner in der
Schweiz wohnhaften (…) vom (…) 2011 und der Kopie einer Bestätigung
eines srilankischen Priesters unterlegt. Insbesondere hält er am aktuellen
Wohnort seiner Familie im Mullaitivu-Distrikt fest. Ebenso bekräftigt er
seine Teilnahmen – zum Teil "an vorderster Front" – an regierungskriti-
schen Demonstrationen und Veranstaltungen in der Schweiz und unter-
legt diese mit zahlreichen Fotografien. Es müsse davon ausgegangen
werden, dass die srilankischen Sicherheitskräfte Kenntnis von diesen Ak-
tivitäten erhalten hätten und er daher bei einer Rückkehr der Gefahr einer
Verhaftung ausgesetzt sei, die für ihn angesichts seiner aktenkundigen
(…) Probleme gravierende gesundheitliche Folgen haben könnte. Ferner
wiederholt er die in seiner Stellungnahme bei der Vorinstanz erwähnten
Unzumutbarkeitsaspekte und Integrationsfortschritte in der Schweiz und
seine inzwischen bestehende wirtschaftliche Unabhängigkeit. Der vo-
rinstanzliche Hinweis auf das rechtskräftig festgestellte Nichtbestehen
seiner Flüchtlingseigenschaft und die dadurch verwehrte Anwendbarkeit
des Non-Refoulements nach Art. 5 AsylG möge zwar formaljuristisch kor-
rekt sein, sei aber deshalb zu relativieren und retrospektiv trotzdem zu
überprüfen, weil er – wie viele Landsleute – die Bewilligung F als ver-
meintlich beständig erachtet habe und deshalb auf eine Beschwerdeer-
hebung damals verzichtet habe. Gleichwohl zu beachten sei ohnehin das
landes- und völkerrechtlich verankerte Verbot der Folter und unmenschli-
cher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung. In diesem Zu-
sammenhang sei zu beachten, dass per Ende August 2011 zwar die Not-
standsgesetzgebung aufgehoben worden sei, der Prevention of Terrorism
Act (PTA) aber nach wie vor in Kraft stehe und verdächtige Tamilen wei-
terhin massivem Druck und der Folter unterworfen würden. Zudem bege-
he die Regierung Menschenrechtsverletzungen und auch künftig müssten
Tamilen mit Diskriminierung und Repression rechnen. Eine besondere Ri-
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sikogruppe stellten dabei Personen dar, die im Verdacht der Verbindung
mit den LTTE stünden. Ein Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka sei
daher für Tamilen aus dem Norden oder Osten des Landes bei der ge-
genwärtigen Lageeinschätzung nach wie vor als unzulässig und unzu-
mutbar einzustufen. Dies treffe auf ihn besonders zu, weil er in seiner
Heimat aus den erklärten Vor- und Nachfluchtgründen noch immer ver-
folgt sei und aufgrund seiner Herkunft, seines Engagements gegen die
Marine, seines Untertauchens und seiner Flucht ins Vanni-Gebiet der
Verbindung mit den LTTE verdächtigt würde, zumal Rückkehrende aus
der Schweiz ohnehin dem Pauschalverdacht der Exilunterstützung der
LTTE ausgesetzt seien.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2011 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des
Beschwerdeverfahrens fest und setzt ihm Frist zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.–.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am
13. Oktober 2011 fristgerecht bezahlt.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezem-
ber 2012 wurde der Vorinstanz Frist gewährt zur Vernehmlassung.
Mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2012 beantragt das BFM die
Abweisung der Beschwerde. In der Begründung hält es fest, dass die
Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung infolge
des mangels damaliger Beschwerdeerhebung bereits rechtskräftigen
Entscheides hierüber eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstan-
des darstellen würde; die geltend gemachten Benachteiligungen im Sinne
von Art. 3 AsylG könnten somit nicht Gegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens sein. Bezüglich der Ausführungen zur Lageeinschätzung und zur
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges verweist das BFM auf seine
Erwägungen im angefochtenen Entscheid und auf den Inhalt des zwi-
schenzeitlich ergangenen Grundsatzentscheides des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 27. Oktober 2011.
In seiner Replik vom 11. Januar 2013 hält der Beschwerdeführer seiner-
seits an den gestellten Anträgen fest. In der Begründung macht er gel-
tend, die Frage der Flüchtlingseigenschaft sei durchaus auch im Rahmen
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der Voraussetzungen des Wegweisungsvollzuges zu prüfen, insbesonde-
re unter dem Aspekt einer durch Art. 3 EMRK und Art. 1 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) verbotenen Bestrafung oder Behandlung. Eine entsprechende
Gefahr sei beim Beschwerdeführer durchaus gegeben und habe sich
durch die exilpolitische Tätigkeit zusätzlich erhöht. Hinsichtlich der aktuel-
len Lageeinschätzung betreffend Sri Lanka verweist er auf einen Bericht
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 15. November 2012.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vor-
läufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der
Bundesrechtspflege respektive nach dem VwVG (Art. 37 VGG und
Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 112 Abs. 1
AuG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112
Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Vorab bedarf die Frage nach dem Streitgegenstand einer Klärung. Das
BFM hat mit Verfügung vom 14. September 2009 einen unangefochten in
Rechtskraft erwachsenen Entscheid insbesondere betreffend das Nicht-
bestehen der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und
die Wegweisungsanordnung als solche getroffen (vgl. dort Dispositiv Zif-
fern 1 bis 3). Die vorliegend angefochtene Verfügung befasst sich einzig
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Seite 8
mit dem Vollzug der Wegweisung, indem die mit der damaligen Verfügung
gewährte vorläufige Aufnahme aufgehoben wird. Streitgegenstand in der
nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist jenes Rechtsverhältnis, das
Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es überhaupt
strittig ist. Vorliegend ist offensichtlich das gesamte, durch die angefoch-
tene Verfügung vom 29. August 2011 erfasste Rechtsverhältnis strittig.
Der Streitgegenstand kann aber, wie das BFM in seiner Vernehmlassung
zutreffend festhält, nicht darüber hinaus erweitert (oder qualitativ verän-
dert) werden. Der Beschwerdeführer stellt denn auch korrekterweise kei-
nen formellen Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder gar
auf Gewährung des Asyls, sondern macht in der Beschwerdebegründung
im Hinblick auf die beantragte Beibehaltung der vorläufigen Aufnahme –
somit innerhalb des zulässigen Streitgegenstandes – darauf aufmerksam,
dass er aufgrund von Vor- und Nachfluchtgründen verfolgt sei und die ge-
setzlichen Kriterien der Flüchtlingseigenschaft erfülle. Dies ist nicht zu
beanstanden, da er damit zwar im vorliegenden Verfahren nicht mehr die
formelle Flüchtlingseigenschaft erreichen kann, sich mit den gleichen
Gründen gegebenenfalls aber berechtigterweise auf Vollzugshindernisse
im Sinne der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges berufen kann; denn nur Elemente des Dispositivs, nicht jedoch sol-
che des Sachverhalts oder der Erwägungen können in Rechtskraft er-
wachsen. Soweit der Beschwerdeführer jedoch hierzu Gründe anführt,
die er bereits im ordentlichen Asylverfahren vorgebracht und gegen deren
anderslautende Würdigung durch die Vorinstanz er sich nicht mittels Be-
schwerde zur Wehr gesetzt hat, wird die Beschwerdeinstanz nicht ohne
Not eine neue Überprüfung und Würdigung vornehmen; dazu bedürfte es
beispielsweise neuer Tatsachen oder Beweismittel analog des Revisions-
rechts. Anderseits wird sie sich mit Nachfluchtgründen, die im Zeitpunkt
des rechtskräftigen Abschlusses des ordentlichen Asylverfahrens noch
nicht bestanden haben und vorgebracht werden konnten, im vorliegenden
Verfahren zu befassen haben, da diese potenziell geeignet sind, eine
flüchtlingsrechtlich bedeutsame Verfolgung zu begründen und damit im
Rahmen des vorliegenden Streitgegenstandes ein Vollzugshindernis zu
setzen.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 49 VwVG).
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Seite 9
4.
4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist. Das BFM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen
für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG).
Wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, hebt das BFM die
vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an
(Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme
fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung
zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist,
sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Dritt-
staat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen. Auch gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen).
5.
5.1
5.1.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form
zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG) gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt
indessen nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
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Seite 10
1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
5.1.2 Wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung festgehalten, ist in
der Verfügung 14. September 2009 rechtskräftig festgestellt worden, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements schützt jedoch nur Perso-
nen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der Grundsatz der Nichtrück-
schiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK gelangt des-
halb vorliegend nicht zur Anwendung und es besteht hierbei kein Raum,
diese Erkenntnis anders als formaljuristisch zu interpretieren, wie dies
vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe angeregt wird. So-
weit der Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtsmittelschrift seine
im Asylverfahren geltend gemachte Verfolgungslage wiederholt, ist – wie
bereits erwähnt – festzuhalten, dass diese im ergangenen Asylentscheid
als unglaubhaft erkannt worden ist, ohne dass die betreffenden Erwägun-
gen mittels Ergreifung der dagegen zur Verfügung gestandenen Be-
schwerdemöglichkeit bestritten worden wären; es kann somit auf diese
Erwägungen verwiesen werden. Für das Bundesverwaltungsgericht be-
steht kein Anlass, sie einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen. Ins-
besondere ist der Forderung des Beschwerdeführers, wonach der vor-
instanzliche Hinweis auf das rechtskräftig festgestellte Nichtbestehen sei-
ner Flüchtlingseigenschaft angesichts der vermuteten Beständigkeit der
F-Bewilligung und deshalb unterlassenen Beschwerdeführung zu relati-
vieren und retrospektiv doch noch einmal zu überprüfen sei, keine Folge
zu leisten. Dabei ist festzustellen, dass die Umschreibung der F-
Regelung mit "vorläufige Aufnahme" selbst für einen juristischen Laien
den Anschein der zeitlichen Beständigkeit in weite Ferne rücken lassen
muss. Auch die zur Stützung der Vorfluchtgründe nunmehr nachgereich-
ten Beweismittel (Bestätigung der […] vom […] 2011 und Kopie einer
Bestätigung eines srilankischen Priesters) vermögen offensichtlich keine
neue Sichtweise zu begründen: Die Bestätigung der (…) deckt sich inhalt-
lich nicht mit den Sachverhaltsvorgaben gemäss Asylgesuch und gemäss
Stellungnahme vom 18. August 2011 (z. B. Zeitpunkt Kontaktabbruch mit
Familienangehörigen, Zeitpunkt und Beteiligte an der innerstaatlichen
Flucht aus dem Distrikt Jaffna). Die Bestätigung des Priesters liegt so-
dann nur in Form einer Kopie vor. Zudem stellt sich die Frage, weshalb
der hinduistische Beschwerdeführer einen christlichen Priester aus seiner
Heimat und gerade jetzt (und nicht bereits im ordentlichen Asylverfahren)
um eine Bestätigung betreffend seine Gefährdungslage anfragt. Auch bei
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Seite 11
diesem Dokument erstaunt überdies in sachverhaltlicher Hinsicht die bes-
tätigte Ursache der Gefährdung, zumal der Beschwerdeführer bis heute
nie ein "active involvement in the rape and murder case (…)" geltend
gemacht hat, sondern bloss seine Teilnahme an Demonstrationen gegen
die von Marinesoldaten begangene Tat. Auch das geltend gemachte exil-
politische Engagement des Beschwerdeführers vermag keine konkrete
Gefährdungssituation hinsichtlich zu gewärtigender menschenrechtswid-
riger Handlungen – insbesondere Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung – zu begründen: Das Profil des Be-
schwerdeführers als exponierter LTTE-Unterstützer und -Aktivist, der bei
der Rückkehr nach Sri Lanka umgehend verhaftet und gefoltert würde, ist
offensichtlich überzeichnet. Die Fotografien belegen einzig die Teilnahme
des Beschwerdeführers an wenigen regierungskritischen Kundgebungen
mit einer Vielzahl von Teilnehmern in einem begrenzten Zeitraum und mit
einer Exponiertheit, die sich offensichtlich in der Eigenschaft als einer von
vielen (…) erschöpft. Es erscheint höchst unwahrscheinlich, dass er da-
durch das besondere Augenmerk des sri-lankischen Geheimdienstes auf
sich gezogen hätte und darüber hinaus die Qualität eines lohnenden Ver-
folgungsobjektes abgeben würde, in welcher Eigenschaft er bei der
Rückkehr in die Heimat sogleich seine Inhaftierung und Folterung zu ge-
wärtigen hätte. Dabei ist nicht unberücksichtigt zu lassen, dass er ge-
mäss den Erkenntnissen im ordentlichen Asylverfahren keine Vorbelas-
tung im Sinne einer LTTE-Mitgliedschaft oder zumindest eines aktiven
LTTE-Unterstützers aufweist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011 einlässlich mit der allgemeinen Lage in Sri Lanka aus-
einandergesetzt und erwogen, es gebe Personengruppen, die einer be-
sonderen Gefahr unterlägen, seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte
oder anderer Gruppierungen verfolgt zu werden. Es nannte in diesem Zu-
sammenhang unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des
Bürgerkriegs verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen
beziehungsweise gestanden zu haben (vgl. BVGE 2011/24 E. 8
S. 493 ff.). Der UNHCR geht in seinen Richtlinien vom 5. Juli 2010 (vgl.
UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection
Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka) ebenfalls davon aus, dass
Personen, die mit den LTTE in Verbindung gestanden hätten oder von
den Sicherheitskräften diesbezüglich verdächtigt würden, zu einer Risiko-
gruppe gehörten, und auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) geht davon aus, dass bei nach Sri Lanka zurückkehren-
den Tamilen – wenngleich ihnen nicht generell die Gefahr unmenschlicher
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Seite 12
Behandlung drohe – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen seien,
aus denen sich insgesamt im Einzelfall ergeben könne, dass der Betref-
fende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten
an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.4.2 S. 503 f.). Die Frage, ob eine Person einer konkreten Risiko-
gruppe angehört und welche Folgerungen aus diesem Umstand zu zie-
hen sind, ist nicht nur bei der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im
ordentlichen Asylverfahren, sondern auch im Verfahren der Aufhebung
einer vorläufigen Aufnahme unter dem Aspekt der Zulässigkeit der Anord-
nung des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. BVGE 2010/47 E. 11.1.2
S. 602 f.). Solche Risikofaktoren weist der Beschwerdeführer indessen
wie gesehen nicht auf und es ist festzustellen, dass keine gewichtigen In-
dizien ersichtlich sind, die darauf schliessen lassen, er würde den sri-
lankischen Behörden in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen,
wodurch für ihn im Falle der Rückkehr eine Gefährdung in einem flücht-
lings- oder menschenrechtlich relevanten Ausmass bestehen könnte. An
dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen auf Beschwerde-
stufe zur allgemeinen Situation in Sri Lanka und die in diesem Zusam-
menhang erwähnten Berichte nichts zu ändern.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die ausländische Person bei einer
Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt
wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewen-
det, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönli-
cher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, je-
doch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation all-
gemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
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5.2.2 Wie das BFM zutreffend festhält, hat sich seit Ende des bewaffne-
ten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai
2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka tatsächlich erheblich verbessert.
So hat sich insbesondere die Situation in der Ostprovinz weitgehend sta-
bilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesam-
te Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl.
BVGE 2011/24 E. 13.1 S. 509 f.). Mit Ausnahme des Vanni-Gebiets, mit-
hin jener Region, die im Januar 2008 noch von den LTTE kontrolliert wor-
den war und in welcher sich in der Folge bis zur endgültigen Besiegung
der LTTE die Kriegshandlungen abgespielt haben (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.2 S. 511 ff.), herrscht heute in der Nordprovinz keine Situation all-
gemeiner Gewalt mehr und die politische Lage ist nicht dermassen ange-
spannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft
werden müsste. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und
dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 ver-
lassen haben, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich auch in individu-
eller Hinsicht zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 S. 511), während
für aus der Nordprovinz stammende Personen, deren letzter Aufenthalt
längere Zeit zurückliegt, die Rückkehr zumutbar ist, wenn sie dort über
ein tragfähigen Beziehungsnetz sowie über konkrete Möglichkeiten der
Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation verfügen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2 S. 511). An dieser nach wie vor Gültigkeit be-
anspruchenden Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Be-
schwerde bezüglich der derzeitigen Situation in Sri Lanka und die dabei
erwähnten Berichte, inklusive jener der SFH vom 15. November 2012,
nichts zu ändern.
Der Beschwerdeführer hat Sri Lanka zwei Monate vor Beendigung des
Bürgerkrieges verlassen. Aufgrund der Unglaubhaftigkeitserkenntnisse im
ordentlichen Asylverfahren sind erhebliche Zweifel am Wegzug der Fami-
lienangehörigen aus dem Jaffna-Distrikt angebracht und es ist davon
auszugehen, dass er an seinem Herkunftsort nach wie vor über ein
durchaus bestehendes soziales Beziehungsnetz in Form von zahlreichen
Angehören, Verwandten und Bekannten verfügt, womit auch Unter-
kunftsmöglichkeiten bestehen dürften, selbst wenn der angeblich in einer
Sperrzone gelegene Familienimmobilienbesitz wider Erwarten noch nicht
wieder zugänglich sein sollte. Mit der Vorinstanz gleichsam zu berück-
sichtigen sind die überdurchschnittliche Schulbildung und die mehrjähri-
gen Erfahrungen als (…) und in der (…) sowohl in Sri Lanka als auch in
der Schweiz. Nebst hierzulande erworbenen finanziellen Mitteln wird er –
bei Bedarf – zumindest in einer Anfangsphase auch auf Unterstützungs-
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leistungen durch seine (…) zurückgreifen können. Seine rund vierjährige
Landesabwesenheit könnte zwar gewisse Reintegrationsschwierigkeiten
mit sich bringen; eine eigentlichen Entwurzelung lässt sich daraus aber
nicht ableiten. Die Voraussetzungen für den Wiederaufbau einer Existenz
sind aufgrund der gesamten Aktenlage, seines Alters ([…] Jahre) und des
Umstandes, dass er nicht zugleich für eine eigene Familie Verantwortung
zu tragen hat, als günstig zu beurteilen. Zur Überbrückung allfälliger An-
fangsschwierigkeiten bestünde zudem die Möglichkeit, beim BFM Rück-
kehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Das Gericht erkennt
im Weiteren auch keine Rückkehrhindernisse gesundheitlicher Art. Zwar
macht der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18. August
2011 und in der Beschwerdeschrift vom 27. September 2011 (…) Proble-
me als vollzugshindernden Umstand geltend. Dabei ist jedoch festzustel-
len, dass der hierzu als einziges Beweismittel vorgelegte Arztbericht (vgl.
Akte A22) auf einer (…) nach Einräumung des rechtlichen Gehörs zur
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stattgefundenen Kurzkonsultation
vom (…) 2011 beruht und in der Diagnose bloss von einer wenig beurteil-
baren, in Zusammenhang mit der "abgelehnten Aufenthaltsbewilligung"
stehenden Gesamtsituation und der vagen Möglichkeit einer (…) Kompo-
nente spricht. Ein Vollzugshindernis kann darin eindeutig nicht erblickt
werden. Der seit (…) Jahren in der Schweiz ununterbrochen erwerbstäti-
ge Beschwerdeführer hat denn auch offenbar keine weiteren Behandlun-
gen in Anspruch genommen. Insbesondere wurden in der Replik vom 11.
Januar 2013 keinerlei Rückkehrhindernisse gesundheitlicher Art mehr er-
wähnt. Vor diesem Hintergrund und angesichts fehlender Vulnerabilitäts-
merkmale ist übereinstimmend mit dem BFM nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka aus in-
dividuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Ergänzend festzu-
halten bleibt, dass gemäss Praxis nicht schon deshalb eine konkrete Ge-
fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vorliegt, weil der Ausländer
sich im Falle der Rückkehr mit wirtschaftlich schwierigen Lebensbedin-
gungen konfrontiert sieht, von denen – wie vorliegend – auch weite Teile
der ansässigen Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sind (vgl. BVGE
2010/41 E. 8.3.6 S. 591 f.). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich
demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
Gestützt auf diese Erwägungen ist zusammenfassend der Schluss zu
ziehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt
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sein wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher – übereinstimmend mit
dem BFM – als zumutbar zu bezeichnen.
5.3 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf seine fortge-
schrittene Integration und seine Fürsorgeunabhängigkeit und wirtschaftli-
che Eigenständigkeit in der Schweiz aufmerksam macht, ist festzuhalten,
dass ein solcher Umstand bei der Beurteilung der Zumutbarkeitsfrage im
Rahmen der Voraussetzungen des Wegweisungsvollzuges nicht berück-
sichtigt werden kann. Vielmehr ist es nach geltendem Recht den Kanto-
nen vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihnen nach
Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,
wenn wegen fortgeschrittener Integration ein schwerwiegender persönli-
cher Härtefall vorliegt (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
unbestrittenermassen auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung
vom 29. August 2011 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat.
6.
Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 13. Oktober 2011 geleisteten Kos-
tenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem am 13. Oktober 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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