B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5393/2013
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. September 2013 / N (…).
E-5393/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer am 23. Juli
2013 seinen Heimatstaat über den Flughafen in Istanbul. Er reiste auf
dem Luftweg via Griechenland nach Paris, fuhr dann mit der Eisenbahn
nach Mulhouse und gelangte am 29. Juli 2013 in einem Personenwagen
in die Schweiz; wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel um Asyl nachsuchte.
Die summarische Befragung zur Person und zu den Ausreisegründen er-
folgte am 5. August 2013 im EVZ Basel. Die Anhörung zu den Asylgrün-
den fand am 15. August 2013 am selben Ort statt. Zur Begründung des
Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei alevitischer
Kurde und stamme aus B._______in der Provinz C._______. Seine Fami-
lie sei im Heimatstaat politisch aktiv und seitens türkischer Sicherheits-
kräfte Behelligungen ausgesetzt gewesen. Sein Vater sei vor rund 22
Jahren ums Leben gekommen, nachdem er wegen seiner Auffassung in-
haftiert und gefoltert worden sei. Er (Beschwerdeführer) sei Mitglied der
kurdischen Barış ve Demokrasi Partisi (Partei des Friedens und der De-
mokratie, BDP) gewesen und habe bis zur Ausreise Flugblätter über
Newroz-Feierlichkeiten und Veranstaltungen der Partei verteilt. Zudem
habe er selber an Kundgebungen teilgenommen. Bereits als Kind, als er
mit seinem Bruder D._______ Tiere gehütet habe, seien sie von Soldaten
schikaniert worden: Er selber sei geohrfeigt und sein Bruder D._______
für rund eineinhalb Stunden mitgenommen worden. 1999 seien Soldaten
zu Hause erschienen, hätten Familienmitglieder geschlagen und
D._______ für einige Stunden mitgenommen. Er selber sei während der
Gymnasialzeit (…) von der Polizei zweimal eine Nacht lang auf dem Pos-
ten festgehalten und geschlagen worden, weil er sich mit türkischen
Schülern gestritten, Bücher von Abdullah Öcalan gelesen oder politisiert
haben soll. Er habe sich schliesslich so stark gefürchtet, dass er das
Gymnasium im selben Jahr verlassen habe. Als er (…etwas älter…) ge-
wesen sei, sei er eines Abends spät auf dem Feld von Soldaten angehal-
ten, nach dem Grund seiner Anwesenheit befragt und geohrfeigt worden;
er habe nach dem Wasser schauen wollen, welches nicht mehr geflossen
sei. Wegen all der Gewaltanwendungen leide er (…) an psychischen Stö-
rungen. Er ängstige sich beim blossen Anblick von Soldaten und sei auf
Medikamente sowie fachärztliche Behandlungen angewiesen. (…ein
Verwandter…) seiner Schwägerin und zwei ihrer Freunde befänden sich
bei der Guerilla und seien deswegen mehrmals im Gefängnis gewesen.
Ihm selber sei vorgeworfen worden, Kontakte zu diesen Personen zu un-
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terhalten, weil er sie mit Lebensmitteln unterstützt habe. Etwa im (…)
2013 – an der summarischen Befragung vom 5. August 2013 sagte er:
"vor etwa fünf bis sechs Monaten" – seien Soldaten erschienen, als er
das Vieh in den Bergen gehütet habe. Sie hätten ihn grundlos geschla-
gen, Waffen auf ihn gerichtet und ihn der Unterstützung von Personen in
den Bergen bezichtigt. Die Soldaten hätten ihn bis zur Bewusstlosigkeit
misshandelt. Er gehe davon aus, dass sie dies seiner kurdischen Ethnie
wegen getan hätten. Er sei militärisch ausgehoben worden. Bislang habe
er noch keinen Marschbefehl bekommen beziehungsweise er habe im Al-
ter von (…) Jahren einen solchen erhalten. Er fürchte sich, nach seiner
Rückkehr in die Türkei den Militärdienst leisten zu müssen.
Der Beschwerdeführer reichte dem BFM folgende Beweismittel ein: eine
Schulentlassungsbestätigung von (…), fünf ärztliche Rezepte, vier Quit-
tungen der BDP, eine Quittung eines Vereins, eine Notiz eines Psycholo-
gen und eine Karte (...eines Ministeriums….).
B.
Mit am 10. September 2013 eröffneter Verfügung vom 9. September 2013
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. September 2013 liess der Beschwerde-
führer diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter anfechten. Er bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter sei er wegen
unzulässigen und unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzu-
nehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltli-
chen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbei-
ständung in der Person des Rechtsvertreters).
D.
Am 7. Oktober 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Be-
schwerdeeingang. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2013 hielt es
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gut, wies dasjenige um amtliche Verbeiständung ab und lud das BFM zur
Vernehmlassung ein.
E-5393/2013
Seite 4
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2013 an seiner
Verfügung vom 9. September 2013 fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
Mit Replik vom 19. November 2013 beharrte auch der Beschwerdeführer
auf seiner Position und ersuchte um Gutheissung der gestellten Anträge.
Er reichte zusätzlich einen Arztbericht vom 8. November 2013 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwer-
de ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl,
sofern keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 50 ff. AsylG vorlie-
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gen. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Keine Flüchtlinge sind – unter Vorbehalt des Flüchtlingsbegriffs gemäss
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) – gemäss der Formulierung der per 29. September
2012 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 3 Abs. 3 AsylG Personen,
die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden.
2.2 Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, m.w.H.)
erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität be-
fürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden
staatlichen Schutz erwarten kann. Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten
fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeu-
tung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung we-
gen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder
Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise
droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die
betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausrei-
chenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flücht-
lingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren
Bestehen – nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings
erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begrün-
dete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann.
Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person
zu berücksichtigen.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 6
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend sub-
stanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in va-
gen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftma-
chung impliziert ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein redu-
ziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt be-
reits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht
völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Demgegenüber
reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen.
Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtig-
keit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder
nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
2.3
2.3.1 Das BFM begründete die ablehnende Haltung im Flüchtlings- und
Asylpunkt mit der Feststellung, die Angaben des Beschwerdeführers hiel-
ten den Anforderungen des Art. 3 AsylG nicht stand. So seien die vom
Beschwerdeführer in der Kindheit – nämlich in den Jahren (…), mithin
sieben oder mehr Jahre vor der Ausreise – erlebten Vorkommnisse nicht
asylbeachtlich, weil sie keinen sachlichen und zeitlichen Kausalzusam-
menhang zur Flucht hätten. Der Vorfall (…), wo er auf der Weide von Sol-
daten misshandelt worden sei, verunmögliche ihm die Führung eines
menschenwürdigen Lebens in der Türkei nicht, zumal er während min-
destens sieben Jahren zuvor und in den Monaten danach keine Probleme
mit türkischen Behörden gehabt habe. Somit habe es sich bei den dama-
ligen Übergriffen um ein Einzelereignis gehandelt. Die Furcht, in den Mili-
tärdienst einrücken zu müssen und dann allenfalls für Kampfhandlungen
im Osten der Türkei eingesetzt zu werden, stelle ebenso wenig eine asyl-
beachtliche Massnahme dar wie ein allfälliges militärstrafrechtliches Vor-
gehen gegen ein Dienstversäumnis, da es sich bei der Dienstleistung um
eine staatsbürgerliche Pflicht handle, welcher jeder Staatsbürger unbese-
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Seite 7
hen seiner Ethnie nachzukommen habe. Zudem sei ein direkter Zusam-
menhang zwischen Ethnie und Stationierungsort nicht erkennbar, weil die
Einteilung in eine Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip geschehe. Dar-
über hinaus lägen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer
wegen eigener Tätigkeiten für die BDP respektive wegen seines politi-
schen Umfeldes (Freunde, Familie) in absehbarer Zukunft staatlicher Re-
flexverfolgung ernsthaften Masses ausgesetzt sein könnte. Die heutige
Situation in der Türkei sei in Bezug auf die Menschenrechtslage, Strafver-
fahrensgarantien und Rechtssicherheit deutlich besser als früher, auch
wenn immer noch Angehörige von verfolgten Personen Reflexverfolgung
ausgesetzt sein könnten. Der Beschwerdeführer gehöre jedoch nicht zu
diesem gefährdeten Kreis, zumal er keine Verfolgung wegen
(…bestimmte Personen…) geltend gemacht habe. Die Behelligungen
wegen der beiden Freunde und des (…ein Verwandter….) der Schwäge-
rin lägen über sieben Jahre zurück, ohne dass er seither wegen Famili-
enangehörigen Probleme gehabt hätte. Auch wegen seines Engagements
zu Gunsten der BDP habe er nach eigenen Aussagen keine Schwierigkei-
ten gehabt.
2.3.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, das BFM
habe seine Glaubwürdigkeit nicht bestritten. Er stamme aus einer be-
kannten politischen Familie, die der kurdischen Oppositionsbewegung
sehr nahe stehe. Seine Familienangehörigen befänden sich unter äus-
serst hohem Druck türkischer Sicherheitskräfte. In Zusammenhang mit
politischen Kampagnen der kurdischen Oppositionsbewegung würden
Angehörige politischer Familien in der Türkei kontrolliert, behelligt, fest-
genommen und verhört. Sie könnten sich nicht frei bewegen und unter-
stünden Meldepflichten. Viele Betroffene schlössen sich deshalb der Gue-
rilla an, seien verurteilt oder hätten sich ins Ausland absetzen müssen.
Dies sei auch bei seinen zahlreichen nahen Verwandten so, die als aner-
kannte Flüchtlinge oder Asylsuchende in der Schweiz lebten. Sein poli-
tisch aktiver Vater habe die Folgen der erlittenen Folter nicht überlebt. Er
(Beschwerdeführer) müsse allein schon seines Familiennamens wegen
mit asylrelevanten Druckversuchen und Massnahmen rechnen, auch
wenn er nicht gleichermassen aktiv gewesen sei wie seine Familienange-
hörigen, die Mitglieder der PKK gewesen seien. Er habe seine Asylgrün-
de detailreich und realistisch geschildert und sein Engagement zu Guns-
ten der Guerilla überzeugend dargelegt. Er sei wegen seiner familiären
Vorgeschichte als Kind einer politisch oppositionellen Familie zu betrach-
ten. Da er in den Jahren (…Jahre vor 2007…) unbestrittenermassen er-
heblichen Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, sei von einer massiven
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Seite 8
Vorverfolgung auszugehen. Die türkische Gendarmerie und die Polizei
würden sich bis heute ab und zu bei seinen Eltern nach ihm erkundigen.
Aufgrund des Gesagten und des Umstandes, dass er Hausdurchsuchun-
gen und Behelligungen anderer Familienmitglieder miterlebt habe, sei er
für die Sicherheitsbehörden kein unbeschriebenes Blatt mehr. In seiner
Region, wo sich die Guerilla seit Jahren gegenüber den türkischen Si-
cherheitsbehörden und der Armee behaupten könne, sei seine Wohnregi-
on besonders in den Fokus der türkischen Armee gerückt. Die Strategie
der türkischen Sicherheitskräfte bestehe darin, militärisch und strafrecht-
lich rigoros gegen jeden Ausdruck kurdischer Identität vorzugehen. Falls
jemand sich dieser Indoktrination in der Schulzeit entziehen möchte, ris-
kiere er, als unbequeme Person behandelt zu werden. Abtrünnige kurdi-
sche Dörfer wie B._______ würden von der Aussenwelt systematisch ab-
geschottet. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht al-
lein die objektivierte Betrachtungsweise für die Beurteilung einer begrün-
deten Furcht vor künftiger Verfolgung ausschlaggebend, sondern es sei
auch auf das von der vorverfolgten Person selbst Erlebte und auf das
Wissen um die Konsequenzen in vergleichbaren Fällen (und die akten-
kundigen psychischen Folgeprobleme) abzustellen. Mithin sei die Vorge-
schichte in asylrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen, auch wenn sie
nicht unmittelbaren Anlass zur Ausreise gebildet habe. Die massive Be-
einträchtigung der körperlichen Integrität und Würde (verprügeln, be-
schimpfen, verächtlich machen) habe ihn schwer traumatisiert, weshalb
ihm ein Weiterleben in der Türkei nicht zuzumuten sei. In den Medien sei
im Übrigen verschiedentlich über ungeklärte Selbstmorde von Kurden im
türkischen Militärdienst und dem "Verheizen" kurdischer Soldaten bei Ge-
fechten mit der PKK berichtet worden. Schliesslich stünden die ausge-
wiesenen schwerwiegenden psychischen Probleme einer Diensttauglich-
keit entgegen. Somit habe das BFM die Anschluss- und Reflexverfolgung
auf dem Hintergrund der politisch aktiven Familie im angefochtenen Ent-
scheid falsch beurteilt. Gegenüber dem Beschwerdeführer bestehe ein
erhebliches behördliches Verfolgungsinteresse. Seine längere nachrich-
tenlose Abwesenheit dürfte mittlerweile von den türkischen Behörden da-
hingehend ausgelegt werden, dass er sich – wie andere Familienangehö-
rige – der Guerilla der PKK angeschlossen habe. Es bestehe das Risiko
einer Reflexverfolgung. Die E._______-Familie unterhalte auch enge
Kontakte mit anderen PKK-nahen Familien, was weiteren Druck seitens
der Sicherheitskräfte mit sich bringe. Praktisch sämtliche Angehörige sei-
ner Familie mit Geburtsdaten zwischen 1980 und 1990 seien in Drittstaa-
ten geflüchtet, was auf eine Familienverfolgung hinweise. So lasse sich
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auch die schwere psychische Erkrankung des Beschwerdeführers erklä-
ren.
2.3.3 In der Vernehmlassung bezeichnete das BFM die Behauptung, von
Gendarmerie und Polizei gesucht zu sein, als nachgeschoben. Obwohl
der Beschwerdeführer mehrfach die Gelegenheit gehabt habe, von ihn
betreffenden Fahndungen zu berichten, habe er im erstinstanzlichen Ver-
fahren nichts dazu gesagt. Er habe lediglich den Vorfall auf der Weide
und Jahre zurückliegende Ereignisse angesprochen. Zur Behauptung, er
sei schwerwiegend psychisch krank, wies die Vorinstanz darauf hin, dass
es die eingereichten medizinischen Akten in seiner Verfügung berücksich-
tigt habe. Weitergehende, zu einer neuen Beurteilung führende Beweis-
mittel seien nicht aktenkundig. Daher sei der Wegweisungsvollzug zu-
mutbar.
2.3.4 Mit Replik vom 19. November 2013 wies der Beschwerdeführer den
Einwand des BFM, die geltend gemachten aktuellen Fahndungen seien
nachgeschoben, zurück. Da er seit Kindheit stets Repressalien seitens
türkischer Sicherheitsbehörden erlebt habe, habe er diese bis zu einem
gewissen Grad als normal empfunden, auch wenn er stark darunter gelit-
ten habe. Deshalb habe er die behördlichen Suchgänge erst im Be-
schwerdeverfahren erwähnt. Die Situation seiner Grossfamilie sei allge-
mein bekannt und die Lage für ihn riskant. Gemäss psychiatrischem Be-
richt sei er an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem
Syndrom erkrankt und müsse medikamentös behandelt werden.
3.
3.1 Vorab kann festgestellt werden, dass das BFM auf der Basis eines
rechtsgenügend festgestellten Sachverhalts, der keiner ergänzenden An-
hörungen oder weiterer Abklärungen bedarf, entschieden hat. Es gilt als
unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus der in B._______ wohnhaf-
ten Familie E._______ stammt, welche aufgrund ihres politischen und
teilweise militanten Engagements beobachtet, behelligt und teilweise ver-
folgt worden ist (vgl. bspw. das dem Rechtsvertreter bekannte Urteil der
Asylrekurskommission [ARK] vom 9. August 2005 i.S. N 469 994 E. 4.3 f.,
das eine Gesamtschau über die damaligen Probleme der Grossfamilie
E._______ aufzeigt). Somit sind die Asylangaben des Beschwerdeführers
vor dem Hintergrund dieser Ausgangslagen zu würdigen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Vorfeld seines Urteils die Dossiers
eines Grossteils der in der Schweiz niedergelassenen und dem Rechts-
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vertreter bekannten Namensvetter konsultiert (…), um sich ein Bild über
den Beschwerdeführer und seine Grossfamilie zu verschaffen.
3.2 Nach Prüfung der Akten des Beschwerdeführers gelangt das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss, dass seine Vorbringen trotz seines fami-
liären Hintergrunds und seiner Behauptung, daraus resultiere für ihn die
Gefahr einer Reflexverfolgung, in asylrechtlicher Hinsicht nicht relevant
sind. Insgesamt geben die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung damit im Endergebnis zu keinen Bean-
standungen Anlass, und es kann vorab darauf verwiesen werden. Sie
können wie folgt ergänzt werden:
3.2.1 Der Beschwerdeführer hat in den Anhörungen verschiedene Ereig-
nisse in seiner frühen Kindheit und in den Jahren (…vor 2007…) ange-
sprochen. Diese teils mehr, teils weniger bedeutsamen Eingriffe waren für
seinen Fluchtentschluss nicht ausschlaggebend, und es ist weder in
sachlicher noch zeitlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusam-
menhang zur Flucht erkennbar.
3.2.2 Auch die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermö-
gen die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen. So hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nachvoll-
ziehbar begründet, weshalb die späteren Belästigungen und Bedrohun-
gen gegenüber dem Beschwerdeführer, speziell auch während des Hü-
tens seiner Tiere in den Bergen Anfang 2013, und die Befürchtungen in
Zusammenhang mit der erwarteten Einberufung in den Militärdienst keine
ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Daran än-
dern die hypothetischen Ausführungen des Beschwerdeführers in der
Replik nichts, wonach er die früher erlebten Repressalien und die neues-
ten Suchgänge nach ihm bis zu einem gewissen Grad als normal emp-
funden habe, mithin sinngemäss als wiederkehrende lästige Unannehm-
lichkeiten, weshalb er diese im erstinstanzlichen Verfahren ausgeblendet
habe. Ein solches Empfinden eines Verfolgten ist nicht glaubhaft bezie-
hungsweise deutet die Nichterwähnung solcher Ereignisse auf eine ge-
ringe Eingriffsintensität hin. Zum einen sind die Aussagen des Beschwer-
deführers im Kontext mit der allgemeinen Benachteiligung der kurdischen
Bevölkerung in der Türkei, namentlich in der Region von B._______, zu
sehen, was praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft genügt, zumal Zahl und Intensität der staatlichen Eingriffe gegen-
über der Situation vor zehn und vor zwanzig Jahren erheblich zurückge-
gangen sind. Zum anderen ist das geltend gemachte legale politische
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Engagement des Beschwerdeführers im Rahmen der BDP nicht derart,
als dass er aus der Vielzahl von Parteimitgliedern und -sympathisanten
herausgestochen wäre und dadurch ein Interesse der Sicherheitsorgane
ausgelöst haben könnte, das zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung
geführt hätte. Aus den Akten und den eingereichten Beweismitteln ergibt
sich kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass er in den Jahren vor sei-
nem Entschluss zur Ausreise bereits nachteiligen Massnahmen staatli-
cher Organe in asylbeachtlicher Art und Weise ausgesetzt gewesen ist.
Die erst auf Beschwerdestufe geltend gemachten Fahndungen nach sei-
ner Person sind deshalb als Schutzbehauptungen zu qualifizieren.
Zur drohenden Einziehung in den Militärdienst kann auf die zutreffenden
Erwägungen des BFM verwiesen werden, denen höchstens beigefügt
werden kann, dass der Umstand, wonach ein (…)-jähriger Dienstpflichti-
ger von Soldaten festgenommen und nach Schlägen und Misshandlun-
gen wieder freigelassen worden sein soll, eher auf eine vorgängige – al-
lenfalls gesundheitlich bedingte – Dienstbefreiung hindeutet.
3.2.3 Schliesslich fallen die Ausreiseumstände des Beschwerdeführers
auf. In Anbetracht seines familiären Hintergrundes erscheint es an sich
schon als wagemutig, dass er sich auf die beschriebene Art ausgerechnet
bei den bekanntermassen rigorosen und gut funktionierenden Kontrollen
am Flughafen Istanbul dem hohen Risiko eines möglichen Entdeckt-
werdens ausgesetzt haben soll. Diese Art der Ausreise in Kombination mit
seiner angeblichen Unkenntnis des im mitgeführten Reisepass eingetra-
genen Namens und anderer Einträge spricht gegen eine Gefährdungssi-
tuation und im Besonderen gegen eine subjektive Furcht vor Verfolgung.
3.3 Bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung ist in Weiterfüh-
rung der ARK-Praxis (EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1) an der Erkenntnis
festzuhalten, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familien-
angehörige von politischen Aktivisten noch immer, wenn auch seltener,
angewandt werden, die als sog. Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich er-
heblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit,
Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn
nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde
Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in en-
gem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht
unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für il-
legale politische Organisationen hinzukommt oder ihr unterstellt wird.
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Den Akten der beigezogenen Asyldossiers der Grossfamilie E._______
können keine Anhaltspunkte entnommen werden, inwiefern der Be-
schwerdeführer bei seinem bescheidenen politischen Einsatz für die BDP
und wegen der sich im Ausland aufhaltenden oder noch in der Türkei le-
benden Verwandten und Bekannten vor Verlassen des Landes oder in
Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein
könnte. Seine Beziehungen zu allenfalls von der Türkei Gesuchten sind
nicht von einer Art und Nähe, die ihn gefährden könnten. Zudem sind vie-
le der Angehörigen der Grossfamilie E._______ weit früher als er ins Aus-
land weggezogen, nämlich vor allem in den Jahren 2001 und 2004. Dar-
unter befindet sich auch eine Person (N […]), die im Jahr 2013 auf ihren
Flüchtlingsstatus und das Asyl verzichtet hat, damit sie Angehörige in der
Türkei besuchen kann. Von irgendwelchen Schwierigkeiten dieser Person
bei ihrem Besuch ist den Akten nichts zu entnehmen. Auch gestand der
Beschwerdeführer selber ein, wegen seiner Parteitätigkeiten eigentlich
keine Probleme gehabt zu haben (vgl. A4 S. 7). Sein von Behörden miss-
handelter Vater ist vor mehr als 13 Jahren gestorben (A6 S. 3), mithin zu
einer ganz anderen Epoche des Umgangs der türkischen Sicherheitsor-
gane mit den Kurden. Aus dem Umstand, dass (…ein Verwandter...) sei-
ner Schwägerin und zwei seiner Freunde bei der Guerilla seien (A4 S. 7)
und mehrere Freunde schon im Gefängnis gewesen seien (A6 S. 4),
könnte der Beschwerdeführer höchstens dann legitimerweise zur Be-
gründung seiner Furcht ableiten, wenn er selber schon gezielte Mass-
nahmen hätte erdulden müssen. Mit der blossen Behauptung, er sei ver-
dächtigt worden, mit Lebensmitteln die Guerilla unterstützt zu haben (A6
S. 4), kann er indes nicht glaubhaft aufzeigen, dass er wegen seiner Nä-
he zu behördlich gesuchten Verwandten oder Bekannten Verfolgungs-
massnahmen befürchten müsste. Weiter erweist sich in Zusammenhang
mit der behaupteten Reflexverfolgung die Aussage in der Anhörung vom
13. August 2013 aufschlussreich, wonach er ausser den Ereignissen des
Jahres 2003 niemals mehr von irgendwelchen türkischen Behörden ver-
hört, einvernommen oder befragt worden sei (A6 S. 5). Darüber hinaus
fällt auf, dass er über die allenfalls Gesuchten in den Anhörungen nichts
zu berichten wusste, was wiederum aufzeigt, dass er mit diesen keine
engeren Kontakte gepflegt haben kann. Zum Ereignis an einem späten
Abend etwa im Jahr 2006, als er nach dem Wasser schauen wollte, meint
er im Übrigen, dass wohl jede andere Person, die an seiner Stelle dort
gewesen sei, von den Soldaten so behandelt worden wäre (A6 S. 6),
womit er selber diesem Eingriff die Zielgerichtetheit abspricht. Die spärli-
chen Schilderungen über sein Beziehungsgeflecht zu politischen Expo-
nenten seiner Familie blieben im Kontext ohne die nötige Substanz.
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Seite 13
Nebst dem Gesagten spricht auch der Umstand, dass zahlreiche Mitglie-
der der Grossfamilie weiterhin in der Türkei leben, gegen ein aktuelles
Reflexverfolgungsrisiko.
3.4 Auch wenn der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in die Türkei,
namentlich ohne ein ihm zustehendes Reisepapier, durch die Sicher-
heitsbehörden einlässlich befragt werden könnte, besteht zusammenfas-
send kein Grund zur Annahme, ihm drohten Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG. Das BFM hat daher die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4).
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Das Bestehen von Wegweisungshindernissen ist zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
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(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unter-
worfen werden.
5.1.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Be-
schwerdeführer nicht Flüchtling ist kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung hier keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr in die Türkei ist unter diesem Aspekt rechtmässig.
5.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Rückkehr in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm bei einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127,
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat- oder
Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug im
Sinne der asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.2.1 Es besteht kein Grund anzunehmen, der Beschwerdeführer gerate
bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Lage,
da dort weder eine allgemeine und landesweite Gewaltsituation besteht,
noch die allgemeine Menschenrechtssituation den Wegweisungsvollzug
als unzumutbar erscheinen lässt.
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5.2.2 Seiner Rückkehr stehen auch keine individuellen Gründe politischer,
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur entgegen. Er wohnte
als (…) bis zur Ausreise im elterlichen Haus in B._______ in der Provinz
C._______. Er verfügt in manchen Teilen der Türkei über ein dichtes Fa-
milien- und Beziehungsnetz (Vorakten A4 S. 4), so dass für ihn in ver-
schiedenen Regionen die Gelegenheit zur Wohnsitznahme besteht und
hat schon früher auf die Unterstützung seiner Verwandtschaft zählen
können, weshalb nicht anzunehmen ist, dass dies künftig anders sein
wird. Seine beruflichen Erfahrungen werden ihm den Einstieg ins Er-
werbsleben erleichtern. Er machte zwar in der Beschwerde eine psychi-
sche Beeinträchtigung geltend und wies mit ärztlichem Kurzattest vom 8.
November 2013 seine ambulant und medikamentös zu behandelnde Er-
krankung an einer gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode mit
somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) aus. Aus den beim BFM abgege-
benen ärztlichen Unterlagen geht hervor, dass er bereits in der Türkei ab
2005 in ständiger psychiatrischer und medikamentöser Behandlung ge-
wesen ist und dass bei ihm eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41)
diagnostiziert worden ist. Seine Reisefähigkeit wurde im Arztzeugnis vom
November letzten Jahres nicht in Abrede gestellt. Nachdem seitens sei-
nes professionellen Rechtsvertreters seither keine weiteren Eingaben er-
folgt sind, ist von der Aktualität der attestierten Beeinträchtigung auszu-
gehen. Diese steht allerdings einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.
Sollte der Beschwerdeführer weiterhin auf Behandlungen und Medika-
mente angewiesen sein, ist er auf die in der Türkei bestehende und von
ihm jahrelang in Anspruch genommene Infrastruktur zu verweisen.
Angesichts seines physisch befriedigenden und psychisch passablen Ge-
sundheitszustandes, der in der Türkei bestehenden Behandelbarkeit, sei-
nes Alters, seiner bisherigen beruflichen Erfahrungen und seines grossen
Beziehungsnetzes ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat
wieder in den Arbeitsmarkt integrieren kann. Ausserdem könnte er sich,
falls er lokalen Gegebenheiten ausweichen möchte, an einem anderen
Ort in der Türkei niederlassen. Soziale oder wirtschaftliche Schwierigkei-
ten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist,
stellen im Übrigen keine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG dar.
5.2.3 Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
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zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisungs-
voll zu Recht als durchführbar erachtet und eine vorläufige Aufnahme fällt
ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
rechtskonform ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 gutgeheissen wurde,
sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: