Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5395/2011
U r t e i l v om 1 3 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien A._______, geboren am 7. Juni 1993,
Pakistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. August 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 7. November 2010 verliess und am 25. April 2011 in die Schweiz
gelangte, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 16. Mai 2011 im Empfangs
und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel sowie der Anhörung vom 19. Juli
2011 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte,
dass er pakistanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie und
sunnitischen Glaubens sei, väterlicherseits afghanische Wurzeln habe,
am (…) in B._______ (Pakistan) geboren sei und mit seiner Familie stets
dort gelebt, die Mittelschule abgeschlossen und später in der
familieneigenen Landwirtschaft und als Händler auf dem Basar gearbeitet
habe,
dass es in der Region seit 2007 zu Auseinandersetzungen zwischen
Sunniten und Schiiten gekommen sei und er, da er sich nicht immer habe
freikaufen können, sich ab und zu (waffenlos) ebenfalls "in den
Schützengraben begeben" habe,
dass er Anfang November 2010 von Dorfvertretern zur aktiven
Beteiligung an diesen Kämpfen gedrängt worden sei,
dass er sich diesem Druck jedoch widersetzt und Beschimpfungen gegen
die Taliban, insbesondere deren Führer, ausgesprochen habe,
dass diese Reaktion Drohungen der Taliban gegen ihn ausgelöst habe,
welche ihn zwangsweise zum Kampf in ihren Reihen an der Front hätten
bewegen wollen,
dass die örtlichen Behörden und vorab die Polizei einer Involvierung in
diese Auseinandersetzungen aus dem Weg gehen würden und daher ein
Schutzersuchen bei diesen unnütz sei,
dass er deshalb seinen Heimatort aus Angst vor weiteren Problemen mit
den Taliban noch in der gleichen Nacht beziehungsweise drei Tage
später in Richtung C._______ verlassen und dort einige Tage bei einem
Freund verbracht habe, um in der Folge auszureisen und via Iran, Türkei,
Griechenland und Italien in die Schweiz zu gelangen,
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dass er sich der Bedrohungslage in keiner anderen Landesregion
entziehen könne, da die Taliban im ganzen Land an der Macht seien,
dass im Übrigen sein 2004 verstorbener Vater früher Feinde in
Afghanistan gehabt habe und diese womöglich dereinst auf der Suche
nach ihm nach Pakistan kommen könnten,
dass der Beschwerdeführer als Beweismittel ein "Domicile Certificate"
seiner Heimatgemeinde, jedoch trotz Aufforderungen keine
Identitätsdokumente zu den Akten gab und hierzu erklärte, nie einen
Reisepass oder eine Identitätskarte besessen oder beantragt und seinen
Schulausweis auf der Reise verloren zu haben,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 25. August 2011 – eröffnet am 30. August 2011 – ablehnte und
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit
begründete, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den
Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen
würden, und er mithin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass es sich bei den Bedrohungen und Pressionen durch Dorfvertreter
und Taliban um Übergriffe Dritter handle, die den pakistanischen
Behörden nicht angelastet werden könnten und bei denen der
Beschwerdeführer somit um Schutz hätte nachsuchen können, was er
indessen unterlassen habe,
dass zudem die geltend gemachten Benachteiligungen beziehungsweise
Befürchtungen lokal oder regional beschränkt seien und er sich diesen
durch Wegzug in eine andere Provinz entziehen könne, wo er keine
Sanktionen wegen seiner Weigerung, am Kampf zwischen Sunniten und
Schiiten teilzunehmen, zu befürchten habe und nicht mit Beschimpfungen
der Taliban rechnen müsse,
dass er aufgrund des Subsidiaritätsprinzips daher nicht auf den Schutz
der Schweiz angewiesen sei,
dass es sich somit erübrige, auf bestehende Unglaubhaftigkeitsindizen
einzugehen,
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dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides
darstelle und keine zureichenden Gründe ersichtlich seien, die auf
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines
Wegweisungsvollzugs schliessen lassen würden,
dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde
und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Bestrafung oder
Behandlung ersichtlich seien,
dass ferner weder die politische Situation im Heimatstaat noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen,
zumal der Beschwerdeführer jung und gesund sei und an seinem
Herkunftsort über ein – insbesondere familiäres – Beziehungsnetz (Mutter
und (…) Geschwister) verfüge,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2011 gegen
diese Verfügung vom 25. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und darin die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie in
prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung für die
Verfahrenskosten unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragt,
dass er in der Begründung rügt, das BFM verkenne die seit dem Urteil
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 geltende Schutztheorie,
wonach auch nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrelevant sei, wenn der
Heimatstaat oder allenfalls ein Quasistaat nicht in der Lage oder nicht
willens sei, adäquat Schutz vor Verfolgung zu bieten,
dass der pakistanische Staat vorliegend weder willens noch fähig sei, ihn
vor den terroristischen Taliban zu schützen, weshalb er auch auf eine
Anzeigeerhebung bei den Behörden verzichtet habe,
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dass diesbezüglich die Situation vor Ort von Amtes wegen vertieft
abzuklären sei,
dass er auf keinen Fall über eine innerstaatliche Fluchtalternative
verfüge, da er ausserhalb der Provinz kein familiäres Netz habe und eine
Rückkehr nach Pakistan daher nicht zumutbar sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
30. September 2011 den einstweilen legalen Aufenthalt des
Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens feststellte und
ein Rückkommen auf die Beschwerde nach Eingang und Prüfung der
Akten in Aussicht stellte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die vorliegenden Akten zahlreiche augenfällige Ungereimtheiten
(u.a. chronologische, inhaltliche und identitätsbezogene
Aussagewidersprüche, Substanzarmut, Unlogik) enthalten, welche
erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers aufkommen lassen,
dass sich eine vertiefte Erörterung dieser Ungereimtheiten vorliegend
jedoch erübrigt, weil die Vorinstanz gemäss den nachfolgenden
Erwägungen gesetzes und praxiskonform erkannt hat, dass die geltend
gemachten Benachteiligungen und Befürchtungen den Anforderungen
von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit ohnehin nicht
genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung sowie die obenstehende
zusammenfassende Darstellung verwiesen werden kann,
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dass die Beschwerdeschrift offensichtlich keine zureichenden
Anhaltspunkte für eine von den vorinstanzlichen Erkenntnissen
abweichende Betrachtungsweise enthält,
dass sie sich im Wesentlichen auf eine Bekräftigung der Asylvorbringen
und das Aufstellen blosser Gegenbehauptungen beschränkt,
dass die Rüge einer Missachtung der seit dem Jahre 2006 geltenden
Schutztheorie (Praxisänderung mittels Grundsatzentscheid EMARK 2006
Nr. 18) nicht begründet ist,
dass das BFM zwar eine angebliche Verfolgung durch Dritte (statt den
Staat) erkannt hat, in der unmittelbaren Folge und in korrekter
Anwendung dieser Praxis (vgl. a.a.O. E. 10.1.) aber festgestellt hat, dass
der Beschwerdeführer bei den pakistanischen Behörden um Schutz hätte
nachsuchen können, wodurch es die potenzielle flüchtlingsrechtliche
Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung durchaus anerkennt,
dass der Einwand, wonach der pakistanische Staat weder willens noch
fähig sei, seine Bürger vor Benachteiligungen und Bedrohungen durch
terroristische Taliban zu schützen, in dieser pauschalen und
unsubstanziierten Form selbst unter Berücksichtigung einer verstärkten
Einflussnahme terroristischer Gruppierungen in Teilen Pakistans
offensichtlich nicht verfängt,
dass angesichts der Substanzarmut dieser Rüge kein Anlass besteht,
diesbezüglich die "Situation vor Ort" von Amtes wegen vertieft abzuklären
und die angefochtene Verfügung aus diesem Grund zu kassieren
(Eventualantrag des Beschwerdeführers),
dass unbesehen dessen das Bestehen innerstaatlicher
Ausweichmöglichkeiten zu bestätigen ist,
dass die Behauptung einer landesweiten Machtausübung der Taliban in
Pakistan nicht den Tatsachen entspricht,
dass auch die erklärte Furcht des Beschwerdeführers vor möglichen
künftigen Übergriffen durch frühere Feinde seines Vaters in keiner Weise
konkretisiert, substanziiert und in einen zeitlichen Verwirklichungshorizont
gestellt wird und daher gänzlich unbegründet erscheint,
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dass der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand fehlender
persönlicher Beziehungen in anderen Landesteilen nicht das Bestehen
einer innerstaatlichen Fluchtalternative per se und mithin die
Flüchtlingseigenschaft beschlägt, sondern im Rahmen der Prüfung des
Wegweisungsvollzuges zu erörtern ist (vgl. den Grundsatzentscheid
EMARK 1996 Nr. 1 [E. 5 c und d] und die seitherige Praxis, z.B. das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E7433/2008 vom 24. Mai 2011 [E. 6.3]),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im
Heimat oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass auch diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden kann und zudem auf die für den
Beschwerdeführer begünstigenden Zumutbarkeitselemente insoweit
hinzuweisen ist, als er überdurchschnittlich gut gebildet ist sowie über
berufliche Erfahrungen in der Landwirtschaft und im (…)handel verfügt,
dass angesichts dieser Umstände selbst unter hypothetischer Annahme,
er wäre auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen
Ausweichmöglichkeit ausserhalb seiner Herkunftsregion angewiesen,
deren Zumutbarkeit zu bejahen wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung somit vorliegend zumutbar ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer nach wie
vor obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der (bisher bloss behaupteten)
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die
Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu
bezeichnen sind,
dass mit dem instruktionslosen Direktentscheid in der Hauptsache das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig
geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Urs David
Versand: