B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5394/2012
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, (…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesverwaltungsgericht,
Postfach, 9023 St. Gallen.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 10. Oktober 2012 (E-4446/2012).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Gesuchstellers vom 19. Januar 2011 ab. Auf eine dagegen am 27. August
2012 erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-4446/2012 vom 10. Oktober 2012 nicht ein.
B.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2012 reichte der Gesuchsteller ein Revisi-
onsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Ok-
tober 2012 ein.
C.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 ordnete das Bundesverwaltungsge-
richt als vorsorgliche Massnahme den Vollzugsstopp an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR
142.31) auf dem Gebiet des Asyls – von hier nicht gegebenen Ausnahme-
fällen abgesehen – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des
BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in
seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21
E. 2.1 S. 242). Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsge-
such (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 BGG sowie Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67
Abs. 3 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund der unbeurteilt ge-
bliebenen Anträge (Art. 121 Bst. c BGG). Zur Begründung bringt er vor,
im Beschwerdeverfahren sei er aufgefordert worden, einen Verfahrens-
kostenvorschuss zu leisten oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen.
Innerhalb der angesetzten Frist habe er ein Gesuch um Verzicht des Ver-
fahrenskostenvorschusses gestellt. Es sei darauf hingewiesen worden,
dass eine Fürsorgebestätigung umgehend nachgereicht werde. Gleich-
zeitig sei mit diesem Gesuch um Verzicht auf Erhebung des Kostenvor-
schusses ein ausdrücklicher Antrag gestellt worden, dass für den Fall,
dass dem Gesuch um Erlass des Verfahrenskostenvorschusses nicht zu-
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gestimmt werden könne, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leis-
tung des Kostenvorschusses anzusetzen sei. Das Bundesverwaltungsge-
richt habe in seinen Erwägungen das Gesuch um Ansetzung einer Nach-
frist aufgeführt. Allerdings habe es diesen Antrag in der Folge nicht beur-
teilt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2012 sei
daher in Revision zu ziehen und das Verwaltungsbeschwerdeverfahren
ordnungsgemäss weiterzuführen.
3.
3.1 Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens ist die Nichtbeur-
teilung des Gesuchs um Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kos-
tenvorschusses; eine Nichtbeurteilung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht geltend gemacht.
3.2 Gemäss Art. 121 Bst. c BGG kann die Revision eines Entscheides
des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden, wenn einzelne Anträge
unbeurteilt geblieben sind. Ein Antrag gilt erst als unbeurteilt geblieben,
wenn angenommen werden muss, das Bundesverwaltungsgericht habe
nicht zumindest stillschweigend über den Antrag befunden (BVGE
2011/18 E. 4). Unter den Begriff der Anträge im Sinne dieser Bestimmung
fallen solche in der Sache und – soweit zulässig – Beweisvorkehren.
Auch Anträge zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen eines Verfah-
rens sowie Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
sind grundsätzlich zu behandeln, ansonsten ein Revisionsgrund gesetzt
wird (ELISABETH ESCHER, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
2. Aufl. 2011, Art. 121, N. 8).
3.3 Die prozessualen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses hängen
inhaltlich zusammen. Die Behandlung des Gesuchs um Ansetzung einer
Nachfrist hängt damit von der Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf
den Kostenvorschuss ab, welches seinerseits von der Behandlung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abhängt.
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2012/7 festgehalten,
dass grundsätzlich alle verfahrensabschliessenden Entscheide als An-
fechtungsobjekt der Revision in Betracht kommen, namentlich Sachurtei-
le, Nichteintretensentscheide, Rückweisungsentscheide, Kosten- und
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Entschädigungsentscheide, soweit ihnen selbst ein Revisionsgrund an-
haftet.
Das Bundesgericht hat in Urteil 4F_1/2007 festgehalten, die Ablehnung
einer materiellrechtlichen Beurteilung aus prozessrechtlichen Gründen
(das heisst ein Nichteintreten auf ein Begehren) stelle keinen Revisions-
grund dar. Es seien nicht einzelne Anträge unbeurteilt geblieben, sondern
richtig besehen würden die rechtlichen Erwägungen kritisiert. Eine Revi-
sion sei aber nicht zulässig, angebliche Rechtsfehler wie fälschlicherwei-
ses Nichteintreten oder Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu korrigie-
ren. Das gilt auch für den vorliegenden Fall. Die Frage, ob das Gericht
auf den prozessualen Antrag hätte eintreten müssen, kann nicht mit Revi-
sion geltend gemacht werden. Übergeht das Gericht eine prozesskonform
vorgetragene Rüge, kann darin allenfalls eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs gesehen werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist je-
doch revisionsrechtlich nicht relevant (ESCHER, a.a.O.). Solche Rügen
wären auf dem ordentlichen Beschwerdeweg geltend zu machen. Die
Beschwerde ans Bundesgericht ist jedoch im Bereich des Asyls gegen
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts ausgeschlossen (Art. 83 Bst. d
BGG). Dies kann und darf nicht dazu führen, dass die Revisionsgründe
gemäss dem Bundesgerichtsgesetz ausgeweitet werden, um die aus-
nahmsweise fehlende Rechtsmittelinstanz auszugleichen.
3.5 Vorliegend wird im Urteilsdispositiv ausdrücklich auf das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eingetreten. In den
Erwägungen wird dies damit begründet, dass die Sachurteilsvorausset-
zungen nicht vorhanden seien. Das Argument, durch das Nichteintreten
sei der Antrag nicht behandelt worden, da das Gesuch hätte abgewiesen
werden müssen, läuft deshalb auf eine inhaltliche Kritik am Urteil hinaus.
Ebenso verhält es sich mit dem Argument, das Gesuch sei nicht beurteilt
worden, da auf die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege in den Erwägungen nicht eingegangen worden sei. Der Re-
visionsgrund der unbeurteilt gebliebenen Anträge ist somit nicht gegeben.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der geltend gemachte Revisi-
onsgrund von Art. 121 Bst. c BGG nicht erfüllt ist. Das Revisionsbegehren
ist als unbegründet abzuweisen.
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5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG und
Art. 63 Abs. 1 VwVG ; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Die übrigen Anträge im Revisionsverfahren
sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: