B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5396/2019
Ur t e i l vom 5 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch Helen Zemp,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
Bundesasylzentrum Region Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 13. September 2019 auf dem Luftweg von
Delhi (Indien) nach Zürich. Am 15. September 2019 ersuchte er bei der
Flughafenpolizei Zürich um Asyl.
B.
Mit Verfügung vom 18. September 2019 wurde ihm die Einreise in die
Schweiz verweigert und der Transitbereich des Flughafens Zürich für die
Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen.
C.
An der Befragung vom 20. September 2019 und der Anhörung vom
26. September 2019 führte der Beschwerdeführer aus, er sei ethnischer
Tibeter und stamme aus B._______, Gemeinde C._______ beziehungs-
weise D._______ im Kreis E._______, Bezirk F._______ der Provinz
G._______. Seine Mutter lebe noch dort. Von 2008 bis 2018 sei er Mönch
im Kloster H._______ in der Gemeinde C._______ gewesen. Das Kloster
habe aus circa 120 Mönchen bestanden. Er sei ins Kloster gegangen, um
die tibetische Sprache und Kultur zu lernen. Er habe vier Jahre lang Dia-
lektik studiert. Es habe Debattierrunden vor dem Mittagessen und am
Abend gegeben. Ansonsten sei er beim Kochen und Abwasch behilflich
gewesen. Sein Bruder habe im Jahr 2012 das Gemeindeamt angezündet
oder es vorgehabt und sei daraufhin in die Schweiz geflohen. Er sei des-
wegen drei Tage lang festgehalten worden. Nach der Freilassung habe ihn
ein Chinese einmal im Monat nach seinem Bruder befragt. Im Jahr 2015
habe er mit zwei weiteren Personen Flugblätter mit dem Schriftzug "Unab-
hängigkeit für Tibet" beschriftet, welche bei einer Demonstration verteilt
worden seien. Aus Angst vor einer Verhaftung hab er sich in Raku ver-
steckt. Im Jahr 2016 sei er ins Kloster zurückgekehrt. Derselbe Chinese,
der seinen Bruder habe verhaften wollen und ihn monatlich aufgesucht
habe, sei ins Kloster gekommen und habe ihm verboten, Tibetisch zu ler-
nen; er müsse Chinesisch lernen. Im April 2019 habe er aus Wut mit einem
Kollegen den Chinesen geschlagen. Am gleichen Tag sei er geflüchtet. Er
sei via I._______, J._______, K._______ und L._______ nach Nepal ge-
reist. Nach drei Monaten, im August 2019, sei er mit dem Flugzeug von
Nepal über Indien in die Schweiz gelangt. Seine chinesische Identitätskarte
habe er auf der Flucht weggeworfen.
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Der Beschwerdeführer reichte ein Familienbüchlein in Kopie sowie sechs
Fotos der jährlichen Zeremonie in der Nähe des Klosters, der Togja-Zere-
monie, des Klosters und der Schule in C._______, der Schulkinder, einer
religiösen Tafel und eines Hügels oberhalb seines Heimatdorfes ein.
D.
Abklärungen der Flughafenpolizei ergaben, dass der Beschwerdeführer
mit einem japanischen Reisepass in Zürich eingereist ist. Mit demselben
Reisepass reiste ein Passagier, der grosse Ähnlichkeit mit dem Beschwer-
deführer auswies, am 23. Februar 2019 am Flughafen Delhi ein.
E.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 nahm der Beschwerdeführer zum Ent-
scheidentwurf der Vorinstanz vom 1. Oktober 2019 Stellung.
F.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 (gleichentags eröffnet) stellte die Vor-
instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus dem Transitbe-
reich des Flughafens und ordnete deren Vollzug an. Den Vollzug der Weg-
weisung nach China schloss die Vorinstanz aus.
G.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfü-
gung der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 1–4 sowie 6 aufzuheben.
Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzu-
erkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzu-
weisen, den Beschwerdeführer aufgrund von subjektiven Nachfluchtgrün-
den als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben, die Sache zur vollständigen Feststellung
des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen und in diesem Rah-
men eine Herkunftsanalyse durchzuführen. Als vorsorgliche Massnahme
sei dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und
die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer dem Asylzentrum
des Bundes der Region Zürich zuzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Insbesondere sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
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H.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer zwei
Fotos und ein Video ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
Mit Verfügung vom 18. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer die
Einreise in die Schweiz verweigert und der Transitbereich des Flughafens
Zürich für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen.
Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 108
Abs. 4 AsylG). Der Antrag auf Bewilligung der Einreise in die Schweiz und
Zuweisung ans Bundesasylzentrum in Zürich als vorsorgliche Massnahme
ist daher abzuweisen.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht
an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
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abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse
zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).
5.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Eine Partei hat unter anderem Anspruch auf Einsicht in
ihre Eingaben an die Behörden und in alle als Beweismittel dienenden Ak-
tenstücke (Art. 26 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Mit dem Gehörsanspruch
korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören,
ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berück-
sichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz. 1043).
5.2 Die Vorinstanz nahm in der Begründung ihrer Verfügung Bezug auf die
Angaben des mutmasslichen Bruders des Beschwerdeführers. So führte
sie aus, der in der Schweiz lebende mutmassliche Bruder habe angege-
ben, er habe mit seinem leiblichen Bruder (Beschwerdeführer) bei der
Grossmutter und der Tante mütterlicherseits gelebt, da sie von den Eltern
verlassen worden seien, als der Beschwerdeführer einjährig gewesen sei.
Im Gegensatz dazu habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er sei bei sei-
ner Mutter aufgewachsen. Aus den vorinstanzlichen Akten ist nicht ersicht-
lich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor Erlass des Entscheid-
entwurfs das rechtliche Gehör zu den Angaben seines Bruders gewährt
hätte (Art. 30 VwVG). Dies stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
dar. Ebenso wenig ist die Vorinstanz ihrer Pflicht zur vollständigen Akten-
führung nachgekommen, da aus den vorinstanzlichen Akten nicht hervor-
geht, dass sie die Akten des Bruders beigezogen hat. Im Weiteren stützt
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sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen auf eine als geheim qualifizierte
Akte (A1051132-13/2). Aus dem Protokoll der Anhörung (1051132-14/2 F 7
ff.) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offenbar mit dem Inhalt die-
ser Akte konfrontiert worden ist. Es ist indes nirgends vermerkt, wann der
Beschwerdeführer vom Inhalt dieser Akte Kenntnis erhalten hat. Dies stellt
ebenfalls eine Verletzung der Aktenführungspflicht dar.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat und ihrer Aktenfüh-
rungspflicht ungenügend nachgekommen ist. Eine Heilung ist aufgrund der
Schwere der Verletzung ausgeschlossen. Die Beschwerde ist daher gut-
zuheissen. Die Verfügung vom 7. Oktober 2019 ist aufzuheben und die Sa-
che ist im Sinne der Erwägungen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz
ist insbesondere gehalten, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten
seines mutmasslichen Bruders – unter Vorbehalt von dessen Zustim-
mung – zu gewähren und ihm eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen.
Zudem hat sie ihrer Pflicht zur vollständigen Aktenführung nachzukommen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gegenstandslos geworden.
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist
dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Oktober 2019 wird aufgehoben und
die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu-
gesprochen, die ihm durch die Vorinstanz zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner