B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5390/2011
U r t e i l v o m 2 2 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Äthiopien,
vertreten durch Rechtsanwältin Martina Culic,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. August 2011 / N (…).
E-5390/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin sei gemäss eigenen Angaben in B._______ bei
Addis Abeba / Äthiopien geboren und aufgewachsen, besitze aber die
eritreische Staatsangehörigkeit. Äthiopien habe sie im Jahr 2005 verlas-
sen um nach Khartum / Sudan zu reisen. Am 28. September 2008 sei sie
weiter über Libyen nach Sizilien gereist und – ohne in Italien registriert
worden zu sein – am 8. Dezember 2008 mit dem Zug in die Schweiz ge-
langt.
B.
Am 15. Dezember 2008 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel die Befragung zur Person (BZP) und am 10. Februar 2009
die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei gab die Beschwerdeführe-
rin an, beide Eltern würden gemäss Auskunft ihrer Pflegeeltern aus Erit-
rea stammen, sie selbst habe aber nie in Eritrea gelebt. Nach dem Tod ih-
rer Eltern sei sie seit ihrem achten Lebensjahr von einer Oromo-Familie
grossgezogen worden. Deren Sohn sei ihr Ehemann geworden, mit wel-
chem sie drei gemeinsame Kinder habe. Weil ihr Ehemann im Jahr 2005
ums Leben gekommen sei, habe sie ihren Beschützer verloren und habe
aufgrund ihrer eritreischen Staatsbürgerschaft nicht mehr in Äthiopien le-
ben können. Da sie zudem durch die äthiopischen Behörden aufgefordert
worden sei, das Land zu verlassen, sei sie am 17. Juni 2005 nach Khar-
tum / Sudan gereist und habe ihre Kinder bei den Schwiegereltern zu-
rückgelassen. Im Sudan habe sie sich drei Jahre lang aufgehalten, bevor
sie weiter nach Libyen gegangen sei, wo sie während einem Monat im
Gefängnis festgehalten worden sei. Nach ihrer Freilassung sei sie mit
dem Boot nach Sizilien und von da mit dem Zug am 8. Dezember 2008 in
die Schweiz gelangt. Schliesslich erklärte die Beschwerdeführerin, dass
es ihr gesundheitlich nicht gut gehe, weshalb sie in ärztlicher Behandlung
sei.
C.
Mit Schreiben vom 28. April 2009 reichte die damalige Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin ihre Vollmacht zu den Akten und ersuchte um
vollständige Akteneinsicht sowie um Einräumung des Rechts auf Stel-
lungnahme nach abgeschlossener Instruktion.
D.
Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2009
auf, bis zum 15. Januar 2010 einen ärztlichen Bericht einzureichen.
E-5390/2011
Seite 3
E.
Am 17. Januar 2011 fand eine ergänzende Anhörung zu den Asylgründen
statt, wobei die Beschwerdeführerin insbesondere zu ihren gesundheitli-
chen Problemen und zu ihrer angeblichen eritreischen Staatsbürgerschaft
befragt wurde.
F.
Der angeforderte Arztbericht von Dr. med. C._______ vom 9. Februar
2011 ging am 14. Februar 2011 beim BFM ein. Demgemäss leide die Be-
schwerdeführerin aufgrund ihrer Erlebnisse in der Vergangenheit sowie
dem Verlust des Kontaktes zu ihren Kindern an einem Posttraumatischen
Belastungssyndrom (PTBS). Eine entsprechende Behandlung sei indes-
sen wegen ethischer und religiöser Verfolgung im Herkunftsland unmög-
lich.
G.
In der Verfügung vom 30. Juni 2011 forderte die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin auf, zu einigen Ungereimtheiten zwischen der Anamne-
se des Arztberichts und ihrer Sachverhaltsschilderung bis zum 11. Juli
2011 schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Frist wurde auf Ersuchen der
Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2011 mit Zwischenverfügung vom 12. Juli
2011 erstreckt bis zum 4. August 2011. Gleichzeitig gewährte das BFM
der Beschwerdeführerin Akteneinsicht.
H.
Am 3. August 2011 liess die Beschwerdeführerin die verlangte Stellung-
nahme einreichen. Darin gab sie an, dass sie an einem PTBS leide, wes-
halb sie bei den Befragungen oft nicht in der Lage gewesen sei, Fragen
angemessen und konkret zu beantworten. Allerdings seien den betreffen-
den Aktenstücken ihres Erachtens – mit einer Ausnahme, die offensicht-
lich auf ein Missverständnis des Arztes zurückzuführen sei – gar keine
echten Widersprüche zu entnehmen.
I.
Mit Verfügung vom 31. August 2011 (eröffnet am 1. September 2011)
lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie
den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz an. Begründet wurde die-
ser Entscheid damit, dass sich sämtliche Schilderungen der Beschwerde-
führerin, namentlich betreffend ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit und
der geltend gemachten Not- und Verfolgungssituation, als unglaubhaft
herausgestellt hätten. Deshalb erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht,
E-5390/2011
Seite 4
und das Asylgesuch sei abzulehnen. Auch würden dem Vollzug der Weg-
weisung keine Gründe entgegenstehen. Es sei davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin aus Äthiopien stamme, dort über ein tragfähiges
Beziehungsnetz verfüge und ihre psychischen Probleme im Emmanuel
Spital in Addis Abeba / Äthiopien durchaus behandelt werden könnten.
Ausserdem würden äthiopische Staatsangehörige bei ihrer heimatlichen
Vertretung ein Laissez-Passer erhalten.
J.
Am 28. September 2011 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechts-
vertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Da-
bei beantragte sie die Aufhebung der Dispositivziffern "5 bis 5" – recte:
4 bis 5 – der Verfügung des BFM vom 31. August 2011 und die Feststel-
lung der Unmöglichkeit eventualiter der Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung der Beschwerdeführerin sowie deren vorläufige Aufnahme in
der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche
Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
K.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 stellte der Instruktionsrichter fest,
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschuss verzichtet und über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt be-
funden werde. Gleichzeitig forderte er die Vorinstanz zur Einreichung ei-
ner Vernehmlassung auf.
L.
In ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2011 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
12. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht.
M.
Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrer Replik vom 13. Oktober 2011,
dass es ihr nicht möglich sei, die erforderlichen Reisepapiere zu beschaf-
fen und ihr deshalb eine Rückkehr nach Äthiopien nicht möglich sei.
E-5390/2011
Seite 5
Mit Eingaben vom 29. August 2012 und 18. September 2012 reichte sie
zudem einen Kurzbericht des (...)spitals D._______ vom 8. August 2012
sowie einen Austrittsbericht des gleichen Spitals vom 16. August 2012 zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-5390/2011
Seite 6
3.
Mit Verfügung des BFM vom 31. August 2011 wurde das Asylgesuch ab-
gelehnt und die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weggewiesen. Die
Rechtsbegehren 2-4 sowie die Beschwerdebegründung lassen klar er-
kennen, dass sich die erhobene Beschwerde einzig gegen die Anordnung
des Vollzugs der Wegweisung richtet (während das Rechtsbegehren 1 ei-
nen offensichtlichen Verschreiber aufweist: "Ziffern 5 bis 5" des Disposi-
tivs). Damit sind die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 31. Au-
gust 2011 betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Abweisung
des Asyls und Anordnung der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen.
Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach einzig
die Frage des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerin.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu be-
rücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht
möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer oder die Auslände-
rin weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Dritt-
staat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person
in ihre Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Auslän-
der oder die Ausländerin eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83
Abs. 2-4 AuG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung vom 31. Au-
gust 2011 damit, dass die Angaben der Beschwerdeführerin aus ver-
schiedenen Gründen insgesamt nicht glaubhaft seien, weshalb auch ihre
Glaubwürdigkeit nicht gegeben sei. Insbesondere habe sie bezüglich ih-
rer Staatsangehörigkeit und ihres Alters sowie demjenigen ihrer Kinder
inkohärente Angaben gemacht, weshalb sich die gesamten geltend ge-
machten Lebensumstände und Not- und Verfolgungssituation als un-
E-5390/2011
Seite 7
glaubhaft erweisen würden. Somit erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft
nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
Zudem sei zwar nicht gänzlich auszuschliessen, dass die Beschwerde-
führerin aus einem anderen Staat als Äthiopien stamme; es sei aber da-
von auszugehen, dass sie dort geboren worden und aufgewachsen sei.
Aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben zu ihrem familiären Hintergrund
und ihrer Staatsangehörigkeit sei ausserdem davon auszugehen, dass
sich dort Familienmitglieder aufhalten würden und sie über ein tragfähi-
ges Beziehungsnetz verfüge. Hinsichtlich der geltend gemachten ge-
sundheitlichen Probleme bestünden gemäss BFM zumindest offene Fra-
gen zur Ursache der Traumatisierung, welche aufgrund des Unwillens der
Beschwerdeführerin, über die Vorfälle im Sudan zu sprechen, nicht hätten
geklärt werden können. Im Übrigen würden psychische Probleme im
Emmanuel-Spital in Addis Abeba / Äthiopien durchaus behandelt werden
und für die Kostenübernahme könne sie die medizinische Rückkehrhilfe
in Anspruch nehmen. Insgesamt erweise sich die Wegweisung der Be-
schwerdeführerin somit als zumutbar und sei technisch möglich und prak-
tisch durchführbar, zumal äthiopische Staatsbürger bei ihrer heimatlichen
Vertretung ein Laissez-Passer erhalten würden.
5.2 In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin hingegen gel-
tend, sie besitze die eritreische Staatsangehörigkeit, weshalb sie in Äthi-
opien keinen Reisepass oder eine Identitätskarte erhalte. Weder die An-
frage bei der eritreischen Botschaft noch diejenige bei der äthiopischen
Botschaft habe sie weiterbringen können, weshalb sich der Wegwei-
sungsvollzug als unmöglich erweise.
Der Vollzug der Wegweisung sei auch unzumutbar, da sie weder in Erit-
rea noch in Äthiopien über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Als
Eritreerin würde sie in Äthiopien nicht akzeptiert und auch bei ihren
Schwiegereltern keinen Schutz finden. Vielmehr würde sich die Situation
für die Beschwerdeführerin als alleinstehende, ungebildete Frau in Äthio-
pien als äussert prekär darstellen. Ausserdem wäre die psychiatrische
Klinik in Addis Abeba / Äthiopien aufgrund völliger Überlastung nicht in
der Lage, ihr eine angemessene psychiatrische Behandlung zu bieten.
5.3 Die Vorinstanz verwies in ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober
2011 auf ihre Erwägungen. Hinsichtlich der angeblich fehlgeschlagenen
Beschaffung der notwendigen Reisedokumente führte sie aus, der Be-
weis, dass eine Staatsbürgerschaft nicht (mehr) bestehe bzw. der Weg-
E-5390/2011
Seite 8
weisungsvollzug technisch nicht möglich sei, könne mit einem einzigen
Besuch bei einer Botschaft nicht erbracht werden.
5.4 In ihrer Replik bestätigte die Beschwerdeführerin ihre Bemühungen
im Zusammenhang mit der Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere.
Dies sei ihr nicht gelungen, weshalb eine Rückkehr weder nach Eritrea
noch nach Äthiopien möglich oder zumutbar sei. Im Übrigen erkläre sie
sich bereit, alles zu unternehmen, um den von der Vorinstanz verlangten
Beweis zu erbringen.
Mit Eingabe vom 29. August 2012 sowie vom 18. September 2012 reichte
sie zum Beleg ihrer psychischen Verfassung zwei Berichte des (...)spitals
D._______ zu den Akten. Darin diagnostizierte der behandelnde Arzt eine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren,
eine mittelschwere depressive Episode sowie eine Laktose-Intoleranz.
6.
6.1 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt
ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und
die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
Ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien
unzulässig oder unmöglich ist, kann vorliegend offengelassen werden,
denn wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, ist der Vollzug der Weg-
weisung unzumutbar.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu-
mutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ih-
ren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Be-
stimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst
bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung
weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des
völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der
Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt
nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie
Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls ei-
ner konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige
medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver
Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrschein-
E-5390/2011
Seite 9
lichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger
und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
stands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE
2009/28 E. 9.3.1; BVGE 2009/51 E. 5.5; BVGE 2009/52 E. 10.1).
6.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht eritreische, sondern
äthiopische Staatsangehörige ist. Sie wurde eigenen Angaben zufolge in
Äthiopien geboren, hat bis zur Flucht nach Sudan ihr ganzen Leben in
diesem Land verbracht und sei nie als eritreische Staatsangehörige re-
gistriert worden (vgl. Protokoll der Anhörungen vom 10. Februar 2010
S. 5 und vom 17. Januar 2011 S. 10). Nach ihrer Darstellung habe ihr
äthiopischer Ehemann für sie eine Identitätskarte seines Heimatlands
ausstellen lassen (vgl. Protokoll der Anhörung vom 15. Dezember 2008
S. 4 f.), was schwerlich möglich gewesen wäre, wenn sie damals nicht die
Nationalität des ausstellenden Staates gehabt hätte. Sie machte erstmals
an der zweiten Anhörung vom 17. Januar 2011 geltend, ihr Mann habe sie
nicht standesamtlich oder legal geheiratet (vgl. Protokoll S. 6), während
sie bei der Anhörung vom 10. Februar 2010 angegeben hatte, er habe sie
als seine Ehefrau registrieren lassen, weshalb sie keine Deportation nach
Eritrea zu befürchten gehabt habe (vgl. Protokoll S. 6 f.). Mit ihren leibli-
chen Eltern habe sie ausschliesslich in der amharischen Sprache gespro-
chen (vgl. a.a.O. S 6).
Den Akten ist insgesamt kein konkreter Hinweis auf die geltend gemachte
eritreische Staatsangehörigkeit zu entnehmen, hingegen mehrere Indi-
zien, die klar für die äthiopische sprechen. Die Beschwerdeführerin ist bei
dieser Aktenlage als Äthiopierin zu betrachten. An dieser Feststellung
vermag auch nichts zu ändern, dass sie angeblich – unter völlig unklaren
Umständen – erfolglos bei der äthiopischen Botschaft vorgesprochen ha-
be (vgl. Beschwerde S. 3 f. und Beschwerdebeilage 4).
6.4
6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von einer
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien
aus (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 22).
6.4.2 Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien
und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die
Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden
E-5390/2011
Seite 10
Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen be-
endet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008
und aus Äthiopien im August 2008 gibt es im heutigen Zeitpunkt keinen
offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea, eine Lö-
sung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den bei-
den Staaten ist jedoch nach wie vor nicht in Sicht. Die allgemeine Sicher-
heitslage in Äthiopien muss als labil bezeichnet werden. Addis Abeba und
eine Reihe von Provinzstädten hatten in den letzten Jahren vermehrt
Bombenanschläge zu verzeichnen, welche sowohl militärische als auch
zivile Opfer gefordert haben (vgl. hierzu und zum Folgenden das Urteil
E-147/2009 vom 20. April 2012 E. 7.3 S. 17 ff. mit weiteren Hinweisen auf
die dem Gericht vorliegenden Lageberichte und -analysen).
6.4.3 Äthiopien gilt als eines der zehn ärmsten Länder der Welt. Die Le-
bensumstände für den Grossteil der am oder unter dem Existenzmini-
mum lebenden Bevölkerung sind in verschiedener Hinsicht (Einkommen,
Ernährungssicherung, Gesundheit, Bildung, Wohnraumversorgung) pre-
kär (vgl. hierzu a.a.O., S. 17 f.). Arbeitsplätze sind trotz des Wirtschafts-
wachstums der letzten Jahre auch in städtischen Gebieten rar; für weni-
ger qualifizierte Angestellte stellt sich die Arbeitssituation – auch in städti-
schen Gebieten – besonders schwierig dar. Auch die Gesundheitsversor-
gung ist mangelhaft, grosse Teile der ländlichen Gebiete verfügen nicht
über die notwendigen Gesundheitseinrichtungen.
6.4.4 Die sozioökonomische Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien
muss als überaus schlecht bezeichnet werden (vgl. hierzu a.a.O.,
S. 18 f.). Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba wird auf 40
bis 55 % geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass
eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen
kann, sind insbesondere eine höhere Schulbildung, das Leben in der
Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel und die Unterstützung durch
ein soziales Netzwerk. Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft
nur berufliche Aktivitäten – wie namentlich Prostitution – die aus ethischer
Sicht oder mit Blick auf gesundheitliche Risiken nicht zumutbar wären
(vgl. ALEXANDRA GEISER, SFH, Äthiopien: Rückkehr einer jungen allein-
stehenden Frau, Bern, 13. Oktober 2009).
Für alleinstehende, nach Äthiopien zurückkehrende Frauen ist es nach
Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts schwer, sozialen Anschluss zu
finden, da unverheiratete und allein lebende Frauen von der Gesellschaft
– auch der städtischen – nicht akzeptiert werden, weil die kulturelle Norm
E-5390/2011
Seite 11
für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vorsieht. Das Gesagte
gilt naheliegenderweise in gesteigerter Form für alleinerziehende Mütter.
6.5 Hinsichtlich der familiären Situation in Äthiopien – respektive der Fra-
ge des Vorliegens eines unterstützungsfähigen und unterstützungswilli-
gen, mithin tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – stützt die Vorin-
stanz ihre Argumentation letztlich auf blosse Vermutungen. Zwar ist, wie
erwähnt, auch das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass die Be-
schwerdeführerin die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit
nicht glaubhaft machen konnte. Dies lässt allerdings nicht den vom BFM
quasi-automatisch gezogenen Schluss auf ein tragfähiges Beziehungs-
netz zu. Vielmehr wären konkrete Anhaltspunkte in den Akten unerläss-
lich, um von einem solchen Netz im Heimatland auszugehen. Dies ist vor-
liegend nicht der Fall.
6.6 Bei dieser Aktenlage stellt sich die Rückkehrperspektive der Be-
schwerdeführerin als alleinstehende Frau ohne Schulbildung – insbeson-
dere hinsichtlich der Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten sowie der
gesellschaftlichen Akzeptanz in Äthiopien – als sehr ungünstig dar. Hinzu
kommt ihr beeinträchtigter Gesundheitszustand, der sich gemäss den
nachvollziehbaren und schlüssig erscheinenden Arztberichten nur dank
antidepressiver Therapie und regelmässiger Schlafmedikation wahr-
nehmbar verbesserte (vgl. insbesondere Austrittsbericht vom 16. August
2012). Nach den vorliegenden Informationen wäre die offenbar benötigte
psychotherapeutische Gesprächstherapie auch im Emmanuel-Spital in
Addis Abeba kaum erhältlich zu machen (vgl. hierzu auch GEISER, a.a.O.,
S. 4).
6.7 Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte erweist sich der Vollzug der
Wegweisung heute als unzumutbar.
6.8 Den Akten sind zudem keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe
im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen. Die Voraussetzungen für
die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind somit erfüllt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs Bundesrecht ver-
letzt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen,
die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig aufzunehmen.
E-5390/2011
Seite 12
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
8.2 Der obsiegenden und rechtsvertretenen Beschwerdeführerin ist zulas-
ten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen not-
wendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.0]). Es wurde
keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertre-
tungsaufwand in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE von Amtes
wegen gestützt auf die Akten festzusetzen ist. In Anwendung der genann-
ten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Be-
messungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszu-
richtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf insgesamt
Fr. 1'200.– (inkl. sämtlicher Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5390/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2011
werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung von Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen) zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: