Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5394/2007
U r t e i l v om 7 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juli 2007
/ N (…).
E5394/2007
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer stellte am 18. Oktober 2001 ein erstes
Asylgesuch in der Schweiz, das mit Verfügung des BFM vom 28. Februar
2002 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die
vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute:
Bundesverwaltungsgericht) mit Urteil vom 10. Juni 2005 ab.
A.b. Am 1. August 2005 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein
Wiedererwägungsgesuch ein, welches mit Verfügung vom 10. August
2005 abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer reichte am 16. August
2005 dagegen Beschwerde ein. Mit Urteil vom 16. September 2005 hob
die ARK die Verfügung des BFM vom 10. August 2005 auf und nahm die
Eingabe vom 1. August 2005 als Revisionsgesuch entgegen. Gleichzeitig
wies es dieses ab.
A.c. Am 8. April 2006 wurde um Erlass einer vorsorglichen Massnahme
ersucht und ein ärztlicher Kurzbericht von Dr. med. B._______ vom
29. März 2006 zu den Akten gereicht.
B.
Mit Eingabe vom 20. April 2006 stellte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter ein Gesuch um Wiedererwägung sowie um Erlass
vorsorglicher Massnahmen. Dieses wurde damit begründet, der
Beschwerdeführer sei am 7. April 2006 in der [Klinik 1] notfallmässig
hospitalisiert worden. Der Beschwerdeführer leide an einer wahnhaften
Vorstellung. Er halte sich für einen Juden, dem die Mission übertragen
worden sei, in die Türkei zurückzukehren, um auf das an den Armeniern
und den Kurden begangene Unrecht durch die Türkei aufmerksam zu
machen. Er halte sich selber nicht für krank. Deshalb wäre er im Falle
einer Rückkehr in die Türkei einer grossen Gefahr ausgesetzt, zumal
seine psychische, wahnhafte Erkrankung nicht auf den ersten Blick
ersichtlich sei. Er sei vom Bundesamt zu seiner Situation zu befragen.
Im Verlaufe des weiteren Verfahrens wurden drei Arztberichte des
[Klinik 1] vom 13. April 2006, 18. Mai 2006 und 24. Mai 2006 sowie
Stellungnahmen des Rechtsvertreters vom 10. Mai 2006, 24. Mai 2006
und 15. Juni 2006 zu den Akten gereicht.
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Seite 3
C.
Das BFM nahm die Eingabe vom 20. April 2006 als zweites Asylgesuch
entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 21. Juni 2006 ab. Mit
Verfügung vom 21. Juli 2006 hob es seine Verfügung vom 21. Juni 2006
auf und nahm das ordentliche Verfahren wieder auf.
D.
Mit Eingabe vom 4. September 2006 wies der Rechtsvertreter auf den
angeschlagenen psychischen Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers hin.
E.
Am 13. September 2006 führte das BFM eine Anhörung des
Beschwerdeführers im Beisein seines Rechtsvertreters zu seinen neu
geltend gemachten Asylgründen durch. Dabei machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er fürchte sich vor einer
Rückkehr in die Türkei, einerseits aus denselben Gründen wie im ersten
Asylverfahren, andererseits weil er befürchte, dass ihn die türkischen
Behörden wegen seines langen Auslandaufenthalts verdächtigten, sich
den Guerilla angeschlossen zu haben. Seine psychischen Probleme
seien erst in der Schweiz aufgetreten. An seine wahnhaften
Vorstellungen während seiner Hospitalisation könne er sich nicht
erinnern. Er wohne bei seinem (Verwandter), der sich zur Zeit in der
Türkei in den Ferien aufhalte.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
F.
Am 17. November 2006 wurde ein ärztlicher Bericht von Dr. med.
B._______ vom 13. November 2006 eingereicht. Darin wird unter
anderem festgehalten, der Beschwerdeführer leide an einer
posttraumatischen Belastungsstörung und einer davon abhängigen
akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer
Schizophrenie mit Belastung.
G.
Am 25. Juni 2007 wies der Rechtsvertreter auf den nach wie vor
schlechten psychischen Zustand des Beschwerdeführers hin und
ersuchte um rasche Behandlung des Asylgesuches. Am 10. Juli 2007
reichte er sodann einen weiteren Arztbericht von Dr. med. C._______,
Allgemeine Medizin, vom 7. Juli 2007 zu den Akten.
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Seite 4
H.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 5. Juli 2007, eröffnet am
13. Juli 2007, fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an.
Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten. Den Vollzug der Wegweisung in
die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
I.
Mit Eingabe vom 13. August 2007 beantragte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
sei zwecks Einreichung einer detaillierten Kostennote eine Frist
anzusetzen. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
J.
Mit verfahrensleitender Verfügung der damals zuständigen
Instruktionsrichterin vom 21. August 2007 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.
einzuzahlen.
K.
Am 5. September 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde eine Fürsorgebestätigung
eingereicht.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2007 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt der
Veränderung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers
gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
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Seite 5
M.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2007 wurde ein ärztlicher Bericht der
[Klinik 2] vom 19. Dezember 2007 sowie eine Entbindungserklärung von
der ärztlichen Schweigepflicht vom 16. Oktober 2007 eingereicht.
N.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2008 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
O.
Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 30. Januar 2008
Stellung.
P.
Am 4. März 2009 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht
der [Klinik 2] vom 23. Februar 2009 ein.
Q.
Mit verfahrensleitender Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
19. April 2011 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, einen
aktuellen ärztlichen Bericht, eine Stellungnahme sowie allfällige
Ergänzungen einzureichen.
R.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2011 wurden ein Arztbericht der [Klinik 2] vom
24. Juni 2010, ein Kurzaustrittsbericht des [Klinik 1] vom 3. Mai 2011 und
eine weitere Eingabe des [Klinik 1] vom 12. Mai 2011 eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
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eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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Seite 7
3.3.
Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt wiederum nur vor, wenn
konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht
im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht und werde sich – auch noch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft
verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung
genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt
der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz abschliessend
aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich
und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a,
m.w.H.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am
Main, 1990, S. 143 ff.). Begründete Furcht vor Verfolgung enthält eine
subjektive und eine objektive Komponente (vgl. ALBERTO
ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts,
Bern/Stuttgart 1991, S. 108). Die subjektive Furcht vor Verfolgung muss
auch objektiv begründet sein, d.h. sie muss angesichts der tatsächlichen
Situation gerechtfertigt erscheinen. Massgebend für die Bestimmung der
begründeten Furcht ist allerdings nicht allein, was ein normal
empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden
Verfolgungsmassnahmen zu Recht empfunden hätte. Diese rein objektive
Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits
Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu
ergänzen. Dabei hat derjenige, der bereits früher Verfolgung ausgesetzt
war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht als
jemand, der erstmals ernsthafte Nachteile erlebt (vgl. EMARK 1993 Nr.
11 E. 4c S. 71 f.; EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78; ACHERMANN/
HAUSMANN, a.a.O., S. 108).
4.
4.1. Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid vom
5. Juli 2007 im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe
bezüglich der vorgebrachten Gefährdung als mutmasslicher Guerilla
keine konkreten Gründe für eine begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung angeführt. Der Rechtsvertreter habe zudem selber
eingeräumt, dass sein Mandant in der Türkei wegen der früher geltend
gemachten Asylgründe nicht gefährdet sei. Das zweite Asylgesuch sei in
erster Linie deshalb eingereicht worden, weil sich der Beschwerdeführer
einbilde, vom Propheten Jakob den Auftrag erhalten zu haben, in die
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Türkei zurückzukehren und dort das an den Armeniern und Kurden
begangene Unrecht aufzudecken. Es bestünde die Gefahr, dass er im
Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat die türkische Armenien und
Kurdenpolitik thematisieren und somit als unliebsamer politischer Aktivist
auffallen würde. Somit würde er sich unweigerlich innert kurzer Zeit in
eine Situation bringen, in der sein Leib und Leben gefährdet sei. Die
Vorinstanz hielt weiter fest, im Bericht des [Klinik 1] vom 18. und 24. Mai
2006 werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einweisung
in die Klinik unter einer religiösen Wahnsymptomatik und unter
Schlafstörungen gelitten habe. Bei der Bundesanhörung habe er sich
jedoch nicht mehr daran erinnern können. Er habe dort erklärt, als
alevitischer Kurde kein praktizierender Muslim und nicht sehr gläubig zu
sein. Aufgrund dieser Sachlage kam die Vorinstanz zum Schluss, es sei
sehr unwahrscheinlich, dass er sich im Falle einer Rückkehr in die Türkei
durch missionarischen Eifer exponieren und sich in der Öffentlichkeit zu
seinem Sendungsauftrag äussern würde. Falls diese Wahnideen
trotzdem wieder aufkommen sollten, hätte dies nicht eine unmittelbare
Verfolgung des Beschwerdeführers zur Folge. Dessen psychischen
Probleme dürften im persönlichen Umfeld bekannt sein. Im Falle von
behördlichen Abklärungen würde sich schnell herausstellen, dass er nicht
ein gefährlicher Politaktivist, sondern eine Person mit einer psychischen
Erkrankung sei. Insgesamt stelle dies keine begründete Furcht vor
staatlicher Verfolgung dar.
4.2. Am 10. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesamt einen aktualisierten Arztbericht von Dr.
med. C._______ vom 7. Juli 2007 ein. Darin wurde festgestellt, dass der
Beschwerdeführer am 20. Juni 2007 hospitalisiert worden sei, nachdem
er von Passanten im Wald schlafend aufgefunden worden sei. Er sei
umgehend wieder entlassen worden, nachdem er nicht als psychotisch
beurteilt worden sei. Zu diesem Schluss sei auch der behandelnde Arzt
gekommen. Zudem sei die schwierige Beziehung zu seinem (Verwandter)
deutlich zu spüren.
4.3. Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe vom
13. August 2007 an der Darstellung seiner Asylvorbringen fest und
wendet ein, ausgehend von den ärztlichen Berichten des [Klinik 1] vom
18. und 24. Mai 2006 habe er damals an einer religiösen
Wahnsymptomatik gelitten. Im alltäglichen Kontakt habe er jedoch keine
besondere Auffälligkeit gezeigt. Selbst wenn im Falle einer Rückkehr in
die Türkei und einer Inhaftierung seine psychischen Probleme entdeckt
E5394/2007
Seite 9
würden, sei damit zu rechnen, dass er zu Beginn der Haft schwere
Benachteiligungen zu erleiden hätte. Zwar hätten sich seine Wahnideen
mit den ihm verordneten Medikamenten vorerst verflüchtigt. Er habe
anlässlich der Bundesanhörung jedoch seine Angst vor einer Rückkehr in
die Türkei erwähnt. Er sei in der Folge in ständiger psychiatrischer
Behandlung bei Dr. med. B._______ in D._______ gewesen. Er habe die
Medikamente jedoch immer unregelmässiger eingenommen. Nachdem
sich sein in der Schweiz lebender (Verwandter) immer mehr in seine
psychiatrische Behandlung eingemischt habe, habe sich sein Verhältnis
zu diesem verschlechtert. Er habe seine Behandlung bei Dr. med.
B._______, den seinerzeit sein (Verwandter) für ihn organisiert habe,
abgebrochen. Er habe seinem Rechtsvertreter gegenüber erklärt, dass er
sich vor einer Rückkehr in die Türkei fürchte. Er wünsche sich eine
intensive psychotherapeutische Behandlung, ohne die er nicht in die
Türkei zurückkehren könne. Die Vorinstanz habe trotz der schwierigen
psychischen Gesundheitssituation und ohne das Vorliegen genauer
fachärztlicher Angaben eine Verfügung erlassen. Damit sei der
Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt worden. Nachdem
sich in den letzten Monaten Anhaltspunkte für das Wahnverhalten des
Beschwerdeführers ergeben hätten, sei eine genaue Abklärung seines
Gesundheitszustandes mit Angabe einer Prognose und der Abklärung
der Frage der Behandlungsmöglichkeit in der Türkei nötig.
4.4. Im eingereichten ärztlichen Bericht der [Klinik 2] vom 19. Dezember
2007 wird beim Beschwerdeführer eine psychotische Störung aus dem
schizophrenen Formenkreis diagnostiziert. Aktuell sei der
Beschwerdeführer beschwerdefrei, jedoch bestehe die belastende
Situation des Beschwerdeverfahrens und die Gefahr eines Rückfalls bei
einer möglichen Ausweisung. Im Falle einer psychischen
Dekompensation bestehe eine ernst zu nehmende Gefahr von
Suizidalität. Auf längere Sicht sei eine psychotherapeutische und
psychopharmakologische Behandlung notwendig.
4.5. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2007 hält die Vorinstanz an
ihrem Standpunkt fest. Dabei führt sie aus, dem nach Erlass der
angefochtenen Verfügung eingereichten aktualisierten Arztbericht von Dr.
med. C._______ vom 7. Juli 2007 könnten keine Hinweise entnommen
werden, die zu einer anderen Beurteilung geführt hätten und die einem
Vollzug der Wegweisung in die Türkei entgegen stünden. Der Vorwurf in
der Beschwerdeschrift, wonach der Sachverhalt ungenügend abgeklärt
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worden sei und noch weitere, sehr aufwändige Instruktionsmassnahmen
hätten getroffen werden müssen, sei nicht begründet.
4.6. In der Replik vom 30. Januar 2008 wird dazu festgehalten, die
Vorinstanz habe zum psychiatrischen Bericht vom 19. Dezember 2007
nicht Stellung genommen und damit die Gefährdungslage des
Beschwerdeführers falsch eingeschätzt. Aufgrund der verschiedenen
ärztlichen Berichte, die im Verlaufe des Verfahrens erstellt worden seien,
stehe fest, dass der Beschwerdeführer unter einer schweren psychischen
Erkrankung leide, die je nach Belastungssituation mit einer
unterschiedlich stark ausgeprägten Symptomatik auftrete. Eines der
zentralen auslösenden Elemente sei die zur Diskussion stehende
Rückkehr in die Türkei, die angesichts seiner Wahnvorstellungen eine
mögliche asylrelevante Verfolgung zur Folge hätten. Im psychiatrischen
Bericht vom 19. Dezember 2007 werde auf die wiederholt auftretende
Suizidalität hingewiesen und der psychische Gesundheitszustand als
problematisch bezeichnet, welche zwingend eine Behandlung erfordere.
Im Falle einer Rückkehr in die Türkei wäre mit einer dramatischen
Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen. Der
Beschwerdeführer befinde sich mittlerweile seit sechseinhalb Jahren in
der Schweiz und sei in der Lage, sich einigermassen in der deutschen
Sprache zu verständigen, was sich auf die weitere psychiatrische
Behandlung in der [Klinik 2] positiv auswirke.
4.7. In einem weiteren Arztbericht des [Klinik 2] vom 23. Februar 2009
wird festgestellt, mit den bisherigen Therapien habe beim
Beschwerdeführer eine gewisse psychische Stabilität erreicht werden
können. Er leide an einer depressiven Störung, die über Monate in ihrer
Ausprägung zwischen leichtgradig bis schwer variiere. Aktuell bestehe
eine leicht bis mittelgradig depressive Episode. Es wurde eine
Weiterführung der aktuellen Therapie (Psychotherapie, Medikation,
Bewegungstherapie) empfohlen.
4.8. In seiner Eingabe vom 20. Mai 2011 weist der Rechtsvertreter darauf
hin, dass der Beschwerdeführer vom 26. Januar bis 9. Februar 2010 in
der [Klinik 2] sowie vom 4. März bis 4. Mai 2011 im [Klinik 1] hospitalisiert
worden sei. Er sei während einiger Wochen und Monate einer
hundertprozentigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, worauf er aber
wegen der auftretenden Auffälligkeit und einer möglichen Selbst und
Fremdgefährdung durch Dritte stationär hospitalisiert worden sei.
Angesichts des langen Krankheitsverlaufs und der langen
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Behandlungsdauer sei von einer vom Beschwerdeführer nicht
kontrollierbaren psychischen Erkrankung auszugehen. Er habe nicht die
geringsten psychischen Ressourcen, um eine Rückkehr in die Türkei
vorbereiten, zurückreisen und sich dort reintegrieren zu können, ohne
dabei seine Gesundheit und sein Leben zu gefährden.
4.9. Im Arztbericht der [Klinik 2] vom 24. Juni 2010 wird darauf
hingewiesen, dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2010 bei
psychotischem Zustandsbild notfallmässig in die [Klinik 2] habe
eingewiesen werden müssen, wo er bis am 9. Februar 2010 in
Behandlung gewesen sei. Es wurde eine mittelgradig depressive Episode
F 23.3 und schizoaffektive Störungen, gegenwärtig depressiv F 25.1,
diagnostiziert. Während den psychotischen Episoden im Mai 2006 und im
Januar 2010 habe aus psychiatrischer Sicht bereits eine
hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Dazwischen sei es zu
einer vollständigen Remission der psychotischen Symptomatik und einer
gewissen Stabilisierung der depressiven Symptomatik gekommen. Aktuell
bestehe keine akute Suizidalität. Es werde die Weiterführung der
aktuellen Therapie (Psychotherapie, Medikation, Bewegungstherapie)
empfohlen, andernfalls müsse mit einer erneuten psychischen
Dekompensation gerechnet werden.
Im ärztlichen Austrittsbericht des [Klinik 1] vom 4. Mai 2011 wird dem
Beschwerdeführer eine psychotische Dekompensation mit bekannter
schizoaffektiver Störung diagnostiziert. Am 4. März 2011 sei er wegen
anhaltender Verwirrtheit mit seinem Einverständnis hospitalisiert worden.
Seine Mitbewohner hätten zudem Angst vor ihm bekundet. Eine
Rückkehr dorthin sei nicht möglich. Im [Klinik 1] wurde vorerst eine
hochdosierte Medikation abgegeben, womit der Beschwerdeführer
umgänglicher und gut führbar geworden sei. Weiter wird im Bericht
bestätigt, der Beschwerdeführer habe seine Medikamente nur
unregelmässig eingenommen, sich aber krankheitseinsichtig gegeben.
Um eine regelmässige Medikamenteneinnahme sicherzustellen sei ein
Platz im Durchgangszentrum E._______ organisiert worden. Zudem
werde eine Nachbehandlung und Medikamentenanpassung empfohlen.
5.
5.1. Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der
Akten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner
Ausreise aus der Türkei weder asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war
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noch begründete Furcht hatte, einer solchen ausgesetzt zu sein. Wie die
Vorinstanz in ihrer Verfügung zudem zu Recht festgestellt hat, sind die im
ersten Asylgesuch geltend gemachten Verfolgungsvorbringen im Rahmen
des diesbezüglich rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens als
unglaubhaft erachtet worden. Daher ist auf diese Vorbringen nicht weiter
einzugehen.
5.2. Soweit das zweite Asylgesuch damit begründet wird, der
Beschwerdeführer leide an Wahnvorstellungen und würde bei einer
Rückkehr wegen der dabei geäusserten politischen Haltung – der Kritik
an der türkischen Armenien und Kurdenpolitik – möglicherweise einer
asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, basieren diese Befürchtungen auf
einer hypothetischen Annahme, für die keine konkreten Anhaltspunkte
bestehen. Eine begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung
muss daher verneint werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt
nicht, dass die psychische Krankheit des Beschwerdeführers aufgrund
seines äusseren Erscheinungsbildes möglicherweise nicht sofort zu
erkennen sein könnte. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass einem
seitens der türkischen Behörden zu harten Durchgreifen beispielsweise
unter Vorlage entsprechender ärztlicher Zeugnisse vorgebeugt werden
kann.
5.3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass die
Vorinstanz das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgewiesen hat. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt genügend abgeklärt
und in ihrem Entscheid die Gründe ausgeführt, welche auf die fehlende
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers schliessen lassen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9.).
7.
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Seite 13
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
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AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Betreffend die durch zahlreiche Arztberichte dokumentierten
psychischen Probleme des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass nur
bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände der EGMR ausnahmsweise
anerkennt, dass bei einem kranken Ausländer der Vollzug einer
Entfernungsmassnahme gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte (vgl.
EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit weiteren Hinweisen). Folglich
bilden weder die geltend gemachten psychischen Probleme noch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat ein völkerrechtliches
Wegweisungshindernis. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch die allgemeine
politischwirtschaftliche Lage in der Türkei sprechen gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.5.1. Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen
Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers ist vorab darauf
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hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme eines
abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige
medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht, und
die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung
des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als
wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung
erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz
absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor,
wenn im Heimat oder Herkunftsstaat eine nicht an schweizerischen
Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die
notwendige Behandlung im Heimat oder Herkunftsstaat sichergestellt ist,
so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.3.2).
7.5.2. Zur Beurteilung der medizinischen Situation des
Beschwerdeführers stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die im
Rahmen des zweiten Asylgesuchs sowie die auf Beschwerdeebene
eingereichten ärztlichen Berichte (Dr. med. B._______ vom 29. März
2006 und 13. November 2006, [Klinik1] vom 13. April 2006, 18. Mai 2006
und 24. Mai 2006, Dr. med. C._______ vom 7. Juli 2007, [Klinik 2] vom
19. Dezember 2007, 23. Februar 2009 und 24. Juni 2010, [Klinik 1] vom
12. Mai 2011). Aus diesen geht hervor, dass der Beschwerdeführer
wegen Schlafstörungen sowie einer akuten wahnhaften psychotischen
Störung (F 23.3) vom 7. April bis 18. Mai 2006 in der psychiatrischen
Klinik erstmals hospitalisiert wurde. Der Beschwerdeführer äusserte stets
Wahnvorstellungen und hatte vorerst keine Krankheitseinsicht. Nach der
ersten Hospitalisation wurde er medikamentös und mit Therapie ambulant
weiterbehandelt, welche ihm von den behandelnden Ärzten für längere
Zeit empfohlen wurde. Der Beschwerdeführer erklärte sich bereit, diese in
der Türkei weiterzuführen. Die behandelnden Ärzte stellten zudem fest,
dass eine psychotherapeutische Behandlung in der Schweiz aus
sprachlichen Gründen schwierig durchzuführen sei (vgl. Arztberichte vom
18. und 24. Mai 2006). Weiter ist den Unterlagen zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer zu seinem in der Schweiz wohnhaften (Verwandter) in
einem grösseren Konflikt gestanden sei, was ihn zu einem Wechsel
seines Psychiaters veranlasst habe. Ferner wurde von einer massiven
Überforderung des Beschwerdeführers ausgegangen; er habe Mühe, die
hiesige Kultur zu verstehen (vgl. Arztbericht vom 7. Juli 2007). Im
Arztbericht der [Klinik 2] vom 19. Dezember 2007 wurde für den Fall einer
psychischen Dekompensation von der Gefahr einer Suizidalität
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ausgegangen. Mit der regelmässigen ambulanten Therapien konnte eine
gewisse psychische Stabilität erreicht werden (vgl. Arztbericht vom 23.
Februar 2009). Im Januar 2010 und 2011 kam es zu zwei weiteren
Hospitalisationen des Beschwerdeführers wegen depressiven und
schizoaffektiven Störungen. Im Arztbericht vom 24. Juni 2010 wurde in
Bezug auf die psychischen Leiden ausgeführt, es habe seit August 2007
(Behandlungsbeginn der [Klinik 2]) dank regelmässiger
Gesprächstermine, Psychoedukation, antidepressiver Medikamente und
regelmässiger Teilnahme an einer therapeutischen Bewegungsgruppe,
etc. eine gewisse Stabilität derselben erreicht werden können. Es sei
zwischen den psychotischen Episoden von Mai 2006 und Januar 2010 zu
einer vollständigen Remission der psychotischen Symptomatik und einer
gewissen Stabilisierung der depressiven Symptomatik gekommen. In
dieser Zeit habe eine hundertprozentige Arbeitsfähigkeit bestanden.
Zudem sei es dem Beschwerdeführer gelungen, über mehrere Monate
eine zeitlich begrenzte Arbeitsstelle auszuführen. Ende 2009 habe der
Beschwerdeführer nur noch unregelmässig an der Therapie
teilgenommen; es sei zu einer Verschlechterung der Symptomatik
gekommen. Während der nachfolgenden Hospitalisation sei unter einer
antipsychotischen Medikation die wahnhafte Symptomatik wieder
vollständig abgeklungen. Es bestehe nach wie vor ein depressives
Zustandsbild. Als Faktoren der nicht abklingenden Symptome wurden
sein unsicherer Aufenthaltsstatus und die grösstenteils fehlende
Tagesstrukturierung angesehen. Der behandelnde Arzt befürwortete
ferner eine Weiterführung der Therapie, um eine möglichst gute
Stabilisierung zu erreichen. Schliesslich wird im Arztbericht vom 4. Mai
2011 (Austrittsbericht der dritten und letzten Hospitalisation) zum
aktuellen psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
festgehalten, dieser sei im März 2011, nachdem er einen
Gesprächstermin bei den Psychiatrischen Diensten SRO für den 3. März
2011 nicht eingehalten habe, in seiner Unterkunft aufgesucht worden.
Dort hätten sich die Mitbewohner darüber beklagt, dass er seit zirka drei
Wochen sehr verwirrt sei und herumschreie. Während des darauf
folgenden stationären Aufenthaltes gab der Beschwerdeführer gegenüber
den Therapeuten an, er habe die ihm verordneten Medikamente nur zwei
bis drei Mal die Woche und nicht regelmässig eingenommen. Der
behandelnde Arzt stellte fest, der Beschwerdeführer zeige sich
krankheitseinsichtig und befolge nun die Medikamentation. Es müsse
eine regelmässige Medikamentation sichergestellt werden.
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7.5.3. Insgesamt wird dem Beschwerdeführer von den behandelnden
Ärzten bei einer regelmässigen Einnahme der ihm verordneten
Medikamente und den notwendigen Nachkontrollen eine gute Prognose
gestellt. Zudem geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des
bisherigen Verlaufs der psychischen Gesundheitssituation des
Beschwerdeführers und gestützt auf die eingereichten Arztberichte davon
aus, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei auf die dort zur Verfügung
stehende medizinische und therapeutische Infrastruktur zurückgreifen
kann.
Jedenfalls wird aus ärztlicher Sicht nicht geltend gemacht, eine
Behandlung des Beschwerdeführers habe in der Schweiz zu erfolgen.
Eine medizinische Behandlung von Psychiatriepatienten ist in der Türkei
gewährleistet, auch wenn diese möglicherweise nicht dieselbe Qualität
wie in der Schweiz aufweist. Daran vermag auch die vom
Beschwerdeführer geäusserte "innere" Angst vor einer Rückkehr in die
Türkei nichts zu ändern.
Schliesslich fallen vorliegend erleichternde Faktoren für eine
Weiterführung der psychiatrischen Behandlung des Beschwerdeführers in
der Türkei ins Gewicht. So dürfte der Beschwerdeführer in seinem
angestammten Sprach und Kulturkreis positive Folgen bei der
Bewältigung seiner psychischen Probleme haben. Er könnte sich dort
gegenüber Therapeuten und Ärzten in seiner Muttersprache ausdrücken
und sich auch in seinem näheren Umfeld in seiner Muttersprache
unterhalten. Zudem leben seine Eltern und (Zahl) Brüder in der Türkei
(vgl. Akte A1, S. 2), womit er über ein soziales Beziehungsnetz verfügt.
Die Rückkehr in Bekanntes und Gewohntes dürfte einen positiven Effekt
auf den Gemütszustand des Beschwerdeführers haben, während er in
der Schweiz in einem fremden Kultur und Sprachgebiet isoliert ist, zumal
er zu seinem hier wohnhaften (Verwandter) offenbar nicht immer in einem
guten Verhältnis steht. Aufgrund der in der Türkei allgemein
herrschenden starken Familienbande kann zudem davon ausgegangen
werden, dass ihm dieses im Falle seiner Rückkehr in die Türkei bei der
Bewältigung der Anfangsschwierigkeiten und der Organisation der
ärztlichen Behandlung zur Seite stehen wird. Als wichtige, zur
Stabilisation beitragende Faktoren dürften zudem auch die
Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers und sein Wille sein, seine
Krankheit behandeln zu lassen und die ärztlichen Therapien regelmässig
zu befolgen.
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Seite 18
7.5.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt vor diesem Hintergrund
und gestützt auf die erwähnten Arztberichte zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei auf ein tragfähiges
Beziehungsnetz zurückgreifen und sich medizinisch behandeln lassen
kann. Es ist ihm zuzumuten, sich in der Türkei um den Erhalt der "grünen
Versicherungskarte" (Yesil Kart) zu bemühen, um in den Genuss von
unentgeltlichen medizinischen Leistungen zu gelangen. Dabei können
ihm seine Verwandten in der Türkei behilflich sein. Zudem ist davon
auszugehen, dass die Angehörigen – allenfalls auch der in der Schweiz
wohnhafte (Verwandter) – den Teil der medizinischen Leistungen
mitfinanzieren werden, der nicht unentgeltlich erhältlich ist, und den
Beschwerdeführer während einer ersten Zeit finanziell unterstützen, sollte
er nicht in der Lage sein, für seinen Lebensunterhalt selber
aufzukommen. Schliesslich kann für die Zeit vor und während der
Rückreise in die Türkei einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des
psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit
einer angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden. Weiter
kann er für eine erste Zeit einen entsprechenden Medikamentenvorrat
mitnehmen. Ohne die damit verbundene Beeinträchtigung der
Lebensqualität zu verkennen, kann somit von den bei ihm vorliegenden
gesundheitlichen Beschwerden insgesamt nicht auf eine konkrete
Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis
von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden. Überdies wiesen die
behandelnden Ärzte darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei einer
regelmässigen Teilnahme an den verordneten Therapien jeweils eine bis
zu hundertprozentige Arbeitsfähigkeit erreicht hat, welche zum Aufbau
einer finanziellen Existenzgrundlage beitragen kann.
Überdies kann der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz unter Vorlage
entsprechender Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93
Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), womit der
Beschwerdeführer in einer ersten Phase nach seiner Rückkehr
hinsichtlich der Organisation der medizinischen Behandlung nicht vor
unüberwindbare Schwierigkeiten gestellt ist.
7.5.5. Dem Vollzug der Wegweisung stehen ferner keine anderen
Hindernisse entgegen, auch wenn die sozioökonomische Lage in der
Türkei nicht mit derjenigen in der Schweiz vergleichbar ist und der
Beschwerdeführer aufgrund seiner langen Landesabwesenheit in der
Anfangsphase gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein könnte, welche
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Seite 19
jedoch keine existenzbedrohende Lage im Sinne der zu beachtenden
Bestimmungen darstellen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug
der Wegweisung auch als zumutbar.
7.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. September 2007 ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen
worden. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer nicht mehr mittellos wäre. Demnach sind vorliegend
keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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