Abtei lung V
E-5393/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______,
Nigeria,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. August 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5393/2008
Das Bundesverwaltungsgericht,
stellt, in Anwendung
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311)
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
fest,
dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben Nigeria am
3. Juli 2008 ohne Kenntnis des Reiseziels und der von ihm benutzten
Fluggesellschaft verliess, durch ihm unbekannte Länder und Orte ge-
langte und illegal am 4. Juli 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am
4. Juli 2008 ein Asylgesuch stellte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 4. Juli 2008 unter anderem
mittels Formulars und Hinweises auf die entsprechende gesetzliche
Nichteintretensbestimmung aufforderte, innerhalb von 48 Stunden Rei-
se- oder Identitätspapiere abzugeben,
Seite 2
E-5393/2008
dass der Beschwerdeführer im B._______ am 28. Juli 2008
summarisch zu seiner Person und den Ausreisemotiven und am 8.
August 2008 einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er im Wesentlichen geltend machte, Nigerianer zu sein und aus
der Stadt C._______, D._______, zu stammen,
dass sein Vater König dieser Stadt gewesen und im Februar 2008 in
der Folge einer Krankheit gestorben sei, worauf er als ältester Sohn
als Nachfolger seines Vater König hätte werden sollen,
dass jedoch sein Amtsantritt als designierter König mit allen Mitteln zu
verhindern versucht worden sei, namentlich weil er als Sohn der zwei-
ten Frau seines Vaters aus Sicht der ersten Frau nicht König sein dürfe,
dass er eine Messerattacke einiger Leute seines Dorfes anlässlich der
Beerdigung seines Vaters beziehungsweise einige Tage nach der Be-
erdigung überstanden habe und in der Folge geflüchtet sei,
dass kurz darauf sein Freund F._______ bei einem Überfall
angeschossen beziehungsweise dass auf ihn geschossen, er aber
nicht getroffen worden sei, weil ihn die Angreifer irrtümlich für den
Beschwerdeführer gehalten hätten,
dass er überall verfolgt worden sei und namentlich Opfer eines Brand-
anschlags in Lagos geworden sei,
dass er bei diesem Anschlag, bei dem er mit einem Sprung durch die
Fensterscheibe entkommen haben können, Brand- und Schnittverlet-
zungen erlitten habe, welche noch als Narben sichtbar seien,
dass er und F._______ die Angreifer nicht kennen würden, weshalb
zumindest er die Polizei in eigener Sache nicht bemüht habe, wobei er
aber davon ausgehe, die Angreifer seien von der zweiten Frau seines
Vaters angeheuert worden, würden aus seiner Heimatstadt stammen
und hätten den Auftrag, ihn zu töten,
dass er zu seiner Freundin in Lagos gegangen sei, wo ihm kurz darauf
sein Onkel mitgeteilt habe, es sei alles für eine Ausreise in die Wege
geleitet,
dass er ansonsten noch nie Probleme mit Behörden oder Organisatio-
nen seines Landes gehabt habe und nicht politisch aktiv gewesen sei,
Seite 3
E-5393/2008
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Transitzentrum Alt-
stätten bis heute keine Identitätspapiere eingereicht hat,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 19. August
2008 auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen
anführte, der Beschwerdeführer habe trotz entsprechender Aufforde-
rung innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs kei-
ne rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1
Bst. b und c AsylV 1 abgegeben und zum Fehlen solcher Papiere
Standardvorbringen und Schutzbehauptungen aufgestellt habe, wie sie
von vielen Gesuchstellern, die ihre Identität nicht offen legen möchten,
bekannt seien,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verun-
möglicht hätten, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier
nachzureichen,
dass die Asylangaben des Beschwerdeführers als unsubstanziiert, de-
tailarm, nicht widerspruchsfrei, realitätsfremd und tatsachenwidrig quali-
fiziert werden müssten und seine Schilderungen zu den Reisemodali-
täten zudem als konstruiert erscheinen,
dass der Wegweisungsvollzug in das Heimatland des Beschwerdefüh-
rers durchführbar (zulässig, zumutbar und möglich) erscheine,
dass deshalb gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Gesuch
nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit einer englisch-
sprachigen Formularbeschwerde, welche von ihm handschriftlich er-
gänzt wurde, am 21. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. August 2008 in Kopie beim In-
struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109
Abs. 2 AsylG),
und erwägt:
Seite 4
E-5393/2008
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass zwar die eingereichte Beschwerdeschrift auf Englisch abgefasst
und mithin nicht in einer Amtssprache (in der Regel Deutsch, Franzö-
sisch, Italienisch; vgl. Art. 70 Abs. 1 BV) gehalten ist, indessen ange-
sichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2
AsylG) aus prozessökonomischen Gründen und zufolge ihrer Verständ-
lichkeit in dieser Form entgegengenommen wird,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen beantragte, die Verfü-
gung des BFM vom 19. August 2008 sei aufzuheben und die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, er sei als
Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, allenfalls sei
wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzug ins Heimat- oder
ein Drittland die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, zudem seien
ihm die Verfahrenskosten zu erlassen und auf Erhebung eines Kosten-
vorschusses sei zu verzichten,
dass er zusätzlich sinngemäss um Neubefragung respektive um Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und um Fristaufschub zur
Beibringung heimatlicher Identitätspapiere ersuchte,
dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwer-
de - wenn auch nicht auf alle Anträge - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen und keine Wegweisung in ein Drittland angeordnet hat,
weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist,
Seite 5
E-5393/2008
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die nach wie
vor zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.),
dass indessen bei der Anwendung des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG vorweg über das Bestehen bzw. Nichtbeste-
hen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entschei-
dend ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich
ist, wobei das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft Vorausset-
zung zu einem Nichteintretensentscheid nach dieser Bestimmung bil-
det (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft - allerdings
nur hinsichtlich der Überprüfung deren offensichtlichen Fehlens - Pro-
zessgegenstand ist (vgl. a.a.O., E. 2.1),
dass daher auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das Asylgesuch
des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist,
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs nach dem
Nichteintreten auf ein Asylgesuch regelmässig materiell prüft, weshalb
dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
Seite 6
E-5393/2008
dass in der Beschwerde sinngemäss gerügt wird, die bisherigen Asyl-
anhörungen seien chaotisch ("very confusing") verlaufen und die dabei
eingesetzte Zeit habe nicht zur Erfassung des rechtserheblichen Sach-
verhalts ausgereicht,
dass diese Vorhalte vorab zu prüfen sind, weil sie gegebenenfalls eine
Aufhebung der angefochtenen Verfügung nach sich ziehen könnten,
dass der Beschwerdeführer hierzu ausführte, sein Befrager habe
nichts über die Traditionen in Nigeria gewusst, den Kern der Asylanga-
ben nicht erfasst und ungenügend befragt, beispielsweise zur Polizei,
dass er jedoch die Asylgründe ungehindert darlegen konnte und seine
Aussagen - nach Rückübersetzung in eine ihm verständliche Sprache
(Ibo und Englisch) - vorbehaltlos unterzeichnet hat,
dass bereits an der Kurzbefragung im Transitzentrum die Darlegung
der Gesuchsgründe relativ ausführlich erfolgte und die Anhörung zu
den Asylgründen nicht weniger als 121 Fragen und Antworten umfass-
te und inklusive Übersetzung 3 Stunden 20 Minuten dauerte,
dass aus den Protokolle keine Lücken erkennbar sind, zumal der Be-
schwerdeführer selber am Schluss der Anhörung bestätigte, alles ge-
sagt zu haben, was ihm für sein Asylgesuch wichtig erschien (F 120),
dass somit der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist und die formel-
len Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs) abzuweisen sind,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende
Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt, ausser sie könne glaub-
haft machen, sie sei dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage, oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG),
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitäts-
papiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Fest-
stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (E. 6) und unter Vorbehalt des Vorlie-
gens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann
Seite 7
E-5393/2008
zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel
über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (E. 5.3. a.E.),
dass hinsichtlich der Nichteinreichung von Identitätspapieren vorweg
auf die im Transitzentrum Altstätten protokollierten Aussagen des Be-
schwerdeführers zu verweisen ist,
dass er in der Beschwerde zusätzlich erklärt, er habe seinen Onkel te-
lefonisch anvisiert, eine neue Identitätskarte zu beschaffen und sie
nachzusenden, und dass er versuche, die Person, die ihm in der
Schweiz seine Papiere gestohlen habe, ausfindig zu machen,
dass aufgrund der vorstehenden Argumentation, der offensichtlich
haltlosen (vgl. nachstehend) Asylgeschichte und der unrealistischen
Reisemodalitäten davon ausgegangen wird, der Beschwerdeführer
habe für seine Reise vom Heimatland in die Schweiz authentische
Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch bis heute in
Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1
Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht ausgehändigt hat,
dass das BFM demnach zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Be-
schwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäum-
te Einreichen von Identitätsdokumenten geltend,
dass aufgrund dieser Situation die Identität des Beschwerdeführers
nach wie vor nicht feststeht,
dass weiter - unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richt-
linien (E. 5.6) - zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und der Ak-
ten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG), oder ob bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festge-
stellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingsei-
genschaft offensichtlich nicht erfüllt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung der Anhörungsprotokolle angesichts des dürftigen Beschwerde-
inhalts in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnis zum Schluss ge-
langt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offen-
sichtlich nicht besteht und ohne besonderen Begründungsaufwand
ausgeschlossen werden kann (vgl. a.a.O. E. 5.6.6.), zumal er in Bezug
auf seine Erlebnisse vage, weitgehend substanzlose sowie lebensfrem-
Seite 8
E-5393/2008
de Angaben gemacht hat und seine Schilderungen kaum Glaubhaftig-
keitsmerkmale und Realitätsmerkmale beinhalten,
dass seine Angaben über die Reise von Lagos bis Vallorbe derart von
Unglaubhaftigkeitselementen strotzen, dass die generelle Glaubwür-
digkeit der Beschwerdeführers nachhaltig erschüttert wird,
dass deshalb auf die überzeugende vorinstanzliche Argumentation in
der angefochtenen Verfügung abgestellt werden darf,
dass zufolge der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsgeschichte den vor-
handenen Narben beim Beschwerdeführer andere Ursachen zuzu-
schreiben sind und dieser aus den drei bei den Akten liegenden Fotos
nichts zu seinen Gunsten ableitet, weshalb ihnen im Verfahren keine
Bedeutung zukommt,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfol-
gungs- und Fluchtgründe somit offensichtlich die Voraussetzungen zur
Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und auch keine weiteren Ab-
klärungen notwendig erscheinen,
dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem
Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie
sich im Folgenden zeigt, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Fest-
stellung von Wegweisungsvollzugshindernissen notwendig sind,
dass das BFM mithin zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerde-
führer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
Seite 9
E-5393/2008
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat dro-
hende menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die nächsten Angehörigen des Beschwerdeführers im Heimat-
land leben und deshalb von einem intakten sozialen Beziehungsnetz
auszugehen ist, die angebliche Anhörigkeit zur Ethnie der Igbo den
Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar macht und dem (...)-jährigen
Beschwerdeführer, der mangels anderslautender Hinweise gesund ist
und eigenen Angaben zufolge langjährige berufliche Erfahrungen als
G._______hat, zuzumuten ist, Anstrengungen zur erneuten Aufnahme
einer geregelten Erwerbstätigkeit in seinem Heimatland zu
unternehmen,
dass es dem Beschwerdeführer zudem frei steht, sich in einem ande-
ren Landesteil Nigerias niederzulassen, um allfälligen, lokal bedingten
Problemen aus dem Weg zu gehen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
Seite 10
E-5393/2008
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, ohne diesen An-
trag substanziiert zu begründen,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrens-
kosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint,
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst die sinngemässen Gesu-
che um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und vollzugs-
hindernde Massnahmen gegenstandslos werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Seite 11
E-5393/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums Alt-
stätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax zu den Akten Ref.-
Nr. N_______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Be-
schwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbe-
stätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
Seite 12
E-5393/2008
EMPFANGSBESTÄTIGUNG
A._______, Nigeria,
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2008
Ort: .............................................
Datum: .............................................
Unterschrift: .............................................
Bemerkungen: .................................................
Diese Empfangsbestätigung ist nach Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem
Bundesverwaltungsgericht, Abt. V, Geschäftsnummer E-5393/2008 (N_______), Postfach,
3000 Bern 14, (vorab per Telefax) zuzustellen.
Seite 13