Abtei lung V
E-5397/2007
luc/fal
{T 0/2}
Urteil vom 17. August 2007
Mitwirkung: Richterin Luterbacher, Richter Dubey, Richter Weber
Gerichtsschreiberin Fankhauser
A._______, Nigeria,
c/o Bundesamt für Migration, Empfangs- und Verfahrenszentrum, Freiburgerstrasse 50,
4057 Basel,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 9. August 2007 in Sachen Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am 30. Juni 2007 auf dem
Luftweg verliess und am 1. Juli 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz
gelangte, wo er am darauf folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass er bei der summarischen Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel vom 6. Juli 2007 und anlässlich der Direktanhörung nach Art. 29 Abs. 4 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 3. August 2007 im We-
sentlichen geltend machte, er habe seit seinem 12. Lebensjahr in B._______, Edo-
State, gelebt und gehöre der Ethnie der C._______ an,
dass er ein Einzelkind sei und seinen Vater verloren habe, als er drei Jahre alt gewesen
sei,
dass er seinen Lebensunterhalt als Händler verdient habe, indem er bei Landwirten
Gemüse und Fleisch gekauft und auf dem Markt verkauft habe,
dass er im Jahre 2004 der Jugendbewegung des AC (Action Congress), der "Youth on
the Move"-Bewegung, beigetreten sei,
dass er die Aufgabe übernommen habe, Jugendliche zu mobilisieren, um gegen die
Missstände zu protestieren,
dass es anlässlich der Wahlen vom 14. Mai 2007 zu Wahlfälschungen gekommen sei,
worauf die "Youth on the Move" Wahlurnen zerstört habe,
dass die Wahlen als ungültig erklärt und am 28. Mai 2007 wiederholt worden seien,
dass ein Kandidat der People's Democratic Party (PDP) diese Wahlen, wiederum durch
Wahlfälschung, gewonnen habe, worauf der Beschwerdeführer erneut Jugendliche
mobilisiert habe, die viele Objekte, unter anderem den lokalen Regierungssitz, zerstört
hätten,
dass in der Folge der Beschwerdeführer und weitere vier Jugendliche zu gesuchten
Personen erklärt worden seien,
dass der Beschwerdeführer in den Dschungel geflüchtet sei und sich dort versteckt
habe,
dass er mit D._______, dem Führer der „Youth on the Move“, Kontakt aufgenommen
und erfahren habe, dass zwei von den gesuchten fünf Jugendlichen getötet worden
seien und sein Haus abgebrannt sei,
dass D._______ ihm geraten habe, nach Lagos zu gehen und das Land zu verlassen,
weil er sonst, wie er selbst auch, getötet würde,
dass er ihm sodann einen gefälschten Pass besorgt und die Ausreise finanziert habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer weder Identitäts- noch Reisedokumente zu den Akten
reichte und er einer Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden nicht
nachkam,
3dass das BFM mit Verfügung vom 9. August 2007 - gleichentags eröffnet - in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 13. August 2007 (Eingabe und
Poststempel) sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs,
eventuell die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und
52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die zutref-
fende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission / EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft
4machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe
den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden weder Reise-
noch Identitätspapiere abgegeben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorliegen wür-
den,
dass die vom Beschwerdeführer behauptete Papierlosigkeit angesichts strenger
computergestützter Kontrollen im internationalen Luftverkehr nicht geglaubt werden
könne,
dass vielmehr davon auszugehen sei, er sei in die Schweiz unter Verwendung
authentischer Identitäts- und Reisepapiere gelangt, die er jedoch in Verletzung seiner
gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen
Behörden nicht ausgehändigt habe,
dass diese Einschätzung durch unplausible und tatsachenwidrige Angaben des
Beschwerdeführers bestätigt werde,
dass es nicht stimme, in Nigeria würden keine Identitätskarten existieren,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Reiseweg unplausibel und durch
Unkenntnis geprägt seien, da angesichts der erwähnten Kontrollen im internationalen
Luftverkehr nicht nachvollziehbar sei, dass er auf dem Luftweg ausgereist sei, anstatt
den kaum zu kontrollierenden und damit weit weniger riskanten Landweg über die grüne
Grenze zu wählen,
dass sodann bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung sowie ge-
stützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder
ob zusätzlich Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses nötig seien,
dass die Vorbringen unglaubhaft seien, weshalb keine zusätzlichen Abklärungen erfor-
derlich seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig und widersprüchlich
dargestellt worden seien,
dass die Wahlen in Nigeria gemäss den Erkenntnissen des BFM und entgegen den
Angaben des Beschwerdeführers im April 2007 stattgefunden hätten und dem BFM
zudem keine Erkenntnisse vorliegen würden, wonach die Wahlen im Edo-State
annulliert worden seien,
dass ebenfalls nicht den Tatsachen entspreche, dass es sich beim ersten Wahltermin
um Regierungs- und Präsidentschaftswahlen gehandelt habe und der zweite Wahltermin
nicht landesweit, sondern nur in einigen Bundesstaaten abgehalten worden sei,
dass aufgrund dieser Tatsachenwidrigkeiten nicht geglaubt werden könne, der
Beschwerdeführer habe angeblich als politisch tätiger Aktivist an den Wahlen
teilgenommen,
5dass ihm daher die angeblich erlittenen Nachteile – Bedrohung durch Anhänger der
politischen Gegnerschaft, Zerstörung des Hauses und behördliche Suche nach ihm – die
auf seine Wahlbeteiligung zurückgeführt würden, nicht geglaubt werden könnten,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezeichnenderweise in Bezug auf die
behördliche Suche widersprüchlich ausgefallen seien, habe er doch in der
Erstbefragung zu Protokoll gegeben, nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben
(A1, S. 7), während er in der Direktanhörung zwei Kurzfestnahmen aus dem Jahre 2006
sowie die polizeiliche Suche nach ihm geltend gemacht habe,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und ein
Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nochmals bestätigt, er sei "mit
so etwas wie einem Pass" ausgereist, wisse jedoch nichts über ihn, ausser dass er für
seinen Gebrauch organisiert worden sei und einer anderen Person gehört habe,
dass er ihn der Person, die ihm bei der Ausreise geholfen habe, habe zurückgeben
müssen,
dass ferner in Nigeria jede Person ab 18 Jahren berechtigt sei, eine Identitätskarte zu
erhalten und er sich auch eine habe machen lassen wollen, die Regierung jedoch nur
Fotos gemacht, aber ihm die Karte bis heute nicht ausgehändigt habe,
dass andere Dokumente im Haus, das er fluchtartig habe verlassen müssen, geblieben
seien und nun, nachdem dieses zerstört worden sei, es ihm unmöglich sei, diese
Dokumente zu beschaffen,
dass der Grund für den von der Vorinstanz gerügten Widerspruch darin liege, dass er
unter Behörden (authorities) den Präsidenten, Prime Minister, Senatoren usw.
verstanden habe und nicht die Polizei, und dass er nicht gewusst habe, dass auch die
Polizei ein Teil der „authorities“ in einem Land sei,
dass er sodann das Wahldatum falsch angegeben habe, weil er verängstigt gewesen
und seine Moral sehr tief gewesen sei,
dass seine Vorbringen der Wahrheit entsprechen würden und er nirgendwohin gehen
könne,
dass die um Asyl ersuchende Person im Falle der Nichteinreichung von Reise- oder
Identitätspapieren entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe glaubhaft machen muss,
dass entschuldbaren Gründe unter anderem dann vorliegen können, wenn die geltend
gemachten Modalitäten der Ausreise aus dem Heimatland glaubhaft erscheinen,
dass vorab der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zur Identitätskarte
gemacht hat, indem er anlässlich der Erstbefragung angab, in Nigeria gebe es keine
Identitätskarten (vgl. A1, S. 4), während er in seiner Beschwerde ausführte, dort eine
beantragt, jedoch noch nicht erhalten zu haben,
dass tatsächlich in Nigeria seit dem 18. Februar 2003 eine nationale Identitätskarte
eingeführt worden ist und es dort vorher keine Identitätskarten gab,
dass ferner seine Darstellungen über den Pass, wonach er angeblich nicht gewusst
habe, auf welche Personalien dieser ausgestellt gewesen sei, und sein Reisebegleiter,
der vorausgegangen sei, den Pass präsentiert und ihn als Sohn vorgestellt habe, als
6realitätsfremd und stereotyp bezeichnet werden müssen, dies umso mehr, als nicht
anzunehmen ist, dass sich eine erwachsene Person bei der Passkontrolle nicht selbst
ausweist,
dass der Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich keine
Anstrengungen unternommen hat, Identitätsdokumente einzureichen,
dass auch seine Erklärungen zum Reiseweg, wonach er über die Reise und das
Flugzeug sowie über den Verbleib von Owein nichts wisse, einen konstruierten Eindruck
vermitteln und daher unglaubhaft sind,
dass das BFM demnach zu Recht festgestellt hat, es würden keine entschuldbaren
Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung
beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich er-
achtet hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehen Urteil BVGE D-
688/2007 vom 11. Juli 2007 festgehalten hat, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung
von Art. 32 Abs. 2 Bst a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen hat, in
welchem - trotz der Bezeichung als Nichteintretensentscheid - über das Bestehen oder
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird,
dass auf ein Asylgesuch dann nicht einzutreten ist, wenn bereits aufgrund einer
summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt,
dass die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sich dabei aus der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz
ergeben kann,
dass hingegen, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend
festgestellt werden kann, ob die asylsuchende Person offensichtlich nicht Flüchtling ist,
auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender
Abklärungen – sowohl bezüglich Sachverhalts- als auch Rechtsfragen – einzutreten ist,
dass im vorliegenden Verfahren angesichts der insgesamt tatsachenwidrigen,
widersprüchlichen und wenig überzeugenden Vorbringen des Beschwerdeführers zu den
Wahlen und seiner angeblichen Verfolgung das BFM zu Recht von der - nach Ansicht
des Bundesverwaltungsgerichts gar offensichtlichen - Unglaubhaftigkeit der geltend
gemachten Asylvorbringen ausging,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwägungen der Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass aus den in der angefochtenen Verfügung zutreffend angeführten Argumenten und
den Akten der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur direkten Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft noch zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses (Art. 32
Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen seiner Aussagen und seiner
7Erklärungsversuche zur Auflösung von festgestellten Ungereimtheiten sowie dem Fest-
halten an deren Wahrhaftigkeit in der Beschwerdeschrift nicht substanziiert darzutun
vermag, inwiefern das BFM in seinem Entscheid die Vorbringen zu Unrecht als nicht
glaubhaft bewertet hat,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als
haltlos zu bezeichnen sind und die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe nicht ge-
eignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen,
dass insbesondere die in der Beschwerde wiederholte Erklärung (vgl. bereits A8 S. 14),
der Beschwerdeführer habe bei der ersten Anhörung gesagt, keine Probleme mit den
Behörden zu haben, weil er nicht gewusst habe, dass auch die Polizei ein Teil der
Behörden ("authorities") sei, als unbehelflich zu werten ist und in keiner Weise
überzeugt, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über eine elfjährige
Schulbildung verfügt (vgl. A1 S. 2),
dass dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, den Widerspruchsvorwurf zu
entkräften, womit davon auszugehen ist, dass er weder gesucht noch verfolgt worden
ist,
dass sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Erklärung in
der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer sei bei der Kurzbefragung verängstigt
gewesen, ergeben,
dass der Vorinstanz somit eine ausreichende Grundlage für die Entscheidfindung zur
Verfügung stand und nicht die geringsten substanziierten Anhaltspunkte für eine irgend-
wie geartete Verfolgungs- beziehungsweise Gefährdungssituation ersichtlich sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-
gung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Herkunftsstaat
droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass sich des Weiteren aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, der
junge und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr
in sein Heimatland aufgrund der allgemeinen Situation in Nigeria oder aufgrund
individueller Vollzugshindernisse einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein (Art. 14a
8Abs. 4 ANAG),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a
Abs. 2 ANAG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von
Art. 14a Abs. 2-4 ANAG zu erachten ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unange-
messen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollstän-
dig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel, mit der Bitte, dieses Urteil
dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung
auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht zuhanden der
Beschwerdeakten zuzustellen (vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N_______)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Blanka Fankhauser
Versand am: