B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5390/2017
Ur t e i l vom 2 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein irakischer Kurde aus B._______ – verliess den
Irak eigenen Angaben zufolge am (…) illegal und gelangte am 2. Septem-
ber 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags im C._______ um Asyl nach-
suchte. Am 18. September 2015 wurde er summarisch zu seiner Person
befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten […]) und am 2. März 2017 zu
seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten […]).
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er an, er habe wegen seiner
(…)erkrankung die Schule nach (…) Jahren abbrechen müssen, und weil
es aufgrund dieser Situation für ihn schwierig gewesen sei, einer regulären
Arbeit nachzugehen, habe er (…) zusammen mit (…) damit begonnen, als
(..) zu arbeiten. Sein (...), der Mitglied einer islamistischen salafistischen
Partei sei, habe (…) von seiner Tätigkeit erfahren und ihn deshalb bedroht
und geschlagen, worauf er aufgehört habe, als (...) zu arbeiten. Die Prob-
leme mit seinem (...) seien jedoch weitergegangen, weil dieser ihn davon
habe überzeugen wollen, sich ebenfalls der Partei anzuschliessen, was er
aber abgelehnt habe. Deshalb habe er sich auf Anraten (…) zur Ausreise
entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und,
soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen
verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seines Nationalitätenausweises
und nach entsprechender Aufforderung bei der Anhörung einen ärztlichen
Bericht vom (…) zu seiner Augenerkrankung zu den Akten.
B.
Mit am 24. August 2017 eröffneter Verfügung vom 23. August 2017 stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 2. September 2015 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. September 2017 gelangte der Beschwer-
deführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller
Hinsicht unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Anerkennung
seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter
unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm unter Verzicht auf
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die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand beizugeben. Als Beilagen
reichte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Unterstüt-
zungsbestätigung vom (…) ein.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
D.
Am 27. September 2017 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Be-
schwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und verfügte, er könne
den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kogni-
tion im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, wes-
halb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen wird
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Das SEM begründete seine angefochtene Verfügung damit, die gesuchs-
begründenden Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Insbesondere
handle es sich um Übergriffe durch Drittpersonen respektive Befürchtun-
gen, künftig solchen ausgesetzt zu sein. Ungeachtet der fehlenden Inten-
sität der geltend gemachten Vorbringen sei festzuhalten, dass es dem Be-
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schwerdeführer grundsätzlich zumutbar und möglich wäre, bei den zustän-
digen Polizeibehörden gegen seinen (...) Anzeige zu erstatten, was er un-
terlassen habe. Seine Erklärung, sein (...) habe viele Freunde bei der Poli-
zei und er habe gesagt, er würde (…) und seine Geschwister ärgern, falls
er (der Beschwerdeführer) zur Polizei gehen und ihm Probleme bereiten
würde, vermöge nicht zu überzeugen. Die Autonome Region Kurdistan
(ARK) verfüge nämlich über wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermitt-
lung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, die der
Beschwerdeführer zu seinem Schutz hätte beanspruchen können. Deshalb
sei sein Schutz generell gewährleistet, obwohl es im Einzelfall durchaus
vorkommen könne, dass die Schutzgewährung unterbleibe oder nicht in
ausreichendem Mass gewährt werde. Dazu sei gleichzeitig festzuhalten,
dass eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen indivi-
duellen Schutz der bedrohten Person nicht verlangt werden könne, weil es
keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit
und überall zu garantieren. Von der Polizei könne beispielsweise nicht er-
wartet werden, dass sie jeder Person, die ein gewisses Gefährdungspo-
tential aufweise, einen umfassenden Personenschutz zukommen lasse.
Nur einige wenige, besonders gefährdete Personen würden einen derarti-
gen Schutz erhalten, denen der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils
nicht zuzurechnen sei. Zwar könne es in einzelnen Fällen vorkommen,
dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersu-
chungsmassnahmen trotz wiederholten Interventionen nicht einleiten wür-
den, aber es bestehe die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem
Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instan-
zen einzufordern. Die kurdischen Behörden seien bestrebt, Verfehlungen
von Beamten zu ahnden.
Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Aus-
reise aus der Schweiz verpflichtet. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung
gelange mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft nicht zur Anwen-
dung, und aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Nach einer Analyse der allgemeinen Lage in den vier von der kurdischen
Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen (ARK), dem
Verweis auf die Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts so-
wie diverser EU-Staaten stellte es fest, aufgrund der Sicherheits- und Men-
schenrechtslage in der ARK herrsche in den vier Provinzen Dohuk, Erbil,
Halabdscha und Sulaimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb
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der Wegweisungsvollzug nach wie vor grundsätzlich zumutbar sei. Vorlie-
gend würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen, zumal der Beschwerdeführer im Irak über
ein gutes soziales Netz verfüge und (…) sowie Geschwister in B._______
lebten. Ausserdem sei das Gesundheitswesen in der nordirakischen Pro-
vinz B._______ vergleichsweise gut aufgebaut und die Behandlung von
(…) (…) in B._______ möglich. Gemäss den gesicherten Erkenntnissen
des SEM bestehe nämlich im staatlichen (…) Hospital die Möglichkeit zur
stationären Behandlung durch Fachärzte der (…) (…). Die Klinik befinde
sich gleich neben dem (…) Hospital, und im privaten (…) Hospital in der
(…) Street existiere ebenfalls eine Abteilung für (…), wo sich der Beschwer-
deführer bei Bedarf ambulant behandeln lassen könne. In dieser Klinik be-
stehe auch die Möglichkeit chirurgischer Eingriffe am (…), und die von ihm
verwendeten (…) seien im (…) Store an der (…) Street verfügbar. Folglich
sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage
sein sollte, das dortige Gesundheitssystem in Anspruch zu nehmen. Der
Vollzug der Wegweisung sei zudem technisch möglich und praktisch durch-
führbar.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wo-
nach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Vorab kann zur Ver-
meidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Ergän-
zend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Nachstellungen des
(...)s wegen der früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers als (...), die er
eigenen Aussagen zufolge wegen der Intervention des (...)s noch vor sei-
ner Reise aufgegeben habe, nicht aufgrund eines asylrechtlich relevanten
Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgte, sondern in
seiner Furcht vor einer Beschmutzung der Familienehre begründet war.
Hinsichtlich der weiteren Nachstellungen wegen der Weigerung des Be-
schwerdeführers, der radikal-salafistischen Partei seines (...)s (Islamische
Gemeinschaft in Kurdistan, kurdisch: Komelî Îslamî le Kurdistan) beizutre-
ten, ist davon auszugehen, dass die kurdischen Behörden ihm, sollte er
diesen Sachverhalt bei der Polizei zur Anzeige bringen, den erforderlichen
Schutz gewähren werden. Der Beschwerdeführer führte denn auch dies-
bezüglich in der Beschwerde selber aus, er habe seinem (...) gesagt, er
habe wegen ihm seine Arbeit als (...) aufgegeben, aber er sei nicht bereit,
mit ihm in der Partei zu arbeiten, die Tätigkeit des (...)s mache ihm Angst,
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Leute aufzufordern, in seine Partei zu kommen, sei gefährlich, weil es Sa-
lafisten seien und die kurdischen Behörden diese Partei nicht mögen wür-
den. Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung
mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde, zumal sie nicht geeig-
net sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
7.
Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staats-
sekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
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nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Herkunftsre-
gion des Beschwerdeführers (B._______) lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt auch in Berücksichtigung der Turbulenzen rund um
das kurdische Unabhängigkeitsreferendum vom 25. September 2017 nicht
generell unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 m.H.a. das Ur-
teil E-847/2014 vom 13. April 2015 E. 8.2.2; siehe auch die Urteile
E-4297/2016 vom 12. Oktober 2016, D-7590/2016 vom 19. Januar 2017,
E-397/2017 vom 21. Februar 2017, E-521/2017 vom 23. Februar 2017,
E-2177/2017 vom 2. Juni 2017 und E-3178/2017 vom 29. Juni 2017). Nach
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dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.2 In der nordirakischen ARK herrscht keine Situation allgemeiner Ge-
walt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015
E. 7 und unter anderen die Urteile E-4297/2016 vom 12. Ok-tober 2016,
D-7590/2016 vom 19. Januar 2017, E-397/2017 vom 21. Februar 2017,
E-521/2017 vom 23. Februar 2017, E-2177/2017 vom 2. Juni 2017 und
E-3178/2017 vom 29. Juni 2017), wobei auf die weiterführenden Ausfüh-
rungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Die Un-
ruhen im Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum vom
25. September 2017 ändern an dieser Einschätzung für den heutigen Zeit-
punkt nichts, zumal sie sich in erster Linie auf das Gebiet rund um Kirkuk
konzentrieren.
Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
vollumfänglich auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die (…)erkrankung des Be-
schwerdeführers (…) ist gemäss den Abklärungen des SEM auch in
B._______ behandelbar und die vom Beschwerdeführer gemäss ärztli-
chem Bericht vom (…) für sein (…) benötigten (…) sind dort erhältlich. Der
Beschwerdeführer kann zu (…) und seinen Geschwistern in B._______ zu-
rückkehren, wo er aufgrund der erfolgreichen Behandlung seines (…)lei-
dens in der Schweiz mit (…) in der Lage sein sollte, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer bei seiner Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation
gerät.
10.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar erweist.
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Seite 10
11.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses hinfällig.
15.
15.1 Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Bestellung einer amtlichen Rechtsbei-
standschaft im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG sind abzuweisen, weil die
Begehren sich als im entscheidenden Zeitpunkt des Eingangs der Begeh-
ren aussichtslos erwiesen haben. Dies insbesondere deshalb, weil der Be-
schwerdeführer selbst – zu Recht – davon ausgeht, die kurdischen Behör-
den seien im Zusammenhang mit islamistischen Bedrohungen schutzwillig
und –fähig. Ferner war den Akten bereits bei summarischer Prüfung zu
entnehmen, dass sich (…) des Beschwerdeführers durch die Behandlung
in der Schweiz verbessert hat und eine weitere allenfalls notwendig wer-
dende Behandlung in B._______ möglich ist. Damit fehlt es an einer der
kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
15.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von
Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert
30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
3.
Der Antrag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im
Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: