B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5390/2014
U r t e i l v o m 3 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. August 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge zirka im Septem-
ber 2013 aus Nigeria ausreiste und über Marokko nach Spanien gelang-
te,
dass sie am 16. Dezember 2013 in die Schweiz eingereist sei und am
17. Dezember 2013 ein Asylgesuch stellte,
dass das BFM die Beschwerdeführerin am 30. Dezember 2013 zu ihrer
Person befragt und zu ihren Asylgründen und am 18. Juli 2014 ausführ-
lich zu ihrem Asylgesuch anhörte,
dass bezüglich des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Sachverhaltes auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochte-
nen Verfügung, und soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden
Erwägungen verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. August 2014 (eröffnet am 22. Au-
gust 2014) feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus-
führte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden einesteils den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht
genügen und sie würde im Weiteren weder geltend machen, in Nigeria
ernsthafte Nachteile aus einem in Art. 3 AsylG vorgesehenen Grund erlit-
ten zu haben, noch zu befürchten, solchen Nachteilen bei einer Rückkehr
ausgesetzt zu werden,
dass bei Ablehnung des Asylgesuches die Beschwerdeführerin zur Aus-
reise aus der Schweiz verpflichtet sei (Art. 44 AsylG),
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, der Be-
schwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohen,
dass zudem weder die in ihrem Heimatland herrschende politische Situa-
tion noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den
Heimatstaat sprechen würden,
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dass sie bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2013 in Benin City gelebt habe,
über eine solide Schulbildung verfüge und vorgebracht habe, sie hätte bis
zu ihrer Ausreise als Lebensmittelhändlerin auf dem Markt gearbeitet,
weshalb davon auszugehen sei, dass es ihr durchaus gelingen werde,
auch nach ihrer Rückkehr ihren Lebensunterhalt zu bestreiten,
dass sie ihren eigenen Angaben zufolge in Kontakt mit ihren Eltern und
sechs Geschwistern stehe, weshalb angenommen werden dürfe, dass
diese die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr unterstützen würden,
dass schliesslich darauf hinzuweisen sei, dass das Fehlen von gesicher-
ten staatlichen Unterstützungsleistungen in ihrer Heimat (wie von der Be-
schwerdeführerin vorgebracht) kein asylrechtliches Wegweisungshinder-
nis darstellen würde,
dass angesichts der gesamten Umstände des Gesuches und der Akten-
lage das BFM den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachte,
dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom
22. September 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechten und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei in den
Dispositivpunkten 3-5 aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit und die Un-
zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und als Folge
davon sei die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG vor-
läufig aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde eine Vollmacht vom 9. September 2014 und eine
Bestätigung über Sozialhilfebezug vom 11. September 2014 beiliegen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24. September
2014 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Beschwerde vom 22. September 2014 gegen den von der
Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug richtet, weshalb im vorliegen-
den Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob die Wegweisung zu vollziehen
oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
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dass die Verfügung des BFM vom 20. August 2014 demnach hinsichtlich
der Dispositivziffern 1 bis 3 (Ablehnung des Asylgesuchs, Nicht-
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung) in Rechtskraft
erwachsen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine der Beschwerdeführerin in Ni-
geria drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
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dass in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht wird, aufgrund der
Ebola-Epidemie herrsche im Heimatstaat der Beschwerdeführerin eine
medizinische Notlage und das unzureichende Gesundheitssystem und
der Mangel an medizinischem Material würden zur Verbreitung dieser
Seuche in Westafrika beitragen,
dass die Epidemie ausser Kontrolle sei und weder die Kranken eine an-
gemessene medizinische Behandlung, noch die Gesunden die notwendi-
ge hygienische Ausrüstung zum Schutz vor der Krankheit erhielten,
dass eine allfällige Rückkehr in ihr Heimatland für die Beschwerdeführerin
kausal zu einer schwerwiegenden und lebensbedrohenden Situation füh-
ren würde und somit auch unter eine unmenschliche Behandlung im Sin-
ne von Art. 3 EMRK subsumierbar und deshalb unzulässig sei,
dass zudem die humanitäre Situation katastrophal und die wirtschaftliche
Lage bedrückend sei und es an Lebensmitteln und sonstigen Grundlagen
mangle,
dass deshalb beantragt werde, den Vollzug der Wegweisung nach Nigeria
aus völkerrechtlichen Gründen als unzulässig und unzumutbar zu beurtei-
len,
dass die vorgebrachte Befürchtung einer Erkrankung durch das Ebola-
Virus offenkundig nicht unter den Schutz von Art. 3 EMRK fällt, da sie
äusserst vager Natur ist und ihr kein auch nur annähernd hinreichend
konkreter Risikocharakter ("real risk") zukommt,
dass sich daraus kein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis
ableiten lässt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Nigeria im heutigen Zeitpunkt keine landesweite Situation allge-
meiner Gewalt herrscht,
dass in Nigeria auch keine anderen generellen Missstände in einem
Ausmass herrschen, die einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar
erscheinen lassen müssten,
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dass bezüglich der Zumutbarkeitsprüfung in individueller Hinsicht auf die
zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden kann,
dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht davon auszugehen
ist, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Nigeria in ei-
ne existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Wegweisungsvoll-
zug nach Nigeria insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu
bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des vorliegenden direkten Entscheids gegenstandslos ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren mit
Blick auf die vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Christoph Berger
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