B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5393/2017
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführer)
B._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin)
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Bangladesch,
alle vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. August 2017 / N (…).
E-5393/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am (…) September 2015 in der
Schweiz um Asyl und machten anlässlich der Befragungen zur Person
(BzP) vom 6. Oktober 2015 und der Anhörungen vom 7. Juli 2017 im We-
sentlichen Folgendes geltend:
Sie seien bangladeschische Staatsbürger bengalischer Ethnie aus dem
Distrikt Faridpur. Der Beschwerdeführer sei Mitglied und (…) der BNP
(Bangladesh Nationalist Party) gewesen. Auch habe er für die Partei (…).
Er habe diese Arbeit ausüben müssen, weil ihn seine Familie angemeldet
habe, er habe jedoch kein Interesse daran gehabt. Seine ganze Familie
unterstütze die BNP. Sein (…) sei (...) der BNP im Dorf gewesen, ein (...)
sei ein (…) der BNP und ein weiterer (...) sei ebenfalls (...) gewesen. Seit
ungefähr 2008 seien er und seine Familienmitglieder immer wieder von der
Polizei aufgesucht und festgenommen worden. Sie hätten Bestechungs-
gelder zahlen müssen, um sich freizukaufen. Manchmal seien sie von den
Polizisten geschlagen worden. Er habe Drohungen erhalten, dass Hasinas
(Hasina Wajed, Parteivorsitzende der Awami-League [AL]) Leute ihn um-
bringen würden. Im Jahr (…) habe man ihn zwei Mal während (…) Tagen
beziehungsweise während einer Nacht inhaftiert, weil seine Gegner
Falschanzeigen gegen ihn erstattet hätten. Sein (...) habe ihn freikaufen
müssen. Am (…) und (…) Dezember 2014 sei nach ihm und seinen Fami-
lienangehörigen gesucht worden und man habe sie bedroht. Zu dieser Zeit
habe er sich bereits versteckt. Er habe sich am (…) Dezember 2014 und
ungefähr am (…) Dezember 2014 an die Polizei gewandt, sei jedoch nach
Hause geschickt worden. Sein (...) sei ebenfalls mehrmals zur Polizei ge-
gangen, doch diese habe nichts unternommen. Am (…) Dezember 2014
anlässlich der (…) sei der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Per-
sonen von einer mit Gewehren und Macheten bewaffneten Gruppe von
Terroristen, die von der regierenden Partei unterstützt würden, überfallen
worden. Es seien Leute von E._______, der ein führendes AL-(…)-mitglied
sei, gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich befreien können und sei
weggerannt. Sein (…) sei zusammengeschlagen worden und am (…) 2015
im Spital verstorben. Der (...) des Beschwerdeführers sei noch am Tag der
Auseinandersetzung auf dem Polizeiposten gewesen, doch die Polizei
habe es abgelehnt, eine Anzeige gegen Anhänger der AL entgegenzuneh-
men. E._______ habe seine Anhänger auf den Beschwerdeführer gehetzt
und diese würden ihn suchen. Jener habe auch zwei Falschanzeigen we-
gen terroristischer Aktivitäten gegen den Beschwerdeführer erstattet. Am
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Seite 3
(…) Dezember 2014 sei der Beschwerdeführer von seinem Wohnort
F._______ zu seiner (…) nach G._______, Dhaka gezogen. Dort habe man
nach seinem (...) gesucht. Mitte Januar 2015 sei er nach Gazipur umgezo-
gen, wo er sich während ungefähr vier Monaten bei seiner (…) aufgehalten
habe. Zuletzt habe er erneut einen Monat in G._______ verbracht. Sein
Vater und sein Onkel hätten ihm geraten das Land zu verlassen, da sein
Leben nicht mehr sicher sei. Am (…) Juli 2015 hätten die Beschwerdefüh-
renden Bangladesch in Richtung Indien verlassen und seien über mehrere
Länder am (…) September 2015 in die Schweiz gelangt. Am (…) ist ihr
Sohn in der Schweiz zur Welt gekommen.
Die Beschwerdeführenden reichten ihren Eheschein, ihren Heiratsregis-
tereintrag (alles in Kopie) und die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin
als Beweismittel ein.
B.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2017 forderte die Vorinstanz die Beschwerdefüh-
renden auf, die von ihnen anlässlich der Anhörungen in Aussicht gestellten
Originalunterlagen nachzureichen.
C.
Am 2. August 2017 gingen beim SEM Kopien der bereits eingereichten Be-
weismittel und der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers ein.
D.
Mit Verfügung vom 30. August 2017 – eröffnet am 4. September 2017 –
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden
und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug an.
E.
Mit Schreiben vom 8. September 2017 leitete das Zivilstandesamt
H._______ sichergestellte Geburtsurkunden und den Eheschein der Be-
schwerdeführenden (beides im Original) an das SEM weiter.
F.
Mit Beschwerde vom 22. September 2017 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl. Die Wegweisung sei unabhängig vom Ausgang des
Asylverfahrens aufzuheben. Bei einer Bestätigung der Asylverweigerung
und Wegweisung seien die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
E-5393/2017
Seite 4
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen
Rechtsbeistand.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden Bestätigungsschrei-
ben der BNP vom 17. September 2017 für den Beschwerdeführer, seinen
(...) und seinen (...), die Sterbeurkunde des (...) des Beschwerdeführers
vom (…) (alles in Kopie), die Geburtsanzeige des I._______ vom (…)
D._______ betreffend, eine Bestätigung des Zivilstandsamtes H._______
vom 8. September 2017, wonach zuhanden des SEM mehrere Dokumente
der Beschwerdeführenden sichergestellt worden seien, einen an den
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden gerichteten Begleitbrief des Zi-
vilstandsamtes H._______ vom 11. September 2017, einen Auszug zu
E._______ aus Wikipedia und eine Liste der Mitglieder des (…) der AL so-
wie eine Sozialhilfebestätigung ein.
G.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 machten die Beschwerdeführenden
ergänzende Ausführungen und reichten die Geburtsurkunde ihres jüngsten
Kindes vom (…) (in Kopie), einen Zeitungsartikel inklusive (nicht amtlicher,
englischer) Übersetzung, Bestätigungsschreiben der BNP für den Be-
schwerdeführer, seinen (...) und seinen (...) und eine Sterbeurkunde seines
(...) vom (…) (alles im Original) ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2017 hiess die damalige Instruk-
tionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche
Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
I.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2018 nahmen die Beschwerdeführenden
vom tags zuvor mitgeteilten Wechsel der Instruktionsrichterin Kenntnis,
machten ergänzende Ausführungen und reichten einen Präsidialentscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region H._______ vom
(…) ein, mit welchem für das jüngste Kind der Beschwerdeführenden eine
Beiständin zwecks dessen Anerkennung und Regelung des Unterhaltes
eingesetzt wird.
E-5393/2017
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend - endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör und der Pflicht zur vollständigen und richti-
gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes vor. Die Vorbringen
werden allerdings weitgehend ohne nähere Begründung geltend gemacht.
Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne
einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu
lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen.
E-5393/2017
Seite 6
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es
ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent-
scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu
gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol-
chen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubrin-
gen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen ge-
hört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit-
zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn die-
ses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen
nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Be-
schwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zü-
rich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
E-5393/2017
Seite 7
4.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine Anhaltspunkte,
die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten
verletzt. Die Rüge, das SEM habe den Anspruch der Beschwerdeführen-
den auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihnen jede Möglichkeit ge-
nommen habe, vor Erhalt des Asylentscheides weitere Belege aus ihrer
Heimat beizubringen, geht fehl. Die Vorinstanz hat mit Schreiben vom 7.
Juli 2017 die Beschwerdeführenden aufgefordert, innerhalb eines Monats
die von ihnen anlässlich der Anhörungen in Aussicht gestellten Originalun-
terlagen nachzureichen (vgl. vorinstanzliche Akten A14). Dieser Aufforde-
rung sind sie nicht nachgekommen, sondern reichten lediglich weitere Ko-
pien verschiedener, zum Teil bereits bei den Akten befindlicher, Dokumente
ein. Im Übrigen geht aus einer Aktennotiz der Vorinstanz vom 20. Juli 2017
hervor, dass sie das Migrationsamt des Kantons H._______ kontaktiert und
ersucht hatte, allenfalls bei der Gemeinde oder beim Kanton eingereichte
Dokumente an sie weiterzuleiten (vgl. A15). Entgegen der Ansicht der Be-
schwerdeführenden besteht auch kein Anlass, nachdem das SEM die Ori-
ginale der beantragten Unterlagen – nach Erlass der angefochtenen Ver-
fügung – erhalten hat, die Sache an dieses zur neuen Beurteilung zurück-
zuweisen. Wie nachfolgend dargelegt wird (vgl. E. 7), sind die eingereich-
ten Dokumente nicht geeignet, etwas am Ergebnis der vorinstanzlichen
Verfügung zu ändern.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-5393/2017
Seite 8
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 AsylG bedeutet – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine ob-
jektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb-
nisse betreffende substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und
konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsge-
mässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeich-
net durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Über-
einstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbe-
sondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachge-
schobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es
um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (insbesondere Übereinstim-
mung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und
Plausibilität der Angaben), die für oder gegen die gesuchstellende Person
sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven
Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht
aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11
E. 5.1; 2010/57 E. 2.3; vgl. auch LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Einführung in
die Aussagepsychologie, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis,
2017, S. 47 ff.).
Gemäss Lehre und konstanter Praxis kommt den protokollierten Aussagen
im Rahmen einer BzP zu den Ausreisegründen angesichts des summari-
schen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit
der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zu. Aussa-
gen dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen
werden, wenn klare Vorbringen in der BzP in wesentlichen Punkten der in
der Anhörung zu den Asylgründen protokollierten Begründung des Asylge-
suchs diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürch-
tungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, in der BzP
nicht zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. bereits Entscheidungen
und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993 Nr. 3).
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Seite 9
6.
6.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids befand die Vorinstanz
die Vorbringen der Beschwerdeführenden als den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend, weshalb sie auf
die Prüfung der Asylrelevanz verzichtete. Bei den eingereichten Beweis-
mitteln handle es sich um Kopien von geringem Beweiswert. Es sei be-
kannt, dass gefälschte Dokumente in Bangladesch leicht käuflich erwerb-
bar seien. Die Ausführungen des Beschwerdeführers unter anderem zu
seiner und der Rolle seiner (...) bei der BNP, zur politischen Entwicklung in
Bangladesch, zu den Besuchen auf dem Polizeiposten, zur Spitalaufent-
haltsdauer und dem Todesdatum seines (…) seien widersprüchlich. Ange-
sichts der offensichtlichen Unglaubhaftigkeitselemente erübrige es sich,
auf weitere Widersprüche einzugehen. Die Beschwerdeführerin habe keine
eigenen Asylgründe geltend gemacht, sondern ausgeführt, aufgrund der
Probleme ihres Ehemannes ausgereist zu sein.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als völkerrechtlich
zulässig sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. In Bangla-
desch herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das
ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Die Fa-
milien der jungen und gesunden Beschwerdeführenden würden mehrheit-
lich nach wie vor in Bangladesch leben. Der Beschwerdeführer habe gut
verdient und entstamme einer Mittelklassefamilie. Sein (...) sei ein wohlha-
bender Mann und habe die Reise in die Schweiz finanziert. Diese Um-
stände würden die soziale und wirtschaftliche Integration der Beschwerde-
führenden in Bangladesch begünstigen. Der Wegweisungsvollzug dorthin
sei daher auch zumutbar.
6.2 Auf Beschwerdeebene konkretisieren die Beschwerdeführenden ver-
schiedene Punkte ihrer Aussagen und führen aus, die BzP dürfe bezüglich
ihres Beweiswertes im Asylpunkt nicht der Anhörung gleichgestellt und ihre
Bedeutung nicht überbewertet werden. Sie dürfe nicht dazu verwendet
werden, um Widersprüche zu konstruieren. Die vom SEM verlangten Ori-
ginale der Beweisurkunden seien vom Zivilstandesamt zur Eintragung der
Geburt des jüngsten Kindes verlangt und sichergestellt worden. Die Be-
schwerdeführenden seien davon ausgegangen, die Originale würden dem
SEM weitergeleitet werden. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb das
SEM solchen Aufwand betrieben habe, um die Originale zu erhalten, wenn
es im angefochtenen Entscheid ohnehin ausführe, dass gefälschte Doku-
mente in Bangladesch leicht erhältlich seien. Des Weiteren seien die von
der Vorinstanz angeführten Widersprüche vermeintlicher Art und würden
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Seite 10
sich zum Teil auf nicht entscheidrelevante Elemente beziehen. So bestehe
zwischen den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhö-
rung, wonach er kein aktives politisches Mitglied der BNP gewesen sei,
und seinen Ausführungen anlässlich der BzP, er sei ein einfaches BNP-
Mitglied, (...) und (…) für die Partei gewesen, kein Widerspruch. Er habe
zwei Mal das Gleiche, jedoch mit unterschiedlichen Worten und unter-
schiedlicher Gewichtung gesagt. Er sei ein einfaches Mitglied gewesen
und habe regelmässig an Versammlungen teilgenommen. (...) sei er auf
Wunsch der Familie und nicht aus Überzeugung geworden. Inzwischen
werde er von der BNP aufgrund dieser Tätigkeit, gleich wie sein (...), als
Führungspersönlichkeit angesehen. In Bezug auf die Rolle seiner (...) bei
der BNP habe er nicht sagen wollen, diese seien "einfache Mitglieder", son-
dern möglicherweise, dass sie "einfach" Mitglieder der BNP gewesen
seien. Damit habe er ausdrücken wollen, dass sie ihr Engagement ernster
genommen hätten als er selbst. Ungereimtheiten in seinen Aussagen im
Zusammenhang mit der Regierungstätigkeit der Präsidentinnen der BNP
und der AL würden offensichtlich eine Verwechslung darstellen. Entspre-
chend könne daraus nichts zu Ungunsten der Glaubhaftigkeit seiner Aus-
führungen abgeleitet werden. Diese Aussagen seien mit dem Befragungs-
stress, seiner mangelhaften Bildung oder seiner fehlenden Intelligenz zu
erklären. Möglicherweise habe er sich schlicht versprochen. Er präzisiert
ferner, dass er sich erst nach dem Vorfall vom (…) Dezember 2014 ver-
steckt habe. Die unterschiedlichen Angaben zum Todesdatum seines (...)
seien damit zu erklären, dass sich der Beschwerdeführer versteckt habe
und auch an der Beerdigung nicht habe teilnehmen können. Seine Vorbrin-
gen seien ferner asylrelevant. Er sei von Anhängern der Regierungspartei
verfolgt und sein (...) von ihnen getötet worden. Die Sicherheitskräfte hät-
ten nichts unternommen. Die Polizei sei abhängig von der Regierungspar-
tei. Deshalb habe sie sich geweigert, Anzeigen von Anhängern der Oppo-
sition entgegenzunehmen. Den Beschwerdeführer habe sie wie einen Ter-
roristen behandelt und nach ihm gefahndet. Die gegen ihn gerichtete Ver-
folgung habe ihren Ursprung in einer durch E._______ erstatteten Anzeige.
Dieser sei eine mächtige Persönlichkeit und gehöre dem (...) der AL an. Er
habe diese Anzeige wahrscheinlich erstattet, um einen Zeugen der Tötung
des (...) des Beschwerdeführers auszuschalten. Durch seine Position habe
E._______ der Polizei den Befehl erteilen können, den Beschwerdeführer
festzunehmen. Die AL und insbesondere E._______ würden genauso die
Staatsmacht repräsentieren wie die Sicherheitskräfte. Damit stehe fest,
dass der Beschwerdeführer staatlicher Verfolgung ausgesetzt sei.
E-5393/2017
Seite 11
Der Vollzug der Wegweisung müsse, auch unter der Annahme, dass die
Verfolgung durch die AL als Verfolgung durch Private angesehen würde,
aufgehoben werden, da die Beschwerdeführenden dieser nicht auswei-
chen könnten. Sie würden ausserhalb ihrer direkten Heimat über keine Be-
zugspersonen verfügen und könnten nirgends eine Existenz aufbauen.
Entsprechend würden sie wieder der AL und der von ihr gesteuerten Polizei
in die Hände fallen. Der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr nach
Bangladesch damit rechnen, in Polizeigewahrsam genommen und gefol-
tert zu werden. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung nach Bangladesch
nicht möglich, da das jüngste Kind der Beschwerdeführenden von der an-
gefochtenen Verfügung nicht betroffen sei, da es zum Zeitpunkt des vo-
rinstanzlichen Entscheids, mangels eines Geburtseintrags, im ZEMIS
(Zentrales Migrationsinformationssystem) nicht erfasst gewesen sei. Die
Beschwerdeführenden könnten sich nicht als Eltern ihres Kindes eintragen
lassen, da sie über keine gültigen Reisepässe verfügen würden. Ohne Ge-
burtseintrag könne kein Ersatzreisepapier oder Laissez-passer für das
Kind beantragt werden und ohne ein solches könne das Kind nicht reisen.
Die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges sei damit ungenü-
gend abgeklärt worden, weshalb der angefochtene Entscheid zu kassieren
und eine vorläufige Aufnahme zu verfügen sei. Zudem würde es gegen Art.
8 EMRK verstossen, wenn die Familie getrennt würde, da das jüngste Kind
in der Schweiz bleiben könnte.
Mit Beschwerdeergänzungen vom 12. Oktober 2017 und vom 16. Februar
2018 führen die Beschwerdeführenden aus, dass trotz der in der Zwischen-
zeit ausgestellten Geburtsurkunde zweifelhaft sei, ob ein Reisepapier für
ihr jüngstes Kind ausgestellt werden könne, weshalb davon auszugehen
sei, dass der Vollzug der Wegweisung nach wie vor unmöglich sei. Der
Beschwerdeführer sei nicht als Vater des Kindes eingetragen worden, da
er über keinen gültigen Reisepass verfüge. Es müsse eine Vaterschafts-
klage erhoben werden. Da die Originale der vom SEM verlangten Beweis-
urkunden nun vorliegen würden, könne deren Echtheit überprüft werden.
Dem beigelegten Zeitungsartikel lasse sich entnehmen, dass der (…) und
der (...) des Beschwerdeführers von politischer Rache bedroht seien, die
Verfolgung von der AL ausgehe und dass sie von der Regierung keine Ge-
rechtigkeit erfahren würden.
7.
7.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderun-
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Seite 12
gen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägun-
gen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfas-
sung in E. 6.1. kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen wer-
den. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungs-
weise. Die Beschwerdeführenden konnten nicht glaubhaft darlegen, ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG, sei es seitens der AL, sei es
seitens der bangladeschischen Sicherheitskräfte, ausgesetzt gewesen zu
sein. Ihnen kann zwar zugestimmt werden, dass gewisse von der Vo-
rinstanz angeführte Widersprüche nicht entscheidrelevant sind (beispiels-
weise bezüglich der Anzahl durch den Beschwerdeführer absolvierter
Schuljahre oder seines Spitalaufenthaltes in Bangladesch). Es kann auch
nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer in Einzel-
fällen versprochen hat oder es zu Ungenauigkeiten bei der Übersetzung
gekommen ist. Dies vermag jedoch nicht die Vielzahl an Widersprüchen in
den wesentlichen Punkten seiner Ausführungen zu erklären. So bleiben die
Ungereimtheiten in Bezug auf seine Rolle bei der BNP bestehen. Anläss-
lich der BzP führte er aus, einfaches Mitglied und (...) der Partei gewesen
zu sein und für diese (…) zu haben (vgl. A3 F7.01). Anlässlich der Anhö-
rung führte er hingegen aus, im Gegensatz zu seinem (...), seinem (...) und
seinem (...) kein aktives politisches Mitglied gewesen zu sein (vgl. A12
F77). Auch auf zweimalige Nachfrage erwähnte er seine Funktion als (...)
oder (…) nicht (vgl. A12 F108 f.). Auf diesen Widerspruch angesprochen,
führte er aus, er habe diese Tätigkeit ausüben müssen, weil seine Familie
ihn so angemeldet habe, er habe aber kein Interesse daran gehabt (vgl.
A12 F110 f.). Der Umstand, dass er diese Tätigkeiten nicht aus voller Über-
zeugung ausgeübt haben mag, vermag nicht zu erklären, weshalb er sich
als nicht aktives Mitglied der Partei bezeichnete. Auch die Ausführungen
auf Beschwerdeebene, wonach er immer das Gleiche, nur mit anderen
Worten gesagt habe, vermögen nicht zu überzeugen. Es bedarf keiner ein-
gehenden Ausführungen, dass die Position eines (…) oder (…) einer Par-
tei, kaum mit dem Begriff einer passiven Mitgliedschaft zu vereinbaren ist.
Zudem lassen sich seine Ausführungen anlässlich der BzP und besonders
diejenigen anlässlich der Anhörung schwierig mit dem Bestätigungsschrei-
ben der BNP vereinbaren, in welchem festgehalten wird, er sei ein (…) der
Partei, ein "(…) Nationalist Party (BNP), (…)". Sein (...) hingegen, den er
als aktives Mitglied und (…) der BNP in seinem Dorf bezeichnet (vgl. A12
F71 und F77), wird im Bestätigungsschreiben der BNP als einfaches Mit-
glied aufgeführt. Widersprüche ergeben sich auch im Zusammenhang mit
den Ereignissen vom (…) Dezember 2014: Anlässlich der BzP führte der
Beschwerdeführer aus, sein (...) sei von Anhängern der AL verschleppt,
stark geschlagen und danach von seinen Cousins halb tot aufgefunden
E-5393/2017
Seite 13
worden. Im Spital habe er (…) Monate verbracht und sei am (…) 2015 ge-
storben. Der (...) des Beschwerdeführers habe ihm mitgeteilt, dass sein (...)
von J._______ und K._______ angegriffen worden sei (vgl. A3 F7.01). An-
lässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer dagegen zu Protokoll, er
habe gesehen, wie sein (...) geschlagen worden sei und habe die Angreifer
vom Sehen gekannt (vgl. A12 F89 ff.). Sein (...) sei von einigen Frauen
gerettet worden, habe (…) Monate im Spital verbracht und sei am (…) 2015
zu Hause beerdigt worden (vgl. A12 F77 f., F95 und F98 f.). Seine Erklä-
rung auf Beschwerdeebene, er habe sich versteckt und deshalb nicht wis-
sen können, wann sein (...) verstorben sei, überzeugt nicht, ist er doch ge-
mäss eigenen Angaben in telefonischem Kontakt mit seiner Familie gewe-
sen (vgl. A12 F85) und hat seinen (...) im Spital besucht (vgl. A12 F96).
Zudem steht seine Aussage, sich versteckt und nur telefonischen Kontakt
mit der Familie gehabt zu haben, im Widerspruch zu seiner Teilnahme – in
Begleitung seines (...), seines Cousins und seines (...) – an (…) (vgl. A12
F77 und F87). Auf Beschwerdeebene weicht er denn auch von seinen An-
gaben anlässlich der Anhörung ab und erklärt, sich erst nach dem (…) De-
zember 2014 versteckt zu haben (vgl. Beschwerdeschrift S. 11). In der Be-
schwerdeschrift führt er des Weiteren aus, E._______ habe Anzeige gegen
ihn erstattet, um einen Zeugen der Tötung seines (...) auszuschalten (vgl.
dort S. 13). Angesichts des Umstandes, dass mehrere Personen zugegen
gewesen sein sollen (sein [...] und seine Cousins), als sein (...) angegriffen
worden sei, ist nicht verständlich, weshalb nur gegen den Beschwerdefüh-
rer Anzeige erstattet worden sein soll. Sein Vorbringen, er habe die Amts-
perioden der jeweiligen Präsidentinnen der AL und der BNP vertauscht be-
ziehungsweise er habe sich versprochen, vermag ebenfalls nicht zu über-
zeugen. Zum einen hat er ausgeführt, Hasina sei zum ersten Mal im Jahr
2002 an die Macht gekommen. Damals hätten sein (...) und sein (...) bereits
Probleme gehabt. Das zweite Mal sei sie im Jahr 2009 an die Macht ge-
kommen, worauf die Belästigungen gegen seinen (...) und seinen (...) wie-
der angefangen hätten (vgl. A12 F77). Wenn es sich tatsächlich um eine
Verwechslung handeln würde und der Beschwerdeführer korrekterweise
hätte sagen wollen, dass die BNP im Jahr 2002 an die Macht gekommen
sei, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb sein (...) und sein (...) unter der
Regierung der BNP Belästigungen ausgesetzt gewesen sein sollen, zumal
der Beschwerdeführer deren Probleme im Jahr 2009 ebenfalls an die
Machtergreifung der AL knüpfte. Bevor er mit der Tatsachenwidrigkeit sei-
ner Ausführungen konfrontiert wurde, fragte der Befrager zwei Mal nach,
was der Beschwerdeführer mit seinen Aussagen gemeint habe, dieser kor-
rigierte seine Angaben jedoch nicht (vgl. A12 F114 f.), was ebenfalls darauf
hindeutet, dass es sich nicht bloss um eine Verwechslung gehandelt hat.
E-5393/2017
Seite 14
Auch der Umstand, dass die Familienmitglieder des Beschwerdeführers,
welche gemäss seinen Angaben höhere oder zumindest die gleichen Po-
sitionen bei der BNP innehaben als er selbst (vgl. A12 F71 und F77 die
ersten zwei Sätze), nach wie vor in Bangladesch leben (vgl. A12 F18 f),
lässt den Schluss zu, dass die von den Beschwerdeführenden geschilderte
Bedrohungslage, sollte sie überhaupt bestanden haben, zumindest als
übersteigert anzusehen ist. Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, wel-
cher Bedrohung er nach seinem Umzug nach G._______, Dhaka oder Ga-
zipur ausgesetzt gewesen sein soll, wenn die gegen ihn gerichteten Nach-
stellungen lediglich – gemäss seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene
– mit der lokalen BNP an seinem Wohnort zusammenhängen (vgl. Be-
schwerdeschrift S. 10). Es erübrigt sich, auf weitere Elemente, welche ge-
gen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden spre-
chen, einzugehen.
Auch die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel – ins-
besondere der Zeitungsartikel – vermögen am Gesagten nichts zu ändern.
Dem Gericht liegt eine nicht amtliche, englische Übersetzung vor, aus wel-
cher zudem das Datum des Artikels nicht hervorgeht. Darin wird festgehal-
ten, dass sämtliche Familienmitglieder des (...) und des (…) des Beschwer-
deführers vertrieben worden, ihr Leben und Eigentum seitens der AL in Ge-
fahr seien und sie keine Gerechtigkeit erfahren würden. Aus diesen vagen
Ausführungen lässt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden ab-
leiten.
7.2 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen,
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat damit ihre Asylgesuche zu
Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-5393/2017
Seite 15
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot
von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit
des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs-
und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, dem Beschwerde-
führer drohe Inhaftierung und Folter, ergeben sich weder aus den Aussa-
gen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten konkrete Anhalts-
punkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rück-
führung nach Bangladesch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Zwar
ist die allgemeine Menschenrechtslage in Bangladesch in verschiedener
Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. Human Rights Watch, World
Report 2015, 29.01.2015, S. 93 ff.; dies., Democracy in the Crossfire: Op-
position Violence and Government Abuses in the 2014 Pre- and Post-Elec-
tion Period in Bangladesh, 29.04.2014; dies., Blood on the Streets: The
Use of Excessive Force During Bangladesh Protests, August 2013 sowie
E-5393/2017
Seite 16
die laufende Berichterstattung der NGO Odhikar, un-
ter "Reports", zuletzt besucht am 20.02.2018). Es sind jedoch, wie vorste-
hend dargelegt, keine Indizien dafür vorhanden, dass den Beschwerdefüh-
renden sei es seitens der Regierungskräfte, sei es seitens der Anhänger
der AL im Falle der Rückkehr Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.
9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG unzu-
mutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
9.3.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht
in Bangladesch keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das
ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Da die
Gewalt vor Ort nicht derart flächendeckend und gravierend und die Sicher-
heitslage nicht konstant so schlecht ist, dass angenommen werden
müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit konkret gefährdet (vgl. BVGE 2014/26 E.7.7.2 m.w.H.), ist
der Wegweisungsvollzug nach Bangladesch nicht generell unzumutbar
(Urteil des BVGer D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 8.4).
Die Beschwerdeführenden stammen aus dem Distrikt Faridpur, wo sie, bis
wenige Monate vor ihrer Ausreise, auch gelebt haben (vgl. A3 F1.07 und
F2.01; A4 F1.07 und F2.01). Sie sind beide jung und gesund (vgl. A3 und
A4 jeweils F8.02). Auch die Kinder sind gemäss den Akten gesund (vgl.
beispielsweise A3 F8.02). Der Beschwerdeführer absolvierte sieben Schul-
jahre und eröffnete danach einen eigenen (…) mit (…) Angestellten (vgl.
A12 F41 ff.). Seine Eltern und seine Schwester leben in Dhaka (vgl. A12
F18 f.). Sein Vater und sein wohlhabender (...) haben die Reise der Be-
schwerdeführenden finanziert (vgl. A12 F124). Die Beschwerdeführerin ab-
solvierte neun Schuljahre (vgl. A13 F27). Ihre Eltern und Geschwister leben
nach wie vor in Faridpur (vgl. A13 F18 ff.). Aus dem Gesagten folgt, dass
die Beschwerdeführenden über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen.
Es kann davon ausgegangen werden, dass sie auf dieses, wie bereits vor
ihrer Ausreise, zurückgreifen könnten, sollten sie beim Aufbau ihrer Exis-
tenzgrundlage auf Unterstützung angewiesen sein.
Somit ist nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden
bei einer Rückkehr nach Bangladesch auszugehen.
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Seite 17
9.3.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls
sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im
Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das
Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen
einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Ab-
hängigkeiten, Art seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugsperso-
nen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und
Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten
Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.6 m.w.H.).
Angesichts der Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz von etwas mehr als
zwei Jahren ist vorliegend nicht von einer Verwurzelung der beiden Kinder
der Beschwerdeführenden in der Schweiz auszugehen, zumal das eine
noch sehr jung und das andere (…) alt ist. Eine Gefährdung des Kindes-
wohls bei einer Rückkehr der Familie ist daher nicht ersichtlich.
9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.5 Schliesslich ist der Vollzug – entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh-
renden – auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen.
Die Beschwerdeführenden stellen die Möglichkeit des Vollzugs der Weg-
weisung in Frage, weil es kaum möglich sei, ihrem jüngsten Kind Reisepa-
piere auszustellen. Weshalb dies auch nach der mittlerweile erfolgten Aus-
stellung einer Geburtsurkunde zutreffen sollte, substanziieren die Be-
schwerdeführenden jedoch nicht. Es ist zum einen darauf hinzuweisen,
dass der Vollzug im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG nur als unmöglich
gilt, wenn die Undurchführbarkeit nicht der betroffenen Person angelastet
werden kann. Insbesondere obliegt es den Beschwerdeführenden, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 AsylG). Zum an-
deren legt sich das Gericht als Beschwerdeinstanz bei der Frage der Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs – angesichts der Tatsache, dass die für
den Wegweisungsvollzug zuständigen Behörden mit dessen technischen
Abwicklung besser vertraut sind – eine gewisse Zurückhaltung auf (vgl.
E-5393/2017
Seite 18
BVGE 2008/34 E. 12 S. 514 m.w.H.). Schliesslich hätten die für den Vollzug
zuständigen kantonalen Behörden, für den Fall, dass sich der Vollzug der
Wegweisung als unmöglich erweisen würde, beim SEM die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme zu beantragen (vgl. Art. 46 Abs. 2 AsylG und Art. 83
Abs. 6 AuG). Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung ist somit zu
bestätigen.
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist in-
des angesichts des mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2017 gutge-
heissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu
verzichten.
12.
Amtlichen Rechtsbeiständen ist ein amtliches Honorar für ihre notwendi-
gen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der mit Zwi-
schenverfügung vom 23. Oktober 2017 eingesetzte amtliche Rechtsbei-
stand reichte keine Kostennote ein. Folglich setzt das Gericht die Entschä-
digung auf Grund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) wird das Honorar
auf insgesamt Fr. 2'200.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festge-
setzt. Dieses ist vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird auf Fr. 2'200.– festge-
setzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Maria Wende
Versand: