B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-539/2020
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Okan Manav, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2019 / N (…).
E-539/2020
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 14. August 2016 in die Schweiz ein und
suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 8. September 2016 fand die
Befragung zur Person (BzP) und am 11. Dezember 2018 die vertiefte An-
hörung zu den Asylgründen statt. Im Wesentlichen machte der Beschwer-
deführer geltend, er sei äthiopischer Staatsangehöriger, ethnischer Oromo
und in B._______, Provinz C._______, Region Oromia, aufgewachsen.
Sein Vater sei verstorben. Der jüngste Bruder und die kranke Mutter wür-
den nach wie vor in B._______ leben. Ein Bruder lebe im D._______ und
der dritte sei verschwunden. Früher sei seine Familie wohlhabend gewe-
sen. Sein Vater habe eine (…), einen (…) sowie einen grossen (…) gehabt.
Seine Mutter habe im (…) gearbeitet. Als wohlhabender Oromo habe sein
Vater Probleme mit der Regierung gehabt. Die Behörden hätten ihm unver-
hältnismässig hohe Steuern auferlegt. Da sich sein Vater gegen die Be-
nachteiligungen zur Wehr gesetzt habe, sei er von 2005 bis 2012 im Ge-
fängnis gewesen. Während dieser Zeit hätten sich zwei Brüder des Vaters
um die Geschäfte gekümmert und um das Eigentum der Familie gekämpft.
Die beiden seien vor einigen Jahren getötet worden. Die Behörden hätten
das (…) und die (…) enteignet. Seine Mutter habe aufgrund ihres schlech-
ten Gesundheitszustandes das (…) nicht weiterführen können. Seine Fa-
milie habe den Lebensunterhalt ab diesem Zeitpunkt mit einem (…) und
einem (…) bestritten.
Er selbst habe bis zur achten Klasse die Schule in B._______ besucht. Die
neunte und zehnte Klasse habe er in E._______ absolviert, wo er mit ei-
nem Onkel zusammengelebt habe. Ab der elften Klasse habe er das
F._______ in G._______ besucht. Dort habe er alleine gewohnt. Nach dem
Abschluss des Colleges im (…) 2015 sei er nach E._______ zurückge-
kehrt. Er habe angefangen, in (…) in der (…) zu arbeiten. Damals habe es
wegen der Unterdrückung der Oromo flächendeckend Kundgebungen und
Widerstände gegen die Regierung gegeben. Er selbst habe anfangs (…)
2016 an einer Demonstration teilgenommen. Die Polizei habe diese unter
dem Einsatz von Rauchbomben, Tränengas und Schusswaffen aufgelöst.
Er habe sich in Sicherheit bringen können. Am nächsten Tag seien Polizis-
ten mit einer Liste (…) gekommen, hätten ihn festgenommen und ins Ge-
fängnis von E._______ gebracht, wo er nach seinem Namen und jenem
seines Vaters gefragt worden sei. Möglicherweise hätten ihn andere fest-
genommene Personen verraten. Möglich sei auch, dass die Polizisten ihn
gekannt hätten, weil er jeweils an den Versammlungen teilgenommen und
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seine Meinung kundgetan habe, die (…) (…) abgehalten hätten. Vom (…)
2016 bis (…) 2016 sei er im Gefängnis gewesen und verhört sowie miss-
handelt worden. Sein Onkel, der (…) in E._______ gearbeitet habe, sei
bekannt gewesen und habe gegen die Bezahlung von Bestechungsgeld
die Freilassung erwirken können. Er sei für zwei Nächte zu seinem Onkel
nach Hause in E._______ gegangen. Als er während dieser Zeit zu Besuch
bei den Nachbarn gewesen sei, seien Polizisten gekommen und hätten ihn
im Haus des Onkels gesucht. Deshalb habe er sich zur Ausreise entschie-
den und am (…) des (…) Monats 2016 das Land verlassen. Der Onkel, der
ihm geholfen habe, habe deswegen seine Arbeitsstelle verloren und sei
Schikanen seitens der Behörden ausgesetzt gewesen. Deshalb sei er nach
H._______ gezogen. Sein Vater sei nach seiner Ausreise, als in Oromia
der Ausnahmezustand ausgerufen worden sei, erneut inhaftiert worden
und nach der Haftentlassung verstorben.
B.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er be-
antragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks weiterer
Abklärungen für eine Neubeurteilung und zur Wahrnehmung der Begrün-
dungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei Asyl zu ge-
währen oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeven-
tualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen und in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
D.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der
Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 VwVG) ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid
so begründet, dass der Betroffene diesen gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten kann und sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmitte-
linstanz über dessen Tragweite ein Bild machen können (vgl. LORENZ
KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes-
gesetz über das VwVG, 2. Aufl. 2019, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30
E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz
anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Ent-
scheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2).
5.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss,
die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt. Es liege keine nach-
vollziehbare Begründung für die angebliche Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen vor.
5.3 Die Begründung in der angefochtenen Verfügung ist zwar knapp, aber
ausreichend ausgefallen. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwer-
deführers zusammengefasst und unter Widergabe der entsprechenden
Protokollstellen die wesentlichen Überlegungen dargelegt, von denen sie
sich hat leiten lassen. Wie die Beschwerde selbst zeigt, war eine sachge-
rechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung möglich. Eine Verlet-
zung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Der Antrag auf Rückweisung
ist abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
7.
7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen betreffend die Teilnahme an der Demonstration und die In-
haftierung genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss
Art. 7 AsylG nicht. Es sei schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerde-
führer einerseits mehrmals erwähnt habe, nie politisch aktiv gewesen zu
sein, und andererseits vorbringe, die Leute hätten ihn gekannt, da er immer
zuvorderst gewesen sei. Es sei unlogisch, dass er nicht bereits an der De-
monstration verhaftet worden sei, sondern mittels einer Liste erst am fol-
genden Tag auf der Arbeit. Zusätzliche Zweifel an seiner Bekanntheit be-
stünden auch deshalb, weil er bei der Ankunft im Gefängnis E._______
nach seinem Namen und jenem seines Vaters gefragt worden sei. Die Aus-
führungen zum Gefängnisaufenthalt sowie zur Freilassung seien sehr all-
gemein ausgefallen, weshalb der Eindruck erweckt werde, er habe das Ge-
schilderte nicht persönlich erlebt.
7.2 Weiter hält die Vorinstanz fest, es würden keine Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass jedem Angehörigen der Oromo in Äthiopien mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine asylbeachtliche Verfolgung gemäss Art. 3
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AsylG drohe. Verschiedene Quellen hätten auf die seit Jahren im Regio-
nalstaat Oromia stattfindenden Menschenrechtsverletzungen hingewie-
sen, die sich im Rahmen der Protestwelle seit dem Jahr 2016 ausgeweitet
hätten. Die Proteste hätten aber nach politischen Umwälzungen in der ers-
ten Hälfte des Jahres 2018 aufgehört. Zahlreiche politische Gefangene
seien freigelassen worden und Oppositionelle aus dem Exil zurückgekehrt.
7.3 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, die
Vorinstanz habe die Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt, mithin
Art. 7 AsylG verletzt. Er habe nicht gesagt, an Demonstrationen immer an
vorderster Front gewesen zu sein. Lediglich an einer Kundgebung habe er
teilgenommen. Dass er bekannt gewesen sei, liege daran, dass E._______
mit 25'000 Einwohnern relativ klein sei und sein Onkel «(…)» des (…) ge-
wesen sei. Er habe immer wieder betont, dass er über kein politisches Pro-
fil verfüge. Der Fokus der Behörden sei deshalb auf ihn gefallen, weil er
anlässlich der Demonstration zuvorderst gewesen, seine Teilnahme wo-
möglich durch Verräter aufgedeckt worden und seine wohlhabende Familie
den Behörden bekannt gewesen sei. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz
auf Unglaubhaftigkeit sei nicht nachvollziehbar. Er habe die Fragen gewis-
senhaft und ausführlich beantwortet.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu
der Ethnie Oromo erfülle er die Flüchtlingseigenschaft, mithin habe die
Vorinstanz Art. 3 AsylG verletzt. Seine Familie sei von den Behörden ent-
eignet und mit unverhältnismässig hohen Steuern belastet worden. Sein
Vater und zwei Onkel seien an den Folgen der politischen und ethnischen
Verfolgung gestorben. Die Grundrechte der Oromo seien weiterhin stark
eingeschränkt. Jene, welche offen gegen die Regierung protestierten,
seien mehr als Protestierende aus anderen Regionen gefährdet, Gewalt
von den Behörden zu erleben. Angehörige der Oromo würden oft willkürlich
festgenommen und beschuldigt, zur verbotenen Oromo Liberation Front
(OLF) zu gehören. Äthiopien sei das Land mit den meisten Binnenflüchtlin-
gen. Dies liege an den ethnischen Unruhen, insbesondere in Oromia. Täg-
lich würden Menschen verschwinden und seien Misshandlungen ausge-
setzt. Er selbst stehe ebenfalls im Fokus der Behörden. Anhand einer Liste,
auf der sein Name gewesen sei, sei er festgenommen und einen Monat
lang ohne rechtliche Grundlage inhaftiert worden.
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Seite 8
8.
8.1 Mit dem Beschwerdeführer ist festzustellen, dass er nur eine Demonst-
rationsteilnahme geltend gemacht hat, an welcher er zuvorderst mitgelau-
fen sei. Bei der Verwendung des Wortes «immer» handelt es sich offen-
sichtlich um ein Versehen der Vorinstanz, zumal sich aus der in diesem
Zusammenhang zitierten Protokollstelle ergibt, dass der Beschwerdeführer
von einer Kundgebung gesprochen hat (vgl. SEM-Akte A8 Ziff. 7.01). Zur
Glaubhaftigkeit der Inhaftierung äussert sich der Beschwerdeführer in der
Rechtsmitteleingabe hingegen nicht. Dennoch ist festzustellen, dass dies-
bezüglich die teilweise ausweichenden Antworten des Beschwerdeführers
auf spezifische Nachfragen des Fachspezialisten der Vorinstanz auffallend
sind. Auf konkrete Frage zu den Verhören äussert sich der Beschwerde-
führer lediglich knapp in einem Satz und schweift ab zu seinem fehlenden
politischen Profil und der Meinungsäusserungsfreiheit (vgl. SEM-Akte
A19/21 F84). Das Gleiche gilt für die Frage nach den Vorwürfen der Behör-
den, mit denen er sich konfrontiert gesehen habe. Er gab lediglich vage an,
sie hätten nichts gehabt, um ihn zu belasten, und geht dann allgemein auf
sein nicht vorhandenes politisches Engagement und seinen Alltag ein (vgl.
a.a.O. F88). Auch auf Nachfrage zur Situation der Festnahme hat der Be-
schwerdeführer keine weiteren Einzelheiten oder Ausführungen gemacht,
sondern im Wesentlichen lediglich die Schilderungen aus dem freien Be-
richt der Asylgründe wiederholt (vgl. a.a.O. F70 und F74). Auf die Aufforde-
rung hin, detailliert vom Moment der Freilassung zu berichten, antwortete
der Beschwerdeführer ebenfalls nur oberflächlich, er sei in einem Auto aus
der Stadt gefahren worden und dort hätte sein Onkel ihn abgeholt (vgl.
a.a.O. F936). Darüber hinaus wirken die Aussagen zur Festnahme, der Zeit
im Gefängnis und den Verhören stereotyp (vgl. a.a.O. F70, F74f., F84 ff.).
Dies insbesondere im Vergleich zu seinen Darlegungen betreffend den All-
tag und die Lebensbedingungen der Familie. Diese sind detailliert und ent-
halten Realkennzeichen (vgl. bspw. a.a.O. F33, F43, F54, F57, F67). Mit
dem Argument, er habe die Fragen anlässlich der Befragungen gewissen-
haft und ausführlich beantwortet, vermag er nicht darzulegen, dass die
Vorinstanz die Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt hat. Insge-
samt gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe nicht, eine Bundesrechtsverletzung durch die
Vorinstanz aufzuzeigen.
8.2 Was die Situation der ethnischen Oromo betrifft, hat das Bundesver-
waltungsgericht im Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 eine Ana-
lyse der politischen Lage in Äthiopien vorgenommen. Demzufolge hat sich
die Lage in Äthiopien seit der Ernennung von Abiy Ahmed als erster Oromo
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in der Geschichte des Landes zum Premierminister im April 2018 grundle-
gend zum Positiven verändert. Dessen Ziel ist die Stärkung der Demokratie
unter Einbindung aller politischen Kräfte. Abiy Ahmed unternimmt Anstren-
gungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzuführen.
Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen
die das Regime bisher mit grosser Härte vorging (vgl. a.a.O. E. 7). Zwar
herrschen weiterhin ethnisch motivierte Spannungen mit vereinzelten An-
schlägen und Gewaltakten, allerdings sind die Vorfälle meist lokal begrenzt
und die allgemeine Situation ist seit dem Amtsantritt des neuen Premiermi-
nisters stabiler und nicht von allgemeiner Gewalt geprägt (vgl. a.a.O.
E. 12.2.).
Nach dem Gesagten ist – entgegen der sinngemässen Ausführungen in
der Beschwerde – nicht von einer Kollektivverfolgung der Angehörigen der
Oromo in Äthiopien auszugehen. Die Anforderungen an die Feststellung
einer Kollektivverfolgung sind gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts sehr hoch (vgl. BVGE 2013/12 E.6) und nach dem vorste-
hend Ausgeführten nicht gegeben. Eine Bundesrechtsverletzung liegt in
dieser Hinsicht ebenfalls nicht vor.
8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
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der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
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§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthi-
opien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen
Äthiopiens aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen
und Protestbewegungen ist die Situation seit Amtsantritt von Premierminis-
ter Abiy Ahmed stabiler, weshalb die allgemeine Lage in Äthiopien weder
durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt ge-
kennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret
gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25
E. 8.3).
10.4.2 Sodann sprechen auch keine in der Person des Beschwerdeführers
liegenden Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Der Beschwer-
deführer stammt aus B._______, Oromia, ist jung, gesund und verfügt in
der Person eines Bruders, seiner Mutter und zwei Onkel über ein familiäres
Umfeld in Äthiopien. Darüber hinaus hat er eine gute Schulbildung respek-
tive Ausbildung (vgl. SEM-AkteA19/21 F7, F14, F25 f., F32 ff., F58, F61).
Es ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien
in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist
zumutbar.
10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeistän-
dung gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die
auf Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
12.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: