B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5395/2018
Ur t e i l vom 3 1 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 22. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reichten am 4. November 2015 mit ihren zwei
Kindern in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 21. November 2015 wur-
den sie zur Person befragt (BzP). Die Anhörungen zu den Asylgründen
durch das SEM folgten am 22. November 2017 (Art. 29 Abs. 1 AsylG
[SR 142.31]).
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen geltend, sie seien ethnische Tadschiken aus E._______, Af-
ghanistan. Sie hätten sich in einander verliebt und eine geheime Beziehung
gehabt. Der Beschwerdeführer sei jedoch seit seiner Kindheit seiner Cou-
sine versprochen gewesen. Als sie, die Beschwerdeführerin, unehelich
schwanger geworden sei und der Onkel des Beschwerdeführers davon er-
fahren habe, habe er seine Ehre als beschmutzt gesehen, da seine Tochter
dem Beschwerdeführer versprochen gewesen sei. Daher habe der Onkel
sie, die Beschwerdeführenden, derart bedroht, dass sie hätten ausreisen
müssen. Ausserdem habe ein Kommandant um die Hand der Beschwer-
deführerin angehalten und ihren Eltern nach der Ausreise der Beschwer-
deführenden Probleme bereitet.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführerin ihre Tazkara sowie zwei
Fotos ihrer Eltern und der Beschwerdeführer ein Schreiben der (…) vom
16. November 2017 zu den Akten.
Die Eltern der Beschwerdeführerin befinden sich ebenfalls in der Schweiz
und haben hier ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren
durchlaufen.
C.
Mit Verfügung vom 22. August 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungs-
vollzug schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 20. September 2018 reichten die Beschwerdeführenden
durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
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ein und beantragten, die Verfügung des SEM sei in den Dispositionspunk-
ten 1 bis 3 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
und ihnen Asyl zu erteilen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
E.
Mit Schreiben vom 21. September 2018 reichten die Beschwerdeführen-
den eine Fürsorgebestätigung vom 21. September 2018 zu den Akten.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. September 2018 wurden die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung gutgeheissen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung eingeladen.
G.
Das SEM hielt mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2018 vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest, was den Beschwerdeführenden mit Schreiben
vom 9. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden seien unglaubhaft (Art. 7 AsylG), so dass
deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Dies begründet sie mit Widersprüchen in den Angaben der Beschwerde-
führenden im Vergleich zu den Aussagen der Eltern der Beschwerdeführe-
rin (SEM Dossier N […], vgl. Sachverhalt Bst. B). Die Beschwerdeführerin
habe den Schwerpunkt der Verfolgungsvorbringen auf den Onkel des Be-
schwerdeführers gelegt, wohingegen ihre Mutter auf die Probleme mit dem
Kommandanten fokussiert und angegeben habe, sie wisse nichts von die-
sem Onkel. Ihr Vater habe zwar den Onkel, nicht aber Probleme mit ihm
erwähnt. Weiter habe die Beschwerdeführerin angegeben, zwei Body-
guards des Kommandanten hätten bei ihrem Vater um ihre Hand angehal-
ten. Ihre Mutter habe jedoch erklärt, der Kommandant sei ebenfalls zuge-
gen gewesen. Ihr Vater habe wiederum gesagt, der Kommandant habe
seine Leute geschickt und sei nicht selbst gekommen. Ferner habe die Be-
schwerdeführerin anders als ihre Eltern beschrieben, wie ihr Vater von ihrer
Schwangerschaft erfahren haben solle. Die Beschwerdeführerin habe an-
gegeben, ihre Mutter habe den Vater am Tag ihrer Ausreise aufgeklärt,
nachdem der Beschwerdeführer zu ihnen nach Hause gekommen sei, um
mit ihr zu fliehen. Die Mutter habe ausgeführt, sie habe den Vater zwei Tage
vor der Ausreise der Beschwerdeführenden informiert. Der Vater habe gel-
tend gemacht, die Mutter habe ihm kurz vor der Ankunft des Beschwerde-
führers bei ihnen zuhause von der Schwangerschaft erzählt, gleichentags
wie die Flucht der Beschwerdeführenden. Der Beschwerdeführer habe
schliesslich geschildert, sein Schwiegervater sei bei seiner Ankunft im Zu-
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hause der Beschwerdeführerin noch nicht zugegen gewesen, sondern spä-
ter dazu gekommen und sei in einem Schockzustand gewesen, als er von
der Schwangerschaft erfahren habe. Insgesamt seien diese Widersprüche
derart schwerwiegend, dass die geltend gemachten Asylvorbringen nicht
geglaubt werden könnten.
3.2 Die Beschwerdeführenden bringen hiergegen vor, die Argumentation
des SEM und der Vergleich mit den vorliegend nicht entscheidenden Aus-
sagen der Eltern der Beschwerdeführerin greife nicht. Es liege eine Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht vor
(Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Zunächst sei zutreffend, dass sie beide den Schwerpunkt ihrer Verfol-
gungsvorbringen auf die Gefahr durch den Onkel des Beschwerdeführers
und nicht auf diejenige durch den Kommandanten gelegt hätten. In ihren
Ausführungen seien keine Widersprüche ersichtlich. Ferner wüssten sie
beide nur vom Hörensagen über die Heiratsabsichten des Kommandanten
Bescheid. Nur ihr Vater habe diesen Heiratsantrag persönlich erlebt. Sie,
die Beschwerdeführerin, habe diesbezüglich übereinstimmend mit ihrem
Vater ausgesagt. Es könne aber sein, dass die Aussagen der Mutter, die
kognitive Schwierigkeiten habe, von ihren Schilderungen abweichen wür-
den. Zudem sei nachvollziehbar, dass sie die Bedrohung durch diesen
Kommandanten nicht gleich intensiv wahrgenommen hätten, wie diejenige,
die vom Onkel des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Dies im Gegen-
satz zu ihren Eltern, die nur vom Kommandanten, nicht jedoch über die
Gefahr durch den Onkel des Beschwerdeführers Bescheid gewusst hätten.
Schliesslich seien die Schilderungen der Beschwerdeführenden bezüglich
der Mitteilung der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin an ihren Vater
konsistent, schlüssig und plausibel. Auch wenn ihre Eltern andere Angaben
gemacht hätten, seien diese vorliegend nicht relevant. Hinzu komme, dass
die Eltern nach den Beschwerdeführenden ausgereist seien, weshalb sie
sich auf andere Ereignisse gestützt hätten.
Ihre gesamten Ausführungen seien glaubhaft sowie substantiiert ausgefal-
len und würden eine Vielzahl an Realkennzeichen enthalten. Ferner seien
ihre Vorbringen hinsichtlich derer Asylrelevanz zu würdigen. Aufgrund ihrer
ausserehelichen Beziehung, der Schwangerschaft der Beschwerdeführe-
rin und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einer anderen Frau ver-
sprochen gewesen sei, drohten ihnen bei einer Rückkehr in den Heimat-
staat eine Strafverfolgung sowie Lebensgefahr, insbesondere durch den
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Onkel des Beschwerdeführers, mithin – erneut – ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG.
4.
Die vorgebrachten formellen Rügen sind vorweg zu prüfen, da eine Gut-
heissung allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Ver-
fügung zu bewirken.
4.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör,
welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Auf-
klärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezoge-
nes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
verlangt, dass die verfügende Behörde alle erheblichen Vorbringen des Be-
troffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Ent-
scheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbe-
gründung niederschlagen muss (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG;
vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Diese Form
der Berücksichtigung von Vorbringen der Betroffenen ist ein Kernaspekt
des rechtlichen Gehörs, zumal die Wirksamkeit von Anhörungsrechten die
Kenntnisnahme und die angemessene Auseinandersetzung der Vorbrin-
gen durch die Behörde voraussetzt (WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
2. Aufl., 2016, Art. 32 N 18). Die verfügende Behörde hat im Rahmen der
Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich
hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung soll
mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und so abge-
fasst sein, dass der Betroffene den Entscheid sachgerecht anfechten kann,
was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechts-
mittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können
(vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1). Die Behörde muss
sich nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung auseinandersetzen, son-
dern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Insbesondere bei schwerwiegen-
den Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen –
und um solche geht es bei den Fragen von Flüchtlingseigenschaft und Asyl
– wird aber eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.2; Urteil des BVGer D-5176/2015 vom 5. April 2017 E. 4.3).
4.2 Die Erwägungen des angefochtenen Entscheids des SEM werden den
obgenannten Kriterien nicht in der erforderlichen Weise gerecht. Das SEM
unterlässt es in seinem Entscheid, eine ernsthafte und sorgfältige Prüfung
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und Würdigung der Kernvorbringen der Beschwerdeführenden vorzuneh-
men. Entsprechend findet keine Auseinandersetzung mit den jeweiligen
Angaben der Beschwerdeführenden oder eine Gegenüberstellung ihrer
Ausführungen in der Entscheidbegründung statt. Das SEM schliesst den-
noch auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen und verzichtet demnach
auf eine Prüfung derer Asylrelevanz. Die Unglaubhaftigkeit begründet das
SEM mit drei Widersprüchen zwischen den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden und denjenigen der Eltern der Beschwerdeführerin. Diese Begrün-
dung greift offensichtlich zu kurz. Den Beschwerdeführenden wird zudem
weder Einsicht in die entsprechenden Akten der Eltern gewährt noch wird
aufgezeigt, weshalb deren Aussagen im vorliegenden Verfahren von der-
artiger Bedeutung sein sollten. Obwohl die Beschwerdeführenden in der
Beschwerdeschrift insbesondere auf diese Mängel hingewiesen haben und
das Gericht die Vorinstanz aufgefordert hat, sich im Rahmen der Vernehm-
lassung mit den Kernvorbringen der Beschwerdeführenden auseinander-
zusetzen, fehlen auch in der Vernehmlassung klärende Ausführungen zu
den berechtigten Einwänden der Beschwerdeführenden sowie eine nach-
geholte Glaubhaftigkeitsprüfung derer Vorbringen. Ohne angemessene
Begründung war den Beschwerdeführenden eine sachgerechte Anfech-
tung des Entscheids nicht möglich. Mit diesem Vorgehen hat die Vorinstanz
zusammenfassend die ihr obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht
(Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG) und damit den Anspruch der Be-
schwerdeführenden auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.
4.3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst
ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin
ergangenen Entscheides. Die Heilung der Gehörsverletzung auf Be-
schwerdeebene kommt vorliegend neben der Schwere der Verletzung
auch deshalb nicht in Betracht, weil das SEM im Rahmen des Schriften-
wechsels nicht in adäquater Weise auf relevante und zutreffende Einwände
der Beschwerdeführenden eingegangen ist (vgl. u.a. Urteile des BVGer
D-3261/2016 vom 24. September 2018 E. 4.5; D-5176/2015 E. 4.6,
m.w.H.).
5.
Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten aufzuheben und die
Sache im Sinne der Erwägungen und in Gutheissung des Kassationsan-
trags an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die Vor-
instanz wird die Angelegenheit unter den dargelegten Aspekten neu zu prü-
fen, zu entscheiden und hinreichend zu begründen haben. Dabei wird sie
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sich insbesondere mit den Kernvorbringen der Beschwerdeführenden um-
fassend auseinandersetzen, diese im Rahmen einer Glaubhaftigkeitsprü-
fung würdigen und in der Entscheidbegründung angemessen berücksich-
tigen müssen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Be-
schwerdeanträge und -vorbringen einzugehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung reichte eine
Kostennote vom 20. September 2018 ein und macht einen zeitlichen Auf-
wand von 8.75 Stunden, eine Spesenpauschale von Fr. 20.– sowie Dol-
metscherkosten in der Höhe von Fr. 100.– geltend. Der zeitliche Aufwand
erscheint vorliegend nicht angemessen und ist auf vier Stunden zu kürzen.
Zudem kann die Spesenpauschale praxisgemäss nicht vergütet werden.
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten des SEM demnach eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.– zuzusprechen.
6.3 Die mit Instruktionsverfügung vom 26. September 2018 gewährte un-
entgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist mit vorliegen-
dem Urteil als gegenstandslos geworden zu betrachten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf-
gehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung
und angemessenen Begründung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 900.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
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