Abtei lung V
E-5396/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer.
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch (...), Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 18. Juli 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5396/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 16. November 2007. Er reiste auf dem Luftweg von Colombo nach
Dubai und anschliessend nach Rom. Von dort ist er mit einem Auto am
28. November 2007 in die Schweiz gelangt und hat gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachgesucht. Am
4. Dezember 2007 wurde er summarisch zu seiner Person und zu sei-
nen Asylgründen befragt und am 19. Dezember 2007 für den weiteren
Verlauf des Asylverfahrens dem Kanton Uri zugewiesen. Die direkte
Bundesanhörung erfolgte am 16. Januar 2008.
A.b Der Beschwerdeführer gab an, aus B._______ (Distrikt in der
Nord-provinz) zu stammen, eine Gegend, welche unter Kontrolle der
Libera-tion Tigers of Tamil Eelam (LTTE) stehe. Diese seien zur Schule
gekommen und hätten eine Zwangsausbildung angekündigt. Er habe
den LTTE gesagt, Angst zu haben und deshalb nicht mitmachen zu
kön-nen, worauf ihm gesagt worden sei, dann könne er die Schule
nicht mehr besuchen, weshalb er dann doch mit den LTTE gegangen
sei. Das Ausbildungslager sei von der srilankischen Luftwaffe
bombardiert worden; er sei weggerannt und nach Hause gegangen. In
der Folge seien die LTTE wiederholt nach Hause gekommen und
hätten ihn zur Ausbildung zwingen wollen. Aus diesem Grunde sei er
zu seinem On-kel gegangen, doch seien sie auch dorthin gekommen.
A.c Die LTTE hätten für den Fall, dass er sich weigere, zu ihnen zu
kommen, damit gedroht, seinen jüngeren Bruder mitzunehmen. Sie
beide hätten deshalb zu entkommen versucht, doch sei es den LTTE
gelungen, den Bruder festzunehmen. Schliesslich habe er mit einem
Fischer in staatlich kontrolliertes Gebiet gelangen können. Anlässlich
einer Razzia habe man seiner Post-Identitätskarte entnommen, dass
er aus B._______ stamme; man habe ihm vorgeworfen, nicht
registriert zu sein, und ihn beschuldigt, den LTTE anzugehören. Er sei
22 Tage lang in Haft gewesen, wobei er geschlagen worden sei.
Schliesslich habe ihn seine Tante gegen Kaution freibekommen,
worauf er ausser Landes habe gehen wollen, um ein Asylgesuch zu
stellen.
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Zum Beweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine sri-
lankische Identitätskarte ins Recht.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Protokolle und die anderen Ak-
ten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2008 – eröffnet am 22. Juli 2008 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz; gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung wegen Un-
zumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
C.
Mit Eingabe vom 21. August 2008 – Datum Poststempel – liess der Be-
schwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM erheben und
in materieller Hinsicht beantragen, die Ziffern 1, 2 und 3 des vorins-
tanzlichen Entscheides seien aufzuheben und es sei die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu ge-
währen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Erlass der Verfahrenkosten ersucht.
Seiner Eingabe liess der Beschwerdeführer die angefochtene Verfü-
gung des BFM vom 18. Juli 2008 (Kopie), die Vollmacht der Rechtsver-
treterin vom 18. August 2008 (Kopie), einen Arbeitsvertrag der Gastro-
suisse vom 23. Juli 2008 und eine Liste der (Besprechungs-)Termine
(N 502 973) beilegen.
Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweismit-
tel wird – soweit für den Entscheid erforderlich – in den nachste-
henden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2008 wurden die Gesuche um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.
E.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet.
F.
Das zur Vernehmlassung eingeladene BFM beschränkte sich in seiner
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Stellungnahme auf die Feststellung, dass die Beschwerde nichts Neu-
es enthalte, an den Erwägungen festgehalten und die Abweisung der
Beschwerde beantragt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
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heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
2.3
In casu geht es ausschliesslich um die Frage der Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und als Folge davon um die Gewährung von
Asyl (Anträge 1, 2 und 3 der Beschwerde); der Antrag um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (Antrag 4 der Beschwerde) ist mit
der Zwischenverfügung des Gerichts vom 26. August 2008 abgewie-
sen worden.
3.
3.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, der Be-
schwerdeführer mache geltend, von den LTTE zwangsrekrutiert wor-
den zu sein. Er habe indessen fliehen können, worauf ihn die LTTE ge-
sucht hätten, weshalb er den Wohnort habe wechseln müssen; auch
heute noch (2008, Anm. BVGer) werde nach ihm gesucht. Bei diesen
Behelligungen handle es sich um solche von Dritten, welche der Staat
bekämpfe. Der Beschwerdeführer könne sich diesen Übergriffen durch
die Wohnsitznahme in einem von den staatlichen Organen kontrollier-
ten Gebiet entziehen. Zur Festnahme und Inhaftierung in einem Ar-
meecamp sei anzumerken, dass letztere in Anbetracht aller Umstände
doch von relativ kurzer Dauer gewesen sei. Dass seitens der Sicher-
heitskräfte kein Interesse an seiner Person mehr bestehe, ergebe sich
daraus, dass er nach wenigen Tagen freigelassen worden sei. An die-
ser Einschätzung ändere auch nichts, dass die Armee in der Folge
kontrolliert habe, ob er sich zuhause aufhalte.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand; dem-
zufolge erfülle der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht, so
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dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
3.2 In der Beschwerde wird der Vorinstanz entgegengehalten, der Be-
schwerdeführer, dessen Bruder von den LTTE festgenommen worden
und seither verschwunden sei, habe sich einer Zwangsausbildung
durch die LTTE entziehen wollen, weshalb er zu seiner Tante nach Va-
vuniya geflüchtet sei. Es sei ihm nach seiner Festnahme durch die Ar-
mee nicht gelungen, diese von seiner Unschuld zu überzeugen; immer
wieder sei er in der Folge kontrolliert worden. Zumal junge Tamilen oft
Opfer von Entführungen und Verschleppungen oder Inhaftierungen
durch die Armee geworden seien, habe er um sein Leben fürchten
müssen. Der Beschwerdeführer sei ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
gewesen und habe begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr solch-
en Nachteilen ausgesetzt zu werden. Im Lichte dieser Ausführungen
sei er als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG anzuerkennen.
3.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach -
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten
muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Heimatstaat ef-
fektiver Schutz geboten würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18
E. 10 S. 201 ff.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht,
letztere hätte sich – aus Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht be-
ziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und
aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Be-
nachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht da-
vor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Massgeblich
kann indessen nicht allein sein, was ein vernünftig denkender, be-
sonnener Mensch angesichts geschehener oder drohender Verfol-
gungshandlungen zu Recht empfunden hätte. Vielmehr ist diese rein
objektive Betrachtungsweise zusätzlich durch das von der betroffenen
Person selbst bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in
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vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat eine Person, die bereits
früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine
ausgeprägtere Furcht, selbst wenn die frühere Verfolgung für sich
allein mangels der erforderlichen Intensität keine flüchtlingsrechtliche
Relevanz aufweisen sollte (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.,
EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Die erlittene Verfolgung beziehungs-
weise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem
sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheids noch aktuell sein. Im Übrigen muss feststehen, dass die von
einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine inner-
staatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr.
7 E. 7.1 S. 69 f. mit weiteren Hinweisen).
3.4 Der Beschwerdeführer macht begründete Furcht vor künftiger Ver-
folgung durch srilankische Sicherheitskräfte geltend. In Anbetracht der
Lage zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat mag dies
begründet gewesen sein. In der Zwischenzeit hat sich die Situation in
Sri Lanka aber grundlegend geändert. Der Krieg ist im Mai 2009 mit
der Niederlage zu Ende gegangen. Damit befindet sich das gesamte
Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Die Sicher-
heits- und Menschenrechtslage ist zwar noch in manchen Bereichen
nicht befriedigend und präsentiert sich regional unterschiedlich, aber
die im Krieg vorgekommenen massiven Übergriffe durch die LTTE, die
Sicherheitskräfte und weitere Dritte sind stark zurückgegangen. Auch
wenn nach wie vor zum Teil recht scharfe Kontrollen durchgeführt
werden, besteht für die Sicherheitskräfte Sri Lankas kein Anlass mehr,
flächendeckend nach LTTE-Mitgliedern oder LTTE-Sympathisanten zu
suchen, da diese Organisation zerschlagen und eine Vielzahl von
Kadern getötet, inhaftiert worden oder ausser Landes geflüchtet ist.
Aber nicht nur von dieser Seite ist keine Bedrohung mehr zu erwarten.
Der Beschwerdeführer wurde zwar der Nähe zu den LTTE verdächtigt
und deshalb von der Armee - wie zahlreiche andere Tamilen auch -
vorübergehend festgenommen, aber den Akten ist nicht zu entneh-
men, dass er auch nur ansatzweise über ein Profil verfügt, das ihn ver-
dächtig macht; ganz im Gegenteil hat er selber zu Protokoll gegeben,
vor einer Ausbildung Angst gehabt zu haben und nie irgendwie aktiv
gewesen zu sein. Ohne weitere Ausführungen kann deshalb festge-
stellt werden, dass die Aktualität der begründeten Furcht des Be-
schwerdeführers vor künftiger Verfolgung durch die srilankischen Si-
cherheitskräfte aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung im Hei-
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matland des Beschwerdeführers zu verneinen ist.
4.
Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer die Vorausset-
zungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die
Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt
sich, auf die weiteren Vorbringen in der Eingabe des Beschwerde-
führers einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern ver-
mögen. (Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch einmal
angemerkt, dass das BFM in seiner Verfügung vom 18. Juli 2008 die
vorläufige Aufnahme angeordnet hat, weshalb sich Ausführungen zur
Wegweisung und deren Vollzug erübrigen.)
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von
Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320] dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrech-
nen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Wittwer
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